Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 20. Mai 2022    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___   vertreten durch Johannes Mosimann,     

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Aufhebung der Massnahme


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Für C.___ (geboren 2012) besteht seit mehreren Jahren eine Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und Art. 308 Abs. 2 ZGB (persönlicher Verkehr). Die Kindseltern, A.___ und B.___, sind getrennt, der Kindsvater ist inhaftiert. Das Mandat wurde bis anhin von D.___ (Zweckverband [...]) ausgeübt.

 

Gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) vom 21. Januar 2020 hat die Beiständin folgende Aufgaben und Befugnisse:

 

·         Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um C.___

·         Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten

·         Unterstützung der Eltern bei der Organisation einer geeigneten Tagesbetreuung für C.___

·         Überprüfung der Notwendigkeit der Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und seinem Vater auf Anfrage eines Elternteils und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde allenfalls eine Änderung zu beantragen.

 

2. Am 22. Juni 2021 beantragte die Beiständin im Verfahren, in dem die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge geprüft wurde, die Aufhebung der hiervor geschilderten Massnahme. Im Wesentlichen führte sie aus, die Kindsmutter erziehe ihren Sohn verantwortungsvoll und halte sich an die Besuche beim Kindsvater. Sie informiere letzteren über alles offen und transparent, so auch über die Idee, den Sohn in die Dominikanische Republik zu geben oder über den geplanten Umzug nach [...]. Die Kindsmutter werde den Kindsvater weiterhin regelmässig mit dem Sohn im Gefängnis besuchen. Folglich sei eine Beistandschaft nicht mehr notwendig.

 

3. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 wies die KESB den Antrag des Kindsvaters auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab.

 

4. Als die Kindsmutter per 1. August 2021 nach [...] zog, stellte die Beiständin mündlich erneut Antrag auf Aufhebung der Massnahme. Nachdem die KESB beiden Elternteilen das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies sie den Antrag der Beiständin am 28. September 2021 ab und fragte die zuständige Kindesschutzbehörde am neuen Wohnsitz der Kindsmutter um Übernahme der Massnahme an. Die KESB bestritt nicht, dass sich die Mutter um regelmässige Kontakte zwischen Sohn und Vater bemühe. Trotzdem scheine sich der Kindsvater in seinem Recht auf Kontakte mit seinem Sohn eingeschränkt zu fühlen und erhoffe sich durch die Beistandschaft, den Kontakt weiter aufrecht halten zu können, was auch dem Kindswohl entspreche. Infolgedessen erkannte die KESB keinen Grund für die Aufhebung der Massnahme.

 

5. Gegen diesen Entscheid gelangte die Kindsmutter, A.___, mit Eingabe vom 25. Okto­ber 2021 an die KESB, die das Schreiben zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht überwies. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie fühle sich verhöhnt, wenn ihr vorgehalten werde, für den Kindsvater sei nicht sicher, dass er zu seinem Besuchsrecht komme. Sie schildert das neue, offensichtlich glückliche Leben, das sie und ihr Sohn mit ihrem Ehemann führen und zeigt auf, dass sie mit der neuen Arbeitsstelle auch mehr Zeit für ihren Sohn habe. Im Sinne des Kindswohls sei es an der Zeit, dass sie als erziehungsberechtigte Mutter in Ruhe gelassen werde.

 

6. Die KESB schloss am 18. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

7. Mit Verfügung vom 22. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

 

8. Der Kindsvater liess am 13. Dezember 2021 durch seinen Rechtsanwalt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zusammengefasst betonte er, es liege nicht in seiner Absicht, die Kindsmutter schlecht zu machen. Es gehe lediglich ums Kindswohl und es sei nicht einzusehen, weshalb eine funktionierende Beistandschaft aufgehoben werden solle. Gerade angesichts seiner Inhaftierung sei es für den Jungen von Vorteil, wenn eine neutrale Person in die Besuchskontakte involviert sei.

 

9. Am 13. Mai 2022 leitete die KESB u.a. einen Zwischenbericht der Beiständin vom 9. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht weiter.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist als Mutter des verbeiständeten C.___ und nahestehende Person i.S.v. Art. 399 Abs. 2 ZGB durch den angefochtenen Entscheid beschwert, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass­nahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB).

 

Wenn sich die Gefährdung des Wohls des Kindes auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, kann die Aufgabe des Beistands auf die blosse Über­wachung der persönlichen Beziehungen beschränkt werden. Die Beistandschaft zur Überwachung der persönlichen Beziehungen hat den Zweck, trotz der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, der nicht die Obhut innehat, zu erleichtern und die Ausübung des Besuchsrechts sicherzustellen (BGE 140 III 241 E. 2.3 = Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109, mit Hinweisen und abweichenden Lehrmeinungen; Urteil des BGer 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Be­suche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden; eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für den Erfolg notwendig. Ein adäquat begleitetes Besuchsrecht ist für das Kind unschädlich und auch bei problematischem Umfeld für seine Persönlichkeitsentwicklung unabdingbar (Peter Breitschmid in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 308 N 14 mit zahlreichen Hinweisen).

 

2.2 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

 

2.3 Die KESB begründet ihr Festhalten an der Beistandschaft damit, dass es bereits vor der Inhaftierung des Kindsvaters zwischen den Kindseltern immer wieder zu Konflikten im Zusammenhang mit den Besuchen und Kontakten zum Vater gekommen sei. Diverse Besuche hätten verständlicherweise aufgrund des Gesundheitszustands und des Verhaltens des Kindsvaters (er lebte zeitweise in einer Höhle im Wald) verweigert werden müssen. Der Kindsvater sei diesbezüglich nicht einsichtig gewesen, weshalb die Behörde gezwungen gewesen sei, zu intervenieren. Mit der Inhaftierung habe sich die Besuchssituation beruhigt. Aufgrund der besonderen Örtlichkeiten und Umstände sei sie aber für das Kind nicht weniger belastend. Nebst der Organisation der Besuchskontakte sei es auch Aufgabe der Mandatsperson, die Besuche bei Bedarf vor- und nachzubesprechen und diese laufend auf das Kindeswohl hin zu prüfen. Die KESB bestreite nicht, dass die Beschwerdeführerin sich um regelmässige Kontakte bemühe. Trotzdem scheine sich der Kindsvater bereits jetzt in seinem Recht auf Kontakte mit seinem Sohn eingeschränkt zu fühlen und erhoffe sich durch die Beistandschaft, den Kontakt weiter aufrecht halten zu können. Das entspreche auch dem Kindswohl. Die Argumentation der Beiständin, wonach die Beschwerdeführerin den Kindsvater weiterhin mit dem Kind im Gefängnis besuche, sei lediglich eine Annahme und reiche als Begründung für die Aufhebung der Massnahme nicht aus.

 

2.4 Dem ist nichts Wesentliches beizufügen. Die Darlegungen der KESB geben das Bild wieder, das sich auch aus den Akten ergibt. Offensichtlich waren die Kontakte zwischen Vater und Sohn vor der Inhaftierung insbesondere wegen des Verhaltens des Kindsvaters kaum möglich. Er war nicht sesshaft und kaum erreichbar. Kurz vor der Inhaftierung ging es ihm gesundheitlich nicht gut, und er war in der psychiatrischen Klinik [...] (vgl. Bericht der Beiständin 7. Dezember 2020). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte im Juni 2021 noch in Erwägung gezogen, den Jungen mit seiner Grossmutter in die Dominikanische Republik zu geben, um unterdessen hier genügend Geld zum Schuldenabbau zu verdienen und ihm dann ein besseres Leben zu bieten. Von dieser Idee ist sie aufgrund der neuen Lebensumstände (Umzug, Heirat, Arbeit) abgekommen.

 

Die Bemühungen der Beschwerdeführerin um das Wohlergehen des Sohnes sollen keinesfalls in Abrede gestellt werden und es scheint, als hätten sie und ihr Kind mit ihrem neuen Partner ein Zuhause gefunden, das ihnen die nötige Geborgenheit bietet. Auch die neue Stelle der Beschwerdeführerin trägt sicher zu einer Stabilisierung der familiären Situation bei. Schliesslich bestätigt die Beiständin am 9. Mai 2022, dass die Beschwerdeführerin versuche, den Kindsvater mit dem Sohn mindestens einmal monatlich zu besuchen.

 

Nichtsdestotrotz geht aus der Beschwerdeschrift auch klar hervor, dass eine Aufhebung der Beistandschaft momentan nicht angezeigt ist: Die Beschwerdeführerin legt dar, wie weit die Fahrt ins Gefängnis ist und wie begrenzt ihre zeitlichen Möglichkeiten sind, um den Sohn zum Vater zu bringen. Im September musste der Junge an der Schule extra einen Jokertag beziehen, um das Besuchsrecht wahrzunehmen. Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Kindsvater vor, sich nicht für den Sohn zu interessieren, ihm nicht zu schreiben, nicht einmal zum Geburtstag. Sie fragt denn auch, ob sich die KESB vorstellen könne, was in dem kleinen Kind vorgehe, wenn es den Vater im Gefängnis besuchen müsse, einen Vater, der dem Sohn schon alles Mögliche versprochen, aber kaum etwas davon eingehalten habe. Diese Aussagen zeigen deutlich, wie schwierig die Situation nach wie vor ist: Einerseits halten die Spannungen zwischen den Kindseltern an, was den Jungen in einen Loyalitätskonflikt bringt. Andererseits bestehen praktische Schwierigkeiten mit der grösseren Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und dem Aufenthaltsort des Vaters. Hinzu kommt, wie von der KESB und der Beschwer­deführerin richtig erwähnt, die zusätzliche Belastung für den nun 9 ½-jährigen Sohn durch die Inhaftierung des Vaters. Damit umzugehen ist sicher nicht einfach und bedarf einer behutsamen Begleitung. Selbst wenn der Beschwerdeführerin diese Fähigkeit nicht abgesprochen werden soll, scheint es momentan zu früh, die Beistandschaft aufzu­heben. Wie in E. 2.2 hiervor gezeigt, ist die Massnahme aber periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder – wie es die Beschwerdeführerin jetzt schon möchte – ganz aufzuheben.   

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, trägt der Kanton diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS. 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin B.___ eine Parteientschädigung auszurichten, die antragsgemäss auf CHF 480.25 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Zwar wurde über das Gesuch des Kindsvaters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung bis anhin nicht formell entschieden; da dieses gutzuheissen gewesen wäre und die Parteientschädigung bei der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht einbringlich ist, gelangt Art. 122 Abs. 2 ZPO zur Anwendung: Rechtsanwalt Johannes Mosimann ist entsprechend durch den Kanton zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegenüber A.___ auf den Kanton über.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 480.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit hat der Kanton Solothurn den unentgeltlichen Rechtsbeistand von B.___, Rechtsanwalt Johannes Mosimann, mit CHF 480.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung von B.___ auf den Kanton Solothurn über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann