Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...], reichte am 18. Mai 2021 ein Gesuch um Gewährung eines kantonalen Härtefallbeitrags beim Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle Standortförderung, ein.
2. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 gewährte das Volkswirtschaftsdepartement der Beschwerdeführerin einen Härtefallbeitrag von CHF 56'900.00. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Höhe des Beitrags belaufe sich auf 8 % (gerundet) des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und machte geltend, gemäss der Verordnung betrage der nicht rückzahlbare Beitrag 20 % an ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter fünf Millionen Franken. Das Unternehmen habe einen starken Umsatzrückgang erlitten und müsse nun durch die daraus resultierenden ungedeckten Fixkosten um das Überleben kämpfen. Die Anspruchskriterien seien erfüllt und die neu eingereichten Unterlagen seien neu zu prüfen.
4. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Unterlagen eingereicht hat. Ihr wurde Frist gesetzt, um klare Anträge zu stellen und allfällige neue Unterlagen einzureichen.
5. Mit Eingabe vom 8. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, es seien ihr 10 % des Gesamtumsatzes ausbezahlt worden. Sie habe aber Anspruch auf 20 %, weshalb sie darum bitte, auch die restlichen 10 % noch auszubezahlen. Alle Lieferanten hätten die Preise erhöht. Mehl, Verpackungsmaterial und Getränke müssten heute teurer eingekauft werden. Alle benötigten Dokumente seien bereits zugestellt worden.
6. Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde festgestellt, dass keine neuen Unterlagen eingereicht wurden und dem Departement Frist gesetzt zur Einreichung der Akten und einer Vernehmlassung.
7. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.
8. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte aus, man habe offene Rechnungen über CHF 95'780.00.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat. Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).
2.1 Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor, Einzelheiten werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 5. Januar 2022).
2.2 Hauptzweck der Verordnung ist es zu definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes eine neue Finanzierungsstruktur eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer 2).
2.3 Der Bund sah im zum Gesuchszeitpunkt geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen (lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare Beiträge (lit. c).
2.4 Vorliegend geht es um einen nicht rückzahlbaren Beitrag. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Dass sie grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härtefallbeitrags erfüllt, ist unbestritten, und ihr wurde auch bereits ein Beitrag von CHF 56'900.00 ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch eine höhere Summe.
3.1 Betreffend die Höhe des auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als 70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.
In den Art. 8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.
Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1 erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.
3.2 Der Kanton Solothurn hat für die Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 30. Dezember 2021 in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
3.3 Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Die Voraussetzungen, die für die Auszahlung eines kantonalen Härtefallbeitrags erfüllt sein müssen, werden in § 20quater der Härtefallverordnung-SO aufgezählt und sind vorliegend unbestritten erfüllt. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.
3.4 Es liegt somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.5 Die Vorinstanz hat die Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird.
3.5.1 Nach Art. 5 der eidgenössischen Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Für Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, die erst zwischen dem 1. März 2020 und 30. September 2020 gegründet wurden (Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin: 25. März 2020), gilt der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, als durchschnittlicher Jahresumsatz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung). Vorliegend weist die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 25. März bis 31. Dezember 2020 einen Umsatz von CHF 565'785.05 aus.
Die Vorinstanz hat grosszügigerweise die letzten Tage des Monats März nicht angerechnet und ist davon ausgegangen, dass dieser Betrag während neun Monaten erwirtschaftet wurde, womit sich für einen Zeitraum von zwölf Monaten ein aufgerechneter Umsatz von CHF 754'380.00 ergibt. Entsprechend resultiert ein Umsatzrückgang von genau 25 %. Hätte die Vorinstanz auf die genaue Zeitperiode abgestellt, würde ein Umsatzrückgang von weniger als 25 % resultieren, womit die Beschwerdeführerin gemäss § 20quater Abs. 1 lit. a der Härtefallverordnung-SO gar keinen Anspruch auf einen Härtefallbeitrag hätte.
3.5.2 Wie erwähnt ist der errechnete Umsatzrückgang, welcher vorliegend CHF 188'595.02 beträgt, mit einem pauschalen Fixkostenanteil zu multiplizieren. Um Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen berechtigten Branchen zu wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt je nach Branche vordefinierte Fixkostenquote, die bei Gastronomiebetrieben 30.2 % beträgt (Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn auch hier verwendet und einen Härtefallbeitrag von CHF 56'955.70 errechnet (CHF 188'595.02 x 30.2 %). Der Betrag wird in rechtsgleicher Weise stets auf die nächsten 100 Franken abgerundet, so dass sich ein Härtefallbeitrag von CHF 56'900.00 ergibt, welcher der Beschwerdeführerin auch ausbezahlt wurde.
Die Berechnungsmethode der Vorinstanz ist nachvollziehbar und gewährt ein rechtsgleiches Vorgehen gegenüber allen Gesuchstellenden. Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, weshalb der errechnete Härtefallbeitrag nicht zu beanstanden ist.
4. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie kämpfe ums Überleben wegen ungedeckter Fixkosten, würden auch Regelungen bestehen für zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 behördlich teilgeschlossene Betriebe. Die Beschwerdeführerin hat jedoch diesbezüglich keine überprüfbaren Unterlagen eingereicht, weshalb keine weiteren Härtefallhilfen ausbezahlt werden können.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann