Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. April 2021  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller   

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

   

 

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Einwohnergemeinde B.___,   

2.    Bürgergemeinde B.___,    

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

betreffend     Abstimmungsbeschwerde


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 31. Januar 2021 fand in B.___ eine kommunale Abstimmung über die Vereinigung der Einwohnergemeinde B.___ mit der Bürgergemeinde B.___ statt. Mit undatierter Eingabe, bei der Post aufgegeben am 3. Februar 2021 erhob A.___ beim Verwaltungsgericht «gegen das Resultat der Auszählung» Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Stimmzettel seien unter notarieller Aufsicht noch einmal zu überprüfen.

 

2. Die Staatskanzlei reichte am 23. Februar 2021 einen Mitbericht ein mit dem Antrag, die Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn überhaupt darauf eingetreten werde. Die Einwohnergemeinde B.___ und die Bürgergemeinde B.___ nahmen mit gemeinsamer Eingabe vom 18. Februar 2021 Stellung und verlangten ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

3. A.___ reichte am 1. März und am 21. März 2021 weitere Eingaben ein, in welchen er sein Rechtsbegehren präzisierte, die Bürgergemeinde B.___ äusserte sich nochmals am 9. April 2021.

 

 

II.

 

1.1 Das Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte Beschwerde geführt werden kann. Nach § 157 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen kommunale Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist also zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz.

 

1.2 Beschwerden gegen kommunale Wahlen und Abstimmungen sind nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten (§ 161 GpR). Die am 3. Februar 2021 eingeschrieben bei der Post aufgegebene Beschwerde enthält sowohl Antrag wie Begründung; sie ist damit frist- und formgerecht erhoben worden.

 

1.3 A.___ ist gemäss Adresse in B.___ wohnhaft und nach seinen unbestrittenen Angaben auch Bürger von B.___. Er ist daher durch den Ausgang der Abstimmung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Abstimmungsergebnisses. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert, auf seine Beschwerde ist einzutreten (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

 

2.1 Beschwerde kann nach § 157 Abs. 2 GpR bei kantonalen, regionalen kommunalen Wahlen und Abstimmungen geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, lit. b) und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde, lit. c). Der Beschwerdeführer machte Beschwerde gegen das Resultat der Auszählung, weil der gleiche Text auf den Stimmzetteln der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde zu einer Verunsicherung des Stimmbürgers geführt habe, was zur Folge gehabt habe, dass Stimmzettel im falschen Couvert eingelegt worden und die Stimmzettel vom Wahlbüro zweimal gezählt worden seien. Er rügt damit mögliche Unregelmässigkeiten bei der Durchführung einer Abstimmung.

 

2.2 Zum Beschwerdeverfahren hält § 162 Abs. 2 GpR fest, dass die Staatskanzlei befugt ist, die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu erlassen. Zu diesem Zweck kann sie die Wahl- und Stimmzettelpakete durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes öffnen lassen und die Wahl- oder Stimmzettel zu den Beschwerdeakten herausverlangen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stehen diese Befugnisse dem Gericht zu; es kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abklärung des Sachverhalts beiziehen (§ 162bis Abs. 1 GpR). Nach § 162bis Abs. 2 GpR wird auf querulatorische oder missbräuchliche Beschwerden nicht eingetreten und nach § 163 GpR sind Wahl- oder Abstimmungsbeschwerden ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

 

3. Das Abstimmungsresultat ergab bei der Abstimmung in der Einwohnergemeinde nach dem amtlichen Ergebnis bei 316 abgegebenen, 2 leeren und 2 ungültigen Stimmen 247 Ja- und 65 Nein-Stimmen, bei einer Stimmbeteiligung von 50 %. Bei der Bürgergemeinde ergaben sich bei 91 abgegebenen, 0 leeren und 1 ungültigen Stimme 46 Ja- und 44 Nein-Stimmen, bei einer Stimmbeteiligung von 84.3 %.

 

4.1 Die Staatskanzlei kommt in ihrer Stellungnahme zum Schluss, es würden vom Beschwerdeführer konkrete Unregelmässigkeiten weder belegt noch glaubhaft gemacht, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf § 162 Abs. 4 GpR nicht einzutreten sei. Als geradezu querulatorisch oder missbräuchlich kann die Beschwerde jedoch deshalb nicht bezeichnet werden. In der ursprünglichen Beschwerde wird als Grund geltend gemacht, es könne durch die ähnlich aussehenden Stimmzettel bei den Stimmbürgern zu einer Verwechslung gekommen und deshalb ein falsches Ergebnis ermittelt worden sein. Bei einer Differenz von bloss zwei Stimmen in der Abstimmung der Bürgergemeinde vermöchte die Zuordnung einer einzigen gültigen Stimme das Ergebnis bereits zu verfälschen, ebenso bereits zwei zu Unrecht als gültig oder ungültig erklärte Stimmen.

 

4.2 Nach der Stellungnahme der Staatskanzlei haben ihre Abklärungen beim Wahlbüro ergeben, dass nach Auskunft des Wahlbüropräsidenten das Ergebnis vom Wahlbüro mehrfach nachgezählt und bestätigt wurde. An diesem Abstimmungssonntag fanden zudem weder andere Abstimmungen noch Wahlen statt, sodass einzig die beiden Vorlagen der Einwohner- und der Bürgergemeinde zum Antrag auf Zusammenlegung der Gemeinden ausgezählt werden mussten. Mehrfache Stimmzettel in einem Kuvert, was zur Ungültigkeit führte, habe es bei der Abstimmung der Bürgergemeinde lediglich in einem einzigen Fall gegeben, bei der Abstimmung der Einwohnergemeinde in zwei Fällen. Verwechslungen, d.h. Stimmzettel der Einwohnergemeinde im Kuvert der Bürgergemeinde oder umgekehrt, seien keine festgestellt worden. Um Verwechslungen beim Auszählen zu verhindern, seien die Stimmrechtsausweise in verschiedenen Farben gedruckt worden, sodass die Kuverts bereits vor dem Auspacken der Stimmrechtsausweise ohne Verwechslungsgefahr eindeutig einer Abstimmung hätten zugeordnet werden können. Als zusätzliches Sicherheitselement – um Verwechslungen auszuschliessen – habe das Wahlbüro zudem, ebenfalls in Absprache mit der Staatskanzlei, jedes Kuvert beim Entfernen des Stimmrechtsausweises mit «B» für Bürgergemeinde oder «E» für Einwohnergemeinde gekennzeichnet. Die Stimmzettel selber hätten zwar dieselbe Abstimmungsfrage enthalten, was bei einer solchen Abstimmung zwingend sei, hätten sich aber durch das aufgedruckte Logo unterschieden, sodass eine korrekte Zuordnung nach Trennung der beiden Abstimmungen und der Entfernung der Stimmrechtsausweise jederzeit habe überprüft werden können. Hinweise darauf, dass die Abstimmungsergebnisse nicht korrekt ermittelt worden seien, gäbe es keine.

 

4.3 In seiner ausführlichen Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme zu den Eingaben der Staatskanzlei, der Einwohner- und der Bürgergemeinde vom 21. März 2021 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er stelle die Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen bzw. deren Zählung nicht in Frage. Es gehe vielmehr um die Formulierung der Abstimmungsfrage in der Abstimmung der Bürgergemeinde. Dort hätte der Text wie folgt lauten sollen: «Stimmen sie der Vereinigung der Bürgergemeinde B.___ mit der Einwohnergemeinde B.___ zur Einheitsgemeinde B.___ per 1. Januar 2022 zu.»

 

Die Abstimmungsfrage lautete auf beiden Stimmzetteln wie folgt: «Stimmen Sie der Vereinigung der Einwohnergemeinde B.___ mit der Bürgergemeinde B.___ zur Einheitsgemeinde B.___ per 1. Januar 2022 zu?». Wie die Staatskanzlei völlig zu Recht festhielt, war diese Fragestellung korrekt, insbesondere auch, dass sie bei beiden Gemeinden genau gleich lautete. Eine andere Reihenfolge bei der Nennung der beiden Gemeinden, welche fusionieren wollten, wäre zwar wohl auch gültig gewesen; ein Missverständnis konnte dadurch aber auf keinen Fall entstehen. Und welche Gemeinde ursprünglich die Idee des Zusammenlegens hatte, ist für die Abstimmungsfrage bedeutungslos.

 

4.4 Andere Gründe für die Behauptung, es hätte bei den Stimmbürgern zu einer Verwechslung bzw. einem Vertauschen der Stimmzettel kommen können, werden keine vorgebracht. Da sich die beiden Stimmrechtsausweise schon farblich deutlich unterschieden und diese sowie die Stimmzettel jeweils deutlich die Aufschrift «Einwohnergemeinde B.___» bzw. «Bürgergemeinde B.___» trugen, kann eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Und da es bei der Abstimmung in der Bürgergemeinde lediglich zu einer einzigen ungültigen Stimme kam, hätte das Ergebnis auch bei einer Gültigerklärung dieser Stimme nicht geändert. In Anwendung von § 162bis Abs. 2 und § 163 GpR ist die Abstimmungsbeschwerde deshalb ohne nähere Prüfung dieser Frage abzuweisen, zumal auch bei sehr knappen Abstimmungsergebnissen nur dann nachgezählt würde, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht wären (§ 103 Abs. 2 GpR).

 

5. Was der Beschwerdeführer in seiner nachträglichen Stellungnahme noch hinsichtlich des Wahlbüros und des von ihm veranlassten Flyers vorbringt, ist offensichtlich nicht geeignet, zu einer Ungültigkeit des Abstimmungsergebnisses zu führen. Wie aus den eingereichten Gemeindeversammlungsbeschlüssen der Bürgergemeinde B.___ hervorgeht, hat diese 2016 mit dem Einverständnis der Einwohnergemeinde deren Wahlbüro als Wahlbüro der Bürgergemeinde anerkannt, was nach § 15 Abs. 2 GpR gesetzlich explizit vorgesehen ist. Und in § 60 f. GpR ist geregelt, dass die Gemeinde (nur) das amtliche Wahl- und Stimmmaterial zustellt, das aus den amtlichen Stimmzetteln, dem Zustellkuvert mit Stimmrechtsausweis sowie allfälligen Botschaften besteht, jedoch kein Propagandamaterial in Abstimmungsfragen. Wenn die Einwohnergemeinde zudem einen vom Beschwerdeführer verfassten Flyer mitverschickt hat, war dies zwar falsch, vermochte das Ergebnis der Abstimmung aber keinesfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers zu verfälschen.

 

6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das führt dazu, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche einschliesslich Entscheidgebühr auf einen Betrag von CHF 800.00 festzusetzen sind, zu tragen hat. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

                                                                                         

Scherrer Reber                                                                 Schaad   

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_304/2021 vom 22. Juli 2021 bestätigt.