Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
7. G.___
alle hier vertreten durch H.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Swisscom (Schweiz) AG, vertreten durch Swisscom (Schweiz) AG,
3. I.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Mobilfunkantenne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG betreibt auf GB [...] Nr. [...] in der dreigeschossigen Mischzone in der Stadt [...] eine Mobilfunkanlage. Gemäss § 7 des städtischen Zonenreglements, genehmigt vom Regierungsrat am 1. Juli 2008, sind in dieser Zone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten sowie auf Grund der Lärmvorbelastung mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
2. Am 27. Mai 2020 reichte die Swisscom (Schweiz) AG bei der Baukommission J.___ ein Baugesuch ein. Das Bauvorhaben umfasst das Ersetzen von konventionellen durch adaptive Antennen bei der Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...]. Während der öffentlichen Auflage gingen drei Einsprachen mit 189 Unterschriften ein.
3. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 erteilte die Baukommission J.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Eingaben des Amtes für Umwelt (AfU) vom 16. Juni 2020 und 21. September 2020 wurden zum integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt. Sämtliche Einsprachen – darunter auch diejenige von A.___ – wurden abgewiesen.
4. Eine dagegen erhobene Beschwerde von H.___ und 48 Mitunterzeichnenden wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab. H.___ wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Das Entschädigungsgesuch der Baukommission J.___ wurde abgewiesen.
5.1 Am 1. November 2021 erheben H.___, B.___ und C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, K.___ sowie L.___ und M.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellen folgende Begehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bau- und Justizdepartements 2020/159 vom 20. Oktober 2021 samt Einspracheentscheid der Baukommission J.___ vom 19. Oktober 2020 und die Baubewilligung betreffend Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage an der [...]strasse [...], [...], aufzuheben.
2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Unter dem Titel Verfahrensanträge beantragen die Beschwerdeführer Folgendes:
3. Der Bericht des AfU vom 2. Juli 2021 sei den Beschwerdeführern zuzustellen und es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
4. Das BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die NIS-Grenzwerte gestützt auf die ICNIRP-Richtlinien noch Gültigkeit haben trotz umfangreichen wissenschaftlichen Nachweisen für Schäden unterhalb dieser Grenzwerte.
5. Das BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die stark gepulste und hochvariable, unregelmässige Strahlung von adaptiven Antennen nicht zu grösseren Gesundheitseffekten führen als die Strahlung bisheriger konventioneller Antennen.
6. Das BAKOM sei aufzufordern in einem Bericht darzulegen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage es legitimiert ist, Mobilfunk-QS zu zertifizieren und auszuführen, wie die Vorgaben des Kapitels 4 der Vollzugsempfehlung vom 23. Februar 2021 umgesetzt worden sind durch die Swisscom und wie dies überprüft worden ist.
5.2 Mit Vernehmlassung vom 22. November 2021 schliesst das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5.3 Auch die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5.4 Die Beschwerden von K.___, M.___ und L.___ wurden am 29. November 2021 infolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
5.5 Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 replizieren die übrigen Beschwerdeführer auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin.
5.6 Die Sache ist spruchreif. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde von H.___, B.___ und C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2 Bis auf E.___ haben sämtliche Beschwerdeführer am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten. E.___ ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht beschwert und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.
1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge in Ziffern 4, 5 und 6 der Beschwerdeschrift. Gemäss § 66 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten von einer unteren Instanz erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Angefochten ist eine vom kantonalen Bau- und Justizdepartement abschlägig beurteilte Beschwerde gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben der Swisscom (Schweiz) AG. Weder das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) noch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sind Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts. Darüber hinaus übt das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion über diese Bundesämter aus. Eine Anweisung an das BAFU oder BAKOM steht somit nicht zur Diskussion. Auf die Anträge in Ziffer 4, 5 und 6 in der Beschwerdeschrift ist somit nicht einzutreten.
1.4 Soweit die Beschwerdeführer monieren, das vorinstanzliche Verfahren sei nicht wie beantragt sistiert worden, ist darauf nicht weiter einzugehen und Gründe weshalb das vorliegende Verfahren sistiert werden soll, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Umrüstung der ursprünglich am 26. Januar 2004 bewilligten Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] von konventionellen auf adaptive Antennen, die gemäss neuem Mobilfunkstandard 5G (New Radio) betrieben werden sollen. 5G ist die nächste Generation der mobilen Kommunikationssysteme und baut weitgehend auf 4G LTE auf (BAKOM, Faktenblatt 5G, Ein einleitender Überblick, Januar 2020, S. 1). Die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], vom 23. Februar 2021). Unter adaptiven Antennen im Sinne der NISV werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre Senderichtung und / oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einige Sekunden) ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen (BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, Ziff. 3.1).
4. Soweit die Beschwerdeführer mehr oder etwas anderes rügen, wie insbesondere die Rügen im Zusammenhang mit anderen Aufbauten auf dem Flachdach des Standortgebäudes oder mit der Bausubstanz am Standort von Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 2, ist darauf nicht einzutreten. Gemäss Baugesuch vom 24. Januar 1964, Bauobjekt «Druckerei Neubau an der [...]strasse» der Stadt [...] besteht die Deckenkonstruktion der Standortbaute an der [...]strasse [...] aus Eisenbeton. Die Rüge der Beschwerdeführer, es sei nicht belegt, dass es sich am Standort von OMEN Nr. 2 (vgl. Standortdatenblatt vom 4. Mai 2020, Zusatzblatt 4a) um die Bausubstanz «Eisenbeton» handle und der Dämpfungswert falsch sei, erwiese sich vor diesem Hintergrund ohnehin als unbegründet (vgl. Ziff. 4 f. [S. 6 f.] der Beschwerdeschrift).
5.1 Die Beschwerdeführer monieren sodann vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101). Im Einzelnen machen sie geltend, das BJD erwähne in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 7 einen Bericht des AfU vom 2. Juli 2021. Von diesem Bericht hätten die Beschwerdeführer keine Kenntnis erhalten. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei dadurch verletzt.
5.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen unter anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren.
5.3 Vorliegend führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 22. November 2021 aus, beim unter Ziffer II. / E. 7 der angefochtenen Verfügung erwähnten Bericht des AfU handle es sich um einen Tippfehler. Wie unter Ziffern I.2 und I.3 entnommen werden könne, hätten dem BJD einzig Berichte des AfU vom 16. Juni und vom 21. September 2020 vorgelegen. Beim fraglichen Bericht handle es sich um denjenigen vom 21. September 2020. Die Berichte des AfU vom 16. Juni und 21. September 2020 wurden den Beschwerdeführern zugestellt. Die Ausführungen in Ziffer II. / E. 7 der angefochtenen Verfügung stimmen mit dem Bericht des AfU vom 21. September 2020 überein. Die Begründung der Vorinstanz erscheint damit plausibel. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen.
6.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die aktuell festgelegten Grenzwerte in der NISV seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar. Die Anlagegrenzwerte seien nicht geeignet, als Vorsorgegrenzwerte bezeichnet zu werden. Das Risiko für Gesundheitsschädigungen bei dauerhafter Bestrahlung auch unterhalb der Anlagegrenzwerte sei hoch und führe durch die spezifischen Eigenschaften von adaptiven Antennen noch zu verstärkten Effekten. Ausserdem gälten die Anlagegrenzwerte nur an OMEN. Indessen gälten längst nicht alle Orte, an denen sich Menschen lange Zeit aufhalten als OMEN. Die Mobilfunkstrahlung könne unter anderem oxidativen Stress und andere Krankheiten verursachen, womit sie langfristig zu einer subtilen, schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der betroffenen Person führe. Insbesondere Kinder und ältere Menschen könnten weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren. Die aktuell festgelegten Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar und verletzten sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV als auch die Bundesverfassung (vgl. Ziff. 8 ff. [S. 36 ff.] der Beschwerdeschrift).
6.2.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5; 126 II 399 E. 4b; 124 II 219 E. 7a; Urteile 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.3, in: URP 2011 S. 434 f.; je mit Hinweisen).
6.2.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Da die Immissionsgrenzwerte von ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden sind (BGE 126 II 399 E. 3b).
6.2.3 Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in: URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht Sache der Gerichte.
6.2.4 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes sei dieser Aufgabe bisher nachgekommen. In seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 24. September 2021 habe das BAFU ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter sei der Vernehmlassung des BAFU zu entnehmen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (= nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur, die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).
6.2.5 Weiter führte das Bundesgericht aus, die frühere Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) habe im September 2018 die Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» eingesetzt. Diese habe den Auftrag gehabt, einen Bericht zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der näheren und weiteren Zukunft des Mobilfunks unter Berücksichtigung der Nutz- und Schutzinteressen zu erarbeiten. Im Zentrum der Analyse sollte 5G stehen. Die Arbeitsgruppe habe sich dabei auch mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob die geltenden vorsorglichen Anlagegrenzwerte für Mobilfunkantennen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Mobilfunks noch den Kriterien des Vorsorgeprinzips entsprechen oder ob Anpassungen erforderlich seien. Der entsprechende Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung sei am 18. November 2019 erschienen (Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 6). In Bezug auf den Stand des Wissens über gesundheitliche Folgen sei vom im Auftrag des BAFU erstellten Bericht Hug et al., Beurteilung der Evidenz für biologische Effekte schwacher Hochfrequenzstrahlung, 2014, ausgegangen worden. Er sei mit seither neu bewerteten Studien ergänzt worden, die hauptsächlich aus den Newslettern der BERENIS ausgewählt worden seien. Zudem seien seit 2014 publizierte internationale Bewertungsberichte berücksichtigt worden (Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 8). Die Arbeitsgruppe sei zum Schluss gelangt, dass bisher keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der ICNIRP-Richtwerte (bzw. der Immissionsgrenzwerte der NISV) und mit den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen nachgewiesen worden seien. Es gebe kaum Studien an Menschen, bei denen der ganze Körper im Bereich des Ganzkörpergrenzwerts exponiert sei. Im Alltag kämen solche Expositionen, obwohl prinzipiell zulässig, praktisch nicht vor, was beobachtende Studien schwierig mache. In epidemiologischen Studien seien die am stärksten exponierten Personen deutlich weniger stark exponiert (ca. 0.2-1 V/m). Bei diesen Expositionen finde man keine Hinweise auf Gesundheitsauswirkungen. Es seien sehr viele In-vitro- und In-vivo-Studien gemacht worden. Diese fänden häufig biologische Effekte (z.B. Reactive Oxygen Species, reaktive Sauerstoffspezies [ROS]), aber die Ergebnisse seien nicht einheitlich. So finde sich zum Beispiel kein konsistentes Muster in Bezug auf Expositions-Wirkungsbeziehungen oder in Bezug auf die Frage, welche Zellen besonders sensitiv wären (Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 66). Zudem seien die neuen Richtlinien der ICNIRP erschienen, mit denen sich die BERENIS in der Newsletter-Sonderausgabe vom Juli 2020 auseinandergesetzt habe. Sie habe festgehalten, dass sich das Schutzniveau der Bevölkerung mit den neuen Richtwerten grundsätzlich nicht verändert habe. Auch wenn gemäss ICNIRP unterhalb der HF-EMF (= hochfrequente elektromagnetische Felder) Immissionsgrenzwerte keine gesundheitlichen Wirkungen hätten nachgewiesen werden können, gebe es diesbezüglich noch einige Unsicherheiten. Es gebe ausreichend Evidenz, dass die HF-EMF Exposition des Gehirns im Bereich von 1-2 W/kg messbare Einflüsse auf die elektrische Aktivität des Gehirns habe. In Zell- und Tierstudien fänden sich auch unterhalb der Grenzwerte relativ konsistente Einflüsse auf oxidativen Stress und auf zelluläre Signalwege, wobei unklar sei, ob damit langfristige gesundheitliche Folgen verbunden seien. Die epidemiologische Studienlage zu Langzeit-Ganzkörperexpositionen oberhalb von 1 V/m sei unzureichend. Aufgrund dieser Unsicherheiten empfehle die BERENIS weiterhin die konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips. In der Schweiz sei das Vorsorgeprinzip für Immissionen von fest installierten Sendeanlagen (z.B. Mobilfunkbasisstationen und Rundfunksender) mit dem Anlagegrenzwert der NISV konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.2).
6.2.6 Gemäss Medienmitteilung vom 22. April 2020 habe der Bundesrat entschieden, die sechs begleitenden Massnahmen umzusetzen, welche die Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung in ihrem Bericht vorschlage. Priorität hätten die Weiterentwicklung des Monitorings der Strahlenbelastung sowie die Schaffung der neuen umweltmedizinischen Beratungsstelle für nichtionisierende Strahlung. Zudem seien Vereinfachungen und Harmonisierungen im Vollzug, eine bessere Information der Bevölkerung und eine Intensivierung der Forschung zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunk und Strahlung vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.4).
6.2.7 Die NISV sei mit Änderung vom 17. April 2019 insbesondere um Art. 19b ergänzt worden. Damit sei dem BAFU die Aufgabe zugewiesen worden, die NIS-Immissionen in der Umwelt zu erheben und periodisch eine nationale Übersicht über die Belastung der Bevölkerung mit Strahlung zu veröffentlichen. Zudem solle das BAFU die Risikobewertung durchführen sowie periodisch über den Stand der Wissenschaft zu den Auswirkungen der Strahlung auf den Menschen und die Umwelt informieren. Der Fokus liege dabei auf der NIS-Belastung durch Anlagen, die in der NISV geregelt seien (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019, 17. April 2019, S. 7). Das BAFU halte in seiner Eingabe vom 24. September 2021 diesbezüglich fest, dass dieses NIS-Monitoring die wissenschaftlichen Grundlagen zur Erforschung der Gesundheitsauswirkungen auf die Bevölkerung stärken werde und insbesondere für epidemiologische Studien von Nutzen sein könnte. Am 24. Mai 2022 sei der im Auftrag des BAFU erstellte Jahresbericht 2021 - Projektkonsortium SwissNIS, Expositionsmessungen nichtionisierende Strahlung, erschienen. Diesem sei zu entnehmen, dass die HF-EMF RMS (= root mean square: mathematischer Effektivwert für die Feldstärke von Wechselfeldern) Messwerte der Routenmessungen für Wohnquartiere und für öffentlich zugängliche Bereiche mit Mittelwerten von 0.1-0.7 V/m ähnlich hoch seien wie bei vergleichbaren Studien im Ausland. Die gesamten gemessenen HF-EMF-Immissionen sowie die gemessenen Immissionen von Mobilfunkbasisstationen seien mit einer Messkampagne in der Schweiz aus dem Jahr 2014 vergleichbar. In den meisten Mikroumgebungen schienen die HF-EMF-Immissionen leicht tiefer zu sein, was allerdings statistisch noch nicht verifiziert sei. In Stadtzentren seien die Werte gleich geblieben. Beim Vergleich der totalen HF-EMF sei zu berücksichtigen, dass zwischen 2014 und 2021 mehrere Frequenzbänder anderen technischen Anwendungen zugewiesen bzw. neue Frequenzbänder vergeben und in den beiden Messperioden deshalb unterschiedliche Frequenzbänder gemessen worden seien. Beim Vergleich der Mobilfunk-Frequenzen seien alle jeweils genutzten Frequenzbänder berücksichtigt worden, um eine mögliche Verschiebung der Sendeleistung auf neue Frequenzen zu erfassen. Ein möglicher Grund für leicht tiefere bzw. gleichgebliebene Werte der mittleren Immissionen zwischen 2014 und 2021 trotz zunehmendem Mobilfunk-Datenverkehr sei die Entwicklung hin zu dynamischeren und effizienteren Sendetechnologien. Zusammenfassend zeigten die ersten Ergebnisse, dass das gewählte Messkonzept dienlich sei, die typische NIS-Situation in der Umwelt zu charakterisieren. Die gemessenen Werte seien deutlich unter den Immissionsgrenzwerten gelegen, die in Bezug auf die gesundheitlichen Wirkungen massgebend seien. Insgesamt werde das Verständnis zur NIS-Exposition im Alltag mit diesen und den zukünftig zu erwartenden Resultaten deutlich verbessert (Projektkonsortium SwissNIS, Expositionsmessungen nichtionisierende Strahlung, Jahresbericht 2021, 24. Mai 2022, S. 53 ff.).
6.3 In seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht sodann mit einer Vielzahl von Publikationen auseinander, welche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern vorgebracht werden, so namentlich mit folgenden Veröffentlichungen: Die Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021; Ullrich/Apell, Electromagnetic Fields and Calcium Signaling by the Voltage Dependent Anion Channel, 2021; Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? - Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; Panagopoulos et a., Real versus Simulated Mobile Phone Exposures in Experimental Studies, 2015; Yakymenko et al. Oxidative mechanisms of biological activitiy of low-intensity radiofrequency radiation, 2016; Martin L. Pall, EU FP7 REFLEX Project - Risk Evaluation of Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic Field Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000-2004.
6.4 Zusammenfassend gelangte das Bundesgericht dabei zum Ergebnis, der genannten Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 sei als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit Vorschädigungen wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen) vermehrt Gesundheitseffekte auftreten. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte in seiner Vernehmlassung diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse sich nicht ableiten, ob damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere Untersuchungen erforderlich, um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer handle es sich dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende Sichtweise des BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten, dass weiterführende Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Den Beschwerdeführern könne somit nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machten, mit diesem Newsletter bestehe die «Gewissheit, dass das Risiko für Schäden unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern ebenfalls genannten, im Auftrag des BAFU erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021) oder aus den anderen zitierten Veröffentlichungen.
6.5 Nichts anderes ergibt sich im hiesigen Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Beschwerdeführer vermögen mit den geltend gemachten Publikationen – welche wie hiervor dargelegt teilweise im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 eingehend diskutiert wurden – nicht nachzuweisen, ob damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen verbunden sind. Die Rüge, die aktuell festgelegten Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar und selbst unterhalb der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche Schäden am Menschen entstehen, weshalb sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV und auch die Bundesverfassung verletzt seien, erweist sich demnach als unbegründet. Gleiches gilt für die Rüge, das BAFU habe deutliche Warnungen seiner Expertengruppe ignoriert. Wie hiervor dargelegt, äusserte sich das BAFU umfassend zu den Vorwürfen, es hätte massgebende Studienergebnisse nicht berücksichtigt (vgl. Ziff. II. / E. 6.4 hiervor). Das Bundesgericht sah keinen Anlass, an der Vorgehensweise des BAFU zu zweifeln. Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand.
6.6 Soweit die Beschwerdeführer die Mobilfunkstrahlung für diverse Gesundheitsschäden verantwortlich machen, ohne dass diese Vorwürfe nachvollzogen werden könnten, ist darauf nicht einzugehen.
6.7 Unter Bezugnahme auf verschiedene Berichte und Studien machen die Beschwerdeführer bezüglich adaptiver Antennen ferner geltend, dass sich die Pulsation zusätzlich schädlich auf die Gesundheit auswirke. Sie führen aus, es gebe sehr viele deutliche Hinweise aus der Wissenschaft, wonach stark gepulste, modulierte und variable Strahlung beträchtlich gefährlicher sei als konstante Strahlung. Aus diesem Grund sei es angezeigt, die an sich technologieneutralen Grenzwerte der NISV für adaptive Antennen zu verschärfen (Ziff. 9.3.1 ff. [S. 72 ff.] der Beschwerdeschrift).
6.8 Im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 nahm das BAFU diesbezüglich wie folgt Stellung: Der Begriff «Pulsation» im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung könne sich auf Verschiedenes beziehen. Einerseits könne damit die Signalübertragung (Pulsmodulation) gemeint sein. Im Vergleich zu 3G und 4G habe 5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Signalübertragung. In den ICNIRP-Richtlinien von 2020 werde erläutert, es gebe keine Evidenz dafür, dass kontinuierliche (z.B. sinusförmige) und diskontinuierliche (z.B. gepulste) elektromagnetische Strahlung unterschiedliche biologische Effekte verursache. Es sei noch zu wenig systematisch evaluiert und die Evidenz noch unzureichend, um beurteilen zu können, ob bestimmte Signalformen biologisch besonders wirksam seien. Andererseits könnten mit «Pulsation» auch zeitlich schwankende Strahlungsintensitäten bezeichnet werden. Diesen seien Mobiltelefonbenutzerinnen und -benutzer auch bei den bisherigen Mobilfunktechnologien ausgesetzt. Bei adaptiven Antennen, die ihr Signal gezielt auf Endgeräte fokussierten, könnten solche Intensitätsunterschiede noch etwas stärker ausgeprägt sein. Aus der Wissenschaft gebe es jedoch keine genügenden Hinweise darauf, dass Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten.
6.9 In seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 erwog das Bundesgericht, inwiefern diese Ausführungen der Fachbehörde des Bundes nicht zutreffen sollten, vermöchten die Beschwerdeführer nicht darzutun. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Publikationen würden sich mit der Strahlung von Mobiltelefonen und der Frage, ob biologische oder klinische Experimente mit realen statt mit simulierten elektromagnetischen Feldern durchgeführt werden sollten, befassen. Bereits die Vorinstanz habe unter Verweisung auf das Urteil 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.4.1 erwogen, dass Studien, die im Wesentlichen die Auswirkungen der Strahlung von Mobiltelefonen untersuchten, zur Beurteilung der NISV-Grenzwerte – wenn überhaupt – höchstens indirekt herangezogen werden könnten. Inwiefern dies nicht zutreffen oder es sich bei den von ihnen angerufenen Publikationen anders verhalten sollte und diese daher herangezogen werden könnten, zeigten die Beschwerdeführer nicht auf und liege auch nicht auf der Hand. Es sei daher nicht darauf einzugehen. Inwiefern es sich mit den von den hiesigen Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptungen und Publikationen anders verhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
7.1 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die streitgegenständliche Beurteilung der adaptiven Sendeantennen sei in einem «worst case»-Szenario erfolgt. Adaptive Antennen könnten indessen nicht wie konventionelle Antennen beurteilt werden. Entgegen der Auffassung des BJD bleibe bei einer Beurteilung von adaptiven Antennen im «worst case»-Szenario die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien damit Mehrwegverbindungen und Reflexionen, welche zu einem anderen Ausbreitungsmuster und damit zu einem anderen umhüllenden Antennendiagramm führen könnten. Zusammenfassend verstiesse das Baugesuch und der angefochtene Entscheid gegen Ziff. 63 Anhang 1 der NISV (Stand am 1. Juni 2019). Im Übrigen würden die im Standortdatenblatt aufgeführten Antennendiagramme nicht dem «worst case» entsprechen (vgl. Ziff. 6 ff. [S. 12 ff.] der Beschwerdeschrift).
7.2 In seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 24. September 2021 im Verfahren 1C_100/2021 äusserte sich das BAFU zur «worst case»-Betrachtung von adaptiven Antennen folgendermassen: Es empfehle zur Art und Weise der konkreten Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands von adaptiven Antennen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 NISV geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Aus verschiedenen Gründen habe eine entsprechende Vollzugshilfe nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsrevision publiziert werden können. So hätten insbesondere die Arbeiten an der Vollzugshilfe mit der Erarbeitung der Messmethode für 5G koordiniert sowie die bereits bestehenden Modellrechnungen und Erfahrungen aus Test-Betrieben mit adaptiven Antennen mit weiteren Praxiserfahrungen ergänzt werden müssen. Ferner sei zu klären gewesen, wie die Qualitätssicherungssysteme angepasst werden müssten, um die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch adaptive Antennen zu kontrollieren. Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 habe es den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen deshalb empfohlen, dass die Strahlung adaptiver Antennen bis zum Vorliegen der definitiven Vollzugsempfehlung wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung beurteilt werden solle; das heisse, basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (die sog. «worst case» Betrachtung). Adaptive Antennen würden also so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde. Damit sei sichergestellt worden, dass die Beurteilung für die von der Strahlung einer Mobilfunkanlage betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite bleibe und die Langzeitbelastung in jedem Fall tief gehalten werde. Zudem habe der Betrieb der adaptiven Antennen in den bestehenden Qualitätssicherungssystemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt werden können. Seines Erachtens sei diese Empfehlung für die Zeit vor der Publikation der definitiven Vollzugshilfe mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV (Stand am 1. Juni 2019) konform gewesen. Im Lichte des Vorsorgeprinzips und aufgrund der noch offenen technischen Fragen sei es zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt gewesen, den massgebenden Betriebszustand anders als mittels einer sog. «worst case»-Betrachtung festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2.1).
7.3 Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, diese Auffassung könne nicht beanstandet werden. Gemäss den Ausführungen des BAFU solle mit der Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ein Ausgleich dafür zur Anwendung kommen, dass die maximale Sendeleistung nicht in alle Richtungen gleichzeitig abgestrahlt werden könne und die Strahlenbelastung in der Umgebung der Antenne somit insgesamt tiefer sei. Dies könne erreicht werden, indem nicht auf die in eine bestimmte Richtung kurzfristig mögliche, theoretische maximale Sendeleistung, sondern auf die realistische Maximalleistung abgestellt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2.2).
7.4 Die zur Diskussion stehende Umrüstung der Mobilfunkanlage auf GB J.___ Nr. 4514 wurde vom AfU im Frühsommer 2020 auf Übereinstimmung mit der NISV in einer «worst case»-Betrachtung geprüft (vgl. Bericht des AfU vom 16. Juni 2020). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. September 2020 führte das AfU aus, in Ziff. 63 Anhang 1 der NISV habe der Gesetzgeber zwar bestimmt, dass die Variabilität adaptiver Antennen berücksichtigt werden könne, allerdings fehle die entsprechende Vollzugshilfe des BAFU noch. Daher würden bis auf weiteres auch adaptive Antennen im «worst case»-Szenario beurteilt werden. Das bedeute, die maximale Sendeleistung werde im Standortdatenblatt definiert. Diese betrage im vorliegenden Baugesuch 350-400 W im Frequenzbereich 3600 MHz pro Senderichtung. Dabei handle es sich nicht um einen Mittelwert, sondern um einen Maximalwert.
7.5 Die NISV wurde am 17. Dezember 2021 geändert. Vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 lautete Ziff. 63 Anhang 1 aNISV (Massgebender Betriebszustand), auf die sich die Beschwerdeführer berufen, folgendermassen: Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Mit der Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, wurde Ziff. 63 Anhang 1 NISV wie folgt angepasst:
1. Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
2. Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet.
3. [Korrekturfaktoren KAA]
4. Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewendet, so reicht der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein.
7.6 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 führt die Beschwerdegegnerin aus, der Korrekturfaktor dürfe bis zur Aktualisierung des Standortdatenblattes und der Erfüllung der weiteren im Nachtrag 2021 zur Vollzugsempfehlung des BAFU genannten Voraussetzungen nicht zur Anwendung gebracht werden. Vorliegend sei die Prüfung der automatischen Leistungsbegrenzung und des Qualitätssicherungssystems noch nicht erfolgt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend folgert, darf der Korrekturfaktor in der zur Diskussion stehenden Beurteilung somit nicht angewendet werden (vgl. auch BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, Ziff. 3.3.2). Stattdessen sind die adaptiven Antennen nach der sog. «worst case»-Betrachtung zu beurteilen: Die Strahlung wird dabei wie bei konventionellen Antennen unter der Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021 [nachfolgend: BAFU, Erläuterungen zur Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021], S. 4). Dies bedeutet, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Vor diesem Hintergrund entspricht die Bestimmung des massgebenden Betriebszustands hinsichtlich der strittigen adaptiven Antennen der Regelung für konventionelle Antennen gemäss der heutigen Ziff. 63 Abs. 1 Anhang 1 NISV (vgl. BAFU, Erläuterungen zur Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, S. 8; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2). Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Betrachtung der strittigen Umrüstung im «worst case»-Szenario verstosse gegen Bundesrecht, kann ihnen daher nicht gefolgt werden.
7.7 Die Einführung des Korrekturfaktors und die sich damit stellenden Fragen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde dazu äussern, ist darauf nicht weiter einzugehen.
8.1 Weiter monieren die Beschwerdeführer die Abnahmemessungen. Sie kritisieren, es existiere kein taugliches Messverfahren. Die Abnahmemessungen basierend auf dem Technischen Bericht METAS seien nicht objektiv. Dem Bericht könne entnommen werden, dass einzelne Strahlenkeulen nicht gemessen würden. Das METAS berücksichtige das Problem der Nicht-Messbarkeit der Beam-Strahlenkeulen, indem es das Messresultat des Synchronisationskanals unter anderem mit dem Faktor √2 multipliziere. Eine Abnahmemessung basierend auf der Messung des Synchronisationskanals sage indessen nichts über die Stärke, mit der die Beam-Strahlungskeule senden könnten. Diese könnten Grenzwerte beliebig überschreiten. Ein falscher Hochrechnungsfaktor führe zu einem falschen Resultat. Die mögliche Strahlung könne dabei bis ums 10-fache unterschätzt werden.
8.2 In seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 führte das BAFU diesbezüglich aus, das METAS habe mit dem technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 eine Messmethode für 5G vorgelegt. Darin werde insbesondere auch die Messung für adaptive Antennen erklärt. Bei der frequenzselektiven Messmethode könne es zu einer Überschätzung der elektrischen Feldstärke kommen, da die Messung nicht auf den Synchronisationskanal einer Antenne alleine beschränkt werden könne, sondern alle Signale erfasse, die im selben Frequenzbereich lägen. Seien keine solchen für das Ergebnis nicht relevanten Signale vorhanden, ergebe die Messung den korrekten Wert. Eine Unterschätzung der elektrischen Feldstärke sei nicht möglich. Bei der Hochrechnung der gemessenen Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den massgebenden Betriebszustand werde auch die räumliche Position des Messorts berücksichtigt und gelange ein spezifischer Antennenkorrekturfaktor Kiantenna zur Anwendung, der die allenfalls vorhandenen Unterschiede zwischen dem Antennendiagramm des Signalisierungskanals und dem massgebenden umhüllenden Antennendiagramm berücksichtige. Mit der Messung könne somit die rechnerische Prognose für alle Antennendiagramme, die aufgrund der verschiedenen Arten des Beamformings möglich seien, überprüft werden. Sodann erfasse sie Signale aus allen Richtungen, womit der Mehrwegausbreitung und den Reflexionen bei adaptiven Antennen Rechnung getragen werde. Die empfohlene Messmethode von METAS und vom BAFU erlaube, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach der Erstellung einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten seien. Die Angaben würden von den Betreiberinnen geliefert, weil sie über die entsprechenden Informationen verfügten. Die Abnahmemessungen würden sodann von fachkundigen Messfirmen durchgeführt, die in aller Regel bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert seien. Anschliessend würden die Messberichte den Vollzugsbehörden eingereicht.
8.3 Auch die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Abnahmemessungen hätten gemäss den anwendbaren technischen Vorschriften zu erfolgen. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, welche die Fachberichte des METAS und des BAFU in Zweifel ziehen (vgl. Ziff. II. / E. 7 der angefochtenen Verfügung). Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Das BAFU führte im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 aus, für die Hochrechnung des Messergebnisses auf den massgebenden Betriebszustand sei – für den Antennenkorrekturfaktor Kiantenna – gemäss Technischem Bericht des METAS die Lage des Messorts massgebend. Der Antennenkorrekturfaktor Kiantenna hänge von den unterschiedlichen Richtungsdämpfungen des Signalisierungssignals und des Gesamtsignals (Verkehrskanäle) ab. In Richtung des «Reflexions-Beams» könnten die Dämpfungen in Realität sowohl grösser als auch kleiner als in Richtung des Messorts sein. Ähnlich wie bei der rechnerischen Prognose seien auch hier gewisse Vereinfachungen zu treffen, um den Aufwand in einem verhältnismässigen Mass halten zu können. So wäre es sehr aufwändig, den Antennenkorrekturfaktor Kiantenna für jeden einzelnen Signalisierungsbeam zu ermitteln und dann für die am Messort vorhandenen Anteile des Signalisierungsbeams separate Hochrechnungen auf das Gesamtsignal vorzunehmen. Als sinnvolle Vereinfachung werde für die Bestimmung des Antennenkorrekturfaktors Kiantenna daher die Richtung von der Antenne direkt zum Messort genommen. Bei dieser Betrachtungsweise (direkte Ausbreitung von der Antenne zum Messort) treten erwartungsgemäss die grösseren elektrischen Feldstärken auf. Wenn ein Signal vor allem über Reflexionen an den Messort geschickt werde, sei die Strahlung nach der Reflexion in der Regel deutlich abgeschwächt, weil ein Teil der Strahlung vom Material, auf das die Strahlung auftreffe, absorbiert werde (partielle Reflexion) oder bei der Totalreflexion in mehrere Richtungen reflektiert resp. gestreut werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.2). In der Praxis sei oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft gewesen sei, eine Abnahmemessung angeordnet worden. Beim Einsatz von adaptiven Antennen könne es aufgrund der breiteren umhüllenden Antennendiagramme potentiell mehr OMEN geben, deren Belastung diese Schwelle erreiche. Die Behörde könne unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN treffen (BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, Ziff. 5). Soweit die Beschwerdeführer ohne Nachweis monieren, es mangle an einer objektiven Messmethode, da die Messungen und Berechnungen auf den Angaben der Antennenbetreiberin beruhten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit ihren unbelegten Behauptungen und dem fiktiven Rechnungsbeispiel vermögen sie nicht darzutun, dass die von METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode untauglich sein soll. Vorliegend befinden sich sowohl an der [...]- als auch an der [...]strasse OMEN (vgl. Standortdatenblatt vom 4. Mai 2020, Zusatzblatt 4a). Soweit bei jenen OMEN der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft wird, ist somit eine Abnahmemessung anzuordnen.
8.4 Im Übrigen hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den wesentlichen Aussagen über die empfohlene Messmethode in der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
9.1 Schliesslich vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin genüge nicht. Bereits bisher bestehende Defizite würden durch den Einsatz adaptiver Antennen erheblich verstärkt. Während bis anhin die meisten relevanten Einstellungen von Antennen und Sendeanlagen manuell erfolgt seien, seien adaptive Antennen weitgehend softwaregesteuert und zum Teil mit künstlicher Intelligenz ausgestattet. Das erfordere eine neue Konzeption der Qualitätssicherung. Die Mobilfunk-QS-Systeme seien bisher nichts anderes als Datenbanken. Ändere jemand am produktiven Netzwerksystem relevante Parameter, müsste das im QS-System eingetragen werden. Einmal am Tag sollte ein Skript im QS-System prüfen, ob die veränderten Eintragungen mit den ursprünglich bewilligten Parametern übereinstimme. Wenn nicht, müsse vom Skript ein kurzer Report generiert werden und von den Betreiberinnen Korrekturen vorgenommen werden. Eine elektronische Verbindung zwischen QS-Systemen und den produktiven Systemen, welche eine Echtzeitübernahme der Daten sicherstelle, bestehe aber nicht. Dadurch erfolge keine Echtzeitüberwachung und Alarmierung bei Abweichungen. Das QS-System der Beschwerdegegnerin überwache demnach keine tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung und andere relevante Systemparameter. Folglich bestehe auch keine Echtzeit-Reaktionsmöglichkeit auf Defekte in der zentralen Mobilfunkanlagensteuerung, der Antennenelektronik und der Antennen selbst. Die heutigen leistungsstarken adaptiven Antennen würden ein grosses Gefahrenrisiko darstellen. Innert Millisekunden könnten Schäden verursacht werden.
9.2 Das BJD erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Stellungnahme des AfU könnten die Daten von adaptiven Antennen in den QS-Systemen korrekt überprüft werden. Das Bundesgericht habe bereits mehrfach das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem als zulässig erachtet. Zwar habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 das BAFU aufgefordert, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Gleichzeitig habe das Bundesgericht aber auch festgehalten, daraus könne nicht geschlossen werden, das QS-System sei untauglich. Infolgedessen sei auch die Rüge der Beschwerdeführer unbegründet (Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung).
9.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend vorgetragen, sah das Bundesgericht bis anhin keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit von QS-Systemen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.4 mit Verweis auf das Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7). In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht im Verfahren 1C_100/2021 hielt das BAFU fest, es sei mit den Kantonen daran, gemäss bundesgerichtlichem Auftrag erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchzuführen. Anknüpfend an frühere schweizweite Kontrollen solle dabei erhoben werden, ob das von ihm empfohlene QS-System funktioniere, in der Praxis konsequent angewendet werde und im Ergebnis sicherstelle, dass die Mobilfunkanbieterinnen ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betrieben. Diese Kontrolle werde auch die für adaptive Antennen neu integrierten Parameter umfassen müssen, um eine möglichst vollständige Abdeckung der QS-Systeme zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.4).
9.4.1 Sodann lässt sich der Webseite des BAFU Folgendes entnehmen: In einer Datenbank würden für jede einzelne Antenne die eingestellten Werte für die Senderichtung und die maximale Sendeleistung erfasst und täglich mit den bewilligten verglichen. Überschreitungen müssten innert 24 Stunden behoben werden, sofern dies durch Fernsteuerung möglich sei, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Die Vollzugsbehörden würden über alle allfälligen Überschreitungen informiert und hätten zur Kontrolle auch eine uneingeschränkte Einsicht in die Datenbank (https://www.bafu.admin.ch unter: Themen / Thema Elektrosmog und Licht / Fachinformationen / Massnahmen Elektrosmog / Mobilfunk: Qualitätssicherung, zuletzt besucht am 5. Juli 2023). Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vollzugsbehörden hätten keinen Zugriff auf die QS-Systeme der Anlagenbetreiberinnen, erweist sich demnach als unbegründet.
9.4.2 Weiter lässt sich der Website des BAFU entnehmen, es treffe zu, dass die Sendeleistung einer Mobilfunkbasisstation im Tagesverlauf variiere. Für die Kontrolle im QS-System spiele dies jedoch keine Rolle, weil im QS-System nicht eine momentane, sondern die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert werde. Diese maximal mögliche Sendeleistung werde für jede Antenne von der Steuerzentrale des Mobilfunkbetreibers aus ferngesteuert eingestellt. Die Einstellung sei statisch, sie werde nur alle paar Monate oder noch seltener verändert. Im Betrieb der Antenne sei die Sendeleistung meistens deutlich kleiner als dieser Einstellungswert, für kurze Perioden eventuell gleich hoch, aber nie höher. Eine Mobilfunkbasisstation sende dauernd technische Informationen, die zum Beispiel für den Verbindungsaufbau benötigt würden. Zusätzlich zu diesem konstanten Anteil werde mehr Leistung abgestrahlt, wenn Gespräche oder andere Daten übertragen würden. Erfasst werde im QS-System die maximal mögliche Sendeleistung und nicht die jeweils momentane. Es sei daher unerheblich, zu welchem Zeitpunkt eines Tages die eingestellten maximalen Sendeleistungen mit den maximal bewilligten Leistungen gemäss Standortdatenblatt verglichen würden (https://www.bafu.admin.ch unter: Themen / Thema Elektrosmog und Licht / Fachinformationen / Massnahmen Elektrosmog / Mobilfunk: Qualitätssicherung, zuletzt besucht am 5. Juli 2023). In Anbetracht dessen erweist sich auch die Rüge, mangels Echtzeitüberwachung erfolge eine Alarmierung bei einer allfälligen Abweichung der Sendeleistung nicht, als unbegründet. Und auch inwiefern die eingestellte maximale Sendeleistung mehrfach am Tag geändert und überschritten werden könnte oder die Antennen ihr Antennendiagramm selbständig anpassen und Sendeleistungen über das bewilligte Diagramm gehen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. Ziff. 7.1.8 [S. 24] der Beschwerde). Mit den fiktiven Beispielen zu den möglichen Veränderungen von Antennendiagrammen vermögen die Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
9.5 Mit Blick auf adaptive Antennen, bei denen wie vorliegend eine sog. «worst case»-Betrachtung erfolgt, hielt das BAFU in seiner Eingabe im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 fest, die umhüllenden Antennendiagramme von adaptiven Antennen deckten sämtliche möglichen Ausprägungen des Antennendiagramms resp. sämtliche möglichen «Beams» ab. Die Beschwerdegegnerin konkretisiert diesbezüglich, sie lege ihren rechnerischen Prognosen ein sog. «umhüllendes Antennendiagramm» zugrunde, wobei sie die vom Antennenhersteller für die verschiedenen Frequenzen, alle Senderichtungen und Winkeleinstellungen erhaltenen Einzeldiagramme übereinanderlege. Hierbei sei den in den Einzeldiagrammen ausgewiesenen, unterschiedlich hohen Antennengewinnen (welche die Richtwirkung und den Wirkungsgrad einer Antenne zusammenfassen) Rechnung zu tragen. Die Einzeldiagramme würden daher im Verhältnis der Antennengewinne zueinander skaliert, wobei der grösste für einen Beam ausgewiesene Antennengewinn massgebend sei. Das umhüllende Antennendiagramm bestehe somit aus der um alle verschiedenen Einzeldiagramme gelegten Hülle. Sowohl für die Horizontale als auch für die Vertikale würde ein umhüllendes Antennendiagramm erstellt (vgl. Rz. 39 [S. 8] der Beschwerdeantwort).
9.6 Aus Sicht des BAFU genüge es, dass im QS-System neben der Sendeleistung überprüft werde, dass die Ausrichtung dieses umhüllenden Antennendiagramms mit der Montagerichtung der Antenne übereinstimme. Dass die Anlage auf ihre Übereinstimmung mit der Baubewilligung überprüft werde und diese Prüfung die Lokalisation der Masten und Antennen sowie die montierten Antennentypen und deren Ausrichtung umfasse, ergebe sich aus dem Bericht Mobilfunk und Strahlung, Seite 70. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.2). Mit ihren Überlegungen zur Anpassung von Antennendiagrammen vermögen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht verständlich und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die umhüllenden Antennendiagramme vorliegend überschritten werden könnten (vgl. Ziff. 7.1.8 ff. [S. 24 ff.] der Beschwerdeschrift). Inwiefern die aktuellen QS-Systeme untauglich sein sollen und Immissionen unberücksichtigt blieben, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich. Und da die einzuhaltenden und zu prüfenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen bis zur Anwendung des Korrekturfaktors identisch sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung des Qualitätssicherungssystems. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, man solle ihnen Kontrollberichte der Qualitätssicherungssysteme zusenden, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diese Berichte befinden sich nicht in den Vorakten und inwiefern sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wären, ist ebenfalls nicht dargetan.
10.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung habe keinen persönlichen Nutzen in der 5G Technologie. Das Interesse an 5G sei gering. Es bestehe kein Bedarf an 5G-Antennen. Unbestrittenermassen sei es wichtig, auch unterwegs zu telefonieren und Nachrichten zu empfangen und zu verschicken. Bei Videos verhalte es sich indessen anders. Es gebe keinen zwingenden Grund, weshalb Videos über das Mobilfunknetz geladen werden müssten. Vorliegend seien vor allem die Jungen, die über das Mobilfunknetz Videos beziehen würden. Videos dienten in der Regel der Unterhaltung und könnten auch über einen Festnetzanschluss heruntergeladen werden.
10.2 Aus der vom BAFU, vom BAKOM und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellten Webseite ergibt sich, dass die Datenmenge, die über die Mobilfunknetze transportiert wird, in den letzten Jahren massiv angestiegen ist und weiter wächst. Gemäss der bisherigen und der erwarteten Entwicklung verdopple sich dieses Datenvolumen ungefähr alle 18 Monate. Die steigende Anzahl vernetzter Geräte und Sensoren dürfte den Trend zu steigenden Datenmengen weiter verstärken. Mittelfristig werde der mobile Datenverkehr mit der 3G- und 4G-Technologie allein nicht mehr zu bewältigen sein. Die Technik des 5G-Mobilfunkstandards sei effizienter als 3G und 4G: Die gleiche Datenmenge könne in kürzerer Zeit verarbeitet werden, und mit der schnelleren Datenübermittlung verringere sich die Dauer der Strahlenbelastung. Gleichzeitig führten die immer grösseren Datenmengen, die per Mobilfunk übertragen werden, zu einer Zunahme der Strahlenbelastung. Diese Entwicklung sei aber unabhängig vom eingesetzten Mobilfunkstandard. (www.5g-info.ch unter: Weshalb braucht die Schweiz 5G? und Nimmt die Strahlenbelastung mit 5G im Vergleich zu 4G oder 3G zu?). Das öffentliche Interesse daran, dass der Schweizer Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden, wird sodann in der Fernmeldegesetzgebung (FMG, SR 784.10) konkretisiert. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich weder aus den von ihnen zitierten Umfragen noch aus den pauschalen Behauptungen etwas Gegenteiliges ableiten.
10.3 Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Soweit interpretierbar sind damit sämtliche Rügen der Beschwerdeführer gegen das strittige Baugesuch abgehandelt.
11.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die von ihr vorgenommene Heilung einer durch die Baukommission J.___ begangene Gehörsverletzung bei der Kostenliquidation berücksichtigen müssen.
11.2 Nach der Rechtsprechung muss der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 6.2). Vorliegend stellte die Vorinstanz unter Ziff. II. / E. 3 der angefochtenen Verfügung eine Gehörsverletzung fest, welche habe geheilt werden können. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführern lediglich eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr auferlegen dürfen und nicht sämtliche Verfahrenskosten. Im Verfahren vor der Vorinstanz sind die Beschwerdeführer grundsätzlich unterlegen. In Anbetracht dessen, erscheint es angemessen, ihnen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 1'300.00 aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 200.00 sind A.___ zurückzuerstatten.
12.1 Damit bleibt über die Kosten des hiesigen Verwaltungsgerichtsverfahrens zu befinden. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde zu einem überwiegenden Anteil unterlegen, soweit darauf einzutreten ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den unterliegenden Beschwerdeführern in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die vollständigen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Da die Beschwerdeführer nur mit einem Rechtsbegehren – betreffend den vorinstanzlichen Kostenentscheid – und damit auch nur in sehr geringem Ausmass durchgedrungen sind, rechtfertigt es sich nicht, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Ausrichtung einer Entschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht beantragt. Auch ihr ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. Jede Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde von E.___ wird nicht eingetreten.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.___ und den Mitunterzeichnenden wird Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 20. Oktober 2021 aufgehoben. Ziffer 2 lautet neu folgendermassen:
A.___ hat die Kosten des Verfahrens von total CHF 1'300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. CHF 200.00 werden A.___ zurückerstattet.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
5. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Trutmann