Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne / Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (geb. 2007) wurde am 6. Februar 2021 positiv auf das Coronavirus getestet. Gestützt darauf verfügte der Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI) am 7. Februar 2021, B.___ habe für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit dem 16. Februar 2021, in Isolation zu verbleiben. Sie wurde zudem angewiesen bekanntzugeben, mit welchen Personen sie innerhalb der letzten 48 Stunden Kontakt gehabt habe.
2. Gestützt darauf verfügte der Kantonsarzt namens des DdI gleichentags, die Mutter von B.___, A.___, habe sich für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 17. Februar 2021, in Quarantäne zu begeben. Die genannte Quarantänezeit werde bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt.
3. Am 8. Februar 2021 wandte sich A.___ an das Verwaltungsgericht und brachte vor, sie verstehe diese Entscheide nicht. Sie hätten sich für eine Reise routinemässig testen lassen, wobei ihr Testergebnis negativ ausgefallen sei, dasjenige ihrer Tochter hingegen positiv, mit einem ct-Wert von 39. Sie habe recherchiert und herausgefunden, dass man mit einem Wert von 39 nicht ansteckend sei. Sie habe deshalb beschlossen, am 7. Februar 2021 einen zweiten PCR-Test mit ihrer Tochter zu machen. Dieser sei negativ ausgefallen. Sie verstehe nicht, weshalb der zweite Test, der neuer sei, nicht anerkannt werde. Die Tochter habe keinerlei Symptome. Man solle sie und die Tochter wieder rauslassen. Sie hätten beide ein negatives Testergebnis.
4. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2021 beantragte der Rechtsdienst des DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tochter habe einen zweiten PCR-Test vornehmen lassen, der negativ ausgefallen sei. Nach Rücksprache mit dem kantonsärztlichen Dienst werde praxisgemäss am Resultat des ersten PCR-Tests festgehalten, weil ansonsten einerseits nicht ausgeschlossen werden könne, dass beliebig viele Tests durchgeführt werden könnten, um möglichst ein negatives Resultat zu erhalten und andererseits, weil es sich bei den beiden vorliegend durchgeführten Tests um PCR-Tests gehandelt habe. Sofern ein PCR-Test positiv ausgefallen sei, sei der festgestellte ct-Wert für die Anordnung einer Isolation überdies nicht relevant.
5. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den zweiten Test nur deswegen machen lassen, weil der ct-Wert 39 gewesen sei und dies für sie heisse, dass die Tochter nicht ansteckend sei oder der Test nicht richtig gemacht worden sei oder sonst irgendwo ein Fehler passiert sei.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtenen Entscheide, welche sich an sie selbst und an ihre Tochter wenden, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur Verfügung steht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Gemäss lit. b der genannten Bestimmung kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordneten Massnahmen ist deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde erlassen worden.
2.2 Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.
3. Als erstes ist die Rechtmässigkeit der Isolations-Verfügung von B.___ zu überprüfen:
3.1 Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation», gültig ab dem 24. Dezember 2020 (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene) muss sich unverzüglich in Isolation begeben, wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Dies gelte auch, wenn keine Symptome vorliegen sollten, da trotzdem eine Ansteckung von anderen Personen erfolgen könnte. Zur Dauer der Isolation führt das Merkblatt Folgendes aus:
Die Dauer der Isolation ist abhängig vom Testergebnis:
• Sie haben sich testen lassen und das Ergebnis war positiv: In der Regel wird die Isolation zu Hause 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind.
• Sie haben sich testen lassen und das Ergebnis war negativ: Beenden Sie die Isolation 24 Stunden nach Abklingen der Symptome.
• Sie haben sich nicht testen lassen: Beenden Sie die Isolation 48 Stunden nach Abklingen der Symptome, sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind.
• Sie hatten zum Testzeitpunkt keine Symptome: Beenden Sie die Isolation 10 Tage nach dem Test.
3.2 B.___ leidet an keinen Symptomen, weshalb Punkt 4 zum Tragen kommt und die Isolation zehn Tage nach dem Test beendet werden kann, wie dies in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde.
Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung verlangt, nachdem ein zweiter Test ein negatives Ergebnis ausweist. Von einer Fehlerhaftigkeit der Tests ist jedoch nicht auszugehen, da PCR-Tests im Gegensatz zu Antigenschnelltests genauer sind und ein falsch positives Resultat im Gegensatz zu einem falsch negativen Resultat sehr selten vorkommt. Aus dem zweiten Testergebnis von B.___ zeigt sich denn auch, dass auch dabei SARS-CoV-2-RNA in ihrer Probe festgestellt wurde, jedoch in geringem Ausmass, sodass ein negatives Testresultat ausgewiesen wurde. Dass sich B.___ mit dem Krankheitserreger angesteckt hat, kann somit nicht abgestritten werden.
