Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Marti,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Der kosovarische Staatsangehörige A.___ (geboren 1969, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hielt sich ab dem Jahr 1990 als Saisonnier in der Schweiz auf. Am 15. November 1993 wurde ihm von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge jeweils verlängert wurde. Mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 24. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens verwarnt und ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Busse von CHF 150.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 22. Juni 1992);
- Busse von CHF 200.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 21. September 1992);
- Busse von CHF 400.00 wegen Ausführens einer Lernfahrt mit Personenwagen ohne Begleitperson sowie Verfälschung eines jugoslawischen Führerausweises (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 5. April 1993);
- Busse von CHF 100.00 wegen mangelnder Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 31. Juni 1994);
- Busse von CHF 40.00 wegen Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die Vornahme der obligatorischen Abgaswartung (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 17. Juni 1996);
- Busse von CHF 100.00 wegen Nichtmeldens von Änderungen an Motorfahrzeugen (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 12. Oktober 2000);
- Freiheitsstrafe von 14 Tagen sowie Busse von CHF 400.00 wegen Widerhandlungen gegen die Fremdenpolizeivorschriften (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 20. September 2001);
- Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Vernachlässigung der familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 3. September 2002);
- Busse von CHF 270.00 wegen Nichtmeldens einer Änderung am Motorfahrzeug sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19. November 2002);
- Busse von CHF 450.00 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. Oktober 2003);
- Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 2. November 2005);
- Freiheitsstrafe von 10 Tagen sowie Busse von CHF 5'000.00 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der Bezirksamts Baden vom 3. November 2005);
- Busse von CHF 500.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Unfallfolge sowie Verursachens von unnötigem Lärm durch zu schnelles Beschleunigen (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2006);
- Busse von CHF 120.00 wegen Parkierens auf dem Trottoir (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 8. Juli 2008);
- Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 18. September 2008);
- Busse von CHF 160.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie Fahrens ohne Licht (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. Januar 2010);
- Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung, versuchter Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2010);
- Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 29. September 2010);
- Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 29. November 2010).
1.2 Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Aargau wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:
- Busse von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. Mai 2011);
- Busse von CHF 150.00 wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässen Zustand (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Oktober 2011);
- Busse von CHF 40.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2013);
- Busse von CHF 1'360.00 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 20. August 2013).
2. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 bewilligte das Migrationsamt Solothurn (nachfolgend MISA genannt) den Kantonswechsel des Beschwerdeführers, zumal dieser damals einer Erwerbstätigkeit nachging, zwecks Schuldenabbaus CHF 1'055.00 an das Betreibungsamt Oberentfelden überwiesen hatte und zudem mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Partnerin B.___ sowie dem gemeinsamen Sohn C.___ (geboren Januar 2008) zusammenlebte. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erfolgte unter den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde. Im Zeitpunkt des Kantonswechsels war der Beschwerdeführer in den Kantonen Aargau und Solothurn mit Schulden von total CHF 277'416.35 verzeichnet.
3. Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1. März 2015 von seiner Partnerin B.___ getrennt. Der gemeinsame Sohn C.___ lebt bei der Kindsmutter.
4. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2016 stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer seit dem Zuzug in den Kanton Solothurn keine Sozialhilfe bezogen hatte, seine Schulden nur leicht zugenommen hatten und er nicht mehr straffällig geworden war. Hinsichtlich der finanziellen Situation brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bestrebt sei, auf eigenen Beinen zu stehen und seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu finanzieren. Er habe ein Einzelunternehmen gegründet und wolle seine Schulden sanieren. Er habe sich vorgenommen, bis im Jahr 2018 sämtliche Verlustscheine zurückzukaufen und deren Löschung zu bewirken. Überdies sehe er seinen Sohn fast jedes Wochenende und pflege eine sehr gute Beziehung zu ihm. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner Bemühungen bis am 30. November 2016 unter gleichlautenden Bedingungen verlängert.
5. Bei der Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2018 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer per 22. Februar 2018 mit neun Betreibungen (davon zwei mit Rechtsvorschlag und einer Konkursandrohung) in der Höhe von CHF 75'793.55 sowie zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75 im Register des Beitreibungsamtes Olten Gösgen verzeichnet war. Zudem war der Beschwerdeführer mit zwei Betreibungen (davon eine mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 2'513.75 sowie 15 Verlustscheinen im Umfang von CHF 109'704.80 im Register des Betreibungsamtes Oberentfelden verzeichnet. Die Schuldenlast belief sich auf ein Gesamttotal von CHF 281'192.85, wobei weder Abzahlungsvereinbarungen noch Lohnpfändungen bestanden. Zudem war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau vom 2. November 2016 mit Busse von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung verurteilt worden. Ferner waren gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern damals Strafuntersuchungen wegen Veruntreuung sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hängig. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2018 aufgrund seiner Schulden ausländerrechtlich ermahnt. Abermals erfolgte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bis am 15. Mai 2019 unter den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde.
6. Der Beschwerdeführer wurde nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 16. Mai 2018 wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von CHF 420.00 wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. Juni 2018).
7. Am 8. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab damals im Wesentlichen an, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdeführer per 19. Juni 2019 mit zehn Betreibungen (davon fünf mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 177'591.50 sowie zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75 sowie im Register des Betreibungsamtes Oberentfelden per 15. Juli 2019 weiterhin mit 15 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 109'704.80 verzeichnet. Es bestanden demnach Schulden im Umfang von mittlerweile insgesamt CHF 380'477.05. Per 10. Februar 2021 war der Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamts Olten-Gösgen mit 11 Betreibungen (davon sieben mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 180'686.85 sowie zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75 verzeichnet. Beim Betreibungsamt Oberentfelden ist der Beschwerdeführer nach wie vor mit 15 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 109'704.80 verzeichnet (Stand: 25. Februar 2021). Am 6. August 2021 war der Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamts Olten-Gösgen mit 10 Betreibungen (davon fünf mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 192'336.25 sowie zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75 verzeichnet und die Schulden beliefen sich auf insgesamt CHF 395'221.80.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) am 26. Oktober 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz per 31. Januar 2022.
9. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Marti, mit Schreiben vom 5. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfügung des MISA vom 26. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Das MISA schloss namens des DdI am 29. November 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versagt wird und er aus der Schweiz weggewiesen wird, besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, dass das nachlässige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen, die Schuldenzunahme sowie die fehlenden Sanierungsbemühungen auf eine mutwillige Schuldenhäufung schliessen liessen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die wiederholte Straffälligkeit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Auch habe der Beschwerdeführer die mit der Aufenthaltsbewilligung vom 16. Mai 2018 verbundenen Bedingungen nicht erfüllt. Da das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes in der Schweiz gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers überwiege, rechtfertige sich ein Eingriff in das durch Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Rechtsgut. Die Wegweisung sei zudem verhältnismässig.
3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, den Akten könne entnommen werden, dass ein Teil der Schulden bereits seit längerer Zeit bestanden hätten. Aus dem Konkurs der Einzelfirma «D.___» im Jahre 2006 – somit lange vor dem aktuellen Verlängerungsverfahren – seien CHF 281'192.87 Schulden entstanden. Wie dem Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. Juni 2019 entnommen werden könne, ergebe sich der Schuldenanstieg im Wesentlichen aus der Betreibung über CHF 95'000.00 durch die Gemeinde Nebikon vom 8. März 2018 und habe folglich bereits während des letzten Verlängerungsverfahrens und somit auch bei der Bewilligungsverlängerung bestanden. Diese Betreibung sei für nicht bezahlten Kinderunterhalt erfolgt. Aufgrund von Streitigkeiten mit der Kindsmutter habe der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 1'000.00 sistiert, welche er für seine beiden Kinder E.___ (geboren 2005) und F.___ (geboren 2007) hätte bezahlen sollen. Die Unterhaltszahlungen seien folglich in der Zeit von 2008 bis 2016 durch den Sozialdienst Nebikon bevorschusst worden. Später sei keine Bevorschussung mehr nötig gewesen, weil der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter bilateral eine Einigung habe finden können. Sämtliche Schulden gegenüber der Gemeinde Nebikon seien also in der Zeit von 2008 bis 2016 entstanden und nicht erst im Verlaufe des aktuellen Verlängerungsverfahrens. Bei der Forderung des Spitals Bellinzona habe es sich um Folgekosten eines Verkehrsunfalles gehandelt, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und nicht der Beschwerdeführer zu tragen gehabt habe. Folglich hätten gegenüber dem Spital zu keinem Zeitpunkt Schulden bestanden. Anzumerken sei ebenfalls, dass es sich bei den Forderungen der EOS Schweiz AG und der Cembra Money Bank AG um Betreibungen alter Verlustscheinsforderungen handle und diese folglich nicht neu seien. Es sei somit unzutreffend, wenn die Vorinstanz von einer Schuldenerhöhung von CHF 114'028.95 ausgehe, seien die Schulden doch entweder nicht gerechtfertigt oder bereits beim letzten Verlängerungsverfahren im Jahre 2018 verzeichnet gewesen. Es könne somit nicht von neuen Schulden gesprochen werden.
Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, er stelle keine ernsthaften Sanierungsbemühungen an. Dieser Vorwurf sei nicht nachvollziehbar, stelle die Vorinstanz doch beispielsweise selbst fest, dass der Beschwerdeführer die Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach deren Korrektur beglichen habe. Zu beachten sei zudem, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Firma selbständig erwerbend tätig sei. Er habe dargelegt, dass er im 2018 ein Nettoeinkommen von CHF 69'267.56 erzielt habe und der leichte Einkommensrückgang darauf zu führen gewesen sei, dass die Aufträge abgenommen hätten. Dem Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. Juni 2019 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dennoch laufend Schulden abbezahlt habe. So habe er ebenfalls erreichen können, dass es zu keinen neuen Betreibungen gekommen sei. Durch den Umstand, dass die mit Vereinbarung vom 16./21. November 2016 ausgemachten Unterhaltsbeiträge nicht mehr weiter monatlich anfallen würden, sei auch diesbezüglich mit keinen weiteren Schulden zu rechnen. Auch die Bevorschussung habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom November 2018 bis August 2019 gegenüber dem Oberamt Olten-Gösgen zurückbezahlt. Damit sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen laufenden Finanzhaushalt grundsätzlich im Griff habe. Er sei stets bestrebt gewesen, keine weiteren Schulden anzuhäufen und habe es darüber hinaus geschafft, einige Schulden abzubezahlen. Von einer mutwilligen Schuldenanhäufung könne daher nicht die Rede sein.
Was die Straffälligkeit des Beschwerdeführers anbelange, so liege die letzte Verurteilung mittlerweile drei Jahre zurück. Es erscheine nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer frühere Verfehlungen zur Last zu legen, sei ihm in der Vergangenheit die Aufenthaltsbewilligung unter denselben Umständen doch erteilt worden. Hinzu komme, dass das Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten bereits im Zeitpunkt der letzten Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2018 in den Akten der Vorinstanz verzeichnet gewesen sei und am 18. September 2018 mit einer gerichtlichen Verurteilung geendet habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich aus rein prozessökonomischen Gründen auf die Berufung und die Revision verzichtet. Zudem sei diese Verurteilung keinesfalls als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz zu werten. Auch sei die Strafuntersuchung wegen Veruntreuung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 14. August 2019 eingestellt worden. Gerade diese Tatsachen würden darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft gewillt und auch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten, zumal ihm aus den letzten drei Jahren keine neuen Verfehlungen vorgeworfen werden könnten.
Der Beschwerdeführer lebe seit über drei Jahrzehnten in der Schweiz, habe hier eine Familie gegründet und ein Geschäft aufgebaut. Letztmals lebte der Beschwerdeführer vor über 30 Jahren im Kosovo. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei nicht verhältnismässig.
4.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 33 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Tatbestand setzt damit – im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AIG – keinen «schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art 77a Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1).
Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c (des damals gültigen) Ausländergesetzes (AuG) etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil des Bundesgerichts 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.00 bei zwei Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteile des Bundesgerichts 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3 und 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2).
4.2 Eine Aufenthaltsbewilligung kann – anders als die Niederlassungsbewilligung – auch dann widerrufen werden, wenn eine mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingungen definiert sind auch die Zwecke, zu welchen ausländische Personen der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AIG). Wird der Zweck aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt, kann infolgedessen die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden (Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 42 ff.). Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau erteilte dem Beschwerdeführer im Jahre 1993 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 24. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens erstmals ausländerrechtlich verwarnt und ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht (Aktum 31 ff.). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn aufgrund des Kantonswechsels am 26. Februar 2015 erfolgte unter den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde (Aktum 101 ff.). Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2016 (Aktum 178 ff.) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bemühungen, seine Schulden sanieren und sämtliche Verlustscheine bis im Jahr 2018 zurückkaufen zu wollen, die Aufenthaltsbewilligung bis am 30. November 2016 unter gleichlautenden Bedingungen verlängert. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Aktum 464 ff.) wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden letztmals ausländerrechtlich ermahnt. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfolgte bis am 15. Mai 2019 wiederum unter den bereits zitierten Bedingungen.
5.1 Der Beschwerdeführer hat während der ganzen Zeit seiner bisherigen Anwesenheit in der Schweiz durch zahlreiche Strafverfahren und sein übriges Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Gesamthaft sind nun – unbestrittenermassen – 25 Strafverfahren aktenkundig, in denen der Beschwerdeführer zu Geldstrafen von insgesamt 300 Tagessätzen zwischen CHF 60.00 und CHF 90.00 sowie Bussen von total CHF 10’240.00 und Freiheitsstrafen von insgesamt 54 Tagen verurteilt wurde, wobei es sich nicht nur um Bagatelldelikte gehandelt hat. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, lässt die Vielzahl der begangenen Delikte darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten, selbst wenn die letzte Verurteilung dreieinhalb Jahre zurückliegt. Weder durch strafrechtliche Sanktionen noch ausländerrechtliche Verwarnungen liess sich der Beschwerdeführer beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten. Zudem sind die aus dem straffälligen Verhalten des Beschwerdeführers herrührenden Schulden qualifiziert vorwerfbar. Seit der letzten Verwarnung vom 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. Juni 2018 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass es keine Rolle spielt, dass das Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten bereits im Zeitpunkt der letzten Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2018 in den Akten der Vorinstanz verzeichnet gewesen ist, zumal hängige Verfahren bei der Beurteilung der Straffälligkeit nicht berücksichtigt werden.
5.2 Ebenso offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt. Dabei muss gemäss Bundesgericht das Nichterfüllen der Zahlungspflichten selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. Hunziker, a.a.O., N. 37 zu Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist von wesentlicher Bedeutung, ob und inwiefern dieser sich darum bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2018 vom 14. November 2018, E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig festgestellt hat, bestanden bereits zum Zeitpunkt des Zuzugs im Kanton Solothurn per August 2014 Schulden im Umfang von rund CHF 277'416.35. Dennoch hiess das MISA den Kantonswechsel am 26. Februar 2015 unter Bedingungen gut. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden letztmals ausländerrechtlich ermahnt. Zum damaligen Zeitpunkt, d.h. am 22. Februar 2018, beliefen sich die Schulden des Beschwerdeführers auf insgesamt CHF 281'192.85 (vgl. Registerauszüge der Beitreibungsämter Olten Gösgen [Aktum 245 ff.] und Oberentfelden [Aktum 243 f.]). Obwohl dem Beschwerdeführer unmissverständlich und mehrfach mitgeteilt worden ist, dass er eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erwirken hat, erhöhten sich seine Schulden gemäss den in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszügen in der Folge auf insgesamt CHF 395'221.80 (vgl. Registerauszug des Beitreibungsamts Olten-Gösgen vom 6. August 2021 [Aktum 658 ff.] und Aktennotiz vom 25. Februar 2021 [Aktum 618]). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Betreibung betreffend Unterhaltszahlungen über CHF 95'000.00 durch die Gemeinde Nebikon nicht bereits während des letzten Verlängerungsverfahrens und somit auch bei der Bewilligungsverlängerung bestanden hat. Die letzte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgte mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (Aktum 464 ff.) und stützte sich dabei auf den Registerauszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. Februar 2018 (vgl. Aktum 245 ff. sowie Seite 3 der Verfügung vom 16. Mai 2018 Aktum 466) und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht auf den Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. Juni 2019 (Aktum 520 ff.). Wie sich den Betreibungsregisterauszügen entnehmen lässt, sind dabei verschiedenste Gläubiger durch die andauernde Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers tangiert. Während die minimalen Schuldensanierungsbemühungen, namentlich die Begleichung der offenen Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, im vorinstanzlichen Verfahren bereits berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden, konnte der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachweise, welche anderweitige Anstrengungen belegen würden, erbringen, sondern rechtfertigt seine Schuldensituation abermals mit der früheren Selbständigkeit. Abzahlungsvereinbarungen liegen keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018 [Aktum 452 Ziffer 6] und 14. Oktober 2019 [Aktum 591 Frage 5]). Damit sind alle Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG eindeutig erfüllt.
5.3 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde 2011, 2015, 2016 und 2018 verwarnt und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an verschiedene Bedingungen (eigenständig für Lebensunterhalt aufkommen, keine weitere Schuldenanhäufung bzw. Schuldenabbau, keine weitere Straffälligkeit) geknüpft. Wie gezeigt, gelang es ihm offensichtlich nicht, diese Bedingungen einzuhalten, so dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vorliegt.
6.1 Die ausländerrechtliche Massnahme muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
6.2 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge- noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.1; 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019, E. 4.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (BGE 139 I 315, E. 2.5 S. 321).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Republik Kosovo geboren und ist dort bis zu seinem 24. Lebensjahr aufgewachsen. Er hält sich demnach seit 28 Jahren in der Schweiz auf. Er verfügt über die nötigen Sprachkompetenzen, hat hier eine Familie gegründet, ist erwerbstätig und musste bisher nie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Die Integration des Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft entspricht jedoch nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer: Wie aufgezeigt, musste der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits etliche Male strafrechtlich belangt werden. Auch hat er während seines Aufenthaltes Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 395'221.80 angehäuft. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlichen Ermahnungen in den Jahren 2011, 2015, 2016 sowie 2018 die ihm entgegengebrachten Chancen offenkundig nicht zu nutzen wusste. Sein Verhalten lässt darauf schliessen, dass er nicht ernsthaft gewillt ist, eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erwirken bzw. sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Aufgrund der gewichtigen Integrationsdefizite hat der Beschwerdeführer in der Schweiz sodann auch nie eine Niederlassungsbewilligung erhalten, was bei einer derart langen Aufenthaltsdauer in der Regel der Fall sein dürfte. Insgesamt besteht also ein grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Auf der anderen Seite sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr ins Heimatland ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 24. Lebensjahr im Kosovo gelebt, d.h. insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie die jungen Erwachsenenjahre dort verbracht. Er ist der heimatlichen Sprache mächtig und nach wie vor mit den kulturellen Gepflogenheiten der Republik Kosovo vertraut. Aktenkundig ist, dass er sich immer wieder in seinem Heimatland aufgehalten hat. Auch wenn im Heimatland keine Familienangehörige des Beschwerdeführers mehr ansässig sein sollten, so leben im Heimatland Freunde und Bekannte, an diese Beziehungen kann er anknüpfen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz drei Kinder, die alle im Besitz der Niederlassungsbewilligung bzw. Schweizer Bürger sind und somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Es scheint, dass der Beschwerdeführer zu seinem Sohn C.___ regelmässigen Kontakt pflegt. Bezüglich der beiden Töchter E.___ und F.___ befinden sich diesbezüglich in den Akten jedoch keine Hinweise und wird auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der teilweisen offenen Unterhaltsforderungen kann eine wirtschaftlich enge Beziehung jedoch von vornherein ausgeschlossen werden. Die Rückkehr ins Heimatland wird den Beschwerdeführer nach der langen Aufenthaltszeit hart treffen. Die Wegweisung eignet sich jedoch, weitere Straftaten und eine noch höhere Verschuldung zu verhindern und ist erforderlich, da die bisherigen Massnahmen (Verwarnung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen unter Bedingungen) keine Wirkung gezeigt haben. Dem Beschwerdeführer ist als 52-jährigen, gesunden Mann eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, zumal ihm die hier erworbenen beruflichen Kenntnisse auch in seinem Heimatland nützlich sein werden. Die Trennung von seinen Kindern hat er – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – mit seinem unverbesserlichen und straffälligen Verhalten im Bewusstsein der ausländerrechtlichen Konsequenzen leichtfertig in Kauf genommen und damit selbst zu verantworten. Sicher ist die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts für den Beschwerdeführer aus seinem Heimatland nicht besonders einfach und wegen der langen Distanz erschwert. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass die heutigen Kommunikationsmittel und die Bildübertragung (auch über Mobiltelefone) einen regelmässigen, Kontakt möglich machen. Insgesamt erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und hält auch vor der Bundesverfassung und der EMRK stand.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine neue angemessene Ausreisefrist zu setzen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Departements des Innern vom 26. Oktober 2021 wird neu auf den 31. März 2022 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 bestätigt.