Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juni 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Sven Märki,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Schiessanlagen / Sanierungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 20. September 2021 erliess das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt), Amt für Umwelt, folgende Verfügung:
1. Die maximalen jährlichen Betriebsdaten für die Schiessanlage Aeschi (SO) werden wie folgt festgelegt:
- Pegelkorrektur (K) kumuliert mit der Schiessanlage Niederönz: -17.0 dB(A)
- Anzahl Schuss (M): 16’000
- Anzahl Schiesshalbtage Werktage (Dw): 16.0
- Anzahl Schiesshalbtage Sonntage (Ds): 1.0
Dabei gilt: Die Schiesshalbtage auf der Anlage Aeschi (SO) sind zwingend gleichzeitig abzuhalten mit jenen auf der Anlage Niederönz (BE), soweit auf einer der beiden Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.
2. Die auf der Anlage (Schiessstand) Aeschi bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht Schiesstunnel sind verbindlich.
3. Es werden folgende Erleichterungen gewährt:
- zulasten Gebäude Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr. 112): Erleichterung um 4 dB(A)
- zulasten Gebäude Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113): Erleichterung um 5 dB(A)
- zulasten Gebäude Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr. 123): Erleichterung um 1 dB(A)
4. Mit den Festlegungen unter Ziffern 1 - 3 gilt die Anlage Aeschi unter Vorbehalt der Kontrolle im Sinne der LSV als lärmrechtlich saniert.
5. Hinweis: Der Kanton Bern hat – bezogen auf die Anlage Niederönz – mit Verfügung vom 20. September 2021 die folgenden maximalen jährlichen Betriebsdaten festgelegt:
- Pegelkorrektur (K) kumuliert mit der Schiessanlage Aeschi: -17.0 dB(A)
- Anzahl Schuss (M): 24’500
- Anzahl Schiesshalbtage Werktage (Dw): 18.0
- Anzahl Schiesshalbtage Sonntage (Ds): 0.0
Wobei gilt: Die Schiesshalbtage auf der Anlage Niederönz (BE) sind zwingend gleichzeitig abzuhalten mit jenen auf der Anlage Aeschi (SO), soweit auf einer der beiden Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.
6. Der Regional-Schützenverein RSV Aeschi bringt das gemeinsam mit der Feldschützengesellschaft Niederönz zu erstellende Jahresschiessprogramm jeweils bis Ende März der Baukommission Aeschi und dem AfU zur Kenntnis. Die jährliche Schusszahl ist der Baukommission und dem AfU jeweils bis Ende Jahr zu melden.
7. Die vorliegende Verfügung tritt nur in Kraft, sofern auch die Verfügung des Kantons Bern mit den unter Ziffer 5 erwähnten Betriebsdaten in Kraft tritt.
8. Für den Erlass dieser Verfügung wird dem Regional-Schützenverein Aeschi als Betreiber der Anlage und Grundeigentümer der Parzelle GB Aeschi Nr. 127 (Schiessstand) eine Gebühr von Fr. 200.00 auferlegt (vgl. § 106 Abs. 5 GT). Die Zahlung hat innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung mit beigelegtem Einzahlungsschein zu erfolgen.
2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Sven Märki, am 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und in prozessualer Hinsicht beantragen, die Beschwerdesache sei zu sistieren bis zum Entscheid der Vorinstanz über die korrekte Neueröffnung der angefochtenen Verfügung oder bis zum Ablauf der Beschwerdefrist der mit der vorliegenden Sache verbundenen Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern vom 20. September 2021; anschliessend sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Anträge zu präzisieren, neu oder anders zu stellen sowie diese umfassend zu begründen und zu belegen. In der Sache stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Die Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur umfassenden Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
eventualiter
Die Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben und es sei den vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebrachten Anträgen Folge zu geben:
- Es sei auf die Gewährung von Erleichterungen zulasten der Grundstücke Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr. 112), Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113) und Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr. 123) zu verzichten, und es seien Massnahmen an der Quelle gemäss den Anträgen in der Einsprache vom 4. April 2020 sowie gemäss den nachstehenden Anträgen anzuordnen.
- Es seien die Schiessprogramme und Schiesszeiten der beiden Schiessanlagen Aeschi und Niederönz weiter zu straffen und zu optimieren, um die effektiven Schiesszeiten zu reduzieren.
- Es sei auf eine Erhöhung der Schusszahlen zu verzichten und es seien die Schusszahlen auf Grundlage der effektiv von den Betreibern der Schiessanlagen nachgewiesenen Zahlen reduziert festzulegen.
- Es seien alle weiteren baulichen und technischen Möglichkeiten zur Reduktion des Geschossknalls zu eruieren und konkret zu prüfen sowie in Bezug auf ihre Eignung und Wirtschaftlichkeit zu eruieren.
- Es sei den übrigen Anträgen und Forderungen des Einsprechers gemäss Einsprache vom 4. April 2020 Nachachtung zu geben.
subeventualiter
Die Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei zu befristen und mit Auflagen im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden sowie im vorangegangenen Verfahren zu versehen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen – und soweit vorliegend von Relevanz – geltend gemacht, das Amt für Umwelt des Kantons Solothurn habe seine Verfügung trotz der anwaltlichen Vertretung und dem dortigen Zustelldomizil nur dem Beschwerdeführer zugestellt, nicht aber seinem Parteivertreter. Erst mit E-Mail vom 4. Oktober 2021 habe das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (nachfolgend AGR BE genannt) ihm auf Nachfrage die solothurnische Verfügung zugestellt. Obwohl die beiden kantonalen Behörden zusammengearbeitet und das Verfahren koordiniert hätten, sei eine einheitliche Eröffnung der Verfügungen offensichtlich ebenso wenig möglich gewesen, wie ein einheitlicher Fristenlauf. Während die Rechtsmittelfrist im Kanton Bern 30 Tage betrage, habe Solothurn eine 10-tägige Rechtsmittelfrist verfügt. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch.
Mit ergänzender Begründung vom 21. Oktober 2021 begehrte der Beschwerdeführer zusätzlich, die vorliegende Beschwerdesache sei mit der vor der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern hängigen identischen Angelegenheit zu koordinieren und es sei bei Bedarf unter Beizug der Bundesbehörden ein einheitliches Verfahren mit einheitlichem Instanzenzug und einheitlichem Fristenlauf durchzuführen. Zudem seien die kompletten amtlichen Akten in der vor der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern hängigen Beschwerdesache bei ebenjenem zu edieren.
3. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte das BJD, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die fragliche Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 22. September 2021 eröffnet worden. Die zehntägige Beschwerdefrist nach § 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 124.11) sei am 4. Oktober 2021 abgelaufen. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2021 erweise sich damit als verspätet.
II.
1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2021 eröffnet. Die Beschwerde wurde der Post am 14. Oktober 2021 übergeben.
2.1 Die Vorinstanz hält fest, die Eröffnung der angefochtenen Verfügung direkt gegenüber dem Beschwerdeführer erweise sich als rechtlich korrekt und damit auch als fristauslösend. Rechtsanwalt Märki habe sich im Laufe des vorangehenden Verfahrens nie an die Behörden des Kantons Solothurn gewandt und sich diesen gegenüber auch nie als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu erkennen gegeben. Vielmehr sei Rechtsanwalt Märki stets ausschliesslich mit dem AGR BE im Austausch gestanden. Es habe deshalb kein Anlass bestanden, die Verfügung gegenüber Rechtsanwalt Märki – sei es zusätzlich oder gar ausschliesslich – zu eröffnen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz räume selbst ein, das vorliegende Anfechtungsobjekt sei in einem mit dem AGR BE formell und materiell umfassend koordinierten Verfahren entstanden. Zwar sei das Vertretungsverhältnis nie direkt bei der Vorinstanz angezeigt worden. Nichtsdestotrotz habe diese gewusst, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei. Dass sich die Vorinstanz nun hinter der angeblich unterlassenen Direktanzeige zu verstecken versuche, mute kafkaesk an und sei überspitzt formalistisch. Bei anwaltlicher Vertretung hätte das Anfechtungsobjekt dem Parteivertreter eröffnet werden müssen, womit die effektive Kenntnisnahme am 4. Oktober 2021 (E-Mail des AGR BE) massgebend sei. Auf unterschiedlichen Rechtsmittelfristen zu bestehen, sei angesichts der umfassenden Koordination und aufgrund der in den Verfügungsdispositiven festgeschriebenen reziprok bedingten Rechtskraft treuwidrig. Das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung werde verletzt.
3.1 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (§ 67 VRG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (§ 9 Abs. 2 VRG).
3.2 Die an einem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten Parteien können sich nach § 13 Abs. 1 VRG grundsätzlich vertreten lassen. Das Vertretungsverhältnis ist aber durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (§ 13 Abs. 4 VRG).
4.1 Für die Frage, ob die Zustellung vorliegend an die Partei oder ihre Vertretung zu erfolgen hatte, bzw. ob die Eröffnung der angefochtenen Verfügung direkt gegenüber dem Beschwerdeführer fristauslösend war, ist entscheidend, ob die Vertretung dem BJD als verfügende Behörde im Zeitpunkt des Versandes der Verfügung bekannt gegeben worden ist. Letzteres ist zu verneinen. Wie das BJD zu Recht ausführt, hatte sich der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Laufe des vorangehenden Verfahrens nie an die Behörden des Kantons Solothurn gewandt und sich diesen gegenüber auch nie als Vertreter des Beschwerdeführers zu erkennen gegeben. Rechtsanwalt Märki hatte im betreffenden Verfahren im Kanton Solothurn bis zum fraglichen Zeitpunkt kein Mandat angezeigt, geschweige denn ein solches durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen. Ob das BJD wusste, dass der Beschwerdeführer im Verfahren im Kanton Bern anwaltlich vertreten ist, spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter hätte das (behauptete) Vertretungsverhältnis ohne Weiteres dem BJD anzeigen können; überdies wäre es gar durch schriftliche Vollmacht auszuweisen gewesen (§ 13 Abs. 4 VRG). Gerade dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan, was er selbst zu verantworten hat. Demzufolge ist die (ausschliessliche) Zustellung an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden und muss als fristauslösend gelten. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, die Vorinstanz betreibe überspitzten Formalismus, kann ihm angesichts des Wortlauts des § 13 Abs. 4 VRG nicht gefolgt werden. Abgesehen davon gehört es zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwalts, die zuständige Behörde über eine erfolgte Mandatsübernahme zu informieren, wenn in der Folge Rechte geltend gemacht werden (sollen).
4.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die 10-tägige Beschwerdefrist (§ 67 VRG) vorliegend am 23. September 2021 zu laufen begann und demzufolge am 4. Oktober 2021 (§ 9 Abs. 1 VRG) endete. Die – trotz unmissverständlicher Rechtsmittelbelehrung und ausdrücklicher Nennung der Beschwerdefrist in der angefochtenen Verfügung – erst am 14. Oktober 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Koordination nach Art. 25a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die zuständigen Behörden haben den Sachverhalt gemeinsam erhoben und anschliessend zeitlich und inhaltlich abgestimmt Verfügungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen. Diese Verfügungen widersprechen sich inhaltlich keineswegs, und aus dem besagten Gebot der Koordination lässt sich kein interkantonal einheitlicher Instanzenzug bzw. Fristenlauf ableiten. Vielmehr richtet sich der Rechtsschutz vorliegend nach kantonalem Recht. Insofern liegt weder eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch eine Treuwidrigkeit vor.
5. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Im Umfang von CHF 700.00 ist der geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von
CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Sven Märki vom 23. Mai 2022 geht zur Kenntnisnahme an die A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_456/2022 vom 25. Oktober 2023 aufgehoben.