Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 1. Februar 2023          

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, präsidierendes Mitglied

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ (und sechs Mitbeteiligte)

alle vertreten durch Rechtsanwalt und Notar René Borer, 4242 Laufen

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Einwohnergemeinde W.___, Schulstrasse, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller, notavis gmbh, 4143 Dornach

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Beitragsverfahren Schulstrasse


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1.1 Dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2018 (VWBES.2017.108) lässt sich namentlich Folgendes entnehmen:

 

Die Einwohnergemeinde W.___ hatte im Juli 2011 den Beitragsplan und die Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse (Verkehr und Kanalisation)» öffentlich aufgelegt und den Grundeigentümern detailliert die voraussichtlichen Betreffnisse von CHF 32.26 pro Quadratmeter für den Strassenbau und von CHF 27.77 für die Kanalisation mitgeteilt.

 

Rechtsanwalt René Borer hatte für sich und weitere 21 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Einsprache erhoben, die der Gemeinderat grösstenteils abgewiesen hatte. Die Kantonale Schätzungskommission hatte in der Folge im Jahr 2014 eine Beschwerde der Grundeigentümer teilweise gutgeheissen, die Angelegenheit an die Gemeinde zurückgewiesen und diese verpflichtet, die Beitragsberechnungen in dem Sinn anzupassen, als die Werkleitungsgräben für Drittwerke von den Strassenbaukosten auszuscheiden seien.

 

Mit Urteil vom 8. September 2015 hatte das Verwaltungsgericht die Beschwerden von zwei Grundeigentümern gutgeheissen und sie von der Beitragspflicht befreit, weil ihre Grundstücke bereits vollständig von der früher erstellten Ausbauetappe der Schulstrasse erschlossen waren. Die weiteren Beschwerden sowie die Beschwerde der Gemeinde hatte das Gericht teilweise gutgeheissen und die Gemeinde angewiesen, die Beiträge an die unterdessen längst erstellten Erschliessungswerke neu zu berechnen. Im Übrigen hatte es die Beschwerden abgewiesen und insbesondere die Beitragspflicht im Grundsatz bestätigt (Verfahren VWBES.2014.264). Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid war das Bundesgericht nicht eingetreten, weil es sich seines Erachtens um einen Zwischenentscheid handelte (Urteil vom 21. Oktober 2015).

 

1.2 Vom 8. Januar 2016 bis 6. Februar 2016 legte die Einwohnergemeinde W.___ den neuen Beitragsplan und die neue Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse (Verkehr und Kanalisation)» öffentlich auf. Das Beitragsgebiet wurde entsprechend den Anweisungen im ersten Urteil des Verwaltungsgerichts angepasst und der Bei­tragssatz der Beitragspflichtigen um 23 % gekürzt. Für die Strasse ergaben sich voraussichtliche Betreffnisse von CHF 31.94 pro Quadratmeter massgebender Beitragsfläche, für die Kanalisation CHF 44.59.

 

René Borer erhob für sich und acht Eigentümerinnen und Eigentümer von weiteren Grundstücken erneut Einsprache und nach deren Abweisung am 22. Juni 2016 Beschwerde an die kantonale Schätzungskommission mit dem Hauptantrag, die Beitragspflicht sei ersatzlos vollumfänglich aufzuheben.

 

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 schrieb die Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde von (…) wegen weggefallener Zahlungspflicht ab wies die übrigen Beschwerden ab und auferlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern anteilsmässig.

 

1.3 Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwalt René Borer für sich und die noch beteiligten Grundeigentümer im März 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil der Schätzungskommission wie auch der Einspracheentscheid der Gemeinde seien vollumfänglich aufzuheben, die angefochtenen Beitragsverfügungen seien ersatzlos aufzuheben, und es sei stattdessen festzustellen, dass die Anstösser der Schulstrasse (Grundeigentümer oder deren Rechtsnachfolger) weder für die Strassensanierung noch für die Kosten der Sanierung der Kanalisation Beiträge zu leisten hätten. Eventuell sei das Projekt neu zu überarbeiten, und der Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümer/Rechtsnachfolger sei neu zu erfassen und die Beitragsberechnung neu zu verfertigen, wobei sämtliche kostenrelevanten Aufwendungen bezüglich derer mit Sicherheit keine Beitragspflicht bestehe, auszuscheiden und für nicht perimeterpflichtig zu erklären seien.

 

1.4 Das Verwaltungsgericht stellte nun namentlich die folgenden Erwägungen an und ging von folgendem Sachverhalt aus: Die Gemeinde habe die Erschliessung Schulstrasse in mehreren Etappen zwischen etwa dem Jahr 2000 und dem Jahr 2012 vollständig neu erstellt. Es sei am Ort und in der Linienführung der bisherigen alten Schulstrasse, eines überteerten ehemaligen Feldweges, eine neue, den heutigen Normen und Anforderungen gerechte Strasse mit der notwendigen Entwässerung und Beleuchtung entstanden. Daneben seien im Strassentrassee die schon seit der ersten Kanalisationsplanung vorgesehene öffentliche Kanalisation und eine neue Wasserleitung gebaut, zudem die notwendigen weiteren Leitungen (Elektrizität, Telekommunikation) verlegt worden.

 

Nach ständiger Praxis im Kanton Solothurn stelle dies eben einen beitragspflichtigen Strassenausbau dar (SOG 2013 Nr. 33, so schon SOG 1988 Nr. 25). Die durch die Schulstrasse erschlossenen Grundstücke bzw. deren Eigentümer würden nun erstmals über eine normgerechte Erschliessungsstrasse verfügen, welche der Planung der Gemeinde und den heutigen Anforderungen an eine strassenmässige Erschliessung genüge und auch von schweren Fahrzeugen wie Lastwagen, Bussen oder Baufahrzeugen problemlos und ohne, dass mit Schäden zu rechnen sei, befahren werden könne. Die Entwässerung sei nun so gelöst, dass auch die talseitig gelegenen Grundstücke kein Strassenwasser mehr aufzunehmen hätten (wie bei der früheren Entwässerung über die Schulter) und keine Pfützen entstünden, die im Winter vereisen könnten, und die ganze Strasse sei ohne dunkle Zwischenabschnitte genügend ausgeleuchtet, was insbesondere für Fussgänger und Zweiradfahrer Vorteile biete.

 

Der Gemeinderat habe eine Reduktion des Beitragssatzes von 60 % auf 46.2 % bzw. eine Erhöhung des Gemeindeanteils von 40 % auf 53.8 % beschlossen. Er halte sich damit im Bereich, den das Gericht in seiner Praxis als zulässige Bandbreite für die zwingend vorzunehmende Reduktion bei einem vergleichbaren Strassenausbau erklärt habe.

 

Nach der gültigen aktuellen Abwassererschliessungsplanung der Gemeinde (GEP, genehmigt mit RRB Nr. 1680 vom 16. September 2003) sei in der Schulstrasse eine neue Kanalisationsleitung mit einem Kaliber von 300 mm zu erstellen; dies als erstmalige Erschliessung. Diese Leitung nehme auch die Abwässer der Leitung (von 250 mm) im Kleinfeldweg auf und führe sie in die Hauptleitung entlang des Bachs (mit einem Kaliber von 700 mm). Die bereits bestehenden Gebäude in diesem Gebiet seien, wie sich aus dem Plan ergebe, mit Privat- bzw. Hausanschlussleitungen über fremde Grundstücke in bereits früher bestehende andernorts liegende Kanalisationsleitungen entwässert worden, welche der Entwässerung anderer Einzugsgebiete gedient hätten. Die bestehenden Leitungen, auch die Teilstücke im Bereich der Schulstrasse, seien im GEP-Plan nicht als bestehende öffentliche Kanalisationsleitungen dargestellt. Es handle es sich nach der Planung rechtlich um die erstmalige abwassermässige Erschliessung dieses Gebiets, auch wenn einzelne Gebäude schon seit Jahrzehnten bestünden und über einen Abwasseranschluss verfügen würden. Es sei seit Jahrzehnten klar, dass die abwassermässige Erschliessung bis vor der Realisierung der Kanalisation in der Schulstrasse nur provisorisch gelöst gewesen sei. Mit einem voraussichtlichen Betrag von durchschnittlich etwa CHF 11.65 pro Quadratmeter effektiv erschlossener Grundstücksfläche (CHF 153'300.00 / 13'139 m2) ergäben sich für eine Neuerschliessung äusserst bescheidene Grundeigentümerbeiträge für die Abwassererschliessung.

 

2. Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In seinem Entscheid vom 11. Juni 2018 zog das Gericht namentlich Folgendes in Erwägung: Das Bundesgericht sei in früheren Entscheiden zum Beitragsverfahren des Kantons Solothurn teilweise davon ausgegangen, dass der Entscheid über die Beitragspflicht und die provisorische Beitragsberechnung einen Zwischenentscheid darstelle, weil das Beitragsverfahren erst durch die definitive Beitragsverfügung abgeschlossen werde (vgl. Urteile 2D_81/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 1.2.3; 1 P.649/2002 vom 23. April 2003 E. 1.2). Gleich habe es in Bezug auf Akontozahlungen im Quartierplanverfahren nach dem Bau- und Planungsrecht des Kantons Zürich entschieden und erst die definitive Kostenverteilung für anfechtbar erklärt (BGE 115 la 315). Dagegen sei es in anderen Fällen betreffend das Solothurner Beitragsverfahren ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der Entscheid über die Beitragspflicht bzw. provisorische Beitragsberechnung einen anfechtbaren Endentscheid darstelle (vgl. Urteile 2C_619/2011 vom 19. April 2012; 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010; 2C_794/2008 vom 14. April 2009; 1P.604/2006 vom 29. Januar 2007; 1P.695/1998 vom. März 1999). Ebenso habe es in Bezug auf andere Kantone entschieden, sofern die definitive Kostenverteilung in der Folge durch eine blosse Rechenoperation habe vorgenommen werden können (vgl. etwa Urteile 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.1; 1C_75/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.1; 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 1.2). Schliesslich habe es das Einleitungsverfahren im Kanton Graubünden zur Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen als eigenständiges Verfahren und den entsprechenden Entscheid als Endentscheid qualifiziert (BGE 110 la 134; Urteil 2C_434/2008 vom 3. März 2009 E. 1.3). In der neueren Praxis zu Art. 90 BGG habe sich das Bundesgericht in BGE 135 II 310 zum zweistufigen Enteignungsverfahren des Kantons Schwyz geäussert. Während auf der ersten Stufe der Bezirksrat über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung entscheide, habe die Schät­zungskommission auf der zweiten Stufe die Entschädigungssumme festgelegt. Das Bundesgericht habe den Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung als Endentscheid eingestuft. Ebenso habe es in BGE 140 II 25 den Beschluss über die Einleitung eines amtlichen Quartierplanverfahrens als Endentscheid qualifiziert. Massgebend sei in beiden Fällen gewesen, dass es sich jeweils um in sich abgeschlossene, selbständige Verfahren gehandelt habe, in denen sich unterschiedliche Rechtsfragen gestellt hätten und teilweise auch verschiedene Behörden zuständig gewesen seien (vgl. auch BGE 135 11 30 E. 1.3.1 S. 33 f.; Urteil 1C_266/2012 vom 28. August 2012 E. 1.1).

 

Nach Art. 93 Abs. 1 BGG sei gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Fall kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich. Wohl lege der angefochtene Entscheid die Beitragspflicht und die provisorische Beitragsberechnung fest und könne dies im Rechtsmittelverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr infrage gestellt werden (§ 18 Abs. 2 GBV/SO). Diese Einschränkung des Streitgegenstands gelte indessen nur für das kantonale Verfahren. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid über die definitive Beitragsverfügung könne beim Bundesgericht angefochten werden, wobei der vorliegende Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG mitangefochten werden könne. Somit könnten die Beschwerdeführer mit der Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung vor Bundesgericht sowohl die Beitragspflicht wie auch die Berechnung infrage stellen. Ihnen drohe folglich kein Rechtsverlust. Zusammenfassend lägen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht vor. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

 

3.1 Am 2. August 2019 erhielten die betroffenen Grundeigentümer von der Einwohnergemeinde W.___ die definitiven Beitragsberechnungen mit den endgültigen Perimeterbeiträgen und Belastungen betreffend die Schulstrasse, Strassenbau und Kanalisation. Gegen diese definitiven Beitragsverfügungen wurden Einsprachen erhoben.

 

3.2 Im September 2020 wies die Einwohnergemeinde W.___ die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprecher hätten sämtliche Akten einsehen können. Unbestrittenermassen könne die Beitragspflicht nicht mehr angefochten werden. An der Beitragspflicht für Abwasser und den Strassenbau werde festgehalten. Weiter sei der Beitragssatz betreffend Verkehr reduziert worden, da es um eine Sanierung und nicht um eine Neuerstellung gehe. Die Kosten für die Leitungsgräben seien detailliert ermittelt und abgezogen worden. In der Strassenbaurechnung seien nur die auf den Strassenbau inkl. Strassenentwässerung und Beleuchtung entfallenden Kosten einbezogen worden. Bezüglich der Kanalisation handle es sich um eine Neuerschliessung, da erstmals eine dem Gewässerschutzgesetz bzw. dem GEP entsprechende Entwässerung erstellt worden sei. Im Übrigen seien die Grundstücke Nrn. 64, 917, 1270 und 1272 aus der Beitragspflicht entlassen worden.  

 

3.3 Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 gegen die Einspracheentscheide und die Beitragsverfügungen gelangte der Vertreter der Grundeigentümer an die Kantonale Schätzungskommission. Diese erwog namentlich Folgendes:

 

Im konkreten Fall sei an sich unbestritten, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2018 (VWBES.2017.108) die Beitragspflicht und die provisorische Beitragsberechnung festgelegt habe und dies im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gegen die definitive Beitragsberechnung nicht mehr infrage gestellt werden könne. Diese Einschränkung des Streitgegenstands gelte indessen nur für das kantonale Verfahren. Die Bauabrechnung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, welche Kosten für die Werke abgezogen worden seien. Auch die verbleibenden Kosten seien nichterkennbar. Ob der Anteil der Kosten für den Strassenbau zu hoch sei, habe eine nachvollziehbare Abrechnung zu zeigen; ob Kosten überwälzt worden seien, welche nicht zum Strassenbau gehören, müsse sich weisen. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Die Sache sei an die Gemeinde zurückzuweisen zu neuen Entscheiden im Sinne der Erwägungen bzw. zu neuer Berechnung der Beiträge; dies könne nicht Sache der Schätzungskommission sein. Das Dispositiv lautete:

 

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache am 22. September 2021 zu neuen Entscheiden im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde W.___ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

4. Dagegen liessen die Anwohner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Anträge lauteten:

1.     Der Entscheid der Schätzungskommission vom 22.9.2021 sei, soweit nicht der As­pekt der teilweisen Gutheissung betroffen ist, aufzuheben.

2.     Es sei stattdessen die Beschwerde vom 5.10.2020 (Begründungen vom 15.12.2020 / 11.6.2021) mit den bisher gestellten Rechtsbegehren, nämlich:

3.     Die Einspracheentscheide vom 22.9.2020 seien vollumfänglich aufzuheben.

4.     Die angefochtenen Beitragsverfügungen (Strassenbau und Abwasser) seien ersatzlos aufzuheben. Es sei stattdessen festzustellen, dass die Anstösser der Schulstrasse (die Grundeigentümer oder aber die Rechtsnachfolger der Grundeigentümer) weder für die Strassensanierung noch für die Kosten der Sanierung der Kanalisation Beiträge zu leisten haben.

5.     Eventualiter sei eine neue Berechnung der Beiträge zu verfertigen. Dabei seien sowohl die Grundeigentümer von Nrn. 926 und 67 aus der Abwasserrechnung zu entlassen. So oder so seien sämtliche kostenrelevanten Aufwendungen, bezüglich derer mit Sicherheit keine Beitragspflicht besteht (Kosten des Wasserleitungsgrabens, des Abwasser- Kanalisationsleitungsgraben, des Stromleitungsgrabens, des Telephonleitungsgrabens, Kosten der neuen Beleuchtung, Kosten des neuen Deckbelages und der Kosten der Queranschlüsse) jeweils Grabentiefe, Grabenbreite bis Oberkante Deckbelag auszuscheiden und für nicht perimeterpflichtig zu erklären.

6.     Es sei festzustellen, dass die Gemeinde W.___ sich geweigert hat, vollständige Akteneinsicht zu gewähren, eventualiter, dass keine Ausscheidung der Kosten wie sub Ziffer 5 oben verlangt, stattgefunden hat.

7.     Unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen.

An den bisher gestellten Verfahrensanträgen, nämlich

-        Den Einsprechern sei bekannt zu geben, dies präzise und detailliert, welche Kos-tenbetreffnisse (oberwähnte Drittwerkeigentümer, Strom, Abwasser etc. betref­fend) bei den provisorischen / definitiven Berechnungen (den angefochtenen Ver­fügungen) in Abzug gebracht wurden und aus welchen Unterlagen dies ersichtlich ist, resp. wie die Abzüge berechnet und berücksichtigt wurden (mit Belegangaben / Edition derselben).

-        Die Gemeinde habe bekannt zu geben, auf welcher Länge der Schulstrasse die alte Kanalisationsleitung bereits eingebaut war.

-        Sämtliche Vorakten seien beizuziehen.

wird festgehalten.

 

5.1 Auf das Begehren, die Einspracheentscheide seien aufzuheben, ist nicht einzugehen. Verfahren der Verwaltungsrechtspflege kennen einen Devolutiveffekt: Mit dem Rechtsmittel geht die Herrschaft über das Verfahren auf die Rechtsmittel­instanz über. Der Beschwerdeentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung. Mit dem Instanzenzug sind die kommunalen Entscheide längst obsolet geworden.

 

5.2 Derzeit existieren keine Beitragsverfügungen. Die Sache wurde ja an die Gemeinde zurückgewiesen, um neu zu entscheiden. Dass eine Beitragspflicht grundsätzlich besteht, hat das Verwaltungsgericht bereits entscheiden (vgl. zum Ganzen: Kiener / Rütsche / Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2021, Rz 1286 ff.). Auch der Kreis der Beitragspflichtigen wurde festgelegt. Seither hat sich weder am Sachverhalt noch an der Rechtslage etwas geändert. Es handelt sich (im kantonalen Verfahren) um eine abgeurteilte Sache («res iudicata»; Markus Müller: Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 144). Dass das Bundesgericht in einer Beschwerde gegen die definitiven Beitragsrechnungen darauf allenfalls zurückkommen könnte, vermag daran (hier und jetzt) nichts zu ändern. Wie das Bundesgericht entscheidet, wird sich weisen, sofern es abermals angerufen werden sollte.

 

5.3 Eine neue Berechnung der Beiträge wird nun erstellt. Das Urteil der Vorinstanz beinhaltet einen entsprechenden Auftrag an die Gemeinde. Es besteht keine Veranlassung, heute schon (theoretisch) zu erklären, was die Gemeinde dann nicht verrechnen dürfe. Es besteht auch keine Veranlassung, Belege zur künftigen Berechnung zu edieren.

 

5.4 Ein Gesuch um Akteneinsicht ist vor der Erstellung der Abrechnung an die Gemeinde zu richten. Allgemeine, pauschale Auskunftsgesuche werden vielleicht aber nicht ausreichen, da die Akten mittlerweile ein stattliches Ausmass erreicht haben dürften und kaum alle (jederzeit) im Besitz der Gemeinde sind. Dass die erfahrene Gemeindepräsidentin sich einem Einsichtsgesuch widersetzt, ist nicht anzunehmen. Allerdings werden sich die Beschwerdeführer für die Einsicht voranmelden und reichlich Zeit nehmen müssen. Die Gemeinde braucht die Akten übrigens nicht eigens aufzubereiten. Bei der Akteneinsicht wird auch die Auskunft erhältlich zu machen sein, wie lang die alte Kanalisation in der Schulstrasse war. Eine in der Vergangenheit liegende allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den kommenden Verfahren geheilt werden können. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, jetzt Überlegungen zum Sachverhalt anzustellen, während die Sache bei der Gemeinde liegt. Die Vorinstanz konnte die Abrechnung nicht anstelle der Gemeinde vornehmen; eine Rückweisung war geboten. Dies, zumal die Beschwerdeführer behaupten, man sei zu wenig detailliert vorgegangen.

 

Nebenbei sei Folgendes bemerkt: Die Gemeinde hat dem Verwaltungsgericht eine Aktenzusammenstellung eingereicht. Von den Beschwerdeführern hat sich niemand dafür interessiert, diese zur Einsicht zu erhalten.

 

5.5 Die Beitragspflicht steht fest, jedenfalls für das kantonale Verfahren. Darüber hinaus ist aber noch nichts entscheiden. Ein Entscheid ist jetzt Sache der Gemeinde. Die Praxis verlangt ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Beschwerde. Dies soll einerseits verhindern, dass Rechtsmittelinstanzen theoretische Fragen behandeln aber auch sicherstellen, dass eine Beschwerde tatsächlich zu einem Erfolg führt, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Kiener et al., a.a.O., Rz 1446 ff.). Im vorliegenden Fall ist kein aktuelles praktisches Interesse ersichtlich; dies jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt. Damit fehlt eine Legitimationsvoraussetzung.

 

6. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Nach § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden den Gemeinden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.     Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.     Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch.

3.     Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Das präsidierende Mitglied                                               Der Gerichtsschreiber

 

 

Frey                                                                                   Schaad