Nach einem positiven Testergebnis hat die Höhe des ct-Werts auf die Berechnung der Isolationsdauer gemäss den Weisungen des BAG, die vorliegend anzuwenden sind, keine Auswirkung, zumal die Angaben zum ct-Wert von Labor zu Labor verschieden ausgewiesen werden können, da sie nicht standardisiert sind.
Bezüglich des zweiten Testresultats, das negativ ausgefallen ist, ist auf die Fachmeinung des kantonsärztlichen Dienstes abzustellen, wonach dieses die Isolation nicht aufzuheben vermag. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind in der vorliegenden Pandemie-Situation Personen, die sich mit dem hochansteckenden Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert haben, konsequent zu isolieren, da Ansteckungen und Symptome auch nach mehreren Tagen noch auftreten können. Die Beschwerde gegen die Isolationsverfügung vom 7. Februar 2021 betreffend B.___ ist somit abzuweisen.
4. Weiter ist die Rechtmässigkeit der Quarantäne-Verfügung von A.___ zu überprüfen:
4.1 Bezüglich Quarantäne hält das Merkblatt des BAG «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene) fest, dass sich Personen, die engen Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person hatten, deren Erkrankung mit einem Test bestätigt wurde, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben haben, sofern die Person während des Kontakts ansteckend war. Enger Kontakt bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne angemessenen Schutz unterschritten worden ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie in letzter Zeit keinen Kontakt zu ihrer knapp 14-jährigen Tochter gehabt hätte, was bei einem gemeinsamen Haushalt auch nicht anzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin fällt somit klar unter die Quarantäneregel und hat sich für zehn Tage seit dem letzten Kontakt mit ihrer Tochter in Quarantäne zu begeben. Vom letzten Kontakt ist am 7. Februar 2021 auszugehen, da an jenem Tag angeordnet wurde, dass sich B.___ ab sofort zu isolieren habe.
4.3 Neu ist am 8. Februar 2021 die Regelung in Kraft getreten, dass die Dauer der Quarantäne verkürzt werden kann, indem frühestens am 7. Tag der Quarantäne ein Test durchgeführt wird. Bei einem negativen Testergebnis kann die Quarantäne aufgehoben werden. Es besteht aber bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag eine Verpflichtung, ausserhalb der eigenen Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden. Fällt der Test hingegen positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).
4.4 Die Verfügung gegenüber A.___ wurde am 7. Februar 2021 erlassen, als die neue Regelung zum «Freitesten» ab dem 7. Tag noch nicht in Kraft war. Es fragt sich deshalb, ob vorliegend die alte Regelung oder die günstigere neue Regelung anzuwenden ist. Bereits im Verfahren VWBES.2020.417 vom 30. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht zu einer zwischenzeitlich neu in Kraft getretenen, für den Beschwerdeführer günstigeren Quarantäneregelung festgehalten, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz seien in diesem Fall durch eine sofortige Anwendung des neuen Rechts im Rechtsmittelverfahren in keiner Weise tangiert; im Gegenteil erforderten sie eher die sofortige Anwendung, da es um neues günstigeres Recht gehe und keinerlei Interessen Dritter tangiert seien.
Somit ist auch vorliegend die am 8. Februar 2021 neu in Kraft getretene Regelung anzuwenden und der Beschwerdeführerin zu gestatten, sich am 7. Tag der Quarantäne (also am 14. Februar 2021) testen zu lassen. Die Quarantäne darf bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Dabei hat die Beschwerdeführerin aber zu beachten, dass bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag eine Verpflichtung besteht, ausserhalb der eigenen Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden. Fällt der Test hingegen positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).
5.1 Die Beschwerde gegen die Isolationsverfügung des DdI vom 7. Februar 2021 von B.___ erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2 Die Beschwerde gegen die Quarantäneverfügung des DdI vom 7. Februar von A.___ erweist sich hingegen als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Anordnung, wonach die Quarantänezeit bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird, ist aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
«Sie können diese Dauer verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am 14. Februar 2021) auf eigene Kosten testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei einem negativen Ergebnis kann die Quarantäne aufgehoben werden. Sie sind jedoch verpflichtet, bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 17. Februar 2021), ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Fällt der Test positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»
Im Weiteren ist die Beschwerde abzuweisen.
5.3 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auf CHF 150.00 zu reduzieren und durch A.___ zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Isolationsverfügung des DdI vom 7. Februar 2021 von B.___ wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Quarantäneverfügung des DdI vom 7. Februar 2021 von A.___ wird teilweise gutgeheissen: Die Regelung, wonach die Quarantänezeit bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird, wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
«Sie können diese Dauer verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am 14. Februar 2021) auf eigene Kosten testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei einem negativen Ergebnis kann die Quarantäne aufgehoben werden. Sie sind jedoch verpflichtet, bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 17. Februar 2021), ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Fällt der Test positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. A.___ hat die reduzierten Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu tragen.
4. Eine Kopie der Stellungnahme von A.___ vom 9. Februar 2021 geht zur Kenntnis an das Departement des Innern.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann