Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juni 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Ramón Eichenberger,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Bellach
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ lenkte am 11. Januar 2019 in Wiedlisbach in angetrunkenem Zustand und unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug, wodurch es zu einem Unfall kam. Aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration sowie des Kokainkonsums wurde eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 6. Juni 2019 wurde die Fahreignung bejaht, jedoch unter Einhaltung einer Drogen- und Alkoholabstinenz und einer entsprechenden Verlaufskontrolle.
2. Anlässlich der Abstinenzkontrolle vom 17. Juni 2020 vermerkte die Verkehrsmedizinerin unter dem Stichwort «Auflagen», diese würden sich «verändern». Die Ärztin erachtete eine regelmässige ärztliche Kontrolle und allfällige Behandlung aufgrund der psychischen Erkrankung von A.___ als notwendig. Zum Nachweis habe letzterer ein fachärztliches Zeugnis sowie einen Bericht der Therapiestelle zur nächsten Abstinenzkontrolle mitzubringen.
Nach (nicht wahrgenommener) Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) am 21. August 2020 geänderte Auflagen. Zusätzlich zu den Auflagen betr. Alkohol- und Drogenkonsum wurde in Ziff. 1.5 und 1.6 der Verfügung festgehalten:
«1.5 Sie haben sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen bezüglich der psychischen Erkrankung zu unterziehen. Bei einer Verschlechterung des Zustands ist sofort der Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen von Fahrzeugen zu verzichten.
1.6 Ein Bericht der Therapiestelle ist zur nächsten Kontrolluntersuchung mitzubringen.»
Gleichzeitig wurde A.___ aufgefordert, den Führerausweis einzusenden, damit die geänderten Auflagen angepasst werden konnten. Der Führerausweis wurde eingesandt, die Auflagen mit dem Code 05.08 (kein Alkohol) eingetragen, und die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 7. September 2021 fand die letzte gemäss Verfügung vom 21. August 2020 angeordnete verkehrsmedizinische Kontrolle statt; die Fahreignung wurde weiterhin unter Auflagen befürwortet. Die Verkehrsmedizinerin kam zum Schluss, eine Abstinenzkontrolle sei nicht mehr notwendig. Die psychische Erkrankung müsse aber weiterhin laufend behandelt werden. Dies sei mittels eines (fach-)ärztlichen Zeugnisses zu bestätigen. Die Bestätigung sei im September 2022 direkt der Administrativbehörde zu übermitteln. Die MFK gewährte A.___ am 5. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zur geplanten Auflage; vorgesehen war zudem die Vorgabe, jährlich bis auf Widerruf des behandelnden Psychiaters/der behandelnden Psychiaterin einen Verlaufsbericht einzureichen, der Aufschluss über die Fahreignung gebe. Dagegen wehrte sich A.___ mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2021, in der er geltend machte, es liege keine psychische Erkrankung vor, die Einfluss auf seine Fahreignung habe. Die Auflagen seien unverhältnismässig.
4. Daraufhin verfügte die MFK am 28. Oktober 2021 die in Aussicht gestellten Auflagen: im Wesentlichen regelmässige ärztliche Kontrollen bezüglich der psychischen Erkrankung sowie die jährliche Einreichung eines psychiatrischen Verlaufsberichts bis auf Widerruf.
5. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe vom 6. November 2021 ans Verwaltungsgericht. Darin machte er sinngemäss geltend, es liege keine psychische Erkrankung vor, die das Führen von Motorfahrzeugen in irgendeiner Art beeinflusse. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass der Vollzugsbericht, der sich auf das Medikament Focalin XR beziehe, auf eine gravierende psychiatrische Erkrankung schliessen solle, welche die vorgesehenen Auflagen auf unbestimmte Zeit rechtfertige. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung, um seine Beschwerde durch einen Anwalt eingehend begründen zu lassen. Innert Frist führte sein Anwalt, Advokat Ramón Eichenberger, aus, weder die Gutachterin noch das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) hätten die Empfehlung für die strittigen Auflagen begründet. Der Beschwerdeführer befinde sich ungeachtet der verkehrsmedizinischen Auflagen seit 24. Juni 2019 in ambulanter Psychotherapie. Das Focalin XR werde seit dem 18. Juli 2019 ärztlich verschrieben. Für die Auferlegung von Auflagen bestehe kein Grund, zumal kein Zusammenhang mit der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehe. Mit der Entlassung aus sämtlichen Auflagen aufgrund der Alkohol- und Drogenproblematik habe nun auch die Entlassung aus allen begleitenden Auflagen zu erfolgen. Zusammengefasst rügt der Anwalt, die Auflagen seien unverhältnismässig und willkürlich.
6. Die MFK liess am 4. Januar 2022 namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2022 sinngemäss und im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt namentlich, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) und wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Die entsprechenden Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1 unter den Aspekten Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente (Ziff. 3) sowie psychische Störungen (Ziff. 4). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Die Untersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt bzw. eine Ärztin nach Art. 5abis der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) zu erfolgen, der bzw. die in den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 und in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. d und e SVG mindestens über eine der Stufe 3 verfügen muss (Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VZV).
2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die aufgrund des Unfalls von 2019 verhängten Auflagen bezüglich Alkohol- und Drogenkonsum erfüllt hat. Eine Abstinenzkontrolle scheint derzeit nicht nötig. Der Beschwerdeführer wendet sich aber dagegen, dass er jährlich - bis auf Widerruf seiner behandelnden Ärzte – einen Bericht zum Verlauf seiner ADHS-Krankheit (Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung) beibringen soll. Als diese Auflage am 21. August 2020 erstmals verfügt worden war, hatte der Beschwerdeführer diese noch akzeptiert. Im damaligen Zeitpunkt war indes nicht klar, dass er ab nun regelmässig einen Verlaufsbericht einzureichen hätte.
2.3 Im detaillierten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 6. Juni 2019 fand die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keine Erwähnung. Der Fokus lag offenbar vollumfänglich auf dem für den Unfall relevanten Alkohol- und Drogenkonsum. Entsprechend wurden auch die Auflagen formuliert. Im Formular «Strassenverkehrsamt des Kantons SO/Auftrag zur Abstinenzkontrolle» (nachfolgend Formular) vom 13. Juli 2020 kreuzte dann die Verkehrsmedizinerin unter dem Stichwort «Auflagen» das Adjektiv «verändert» an und brachte unter dem Titel «ärztliche Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung (bei einer Verschlechterung des Zustandes ist sofort der Arzt aufzusuchen, auf das Führen eines Fahrzeugs ist zu verzichten)» ein weiteres Kreuz an. Verlangt wurden ein (fach-)ärztliches Zeugnis und der Bericht einer Therapiestelle, die zur nächsten Kontrolle mitgebracht werden müssten. Eine weitere Begründung dazu fehlt. Die MFK nahm die Auflage wie erwähnt in Ziff. 1.5 und 1.6 ihrer Verfügung vom 21. August 2020 zusätzlich zu den alkohol- und drogeninduzierten Auflagen auf (vgl. I. 2. hiervor). Im Formular vom 2. März 2021 behielt die Verkehrsmedizinerin die Auflagen bei. Eine Änderung erfolgte dann wiederum im Formular vom 27. September 2021, fielen doch die Vorgaben zum Alkohol- und Drogenkonsum dahin. Aufrechterhalten blieb die Auflage zur psychischen Erkrankung. Ein (fach-)ärztliches Zeugnis sei der Administrativbehörde im September 2022 beizubringen. Unterzeichnet wurden die Formulare jeweils von der Verkehrsmedizinerin SGMR, Dr. med. B.___, die auch das ursprüngliche Gutachten vom 6. Juni 2019 verfasst hatte. Aus den Beschwerdebeilagen ergibt sich, dass die Medizinerin offenbar beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers nachgefragt und dieser am 21. November 2019 die Auskunft erteilt hatte, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 24. Juni 2019 in ärztlich delegierter Psychotherapie in der [...] in [...]. Der Beschwerdeführer leide an ADHS; verschrieben sei seit dem 18. Juli 2019 Focalin XR (10mg, 1-1-0-0). Diese Medikation war auch am 9. September 2021 gemäss Verlaufsbericht der behandelnden Ärztinnen noch aktuell. Bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer die monatlich 1-2 Gesprächstermine sehr zuverlässig wahrnehme und die psychische Stabilität gestiegen sei.
2.4 Zu bemängeln ist, dass eine gutachterliche Begründung für die umstrittenen Auflagen gänzlich fehlt. Auch die MFK hat die Massnahme erst in der Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht ausführlicher begründet. Diesem Umstand ist bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen. In materieller Hinsicht ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:
2.5 Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass das Medikament Focalin XR nicht ursächlich für den Unfall vom 11. Januar 2019 gewesen sein dürfte, wurde es doch erst seit dem 18. Juli 2019 verschrieben. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Dies wird indes von der MFK auch nicht behauptet. Anlass für die Verhängung der umstrittenen Auflage ist die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers an sich.
Eine einfache Internetrecherche zu den Stichworten «ADHS» und «Strassenverkehr» zeigt auf, dass ADHS-Betroffene im Strassenverkehr statistisch gesehen ein erhöhtes Unfallrisiko haben (siehe etwa https://www.praxis-suchtmedizin.ch/praxis-suchtmedizin/index.php/de/medikamente/einleitung-mh/strassenverkehr-mph, abgerufen am 13. Juni 2022). Die von der Vorinstanz zitierte Autorin Dr. med. Gerda Steindl (Verkehrsmedizinische Beurteilung von Erwachsenen mit ADHS, Institut für Rechtsmedizin Zürich) legte 2013 dar, anhand mehrerer Studien sei mittlerweile nachgewiesen, dass Personen mit ADHS ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko aufwiesen. Die bei ADHS typischerweise auftretenden Symptome wie Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Ungeduld, Impulsivität und innere Unruhe könnten sich negativ auf eine sichere Fahrweise auswirken, ebenso wie Störungen der exekutiven Funktionen, also zielgerichtetes Handeln planen und ausführen. Krankheitsbedingte Ablenkbarkeit, Konzentrationsstörungen, rasche Stimmungswechsel und geringe Frustrationstoleranz mit mangelhafter Affektkontrolle stellten weitere Faktoren dar, die eine sichere Verkehrsteilnahme negativ beeinflussen könnten. Zudem lägen sehr häufig Komorbiditäten (zusammen mit einer Grundkrankheit gleichzeitig vorkommende Krankheiten) vor. An erster Stelle der Komorbiditäten seien eindeutig Suchterkrankungen (Alkohol- und Drogenmissbrauch bzw. Abhängigkeit) zu nennen, gefolgt von affektiven Störungen und Persönlichkeitsstörungen (vgl. Gerda Steindl in: https://www.zora.uzh.ch/id/eprint/99460/1/Schweizerische_Fachgesellschaft_ADHS___ADHS_Aktuell___Newsletter_38.pdf, abgerufen am 13. Juni 2022).
Dr. med. Anna Buadze (Leiterin ADHS Spezialambulanz der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) und Prof. Dr. med. Michael Liebrenz (Chefarzt des Forensisch Psychiatrischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern) führten in ihrem Bericht «ADHS im Strassenverkehr» 2017 unter Hinweis auf verschiedene Studien aus, Patienten, die von ADHS betroffen seien, erlangten später den Führerschein (häufig seien mehr Fahrstunden und Prüfungsanläufe notwendig) und wiesen ein höheres Risiko für die Verwicklung in Verkehrsunfälle auf. Frühere Studien, nach denen von einem bis zu 2-4-fach erhöhten Risiko im Vergleich zu gesunden Kontrollgruppen berichtet worden war, hätten sich zwar nicht erhärtet; dennoch sei das höhere Risiko zwischen 1.45 und 1.47 angesiedelt. Der Sensibilisierung, Aufklärung und Psychoedukation komme deshalb im klinischen Alltag eine grosse Bedeutung zu (https://www.sfg-adhs.ch/de/17-newsletter/55-ausgabe-56.html, abgerufen am 13. Juni 2022).
2.6 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Focalin XR gemäss Compendium Schläfrigkeit, Schwindel, verschwommenes Sehen, Halluzinationen oder andere Nebenwirkungen des zentralen Nervensystems verursachen kann. Patienten, die solche Nebenwirkungen entwickeln, sollten das Lenken von Fahrzeugen, Bedienen von Maschinen oder andere potenziell gefährliche Aktivitäten unterlassen. Diese Auswirkungen beeinträchtigten allerdings die Fahrtüchtigkeit, nicht die Fahreignung.
2.7 Auch wenn es dem Beschwerdeführer stossend erscheint, dass er nun in anderem Zusammenhang als anfänglich verfügt weitere Auflagen gewärtigen muss, sind diese gerechtfertigt: Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, die den Führerausweis bereits besitzt, muss bzw. kann die kantonale Behörde die erforderlichen Abklärungen anordnen (vgl. ausführlich Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich 2016, 2. Auflage, Art. 15d N. 4ff). Meldet ein Arzt gestützt auf Art. 15d Abs. 3 SVG der kantonalen Strassenverkehrsbehörde, dass einer seiner Patienten wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht (möglicherweise) Motorfahrzeuge nicht mehr sicher führen kann, muss die kantonale Behörde in aller Regel eine Fahreignungsprüfung anordnen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 95). Hier ist die Verkehrsmedizinerin im Rahmen der ordentlichen Kontrollen, die gestützt auf ihr Gutachten angeordnet worden waren, auf die ADHS-Erkrankung des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Eine Fahreignungsprüfung erübrigte sich insofern, als die Erkrankung nachgerade im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren entdeckt wurde. Es ist aber der MFK nicht vorzuwerfen, wenn sie den Empfehlungen der ausgewiesenen Verkehrsmedizinerin der Stufe 4 (vgl. https://www.bzvm.ch/uber-uns/, abgerufen am 14. Juni 2022), die den Beschwerdeführer zudem aufgrund der Begutachtung und der regelmässigen Kontrollen kennt, gefolgt ist. Unter Berücksichtigung, dass für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung im Unterschied zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug lediglich hinreichende Anhaltspunkte erforderlich sind (vgl. Urteil 1C_322/2020 des Bundesgerichts vom 15. März 2021 E. 3.4.4), genügt die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer an ADHS leidet, um die Auflage zu formulieren.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht durch ein ADHS- oder medikamentenbedingtes SVG-Delikt aufgefallen ist. Die Praxis ist bei Anzeichen einer eingeschränkten Fahreignung streng. So hat das Bundesgericht im Urteil 1C_529/2011 vom 30. März 2012 in E. 2.3 festgehalten, einem Lenker, dessen Fahreignung durch eine Sucht ausgeschlossen werde, sei der Führerausweis unabhängig von einem allfälligen einschlägigen Strassenverkehrsdelikt zu entziehen. Könnten die die Fahreignung ausschliessenden Defizite durch Auflagen behoben werden, sei ihm der Führerausweis unter diesen Auflagen wiederzuerteilen, wobei an ihnen solange festzuhalten sei, bis Gewähr bestehe, dass sie dauerhaft behoben seien.
2.8 Die Auflage trifft den Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung denn auch nicht unverhältnismässig. Da er gemäss seinen Ärztinnen in regelmässiger Behandlung ist, ist es mit geringem Aufwand verbunden, den entsprechenden kurzen Bericht einzureichen. Zwar insinuiert die Formulierung «bis auf Widerruf» eine ewige Dauer. Wie die MFK in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar darlegt, wurde diese Wortwahl aus pragmatischen Gründen gewählt. Sollte sich anlässlich der jährlichen Kontrolle ergeben, dass die Auflage aufgrund des stabilen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hinfällig wird, ist sie selbstredend aufzuheben. Wird die Auflage stattdessen lediglich für ein Jahr verhängt und dann wiederum als notwendig erachtet, bedingt dies eine neuerliche (kostenpflichtige) Verfügung. Wie die Vorinstanz allerdings richtig festgehalten hat, entbindet sie dies nicht von der jährlichen Überprüfung, ob ein Therapiebericht nach wie vor nötig ist. Der Beschwerdeführer geht auch keiner Rechte verlustig, kann er doch im aus seiner Sicht ungerechtfertigten Verweigerungsfall eine anfechtbare Verfügung verlangen.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erst in ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht einlässlich begründet hat, rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten, mithin CHF 400.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte trägt der Kanton Solothurn. Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens keine zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat CHF 400.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad