Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 29. Juni 2022         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller 

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

  

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch das Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

1. A.___ ist Schweizer Bürger. Vom 31. Juli 1998 bis 8. Juli 1999 war er mit B.___ verheiratet. Aus dieser ersten Ehe stammt ein mittlerweile erwachsener Sohn. In zweiter Ehe war der Gesuchsteller vom 17. Dezember 1999 bis am 26. Januar 2017 mit C.___ verheiratet. Am 18. Mai 2017 schloss er in Tunesien die Ehe mit D.___. Die Ehe wurde im Schweizer Zivilstandsregister eingetragen. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, E.___, geb.  2017 und F.___, geb.  2018. Beide Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.

 

Die Ehefrau reichte am 21. Dezember 2020 das persönliche Einreisegesuch zwecks Wohnsitznahme bei der Schweizer Vertretung in Tunis ein.

 

Entsprechend reichte A.___ am 7. Januar 2021 bei der Einwohnergemeinde Grenchen das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau ein.

 

2. Im Jahre 2009 war A.___ zusammen mit seiner damaligen Ehefrau nach Tunesien zurückgekehrt, wo er bis im Jahre 2011 lebte. Nach seiner Rückreise in die Schweiz ersuchte er um Zusprechung einer Invalidenrente. Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2014 abgewiesen. Am 17. Februar 2017 reichte A.___ erneut ein Gesuch für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ein. Auf dieses trat die IV-Stelle Solothurn am 12. Juni 2017 nicht ein.

 

3. Abklärungen des kantonalen Migrationsamts (MISA) beim Sozialdienst der Region Oberer Leberberg am 22. Januar 2021 ergaben, dass A.___ vom 1. Januar 1999 bis am 31. Dezember 1999 mit Sozialhilfe unterstützt wurde und seit dem 14. Oktober 2011 vollumfänglich Sozialhilfe bezieht. Der Saldo sämtlicher bezogener Leistungen belief sich per 22. Januar 2021 auf CHF 212'173.90 (resp. bis am 23. Juli 2021 auf insgesamt CHF 225'418.00). A.___ habe letztmals im Oktober 2016 gearbeitet und die Arbeit aufgrund Krankheit (Persönlichkeitsstörung) verloren. Ein IV-Antrag sei am 12. Juni 2017 abgelehnt worden. Um eine erneute Anstellung bemühte er sich nicht. In Tunesien habe er angeblich einmal ein Restaurant geführt. Er sei zudem daran, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in monatlichen Raten abzuzahlen. Die Forderung hierbei belaufe sich noch auf CHF 10'044.90.

 

A.___ ist des Weiteren verschuldet. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Dezember 2020 hat er neun Verlustscheine in Höhe von CHF 78'905.15 generiert.

 

4. Mit E-Mail vom 8. März 2021 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Tunis beim MISA, ob der Ehefrau ein Besuchervisum für die Schweiz ausgehändigt werden könne (AS 62 und 63). Sie möchte mit den beiden gemeinsamen Kindern für drei Monate zwecks Besuchsaufenthalt zum Gesuchsteller in die Schweiz reisen. Aufgrund des hängigen Familiennachzugsgesuchs wurde der Schweizer Vertretung in Tunis mitgeteilt, das Besuchervisum sei zu verweigern.

 

5. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 reichte A.___ die noch ausstehenden Unterlagen ein. Er erwähnte dabei, dass er seine jetzige Ehefrau im Jahr 2016 in Tunesien kennengelernt habe. Sie sei die Nachbarin und danach die Haushaltshilfe seiner Mutter gewesen. Seit der Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes sei er jeweils einmal jährlich nach Tunesien gereist um die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu besuchen. Seine Ehefrau habe Tunesien noch nie verlassen. Sie möchte in der Schweiz zu 60% als Raumpflegerin oder als Haushaltshilfe arbeiten. Des Weiteren teilte er mit, dass seine beiden minderjährigen Söhne seit dem 10. April 2021 bei ihm lebten und er sie auch bereits bei der Gemeinde angemeldet habe.

 

Bezüglich dem Aufenthalt der beiden Kinder bestätigte die Einwohnergemeinde Grenchen am 14. Mai 2021, dass diese bei der Gemeinde angemeldet wurden und auch der Sozialdienst über den Aufenthalt der Kinder in der Schweiz informiert worden sei.

 

6. Auf Ersuchen des MISA hin wurde die Ehefrau auf die Schweizer Botschaft in Tunis vorgeladen. Anlässlich einer Kurzbefragung teilte D.___ am 1. Juli 2021 mit, sie sei mit der Abreise der beiden Kinder in die Schweiz am 9. April 2021 einverstanden gewesen und sei mit den beiden Kindern täglich in Kontakt. Es sei für sie jedoch sehr schwierig, entfernt von den Kindern zu leben und sie hoffe daher, ebenfalls bald in die Schweiz reisen zu können.

 

7. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs konnte sich A.___ zum Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau schriftlich äussern. In der Stellungnahme vom 14. Juli 2021 legte er sinngemäss dar, er habe bis zu seinem Verbrennungsunfall am 29. Juli 2010 immer gearbeitet und alles bezahlt. Seine damalige Ehefrau und er hätten bis zum Unfall ein Café in Tunesien geführt. Es sei ihm danach psychisch und physisch sehr schlecht gegangen, weshalb sie in die Schweiz zurückgekehrt seien. In den letzten Jahren sei er in vielen Kliniken gewesen und müsse starke Beruhigungsmittel einnehmen. Er sei bis heute zu 100% krankgeschrieben und arbeitsunfähig. Er hätte nach dem zweiten Gutachten von Dr. [...] eine Invalidenrente erhalten müssen. Die Invalidenversicherung würde sich jedoch auf den Beschluss von Frau Dr. [...] aus erster Instanz beziehen, gemäss welchem er nur eine Invalidenrente erhalten würde, wenn sich sein Zustand verschlechtere. Seine Medikamente seien jedoch so gut eingestellt, dass sein Zustand stagniere. Bezüglich der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder teilte er mit, seine Ex-Ehefrau habe damals gearbeitet, und er habe nicht gewusst, dass er dies dem Sozialamt hätte mitteilen müssen. Seine Ex-Ehefrau habe zum damaligen Zeitpunkt eine schwierige Zeit durchlebt und sei auf viel Geld angewiesen gewesen. Sowohl er wie auch seine Ex-Ehefrau seien daran, das zu Unrecht bezogene Geld dem Sozialamt zurückzuzahlen. Seine Kinder seien nun drei und vier Jahre alt. Er habe ihnen viel über die Schweiz erzählt, daher wollten sie zu ihm in die Schweiz kommen. Seine jetzige Ehefrau habe dann schweren Herzens dem Wunsch der Kinder zugestimmt. Seine Ex-Ehefrau unterstütze ihn mit den Kindern hier in der Schweiz. Sie arbeite zu 60% und wäre froh, wenn die Kindsmutter hier sein könnte, um sie zu entlasten. Er selber könne sich nicht um eine Arbeit bemühen, da er zu 100% krankgeschrieben sei. Seine Kinder seien bereits bei ihm in der Schweiz, weil die Situation sich so ergeben habe und es der Wunsch der Kinder gewesen sei.

 

8. Laut erneuten Abklärungen des MISA beim zuständigen Sozialdienst sei noch nicht definitiv geklärt, ab wann und zu welchem Pensum eine Arbeitstätigkeit möglich wäre. Zumutbar wäre ein Pensum von 50 bis 60 %. A.___ habe geäussert, dass er an einer psychischen Erkrankung leide; dies sei jedoch noch nicht ärztlich belegt worden. Seit dem Austritt aus der Klinik im Jahr 2017 seien keine aktuellen Arztzeugnisse mehr eingereicht worden. Ärztliche Rückmeldungen seien von ihm erfolglos einverlangt worden.

 

9. In ihrer ergänzenden Stellungnahme führte die neu mandatierte Rechtsvertreterin im Schreiben vom 3. September 2021 aus, der Gesuchsteller sei krank und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei diesbezüglich erneut ein IV-Gesuch eingereicht worden. Es bestehe die Möglichkeit, dass ihm bei erneuter Prüfung eine Rente gewährt würde. Er habe aus der Ehe zwei Kinder, die ebenfalls Schweizer Bürger seien und ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz hätten. Es könne nicht angehen, dass die Kinder von der ausländischen Mutter getrennt würden, nur, weil diese nicht mit ihnen und dem Kindsvater in der Schweiz zusammenleben dürfe. Aufgrund seiner Erkrankung sei es ihm nicht möglich, sich dauernd in Tunesien niederzulassen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er mit seiner zweiten Ehefrau zwei Jahre in Tunesien gelebt habe. Zudem wäre ein langfristiger Aufenthalt seiner Gesundheit nicht zuträglich. Ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht und somit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz könne nicht wegen Fürsorgeabhängigkeit des Kindsvaters vor die Wahl gestellt werden, entweder ohne Mutter in der Schweiz oder dann in Tunesien mit der Mutter, aber ohne Vater unter elenden Bedingungen aufzuwachsen.

 

10. Gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Tunis vom 6. Oktober 2021 lebten am Wohnort der Ehefrau in Medenine ungefähr 70'000 Einwohner. In der Region von Medenine gebe es vier regionale Spitäler, 116 Gesundheitszentren und sechs Kliniken. Bis auf einige abgelegene ländliche Regionen sei es für Frauen in Tunesien grundsätzlich kein Problem, einer Arbeit nachzugehen. Die schulische Ausbildung für Kinder sei adäquat. Zudem sei die Schulbildung in Tunesien obligatorisch. Die Behandlung psychischer Erkrankungen sei in Tunesien möglich. Im Süden Tunesiens, wo sich die Stadt Medenine befinde, würden mentale Erkrankungen durch allgemein praktizierende Ärzte behandelt. In anderen Regionen des Landes gebe es jedoch psychiatrische Abteilungen in Spitälern und in der Hauptstadt Tunis sei auch ein Spital spezifisch für psychiatrische Erkrankungen vorhanden.

 

Das zuständige Sozialamt teilte dem MISA am 28. September 2021 mit, seit dem Jahr 2017 seien keine aktuellen Arztzeugnisse eingereicht worden. A.___ habe erst kürzlich am 13. August 2021 ein Arztzeugnis eingereicht, wonach er bis am 30. September 2021 arbeitsunfähig sei.

 

Die IV-Stelle Solothurn teilte am 11. Oktober 2021 mit, es sei aktuell kein IV-Antrag von A.___ hängig.

 

11. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 lehnte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.___ ab, im Wesent­lichen mit der Begründung, dass ihr Ehemann seit dem 14. Oktober 2011 bis zum Entscheid vollumfänglich sozialhilferechtlich habe unterstützt werden müssen, erheb­liche Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 225'418.00 bezogen habe (Stand: 23. Juli 2021) und seit nunmehr 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe; darüber hinaus bestehe bei Bewilligung des Familiennachzuges eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die diesfalls in der Schweiz wohnende Ehefrau über sehr lange Zeit mit Sozialhilfe unterstützt werden müsste.

 

12. Mit Eingabe vom 8. November 2021 erhob A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des Departementes des Innern vom 27. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Familiennachzug für seine Ehefrau D.___ zu bewilligen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).

 

In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2021 beantragte das DdI die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Das ebenfalls mit Eingabe vom 8. November 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2021 abgewiesen. In der Folge wurde der einverlangte Kostenvorschuss innert erstreckter Frist bezahlt.

 

Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 liess sich der Beschwerdeführer nochmals ergänzend vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser vom Beschwerdeführer zitierte und vom Grundsatz her geltende Rechtsanspruch erlischt jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund liegt beispielsweise vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zusätzlich muss auch für die Zukunft von einem anhaltenden Bezug auszugehen sein.  Nach der etwas schwankenden Praxis trifft dies etwa bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.00 während drei Jahren zu (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass: Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2020 S. 165). Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug, z. Bsp. durch alleinerziehende Mütter, rechtfertigt im Regelfall einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Sozialhilfebezug, der durch gesundheitliche Beeinträchtigung bedingt ist, gilt ebenfalls nicht als selbstverschuldet, sodass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausser Betracht fällt (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht: 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 63 N 19).

 

2.2 Art. 8 Ziff.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt wird. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl. Urteil 2C_35/2019 des Bundesgerichts vom 15. September 2020 E. 3.1). Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person (en) oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Ausländers, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (Urteil 2C_320/2013 des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2013 E. 3.2.1).

 

2.3 Die aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unbestritten ist im Weiteren, dass er seit Jahren keiner Arbeit nachgeht und vom 14. Oktober 2011 bis am 23. Juli 2021 bereits mit insgesamt CHF 225'418.00 an Sozialhilfe unterstützt werden musste. Gemäss Auskunft des zuständigen Sozialamts vom 22. Januar 2021 (AS 60) hat sich der Beschwerdeführer um keine Arbeitsstelle bemüht. Schliesslich wurde ein erster IV-Antrag im Jahre 2014 abgelehnt, und auf ein zweites Gesuch im Jahre 2017 wurde nicht eingetreten. Eine längerfristige, spürbare Verbesserung der finanziellen Situation ist mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen auch nicht absehbar.

 

2.4 Der Beschwerdeführer behauptet ohne jegliche nähere Ausführungen, seit Jahren arbeitsunfähig zu sein. Er legt ein Arztzeugnis vom 2. November 2021 von Dr. med. [...] (FA Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vor, wonach er sich seit 15. Februar 2012 fortgesetzt in ambulanter Behandlung befinde (letzte Kontrolle 2. November 2021) und trotz Behandlung keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangen konnte. Als Diagnosen (unverändert) werden eine Depression und Traumafolgestörung mit wiederholter Retraumatisierung angeführt. Als Spezifikation werden neben dem Unfall bei Benzinexplosion im Jahr 2010 und dessen Folgen auch eine nicht weiter umschriebene komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere Misshandlung in Kindheit und Jugend und schliesslich eine Zeugenschaft von schweren Misshandlungen genannt. Ohne diese Diagnosen und Grundlagen beurteilen zu müssen, kann festgestellt werden, dass all die Ereignisse rein zeitlich auch Gegenstand des abgewiesenen IV-Gesuchs 2014 gewesen sein müssen. Das IV-Gesuch wurde rechtskräftig abgewiesen. Das abgewiesene IV-Gesuch von 2014 belegt, dass unter Einbezug der im Arztzeugnis aufgeführten Ereignisse spätestens im Jahr 2014 (und entgegen der im Arztzeugnis festgehaltenen Aussage) eine Arbeitsfähigkeit vorlag, da andernfalls das gestellte IV-Gesuch ganz oder teilweise gutgeheissen worden wäre. Die behauptete Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht belegt.

 

Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 3. September 2021 ans Migrationsamt wiederum ohne Beleg behaupten, es sei erneut ein IV-Gesuch eingereicht worden. Nachdem die behördlichen Abklärungen ergaben, dass kein solches Gesuch anhängig ist, lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht nun ausführen, ein Wiedererwägungsgesuch sei geplant und habe durchaus realistische Chancen, sodass die Argumentation mit der Fürsorgeabhängigkeit wegfallen werde. Auf unbelegte Behauptungen und Hypothesen, die in Widerspruch zu den bestehenden Fakten stehen, ist nicht näher einzugehen.

 

2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehefrau könnte sofort nach ihrer Einreise in die Schweiz dazu beitragen, die finanzielle Situation der Familie zu verbessern. Schliesslich habe sie bereits die Zusage für zwei verschiedene Arbeitsstellen.

 

Einerseits könne die Ehefrau in einem Altersheim in der Wäscherei arbeiten. Der nachgereichten Bestätigung der Institution [...] AG vom 10. November 2021 kann jedoch entnommen werden, dass die Institution der Ehefrau kein Stellenangebot in der Wäscherei macht, sondern lediglich die Möglichkeit für ein 6-monatiges Praktikum bietet, falls im Vorfeld die Finanzierung mit dem SRK und dem RAV abgeklärt würde.

 

Bei der zweiten Stelle wird kein Arbeitsvertrag vorgelegt, sondern mit Schreiben vom 3. November 2021 lediglich bestätigt, dass die in Grenchen wohnhafte Ehefrau die Möglichkeit erhalten werde, in einem privaten Haushalt in Wabern als Reinigungskraft und Nanny 40% zu arbeiten. Ob ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden würde ist ebenso unklar wie die Frage, wann unter der Woche die 40% Arbeit geleistet werden müssten und welcher Lohn effektiv bezahlt würde. Wer die Reisekosten – Hin- und Rückfahrt mit dem Zug dauern jedes Mal über zweieinhalb Stunden – bezahlen würde, ist ebenfalls offen. Schliesslich ist fraglich, ob sich diese Stelle mit der wahrscheinlichen Betreuung der eigenen Kinder vertragen würde. Klar ist, dass mit den angeführten Arbeitsstellen keine nachhaltige Verbesserung der finanziellen Situation der Familie sichergestellt werden könnte, im Gegenteil: Die Wahrscheinlichkeit, dass auch für die Ehefrau während langer Zeit Sozialhilfe geleistet werden müsste und/oder weitere Betreibungen und Verlustscheine für die Familie hinzukommen, muss als äusserst hoch eingeschätzt werden.

 

3. Der Beschwerdeführer moniert, es könne nicht angehen, dass die Kinder von ihrer ausländischen Mutter getrennt sind, nur weil diese nicht mit ihrem Schweizer Vater zusammenleben darf. Dasselbe gelte für ihn als Ehemann gegenüber seiner Ehefrau.

 

Der Beschwerdeführer trägt selber die Verantwortung dafür, dass die Kinder von ihrer Mutter getrennt sind. Die Ehefrau hat seit ihrem Eheschluss 2017 bis 2021 zusammen mit ihren beiden Kindern in Tunesien gelebt. Der Ehemann besuchte sie in den Ferien und hielt Kontakt über moderne Kommunikationsmittel. Bis 2021 wurde nie ein Besuchervisum beantragt. Der Ehemann beabsichtigte offensichtlich, die Ehefrau in die Schweiz zu holen und in die in der Schweiz gebotene Sozialhilfe einzubeziehen. Nachdem der einfache Weg über ein Besuchervisum 2021 gescheitert war, holte der Beschwerdeführer kurzerhand die beiden damals drei und vier Jahre alten und das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Kinder weg von ihrer Mutter und reiste mit ihnen in die Schweiz ein, um dann von der Schweiz aus ein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau zu stellen mit der Begründung, die Kinder dürften nicht von ihrer Mutter getrennt sein. Es ist der Beschwerdeführer, welcher die Kinder ohne Not aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen und von ihrer Mutter getrennt hat. Zu behaupten, es sei der Wunsch der Kinder, mit ihm in der Schweiz – und faktisch getrennt von der Mutter und bisherigen Bezugsperson – zu leben, ist angesichts des Alters der beiden Kinder vermessen. Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei 100% arbeitsunfähig aufgrund einer psychischen Erkrankung. Der Umstand, dass der Gesuchsteller sich zutraute, mit den beiden Kleinkindern, für die er bis dahin nie sorgen musste, in die Schweiz zu reisen und sich in den ersten Monaten um sie zu kümmern, spricht gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Leidet er jedoch tatsächlich unter einer derart schweren psychischen Erkrankung, wie er geltend macht, zeigt sein Verhalten, dass er seine eigenen Wünsche über das Wohl seiner Kinder stellt.

 

Der Beschwerdeführer hat die Behörden mit der Einreise mit den beiden Kleinkindern in die Schweiz vor «vollendete Tatsachen» gestellt, um die Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Ehefrau durchzusetzen. Dies grenzt an Rechtsmissbrauch, und der Beschwerdeführer kann hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er leide an einer posttraumatischen Be­lastungsstörung, deren Ursache insbesondere in der Kindheit und in Ereignissen liege, welche er in seiner früheren Heimat Tunesien hatte. Ihn zu verpflichten, in Tunesien zu leben, hätte erst recht eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zur Folge. Eine Retraumatisierung wäre offensichtlich.

 

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und angebliche Arbeitsunfähigkeit zwar mit Nachdruck behauptet, aber nicht ärztlich belegt. Seit dem Austritt aus der Klinik im Jahr 2017 sind keine aktuellen Arztzeugnisse mehr eingereicht worden. Auch die einverlangten ärztlichen Rückmeldungen sind nicht eingereicht worden. Das Arztzeugnis vom 2. November 2021 bestätigt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 «fortgesetzt in ambulanter Behandlung […] befindet»; eine klare Arbeitsunfähigkeit wird nicht festgestellt und eine zeitliche Umschreibung einer solchen fehlt gänzlich.  Der schwammige Satz, wonach der Patient bis heute keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangen konnte, wurde bereits widerlegt (oben, Ziff. e). Belegt ist demgegenüber, dass sämtliche IV-Gesuche abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt wurden und aktuell kein IV-Gesuch anhängig ist.

 

Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich als Schutzbehauptung. Es ist offensichtlich, dass die Ursachen seiner behaupteten Belastungsstörung ohne Bezug zu einem bestimmten Land sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Aufenthalt in Tunesien – also in einem Land, zu welchem er über all die Jahre engste Beziehungen pflegt bzw. aus welchem der Beschwerdeführer stammt, wo seine Mutter lebt und welches er in den vergangenen Jahren regelmässig in den Ferien besuchte – einen negativen Einfluss auf seinen Gesundheitszustand haben sollte. Eine Retraumatisierung durch den Aufenthalt in Tunesien kann im Gegenteil sogar ausgeschlossen werden, hätte er doch andernfalls weder seine Ferien dort verbringen können, wie er es getan hat, noch seine heutige Frau (Nachbarin und Haushaltshilfe seiner Mutter) in Tunesien kennenlernen bzw. heiraten und mit ihr eine Familie gründen können.

 

5. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau in Tunesien keiner Arbeit nachgehe, weshalb auch seine eigene finanzielle Situation in Tunesien sehr ungewiss wäre, sodass sich seine gesundheitlichen und sozialen Probleme in Tunesien nur vergrössern würden.

 

Der Beschwerdeführer argumentiert widersprüchlich. Einerseits behauptet er, die Ehefrau könnte sofort nach ihrer Einreise in die Schweiz dazu beitragen, die finanzielle Situation der Familie zu verbessern. Andererseits geht die Ehefrau in Tunesien keiner Arbeit nach und hat offenbar auch keine Absicht, dort eine Arbeit aufzunehmen. Dennoch würde und könnte die Arbeitsaufnahme der Ehefrau in Tunesien die finanzielle Situation der Familie in jedem Fall verbessern. Dies scheint jedoch nicht das Ziel zu sein; angestrebt wird vielmehr eine Verbreiterung der Sozialhilfebezugsbasis, indem auch die Ehefrau in der Schweiz solche Hilfe soll erlangen können.

 

6. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich mit Blick auf E. 3-5 auch als verhältnismässig und hält vor Art. 8 EMRK stand. Offensichtlich war es der Familie bis zur vom Beschwerdeführer initiierten Einreise der Kinder in die Schweiz möglich, den Kontakt mittels Besuchen aufrecht zu erhalten. Im Sinne des Kindeswohls ist eine Rückkehr der noch jungen Söhne (mittlerweile vier und knapp fünf Jahre alt) zur Mutter als engsten Bezugsperson nicht nur zumutbar, sondern empfehlenswert. Es wäre sicher die bessere Lösung als die Betreuung hier durch die Ex-Ehefrau des Beschwerde­führers. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch in Tunesien behandeln lassen könnte. Wie die Schweizer Vertretung in Tunis gegenüber dem MISA am 6. Oktober 2021 ausführte (AS 137), gibt es in der Region Medenine vier regionale Spitäler, 116 Gesundheitszentren und sechs Kliniken.

 

Ein wesentlicher Teil der Beschwerdebegründung entspricht im Übrigen dem Text, der bereits beim MISA vorgebracht worden ist (AS 123-125). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Nachzugs mit damit einhergehender zusätzlicher Belastung der Sozialhilfe überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Familie.

 

7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen.

 

Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad