Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. August 2022  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Niederlassungsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Türkei, kam am […] 1985 in Solothurn zur Welt und wurde in die Niederlassungsbewilligung der Eltern einbezogen. Nach der sechsten Klasse, im Jahr 1998, ging sie in die Türkei, wo sie bis 2001 die Mittelschule und danach bis 2004 das Gymnasium besuchte. Ein erstes Nach­zugsgesuch des Vaters für die Beschwerdeführerin wurde am 14. August 2002 gutge­heissen, die Beschwerdeführerin reiste jedoch nicht in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 ersuchte der Vater erneut um ihren Nachzug. Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen (heute Migrationsamt [MISA]) wies das Gesuch namens des Departements des Innern (DdI) ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies das DdI an, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin reiste darauf am 26. Juni 2004 in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 18. April 2014 heiratete sie den in der Türkei lebenden B.___ (geb. [...] 1986). Die in der Türkei ge­schlossene Heirat teilte sie den Schweizer Behörden mit einem Vermerk auf der Verfallsanzeige erstmals am 3. Mai 2018 mit.

 

2. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Oktober 2019 bei der Schweizer Ausland­vertretung in Istanbul ein persönliches Einreisegesuch für ihre am 4. August 2018 geborene Tochter C.___ ein. Hierauf wurden ihr mit Schreiben vom 22. Oktober 2019, 19. Dezember 2019 und 30. November 2020 diverse Fragen zu ihrem Aufenthalt gestellt. In ihren Antwortschreiben vom 19. November 2019, 22. Januar 2020 und 17. Dezember 2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in den Jahren 2005 bis 2009 ein Studium an der Universität «[…]» in Ankara und in den Jahren 2016 und 2017 ein Master-Programm an der Universität «[…]» in Istanbul absolviert habe. Im Jahr 2010 habe sie sich im Rahmen eines Sprachaufenthalts während vier Monaten in den USA aufgehalten. In der Schweiz habe sie bis auf sechs Wochen bei der [...] GmbH im Jahr 2007 nie gearbeitet. Über eine eigene Wohnung in der Schweiz habe sie nie verfügt, sondern immer mit ihren Eltern zusammengelebt. Sie verfüge über kein Bankkonto und kein Telefonabonnement, brauche eine Prepaid-Karte zum Telefonieren. Da ihr Ehemann in der Türkei lebe und arbeite, habe sie ihre Tochter auch dort geboren. Ihr Ehemann sei nur einmal in der Schweiz zu Besuch gewesen. Es sei nicht geplant, dass er in die Schweiz übersiedle. Er unterstütze die Beschwerdeführerin mit monatlich zwischen CHF 700.00 und CHF 800.00 finanziell, wobei er ihr das Geld persönlich übergebe oder ihren Verwandten für sie aushändige. Gemäss eingereichten Unterlagen hielt sich die Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2018 bis am 12. April 2018, vom 3. Mai 2018 bis am 6. Juli 2018, vom 12. November 2018 bis am 17. August 2019 und vom 21. Januar 2020 bis am 28. Oktober 2020 in der Schweiz auf. Dokumente, denen entnommen werden kann, wann sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 bis 2017 effektiv in der Schweiz aufhielt, liegen keine vor.

 

3. Mit Schreiben des MISA vom 3. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Stellung nahm. 

 

4. Das MISA erliess am 6. Oktober 2021 namens des DdI folgende Verfügung:

 

  1. Es wird festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___ gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VZAE erloschen ist.
  2. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 30. November 2021 zu verlassen.
  3. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde Solothurn abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
  4. Auf das Familiennachzugsgesuch vom 22. Januar 2020 zugunsten der Tochter C.___ wird nicht eingetreten.

 

5. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

  1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2021 aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen ist.
  3. Auf das Familiennachzugsgesuch vom 22. Januar 2020 zugunsten der Tochter C.___ sei einzutreten.
  4. Für das vorliegende Verfahren sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
  5. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

6. Mit Eingabe vom 12. November 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegründung.

 

7. Am 25. November 2021 ging das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches gleichentags samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt wurde.

 

8. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich am 7. Januar 2022 noch einmal vernehmen.

 

9. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Kontoangaben sowie drei Bewerbungen bzw. Absageschreiben und die Vertreterin ihre Kostennote ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2).

 

2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Zur Erörterung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um einen ununterbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch mehrere kürzere Auslandaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht festgehalten, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht (BGE 145 II 322 E. 2.3), wobei es weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; Urteil des Bundesgerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1). Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Im Sinne der publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert, dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3).

 

3. Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst der Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-)Pflichten gelten umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen werden soll.

 

4. Das MISA begründete seinen Entscheid damit, dass gewichtige Indizien vorlägen, wonach die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt längst zurück ins Heimatland verschoben habe. Ab dem sechsten Schuljahr bis im Jahr 2009 habe sie ihre Schuldbildung in der Türkei fortgeführt. Sie habe dort die Sekundarschule, das Gymnasium, ein Bachelorstudium im Bereich Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und ab dem Jahr 2016 während drei Semestern im Rahmen des Master-Programms studiert. Es sei nicht belegt, dass sie damals die Schul- bzw. Semesterferien immer in der Schweiz verbracht habe und später auch das Masterprogramm während der gesamten Dauer im Fernunterricht habe absolvieren können. Sie sei in der Schweiz – bis auf die (nicht belegten) sechs Wochen im Jahr 2007 – nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei nicht ansatzweise in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert und auch die vorgebrachten Arbeitsbemühungen seien gänzlich unbelegt geblieben. Zudem sei die Beschwerdeführerin seit dem 18. April 2014 mit einem in der Türkei lebenden Landsmann verheiratet und habe dort am 4. Oktober 2018 eine Tochter zur Welt gebracht. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführerin ohne eigenen Telefonanschluss über Jahre mit ihrem in der Türkei lebenden Ehemann respektive später auch mit der Tochter kommuniziert habe und von ihm mangels eines Einkommens und ohne eigenes Bankkonto finanzielle Unterstützung erhalten habe. Überdies verfüge die Beschwerdeführerin nicht über eine eigene Wohnung.

 

5. Die Beschwerdeführerin rügt, das MISA begründe seinen Entscheid entgegen der Rechtsprechung ausschliesslich mit der angeblichen Verlegung ihres Lebensmittelpunkts ins Ausland. Die Voraussetzung des sechsmonatigen Auslandaufenthaltes lasse das MISA unberücksichtigt. Es werde weder dargelegt noch geltend gemacht, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin, welche die Auslandaufenthalte unterbrochen hätten, nur kurzfristige Aufenthalte zu Geschäfts- oder Besuchszwecken gewesen sein sollen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in den letzten drei Jahren prozentual mehr in der Schweiz aufgehalten habe, dass ihre gesamte Familie hier lebe und sie den Familiennachzug der Tochter beantragt habe, zeige, dass sie die Schweiz als ihren Lebensmittelpunkt betrachte. Sie sei der hiesigen Sprache durchaus mächtig. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Türkei bis heute keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe aber in der Vergangenheit zeitweise anstellungsähnlich die Kinder ihrer Schwester betreut, damit diese einer Arbeitstätigkeit habe nachgehen können. Beim Bachelor- wie auch beim Masterstudiengang handle es sich um ein Fernstudium, welches die Beschwerdeführerin grösstenteils von der Schweiz aus habe absolvieren können. Nachweislich habe während des Masterstudiengangs keine Anwesenheitspflicht bestanden. Ab dem Jahr 2010 bis im Jahr 2016 habe sich die Beschwerdeführerin für verschiedene Masterprogramme in der Schweiz beworben. Die Absagen seien meist in einem persönlichen Gespräch, über ein System der jeweiligen Universität oder telefonisch erfolgt. Während des Fernstudiums habe die Beschwerdeführerin weiterhin ihre Schwester bei der Kinderbetreuung unterstützt. Zudem sei sie mehrmals in die Türkei gereist, da im Jahr 2012 ihre Verlobung und im Jahr 2014 ihre Hochzeit dort stattgefunden habe.

 

6.1 Die Beschwerdeführerin lebte während sechs Jahren getrennt von ihrer Familie, bevor sie im Jahr 2004 die Möglichkeit erhielt, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zurückzukehren. Ob mit dem damaligen Nachzugsgesuch, welches wenige Monate vor der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, tatsächlich das familiäre Zusammenleben bezweckt wurde oder schon von Anbeginn es lediglich darum ging, die Niederlassungsbewilligung zu erlangen, um anschliessend wieder zwecks Studiums ins Ausland zu reisen, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die Beschwerde­führerin sich höchstens für ein Jahr in der Schweiz aufhielt und sich dann dazu ent­schloss, im Jahr 2005 in die Türkei zurückzukehren, um ein Studium an der Universität «[…]» in Ankara zu beginnen. Den Schweizer Behörden gegenüber verschwieg sie diesen Umstand. Die Beschwerdeführerin behauptet, es habe sich beim Bachelor­studium um ein Fernstudium gehandelt, ein Nachweis hierfür wurde jedoch nicht eingereicht, weshalb von einem regulären Studium mit einer Anwesenheitspflicht auszugehen ist. Auch ihre Ausführung im Schreiben vom 17. Dezember 2020 an das MISA, «Im jedes Schuljahr semester ging ich paar Monate in die Türkei, um Klassen und Prüfungen zu besuchen», lassen auf eine Anwesenheitspflicht schliessen. Einzig in Bezug auf das Masterstudium liegt der Nachweis dafür, dass keine Anwesenheitspflicht bestanden hat, vor. Die eingereichten E-Mail-Korrespondenzen datieren sodann von den Jahren 2016 und 2017 und stehen damit im Zusammenhang mit dem Masterstudium. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2009 – wenn überhaupt – nur vorübergehend zwecks Besuch der Familie in der Schweiz aufhielt, ihren Lebensmittelpunkt wie bereits in den Jahren 1998 bis 2004 je­doch in der Türkei hatte. Die Beschwerdeführerin vermag diese tatsächliche Vermutung nicht zu widerlegen. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zeigen, sind nicht geeignet, einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu belegen. Zum einen ist nicht ersichtlich, wann die Fotos gemacht wurden, ob vor oder nach dem Jahr 2009. Zum anderen können die Fotos durchaus während kurzen Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufgenommen worden sein. Auch die fünf Bestäti­gungen vermögen an der Feststellung nichts zu ändern. Drei der eingereichten Bestätigungen sind von Familienmitgliedern (Eltern, Bruder, Schwester). Sie sind sehr knapp und ähnlich verfasst. Es wird lediglich in einem Satz bestätigt, die Beschwerde­führerin lebe in der Schweiz. Die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigt zusätzlich noch, die Beschwerdeführerin unterstütze sie bei der Kinderbetreuung, während sie arbeite. Neben der Dauer des Bachelorstudiums (vier Jahre) im Ausland fällt zudem ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Studienbeginns bereits 20 Jahre alt war und sich in einem Alter befand, in welchem gemeinhin eine weitgehende Selbständigkeit erreicht wird. Unter diesen Umständen war mithin ihre Situation nicht mit derjenigen einer (minderjährigen) Jugendlichen zu vergleichen, die im Ausland zwar die Schule besucht, in der Schweiz aber trotzdem – solange sie die sechsmonatige Frist von Art. 61 Abs. 2 AIG unterbricht – ihre Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten kann (Urteile des Bundesgericht 2C_602/2020 vom 19. November 2020; 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.2). Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist damit festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin spätestens wohl seit dem Jahr 2009 (Abschluss des Studiums an der Universität «[…]») erloschen ist.

 

6.2 Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt auch nach Abschluss des Bachelorstudiums nicht in die Schweiz verlagert hat. Ab etwa ihrem 24. Lebensjahr bis zu ihrem 31. Lebensjahr (2009 - 2016) war ein Unterbruch in ihrer akademischen Laufbahn. In diesen sieben Jahren hätte sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ein Praktikum absolvieren können. Bis auf die Anfragen für ein Masterstudium an der Universität Zürich in den Jahren 2010/2011 gibt es keine weiteren Anhaltspunkte dafür, was die Beschwerdeführerin in dieser Zeit gemacht hat. Es liegen keine Unterlagen vor, die für diesen Zeitraum ihre Anwesenheit in der Schweiz belegen. Hingegen verlobte sie sich und heiratete in dieser Zeitspanne einen türkischen Staatsangehörigen, der in der Türkei lebt und arbeitet. Die Beschwerdeführerin bringt erstmals in der Beschwerdebegründung vor, sie habe die Kinder ihrer Schwester in der Schweiz betreut. Es wird aber nicht weiter darauf eingegangen und auch nicht gesagt, weshalb und wann dies gewesen sein soll. Dass die Beschwerdeführerin sich über Jahre damit begnügt haben soll, statt ihre eigene (berufliche) Zukunft zu gestalten, die Kinder der Schwester zu betreuen, erscheint doch lebensfremd. In ihrer Eingabe vom 22. Januar 2020 an das MISA behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie mit ca. CHF 700.00 bis CHF 800.00 von ihrem Ehemann finanziell unterstützt werde. Bedenkt man, dass der Ehemann ein Monatseinkommen von umgerechnet knapp CHF 1'200.00 aufweist, erscheint auch diese Aussage wenig glaubwürdig.

 

6.3 Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2018 und Oktober 2020 etwa doppelt so lange in der Schweiz aufhielt als in der Türkei. Es darf aber nicht ausser Betracht gelassen werden, dass das MISA der Beschwerdeführerin erstmals am 22. Oktober 2019 Fragen zu ihrem Aufenthalt stellte und die Beschwerdeführerin damit seither in Kenntnis darüber war, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz überprüft wird. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin ihre drei Monate alte Tochter in der Türkei zurückliess und sich anschliessend neun Monate (vom 12. November 2018 bis am 17. August 2019) in der Schweiz aufhielt, und dies obwohl sie in der Schweiz keinerlei Verpflichtungen hatte. Da die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin bereits wegen des vierjährigen Bachelorstudiums in der Türkei erloschen ist, ist dieser Frage jedoch nicht weiter nachzugehen.

 

6.4 Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist seit über 13 Jahren erloschen. Die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE sind damit nicht erfüllt. Der Schlussfolgerung des MISA, dass ein entsprechendes Gesuch um Wiederzulassung aussichtlos wäre, ist daher zuzustimmen. Dass das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht früher festgestellt werden konnte, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzuschreiben. Sie hat den Schweizer Behörden verschwiegen, dass sie zwecks Aufnahme eines Bachelorstudiums in die Türkei zurückgereist war. Auch die im Jahr 2014 erfolgte Heirat teilte sie den Behörden erst im Jahr 2018 mit. 

 

6.5 Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV, BGE 144 I 266 E. 3.7). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat zum Ziel, Ausländern zu ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben, zu lernen, sich in der Landessprache auszudrücken, sich in das soziale Gefüge zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, dem Ausländer eine Anwesenheitsberechtigung einzuräumen, auf die er sich falls nötig eines Tages berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4). Die gelegentlichen Besuche in der Schweiz bei den Eltern und Geschwistern sind kein ausreichender Grund, um die erteilte Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin lebte in den Jahren 1998 bis 2004 in der Türkei und besuchte dort die Mittelschule und anschliessend das Gymnasium. Auch das Bachelor- und das Masterstudium absolvierte sie dort. Ihr Ehemann lebt in der Türkei, wo er über eine Festanstellung und eine eigene Wohnung verfügt. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist mittlerweile vier Jahre alt und lebt beim Vater in der Türkei. In der Schweiz hat die Beschwerdeführerin hingegen keinerlei Verpflichtungen. Die Beziehung zu ihren hier lebenden Eltern und Geschwistern fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich damit als verhältnismässig.

 

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

7.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird gemäss der eingereichten Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF 3'791.25 (Honorar: CHF 3’346.20 [18.59 Std. à CHF 180.00], Auslagen: CHF 174.00, MWST: CHF 271.05) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 3'791.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann