Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichten A.___ und C.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Bauverwaltung [...] ein. Das Verwaltungsgericht überwies das Schreiben tags darauf zuständigkeitshalber dem Bau- und Justizdepartement (BJD). Bereits rund sieben Monate zuvor war A.___ mit einer ähnlichen Eingabe ans Verwaltungsgericht gelangt, welches die Angelegenheit schon damals dem BJD zur Behandlung übermittelt hatte. Das BJD wiederum hatte die erste Eingabe mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 an die örtliche Bauverwaltung weitergereicht mit dem Hinweis, für den bislang unbewilligten Parkplatz in der südwestlichen Ecke von GB [...] Nr. 3309 sei ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Mit der neuerlichen Beschwerde vom 27. Mai 2020 wurde die Verletzung diverser Verfassungsartikel und zivilrechtlicher Bestimmungen sowie das Vorliegen verschiedener Straftatbestände gerügt. Wie bereits zuvor wurde im Wesentlichen bemängelt, die Bauverwaltung [...] hätte seit langem für den Parkplatz in der Südwestecke des Grundstücks GB [...] Nr. 3309 eine Baubewilligung einfordern müssen. Auch die Terrainveränderung (Asphaltierung) sei unbewilligt.
2. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es gelangte zum Schluss, die Annahme, der streitige Parkplatz sei nie bewilligt worden, habe auf einem Missverständnis beruht. Der Parkplatz sei bereits mit rechtskräftigem Entscheid vom 26. Juni 2012 bewilligt worden. Es spiele auch keine Rolle, dass kein konkreter Parkplatz, sondern lediglich die Erweiterung der Parkfläche bewilligt worden sei, zumal nicht geltend gemacht werde, die Liegenschaft verfüge nicht über eine genügende Anzahl an Parkplätzen oder es seien Sichtbermen verletzt. Es ergäben sich keine Anzeichen, die eine weitergehende Abklärung bzw. ein aufsichtsrechtliches Verfahren als notwendig erscheinen lassen würden. Die Rügen könnten nicht zu einer materiellen Überprüfung zahlreicher rechtskräftig abgeschlossener Verfahren führen.
3. Mit Eingabe vom 3. November 2021 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung des BJD vom 20. Oktober 2021 aufzuheben. Sinngemäss machte er u.a. weiterhin eine Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und die Missachtung von «Rechtsregeln» geltend.
4. Das BJD schloss am 9. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Einen gleichlautenden Antrag liess auch die Einwohnergemeinde [...] am 14. Dezember 2021 stellen.
5. Der Beschwerdeführer liess sich am 4. Januar 2022 nochmals vernehmen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Streitgegenstand ist einzig der angeblich nicht bewilligte Parkplatz auf GB [...] Nr. 3309. Der Beschwerdeführer äussert sich über Seiten hinweg weitschweifig und zum Teil unverständlich zu anderen Sachverhalten, ohne deren direkten Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Problematik rechtsgenüglich aufzuzeigen. Darauf und auf die unbelegten Vorwürfe gegenüber den involvierten Behördenmitgliedern ist nicht einzutreten.
1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf zivilrechtliche Belange oder auf etwaige Entschädigungsansprüche zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn bzw. der Gemeinde. Auch auf den Antrag, der Regierungsrat sei anzuweisen, Vergleichsverhandlungen zu veranlassen, kann nicht eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist Rechtsmittelinstanz und hat keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Regierungsrat.
2.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelgemäss geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Gerold Steinmann in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 18 mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung). Zur Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (Steinmann, a.a.O., N 22).
2.2 Wie im angefochtenen Entscheid des BJD aufgezeigt und durch die Akten belegt, wurde die Benützung der strittigen Fläche auf GB [...] Nr. 3309 (damals noch Nr. 1108) als Parkplatz mit Verfügung der Baukommission vom 26. Juni 2012 bewilligt und gleichzeitig die damalige Einsprache des heutigen Beschwerdeführers – wenn auch mit rudimentärer Begründung – abgewiesen. Diese Bewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer war offensichtlich ins Verfahren miteinbezogen und hatte entsprechend auch Kenntnis davon, dass eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer () und den Nutzern der Parkfläche () bestand (am 2. und 4. März 2012 unterzeichnet). Seine aktuellen Rügen und Vorhalte den Behörden gegenüber entbehren darum jeder Grundlage.
2.3 Gleiches gilt hinsichtlich des Sickerbelags auf der fraglichen Parzelle. Die Bewilligung wurde am 3. März 2014 erteilt und auf die Einsprache des Beschwerdeführers rechtskräftig mangels Verständlichkeit derselben nicht eingetreten. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer Jahre später denselben Sachverhalt von Neuem behandelt wissen will und den involvierten Behörden Rechtsverweigerung oder –verzögerung vorwirft.
3. Dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind, zeigt ein Blick in die umfangreichen Akten. Zwei Bundesordner zeugen davon, dass die örtliche Baubehörde die Anliegen des Beschwerdeführers jeweils zeitnah behandelt hat. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer seit Jahren mit seiner Nachbarschaft zerstritten, was zu unzähligen Eingaben und Folgeverfahren geführt hat. In Konsequenz dieser Konflikte hat nun offenbar der Eigentümer der Parzelle Nr. 3309 die bisherigen Nutzer angewiesen, nicht mehr auf dem fraglichen Teil des Grundstücks zu parkieren (E-Mail vom 16. September 2020 an die Bauverwaltung). Wie es sich mittlerweile damit verhält, kann hier offenbleiben. Jedenfalls bedurfte die Familie keines Baurechtsvertrags und keiner öffentlichen Beurkundung, um ihr Auto mit dem Einverständnis des Grundeigentümers auf dessen Parzelle zu parken. Ein Fehlverhalten von Seiten der Baubehörde ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des BJD in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. In Anwendung von § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) ist der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die sich stellenden Rechtsfragen nicht komplex waren und sich der Anwalt der Gemeinde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zur Angelegenheit geäussert hatte.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_427/2022 vom 15. Mai 2023 bestätigt.