Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3.
C.___ ,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Wiedererwägungsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. D.___ (geb. 2006), A.___ (geb. 2003) und B.___ (geb. 1999) sind die Töchter der getrenntlebenden Eltern C.___ und E.___. Über D.___ verfügen die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge.
2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 9. Juli 2019 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___ und die damals ebenfalls noch minderjährige A.___ sowie ein Erwachsenenschutzverfahren für B.___. Abklärungsversuche scheiterten, weil der Vater und seine Töchter auf keine Kontaktversuche reagierten. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog die KESB Region Solothurn unter anderem superprovisorisch die Pässe von D.___, A.___ und B.___ sowie von C.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim Ausweiszentrum und eine polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 bestätigte die KESB Region Solothurn diesen Entscheid. Zugleich entzog sie den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die damals noch minderjährigen Mädchen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Beschwerde gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid VWBES.2019.379 und Urteil des Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020 sowie Beschwerde betreffend Herausgabe von Pässen VWBES.2020.290 und Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2020 vom 8. September 2020). Seit dem 15. Oktober 2019 ist ein Strafverfahren gegen C.___ wegen Entziehung Minderjähriger hängig. Der Aufenthalt des Vaters und seiner Töchter ist nicht bekannt.
3. Mit superprovisorischem Entscheid vom 24. Oktober 2019 änderte die KESB Region Solothurn die Kindesschutzmassnahme im Hinblick auf die angeordnete Platzierung von A.___ und D.___ ab und errichtete mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Wegen der Flucht des Vaters und der Töchter konnten die Massnahmen nicht vollstreckt werden.
4. Mit Entscheid vom 27. August 2020 passte die KESB Region Solothurn den Aufgabenbereich der Beistandsperson an. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos (vgl. VWBES.2020.478).
5. Am 14. Juni 2021 ersuchte C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, bei der KESB Region Solothurn um wiedererwägungsweise Aufhebung der Entscheide vom 15. und 24. Oktober 2019 sowie der «später erlassenen Verfügungen».
6. Am 28. September 2021 wies die KESB Region Solothurn das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Es wurden keine Kosten erhoben.
7. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___, B.___ und C.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 15. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Verfügungen vom 15. und 24. Oktober 2019 sowie die im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren 3-13 hiernach stehenden und später erlassenen Verfügungen seien wiedererwägungsweise aufzuheben.
3. Es sei C.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.___ zu erteilen.
4. Die folgenden Pässe seien zurückzugeben:
- Schweizer Pass: B.___, .1999, Nr.
- Passport Nepal: B.___, .1999, Nr.
- Schweizer Pass: A.___, .2003, Nr.
- Schweizer Pass: D.___, .2006, Nr.
- Schweizer Pass: C.___, .1960, Nr.
6. Es sei die Schriftensperre beim Ausweiszentrum aufzuheben.
7. Es sei die polizeiliche Ausschreibung der Beschwerdeführer im RIPOL und SIS zu löschen.
8. Die Anordnung zur Erstellung eines kindesschutzrechtlichen Gutachtens sei für D.___ und A. ___ aufzuheben.
9. Die Anordnung zur medizinischen Untersuchung für und A.___ sei aufzuheben.
10. Die Anordnung zur Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens von C.___ sei aufzuheben.
11. Die Kindsvertreterin sei aus ihrem Mandat zu entlassen.
12. Der Auftrag an die Polizei des Kantons Solothurn über die Zuführung von D.___ und A.___ in die der KESB bekannten Institution sei zu widerrufen.
13 Die Beistandschaft sei aufzuheben und der Beistand G.___ sei aus seinem Mandat zu entlassen.
14. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
16. Die Kindsvertreterin habe Stellung zu den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, zu ihren eigenen Handlungen der letzten zwei Jahre und der derzeitigen Situation zu nehmen.
8. Am 29. Oktober 2021 ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am Freitag, 12. November 2021 zu erstrecken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss bereits bezahlt wurde und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
10. Die Beistandsperson von D.___ verzichtete mit Eingabe vom 3. November 2021 unter Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme.
11. Am 5. November 2021 liess sich die Kindsvertreterin vernehmen. Sie beantragt auf die Beschwerde vom 14. Oktober 2021 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Für D.___ sei weiterhin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichneten als ihre Prozessbeiständin; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
12. Die KESB Region Solothurn verlangt mit Vernehmlassung vom 26. November 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
13. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde befugt.
1.2 Gemäss § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist überdies zu begründen. Zum Verfahrensantrag, die Kindsvertreterin habe Stellung zu den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, zu ihren eigenen Handlungen der letzten zwei Jahre und der derzeitigen Situation zu nehmen, äussern sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht. Im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens hat die Kindsvertreterin Stellung genommen (vgl. Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 5. November 2021). Was die Beschwerdeführer mit ihrem Verfahrensantrag bezwecken wollen, kann nicht nachvollzogen werden. Der Antrag erweist sich das anhängige Beschwerdeverfahren betreffend als gegenstandslos und darüber hinaus als offensichtlich unbegründet, es kann nicht darauf eingetreten werden.
1.3 Im Übrigen ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich in
ihrer Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, sie hätten Anspruch auf eine
materielle Überprüfung ihres Wiedererwägungsgesuchs und auf Aufhebung der
verfügten Massnahmen durch die Vor-
instanz. Die Vorinstanz habe sich mit dem Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Auf sämtliche Rechtsbegehren sei
nicht eingetreten worden. Die ursprünglichen Verfügungen der KESB Region Solothurn
seien fehlerhaft. Der Entzug der Pässe, die Schriftensperre und die
polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und SIS würden unter Kindesschutzmassnahmen
fallen. Damit habe vereitelt werden wollen, dass sich die damals noch
Minderjährigen den Kindesschutzmassnahmen entzögen. Die damals bereits
volljährige B.___ könne indes nicht in die Pflicht genommen werden. Der Einzug
ihres Passes und die Schriftensperre hätten keinen Zusammenhang mit der
Kindswohlgefährdung ihrer jüngeren Schwestern. Die KESB Region Solothurn
verkenne, dass ihre Entscheide, auch wenn dagegen Rechtsmittel ergriffen worden
seien, aufgrund des Dauersachverhalts in Wiedererwägung gezogen werden könnten.
A.___ sei seit dem […] 2021 volljährig. Dies sei eine neue Tatsache. Obwohl die
Kindesschutzmassnahmen damals ein Ende hätten finden müssen, sei unter anderem
weder ihr Pass zurückgegeben, noch die polizeiliche Ausschreibung gelöscht oder
die angeordnete fürsorgerische Unterbringung und die Schriftensperre aufgehoben
worden. Auch seien die Kindsvertreterin und der Beistand nicht aus ihrem Amt
entlassen worden. Durch die Massnahmen würden das Selbstbestimmungsrecht und
die Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführer verletzt. Die Beschwerdeführer
würden insofern benachteiligt, als dass sie mit den flankierenden Massnahmen
ihre Lebensweise nicht mehr wie gewünscht wählen könnten. Öffentliche
Interessen bestünden nicht. Die Massnahmen der KESB Region Solothurn seien,
auch in Anbetracht dessen, dass faktisch die ganze Familie davon tangiert
werde, weder geeignet noch zumutbar.
2.2 Die KESB erwog zusammenfassend, mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 – bestätigt am 15. Oktober 2019 – habe die KESB Region Solothurn die Pässe des Kindsvaters und seiner Töchter eingezogen und eine Schriftensperre sowie die polizeiliche Ausschreibung der geflohenen Personen veranlasst. Weiter habe die KESB Region Solothurn mit Entscheiden vom 15. und 24. Oktober 2019 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Platzierung der damals minderjährigen Kinder und eine Beistandschaft angeordnet. Zusätzlich habe sie die Begutachtung und eine medizinische Untersuchung der Kinder sowie eine erwachsenenpsychiatrische Begutachtung der Eltern zwecks weiterer Ermittlungen des Sachverhalts angeordnet. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 werde nun um Wiedererwägung dieser Anordnungen ersucht. Auf schriftliches Gesuch einer Partei könne eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden habe, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. Über die seitens der KESB angeordneten Massnahmen, insbesondere auch über den Entzug der Pässe, die Schriftensperre und die polizeiliche Ausschreibung sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Das Bundesgericht sei letztinstanzlich auf eine entsprechende Beschwerde des Kindsvaters nicht eingetreten. Das Bundesgericht habe in jenem Entscheid erklärt, dass selbst bei voller Kognition die angeordneten Massnahmen der KESB Region Solothurn zwingend notwendig seien. Durch jenes Urteil seien die beurteilten Anordnungen endgültig in Rechtskraft erwachsen. Der vorinstanzliche Entscheid der KESB Region Solothurn sei damit einer wiedererwägungsweisen Abänderung nicht mehr zugänglich. Es stelle sich damit auch nicht mehr die Frage, ob die Massnahmen verhältnismässig seien oder bezüglich B.___ das Recht falsch angewendet worden sei. Dies sei nicht der Fall. Im Übrigen sei die Behauptung gegenüber B.___ seien kindesschutzrechtliche Massnahmen ergriffen worden, schlichtweg tatsachenwidrig. Sämtliche Kindesschutzmassnahmen hätten die damals minderjährige A.___ und D.___ betroffen. Die aktuellen Vorbringen in dieser Sache seien allesamt bereits abgehandelt. Auf die entsprechenden Begehren könne nicht eingetreten werden. Die Kindesschutzmassnahmen für die minderjährige D.___ seien nach wie vor gültig und bestünden fort. Würden veränderte Verhältnisse vorliegen, hätte die KESB diese Massnahmen anzupassen. Die Verhältnisse hätten sich indes nicht verändert, im Gegenteil. Sämtliche von der KESB Region Solothurn getroffenen Anordnungen seien gestützt auf die mehr als hinreichend erhobene massive Gefährdung der Töchter in ihrer körperlichen, psychischen und sittlichen Entfaltung durch den Kindsvater erfolgt. Es werde dazu auf die Akten und die ausführliche Begründung in den vorangegangenen Entscheiden der KESB Region Solothurn verwiesen.
2.3 Gemäss § 28 Abs. 1 VRG kann eine Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches Gesuch hin durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Nach der zu Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis).
2.4 Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit Hinweisen). Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3 mit Verweis auf 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Wird im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens anhält, ein neuer Antrag gestellt, wobei sich der Gesuchsteller auf eine geänderte Rechtslage beruft, besteht ein Anspruch auf Neubefassung bzw. auf einen neuen Sachentscheid nur dann, wenn er darlegt, dass und inwiefern sich die massgebende Rechtslage nachträglich wesentlich verändert hat; dabei genügt es nicht, dass er lediglich darauf hinweist, dass neues Recht in Kraft getreten ist, um kurz nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens einen Anspruch auf Neubefassung mit dem gleichen Lebenssachverhalt zu begründen; es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, inwiefern das neue Recht zu einer anderen Beurteilung führen muss (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f. mit Hinweis).
2.5 Soweit die Beschwerdeführer frühere Entscheide der KESB Region Solothurn bemängeln und die Auffassung vertreten, aktuell präsentiere sich eine andere Sachlage, was zur wiedererwägungsweisen Aufhebung jener Entscheide der KESB Region Solothurn berechtige, sind sie nicht zu hören. Die monierten Entscheide der KESB Region Solothurn sind allesamt in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer und seine Töchter befinden sich nach wie vor auf der Flucht vor den Behörden und die jüngste Tochter des Beschwerdeführers ist nach wie vor minderjährig. Die gegenüber der minderjährigen D.___ angeordneten Kindesschutzmassnahmen können vor diesem Hintergrund nicht vollzogen werden. Dass sich die Umstände seit Rechtskraft der bemängelten Entscheide wesentlich geändert haben sollen, ist folglich nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Es trifft zwar zu, dass A.___ am […] 2021 volljährig geworden ist. Die sie betreffenden Kindesschutzmassnahmen sind damit von Gesetzes wegen dahingefallen. Einen formellen Aufhebungsentscheid der entsprechenden Massnahmen bedarf es – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – aber nicht. In ihrem vorsorglichen und ebenfalls rechtskräftigen Massnahmenentscheid vom 15. Oktober 2019 begründete die KESB Region Solothurn die in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen beanstanden Massnahmen beziehungsweise der Entzug der Pässe der Beschwerdeführer und von D.___ sowie die angeordnete Schriftensperre und die Ausschreibung im RIPOL und SIS als Vollzugsmassnahme zur Durchsetzung der verfügten (Kindesschutz-)Massnahmen. Bereits mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 habe die KESB Region Solothurn superprovisorisch die Pässe des Kindsvaters und seiner Töchter entzogen wie auch eine Schriftensperre und eine Ausschreibung der damals abwesenden Personen veranlasst. Dies mit der Begründung, dass die Abklärungen des Sachverhalts schnellstmöglich und vollständig erfolgen könnten, was bisher durch den Kindsvater aktiv verhindert worden sei, indem er Vorladungen keine Folge geleistet habe, sich nicht gemeldet und sich so aktiv den Abklärungen entzogen habe (vgl. Erwägung 2.9 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 15. Oktober 2019). An dieser Ausgangslage hat sich bis heute nichts geändert. Der Vollzug der angeordneten (Kindesschutz-)Massnahmen wird durch das Verhalten der Beschwerdeführer damals wie heute vereitelt. Ebenso wenig fällt eine Anpassung der Massnahmen gestützt auf Art. 313 ZGB in Betracht, da sich die Verhältnisse – wie gezeigt – nicht verändert haben. Eine massgebliche Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sämtliche Begehren der Beschwerdeführer erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.
3.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist diesbezüglich auf die Kostenregelung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Demnach werden Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren vollständig unterlegen. Nach der Bezahlung des Kostenvorschusses reichten die Beschwerdeführer je ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die Gesuchsformulare wurden von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern indes nicht vollständig ausgefüllt und – ausser einem IV-Rentenausweis – wurden keine Unterlagen, welche ihre Mittellosigkeit belegen könnten, eingereicht. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, sofern die ersuchende Person nicht über die entsprechenden Mittel verfügt und kumulativ ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht wäre es vorliegend an den Beschwerdeführern gelegen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichend darzulegen und sich entsprechend zu äussern. Indem sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer damit begnügen, unvollständig ausgefüllte Gesuchsformulare einzureichen – nachdem sie den einverlangten Kostenvorschuss bereits bezahlt hatten – kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, zumal aufgrund der Flucht der Beschwerdeführer nicht eruiert werden kann, von welchem Einkommen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten oder welche Vermögenswerte sich in ihrem Eigentum befinden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie prozessarm seien, kann deshalb nicht gehört werden. Die Gesuche sind somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
3.2 Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Gesuch vom 5. November 2021 ersuchte die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die minderjährige D.___; das Gesuch ist zu bewilligen. Mit Kostennote vom 23. Dezember 2021 macht sie einen Aufwand von CHF 742.40 (3.8 Stunden à CHF 180.00 und Auslagen von CHF 5.30 sowie MWST von CHF 53.10) geltend. Ihre Honorarnote gibt keinen Anlass zu Bemerkungen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Ihre Entschädigung ist damit auf CHF 742.40 festzusetzen und durch die Gerichtskasse aus dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 vorab zu bezahlen. Es verbleiben CHF 757.60, was sich für den Entscheid (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) angesichts der Tatsache, dass es sich um ein aussichtsloses Wiedererwägungsgesuch gehandelt hat, als angemessen erweist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann