Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 26. Januar 2022            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     bedingte Entlassung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Bei A.___ (geb. [...] 1947, aus Deutschland) werden folgende Urteile vollzogen:

 

·         Urteil 460 15 136 Kantonsgericht Basel-Landschaft, 22. März 2016,

Diebstahl (mehrfache Begehung), gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt,

Freiheitsstrafe 6 Jahre, Untersuchungshaft 744 Tage.

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, 6. November 2018:

Bedingte Entlassung am 16. November 2018, Probezeit bis 8. März 2020, Reststrafe 478 Tage.

 

Obergericht des Kantons Solothurn, 7. September 2021: Widerruf der bedingten Entlassung, Gesamtstrafe (siehe nachfolgend).

 

·         Urteil STBER.2021.19 Obergericht des Kantons Solothurn, 7. September 2021, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung des Einreiseverbots und durch rechtswidrigen Aufenthalt, Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahl und Hausfriedensbruch, versuchter Diebstahl sowie Hausfriedensbruch,

37 Monate Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 683 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

10 Tagessätze zu je CHF 10.00 Geldstrafe,

Landesverweisung 15 Jahre.

 

Gesamtstrafe mit Widerruf der von der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft am 6. November 2018 für eine Reststrafe von 478 Tagen gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per 16. November 2018.

 

Das Urteil des Obergerichts vom 7. September 2021 wurde mit seiner Ausfällung rechtskräftig.

 

2. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 13. November 2021 erreicht. Das ordentliche Strafende fällt auf den 24. November 2022.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV genannt) mit Verfügung vom 4. November 2021 A.___ die bedingte Entlassung auf den 13. November 2021.

 

4. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gelangte daraufhin am 10. November 2021 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

1.    Es sei die Verfügung (hier beigegeben) wegen krasser Rechtsfehler in der Beurteilung (Seite 4 z.B. legalprognostische, positive Faktoren), wie dann, ganz besonders, in der formalen Vorgehensweise bei der Erstellung der gesamten Verfügung, aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das zuständige Amt zurückzuverweisen und es sei, zur Vermeidung krasser Rechtsnachteile, das zuständige Amt anzuweisen, meine sofortige Entlassung nach den Vorschriften des Art. 86 StGB vorzunehmen.

2.    Mir sei für das erlittene Unrecht, begangen durch krasse Willkürakte – wie sie hier im Nachgang erläutert werden – eine entsprechende Genugtuung zu entrichten, deren Höhe das Amt nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat.

3.    Die Kosten des Verfahrens sind der Justizkasse zu überbinden.

 

5. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

6. Mit Eingabe vom 23. November 2021 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schriftstück zu den Akten.

 

7. Am 29. November 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut und beantragte, das gesamte Verwaltungsgericht habe in den Ausstand zu treten.

 

8. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 schloss das Amt für Justizvollzug auf Abweisung der Beschwerde.

 

9. Der Beschwerdeführer nahm am 9. und 15. Dezember 2021 sowie am 6. und 14. Januar 2022 erneut Stellung in der Sache.

 

10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit der Beschwerdeführer vom AJUV eine Genugtuung verlangt (Ziffer 2 der Anträge), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dieses Begehren ist vom Streitgegenstand nicht erfasst. Im Übrigen ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

 

2.1 Mit Eingabe vom 29. November 2021 verlangte der Beschwerdeführer erstmals, das gesamte Verwaltungsgericht habe in den Ausstand zu treten, da sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Straf- und Beschwerdekammer dieselbe Adresse im selben Gebäude hätten. Das bringe mit sich, dass gegebenenfalls – wie im vorliegenden Fall gegeben – alle damit befassten Gerichtspersonen zusammenhocken würden. Nunmehr zu glauben, dass unter solchen Gegebenheiten immer noch eine professionelle Distanz gegeben sei, sei nicht nur unzutreffend, es sei gar dumm-naiv. Das Vertrauen in die eigentlich zwingend erforderliche Unvoreingenommenheit respektive Neutralität der involvierten Gerichtsmitglieder sei verloren gegangen.

 

2.2 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017, E. 3.2). Eine pauschale Ablehnung aller Mitglieder einer Gerichtsbehörde, wie es der Beschwerdeführer verlangt, ist demnach nicht zulässig. Das Begehren richtet sich auch nicht gegen konkrete Personen. Auf das offensichtlich unsubstantiierte Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

 

3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), weil das Amt für Justizvollzug ihn nicht angehört habe, bevor es die bedingte Entlassung verweigerte. Das Gespräch mit der Fallverantwortlichen sei keine Anhörung im Sinne des Gesetzes gewesen, weshalb er dieses unverzüglich abgebrochen habe. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ist darauf zu schliessen, dass er auf die Anhörung verzichtet, was eine Rüge der Gehörsverletzung im Nachhinein ohne Weiteres ausschliesst (BGE 101 Ia 309, E. 2b). Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.

 

4. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

 

5. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

 

6. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 29. Oktober 2021 das rechtliche Gehör gewährt, wobei er die Anhörung verliess und folglich darauf verzichtete. Ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses (UG) Olten vom 12. Oktober 2021 liegt ebenfalls vor.

 

7. Fraglich ist hingegen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.

 

7.1 Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

 

7.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.).

 

7.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

 

8.1 Dem Führungsbericht des UG Olten vom 12. Oktober 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Einzelzelle untergebracht sei. Im Arbeitstrakt bestreite er den Tag gemeinsam mit drei anderen Gefangenen. Er sei der älteste in der Arbeitsgruppe, aber noch sehr rüstig und fit, den Altersunterschied bemerke man kaum. Er habe Humor und bringe mit angepassten Sprüchen die Mitgefangenen und das Betreuungspersonal oft zum Schmunzeln. Der Umgang mit dem Personal des UG sei respektvoll und freundlich. Mit den anderen Gefangenen im Arbeitstrakt pflege er ein kollegiales und offenes Verhältnis. Zu Disziplinierungen sei es über den Zeitraum nicht gekommen. Der letzte Führungsbericht sei datiert vom 14. Juli 2021. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich in dieser Zeit nicht verändert, er sei wie eh und je stabil, freundlich und zuvorkommend. Der Beschwerdeführer sei nun schon seit rund 23 Monaten im UG Olten. Er sei sehr vital und fühle sich im Arbeitstrakt wohl und akzeptiert. In der Gruppe figuriere er als Vermittler. Dem Personal des UG wird der Beschwerdeführer als «rüstiger Rentner» mit feinem Humor und respektvollem Verhalten in Erinnerung bleiben.

 

8.2 Die Bewährungshilfe hat in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2021 zusammenfassend und im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich zum wiederholten Mal im Strafvollzug. Zudem habe er während der Probezeit wieder delinquiert und sei trotz Landesverweis wieder in die Schweiz eingereist. Für seine begangene Straftat übernehme er nur insofern Verantwortung, als dass er das Verschulden des Deliktes zu sich nehme. Weiter sei kein Anhaltspunkt für eine Aufarbeitung der Straftaten erkennbar. Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Bezüglich eines Entlassungssettings wolle er zurück nach Deutschland zu seiner Frau in das gemeinsame Heim in [...]. Er sei Rentner und habe ein Renteneinkommen. Er habe mit seiner Familie einen guten sozialen Empfangsraum. Durch das Migrationsamt sei eine Wegweisung geplant. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz seien nicht notwendig. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne grundsätzlich verzichtet werden. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, des Bewährungsversagens und der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Delikt könnten sie eine bedingte Entlassung nicht befürworten.

 

8.3 Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einer über Jahre dauernden Delinquenz und des mehrfachen Bewährungsversagens eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich bisher weder durch die zahlreichen Verurteilungen, noch durch den Aufenthalt in verschiedenen Vollzugsinstitutionen von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen. Während des aktuellen Vollzugs sei keine tiefgreifende Veränderung seiner Persönlichkeit auszumachen und er übernehme nur oberflächlich Verantwortung für seine Delinquenz. Sein Verhalten im Vollzug sei angepasst und spreche grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Da der Beschwerdeführer in das gleiche Umfeld zurückkehren wolle, das zum Zeitpunkt der Delikte bereits bestanden habe, sei davon auszugehen, dass das von ihm geplante Entlassungssetting ungeeignet sei, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Beschwerdeführer müsse die Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe verlassen, weshalb keine umsetzbaren Auflagen oder Bewährungshilfe als flankierende Massnahmen zur möglichen Verbesserung der Legalprognose angeordnet werden könnten. Selbst wenn eine Integration in die Schweiz angestrebt würde, wäre gestützt auf die mit ihm nach der Gewährung der bedingten Entlassung im März 2019 gemachten Erfahrungen nicht zu erwarten, dass mit der Anordnung von Bewährungshilfe oder anderen begleitenden Massnahmen die Legalprognose verbessert werden könnte. Der Beschwerdeführer lasse sich mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen nicht von Verurteilungen oder vom strafrechtlichen Sanktionenvollzug beeindrucken, was ebenso negativ ins Gewicht falle. Differenzialprognostisch könne festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung ungünstig ausfalle. Bei einer Vollverbüssung bestehe immerhin die zurückhaltende Aussicht, dass sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des strafrechtlichen Sanktionenvollzugs mit seinen begangenen Delikten vertieft auseinandersetze. Bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug zum jetzigen Zeitpunkt drohten erneute Delikte, hingegen sei nicht auszuschliessen, dass sich die Legalprognose mit dem weiteren Vollzug verbessern lassen könnte. Als Fazit ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen Legalprognose und der differenzialprognostischen Überlegungen die bedingte Entlassung zu verweigern sei.

 

8.4 Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend auseinander. Vorliegend fällt das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers besonders negativ ins Gewicht, hat er sich doch auch von längeren Freiheitsstrafen nicht davon abhalten lassen, weitere Delikte zu begehen. Wie dem Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2021 zu entnehmen ist, reiste der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der (bedingten) Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wiederum in die Schweiz ein, um hier weitere Straftaten zu begehen. Er missachtete dabei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot (vgl. Urteil S. 32). Es handelt sich bei ihm um einen klassischen Kriminaltouristen (vgl. Urteil S. 30). Mit Blick auf das deliktische Vorleben und das mehrfache Bewährungsversagen ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit weiterführen wird. Eine Tataufarbeitung findet (bis dato) nicht statt. Jedenfalls ist zu bezweifeln, dass die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Vollzugsende am 24. November 2022 verbessert werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt. Einbruchdiebstähle in Privathäuser stellen sodann einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Gleiches hat auch für sogenannte Einschleichdiebstähle zu gelten. Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre des Landes verwiesen wurde und nach der Haftentlassung nach Deutschland rückgeführt wird. Es ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie einen guten sozialen Empfangsraum haben soll, ändert am Ergebnis nichts. Auch die familiären Bindungen waren offenbar nicht Motivation genug für gesetzeskonformes Verhalten. Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen gehen mehrheitlich am Prozessthema vorbei und zielen vor allem darauf ab, das Verhalten der Behörden für seine Situation verantwortlich zu machen und sich als Opfer darzustellen. Auf diese allgemein gehaltene Kritik ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

 

9. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_144/2022 vom 6. April 2022 aufgehoben.