Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission C.___,
3. D.___ AG, vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy, Olten
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Blendwirkung Lagerhalle
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die D.___ AG reichte am 9. Mai 2019 bei der Baukommission C.___ ein Gesuch für das Bauvorhaben «Neubau Halle 5» ein. Nachdem während der Auflagefrist keine Einsprachen eingegangen waren, wurde am 12. August 2019 die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage erteilt, «die Umgebungsgestaltung ist gemäss den eingereichten Plänen auszuführen « (Ziffer 1.11).
Mit E-Mail vom 18. Mai 2020 gelangen A.___ und B.___ an die Baukommission C.___ und teilten dieser mit, welche Auswirkungen das Dach der Lagerhalle auf sie habe; insbesondere sei dessen Blendwirkung derart massiv, dass sie die Storen komplett schliessen müssten; ein Aufenthalt auf der Terrasse zuweilen völlig ausgeschlossen.
2. Die Baukommission C.___ trat mit Beschluss Nr. 39/20 vom 21. September 2020 auf das Anliegen nicht ein. Sie führte unter anderem aus, die Blendwirkung werde sich im Laufe der Zeit verringern. Mit der Umgebungsgestaltung, dem Grüngürtel gegen die Landwirtschaftszone und zum Quartier Gassenacker/Eichacker hin, sei dem Vorsorgeprinzip gemäss Umweltschutzrecht genüge getan.
3. A.___ und B.___ erhoben am 26. September 2020 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement und verlangten, der Beschluss sei aufzuheben, und die Blendwirkung des Daches sei umgehend mittels Auflage nachhaltig zu verhindern.
Das Departement kam zum Schluss, es handle sich beim Begehren der Beschwerdeführer um ein Revisionsgesuch, wobei es sich bei der Blendwirkung auch um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn handle. Da das Konzept des bewilligten Grüngürtels bzw. dessen Umsetzung – gemäss Auflage Bestandteil der Baubewilligung – vorsehe, dass die Bepflanzung eine Höhe erreichen werde, welche über die Dachkante der Lagerhalle reiche, werde die Sichtbarkeit des Foliendaches beeinflusst. Da der Grüngürtel noch nicht entsprechend der Baubewilligung vorliege und noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, könne die Erheblichkeit (noch) nicht beurteilt werden. Weil jedoch die Erheblichkeit in diesem Sinne vorerst noch nicht gegeben sei, liege kein Revisionsgrund vor. Vielmehr sei die Umsetzung (des Grüngürtels) eine Vollstreckungsfrage. Daher wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Baukommission C.___ am 20. Oktober 2021 ab.
4.1 Am 30. Oktober 2021 (Postaufgabe) erhoben A.___ und B.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements. Sinngemäss beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und weiterhin, dass die Blendwirkung des Daches umgehend mittels Auflage nachhaltig zu verhindern sei.
4.2 Die Baukommission C.___ gab mit ihrer Eingabe vom 22. November 2021 eine Stellungnahme ab, verzichtete jedoch auf Anträge. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 hielt das Departement vollumfänglich an seiner Verfügung fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 liessen sich die Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Die D.___ AG als Bauherrschaft der bewilligten Halle liess sich nicht vernehmen.
5. Da sich die Bauherrschaft der bewilligten Halle nicht vernehmen liess, erachtete das Verwaltungsgericht Vergleichsverhandlungen als unerwünscht, weshalb das mit allfälligen Gesprächsmöglichkeiten begründete Sistierungsgesuch als nicht sinnvoll mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 abgewiesen worden ist.
6. Am 19. Mai 2022, einem sonnigen Tag, nahm eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen kurzen Augenschein in und bei der Liegenschaft GB C.___ Nr. 1000111 und stellte dabei fest, dass die Sonne auf dem unteren Drittel des Tonnendachs der Halle im Verlauf des Vormittags während mehrerer Stunden ein sehr deutlich wahrnehmbares Gleissen verursacht.
7. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde den Parteien das Protokoll des Augenscheins zusammen mit den erstellten Fotos zugestellt, und gleichzeitig wurden die Parteien nochmals eingeladen, mitzuteilen, ob Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen erwünscht seien. Gleichzeitig konnten allfällige Lösungsvorschläge und Bemerkungen eingereicht werden.
Während die Beschwerdeführer Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen begrüssten, liessen die D.___ AG mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragen, die Mitteilung über Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen sei auszusetzten und das Verfahren sei vorerst zu beschränken auf die Frage der Zuständigkeit resp. ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne, weil die Frage der beanstandeten Blendwirkung zivilrechtlicher Natur und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren abzuhandeln sei. Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen sind damit im derzeitigen Verfahrensstand nicht gewünscht.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden bzw. jene des Verwaltungsgerichts grundsätzlich gegeben ist.
Gemäss Art. 684 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 2). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Abs. 2).
Andererseits bezweckt das zum öffentlichen Recht gehörende Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG).
Die beiden Regelungen des zivilrechtlichen Nachbarrechts und des öffentlich-rechtlichen Umweltschutzrechts sind zwar nicht deckungsgleich, weisen aber bei vielen Bereichen Überschneidungen auf. Es steht einem Ansprecher grundsätzlich frei, auf welche Rechtsgrundlagen er sich für die Durchsetzung seiner Interessen berufen will. Für die Abwehr von Immissionen durch Nachbarn kann sich ein Ansprecher daher für eine zivilrechtliche Klage entscheiden, oder – wenn die Immissionen umweltschutzrechtlich begründet werden – verwaltungsrechtlich vorgehen. Dementsprechend gibt es eine Vielzahl von Entscheiden der Verwaltungsgerichte zu Lärm-, Geruchs- und anderen Immissionen.
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die nicht durch künstliches Licht verursachte Blendwirkung ebenfalls vom Umweltschutzrecht abgedeckt wird.
1.2 Das Umweltschutzgesetz bezeichnet als massgebende Einwirkungen unter anderem Lärm, Erschütterungen oder eben Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Natürliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen. Wird solches Licht durch den Bau und Betrieb von Anlagen (künstlich) umgeleitet, gehört es zu den Einwirkungen i.S. von Art. 7 Abs. 1 USG, welche bei der Umleitung durch Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG).
Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG; Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art. 12 Abs. 1 USG nennt als Massnahmen zur Emissionsbegrenzung unter anderem den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a) oder Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b). Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern - gestützt auf das Vorsorgeprinzip - auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt; zudem können (namentlich bei bewilligten Anlagen) Gründe des Vertrauensschutzes der (sofortigen) Herstellung des rechtmässigen Zustands entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; Griffel/Rausch: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband, 2011, N. 10 zu Art. 16 USG). Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 33, E. 4.1 und 4.2).
Damit steht fest, dass sich die Beschwerdeführer bei der vorliegenden Blendwirkung auf das Umweltschutzgesetz berufen können, sodass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gegeben ist.
1.3 Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert; die Vorinstanz hat den Entscheid der Erstinstanz als Nichteintretensentscheid betrachtet und diesen geschützt, nachdem sie die Blendwirkung zwar als neue, aber dennoch nicht erhebliche Tatsache betrachtet und somit den ins Auge gefassten Revisionsgrund als nicht gegeben betrachtet hat. Es ist zu prüfen, ob die Ansicht der Vorinstanz zutreffend ist.
2. Das Foliendach wurde, was Form, Material und Farbe anbelangt, entsprechend der Baubewilligung ausgeführt. Die Blendwirkung des Foliendaches war im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nach Feststellung der Vorinstanz nicht voraussehbar. Dementsprechend konnte die Blendwirkung auch nicht Inhalt der Baubewilligung sein und die Baubewilligung musste nicht angefochten werden. Es bedeutet aber auch, dass die Auflagen der Baubewilligung aus anderen Gründen als eben der Blendwirkung verfügt worden sind. Anders ausgedrückt: Die Anordnung der Bepflanzung des Grüngürtels erfolgte offenbar zur Verminderung der Sichtbarkeit der Halle, nicht aber zur Vermeidung von bedeutenden Blendwirkungen. Dazu wäre sie möglicherweise auch nicht geeignet, da die Pflanzen viele Jahre brauchen, um überhaupt bis auf die Höhe der Umleitungsflächen zu wachsen. Ausserdem würden sie auf dieser Höhe kaum je eine Dichte erreichen, welche die Blendwirkung auf der ganzen Dachbreite abdecken könnte.
Die Umsetzung des Grüngürtels wurde, wie gezeigt, nicht als Massnahme gegen die damals gar nicht bekannte Blendwirkung angeordnet. Der Umfang des noch nicht gewachsenen Grüngürtels kann daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht für die Frage herangezogen werden, ob die Blendwirkung eine Erhebliche sei. Willkürlich und unzumutbar ist schliesslich, allfällig von Immissionen betroffene Personen Jahre oder gar Jahrzehnte schädlichen oder zumindest lästigen Einwirkungen auszusetzten, bis sie sich überhaupt gegen solche wehren könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Revision einer Baubewilligung Jahre oder Jahrzehnte nach deren Erteilung auch Fragen aufwerfen dürfte.
3. Mit der Anerkennung der Blendwirkung als neue Tatsache wird ausgedrückt, dass die Tatsache im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht bekannt war. Die Blendwirkung war konsequenterweise weder Thema noch Teil der Baubewilligung und ist somit auch nicht durch die Bewilligungsbehörde zu überwachen und zu überprüfen. Soweit ersichtlich, war die Blendwirkung bei Erteilung der Baubewilligung allen unbekannt, also den Nachbarn, dem Bauherrn, den Behörden und vermutlich sogar dem Hersteller der Dachfolie. Dennoch entsteht durch die Umleitung von elektromagnetischen Strahlen (Sonnenlicht) über die künstliche Baute (Halle) mit der vorliegenden Dachfolie eine schädliche oder zumindest lästige Einwirkung im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung. Diese Einwirkung besteht aktuell und wird die nächsten Jahre andauern. Die Beschwerdeführer haben Anspruch darauf, dass die Immissionen aktuell geprüft und allfällige Massnahmen ins Auge gefasst werden.
4. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Eingaben der Beschwerdeführer sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer Revision des Baugesuches zu prüfen, sondern als Immissionsbeschwerde zu behandeln.
5. Die für die Behandlung als Immissionsbeschwerde notwendigen Sachverhaltsabklärungen sind noch nicht getroffen worden. Eine materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht möglich und würde den Parteien Rechtsmittelmöglichkeiten entziehen.
Daher wird das Verfahren an das Bau- und Justizdepartement zur Behandlung als Immissionsbeschwerde und zur Ergreifung allfälliger Massnahmen, eventuell zur weiteren Rückweisung an die Baukommission C.___, zurückgewiesen.
Kosten werden keine erhoben und Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Das Verfahren wird zur Behandlung als Immissionsbeschwerde und zur Ergreifung allfälliger Massnahmen an das Bau- und Justizdepartement, eventuell zur weiteren Rückweisung an die Baukommission C.___, zurückgewiesen.
3. Kosten werden keine erhoben und Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad