Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Grob Hügli,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Im Dezember 2019 kam es zu Gefährdungsmeldungen betreffend B.___ (geb. 25. Juni 2006) seitens ihrer Mutter A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und von der Fachstelle Beziehungsfragen Kanton Solothurn. Nach erfolgter Abklärung errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 für B.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). B.___ erklärte sich damit einverstanden, per 21. Dezember 2019 in der Wohngruppe [...] untergebracht zu werden. Der Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen. Die Beiständin wurde beauftragt, die Platzierung von B.___ in der Wohngruppe [...] zu begleiten, für B.___ und die Kindsmutter als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die schulische Entwicklung von B.___ zu begleiten und der Schule als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
2. In der Folge wurde B.___ in mehrere Institutionen eingewiesen, wo es regelmässig zu Schwierigkeiten und verschiedenen Vorfällen (Kurvengänge, selbstverletzendes Verhalten, Suiziddrohungen, Gewaltausbrüche) kam. Zuletzt war sie im [...], wo die Situation am 16. August 2020 eskalierte und B.___ daraufhin notfallärztlich in die Jugendpsychiatrie Liestal eingewiesen wurde.
3. Mit Präsidialverfügung der KESB Olten-Gösgen vom 17. August 2020 wurde die Unterbringung im [...] aufgehoben und B.___ mittels fürsorgerischer Unterbringung in der Jugendpsychiatrie Liestal untergebracht. Nachdem die fürsorgerische Unterbringung am 3. September 2020 aufgehoben wurde, zog B.___ wieder zu ihrer Mutter.
4. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 21. September 2020 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter wieder erteilt und für B.___ eine Nacherziehung als ambulante Hilfe zu Hause durch C.___ angeordnet. Die Aufgabe der Beiständin wurde dahingehend angepasst, dass sie neu die flankierende Kindesschutzmassnahme begleitet und bei Bedarf der KESB Olten-Gösgen Anträge stellt.
5. C.___ empfahl mit Bericht vom 9. November 2020 sinngemäss, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen.
6. Am 19. November 2020 hat C.___ ihre Empfehlung in einem Austausch mit zwei Behördenmitgliedern der KESB Olten-Gösgen eingehender erläutert.
7. Die Beiständin nahm mit Schreiben vom 19. November 2020 Stellung zu den Empfehlungen von C.___.
8. Mit superprovisorischem Entscheid vom 30. November 2020 erweiterte die KESB Olten-Gösgen den Auftrag der Beiständin wie folgt:
- Für B.___ anstelle der Mutter in gesundheitlichen und medizinischen Fragen zu entscheiden;
- Anstelle der Mutter die Verwaltung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten von B.___ zu übernehmen.
Die elterliche Sorge der Kindsmutter über ihre Tochter wurde gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend beschränkt. Der Kindsmutter wurde die Verwaltung des Kindesvermögens und des Einkommens der Tochter entzogen.
9. Nach Anhörung der Kindsmutter am 3. Dezember 2020 bestätigte die KESB Olten-Gösgen am 6. Januar 2021 die mit Entscheid vom 30. November 2020 angeordnete Beschränkung der elterlichen Sorge bzw. die an die Beiständin erteilten zusätzlichen Aufgaben. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
10. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli mit Beschwerde vom 8. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der KESB vom 06.01.2021 sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:
Es sei der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge über die Tochter unbeschränkt zu erteilen und es sei ihr die Befugnis in gesundheitlichen und medizinischen Fragen sowie in administrativen und finanziellen Angelegenheiten für ihre Tochter zu entscheiden, wieder zu übertragen.
2. Es sei für den Bereich der Nacherziehung als ambulante Hilfe zu Hause festzustellen, dass durch die KESB ein Personenwechsel anzuordnen sei.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
11. Die KESB Olten-Gösgen schloss mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beiständin machte von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. März 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
13. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. März 2021.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Rahmen des Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert. Die geforderte Feststellung, dass im Bereich der Nacherziehung durch die KESB ein Personenwechsel anzuordnen sei, stellt eine Rüge ausserhalb des Streitgegenstands dar, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Liegt eine Kindswohlgefährdung vor, hat die KESB sogenannt «geeignete Massnahmen» zum Schutz des Kindes zu treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
3.1 Sofern es die Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016, E. 5.1.)
3.2 Bei einer Anordnung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB hat nicht zwingend auch eine Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB zu erfolgen. Vielmehr setzt die Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Gefährdung des Kindswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff darstellt. Dazu bedarf es, dass die Eltern mit dem Beistand nicht kooperieren und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen oder hintertreiben. Mit anderen Worten soll die Beschränkung der elterlichen Sorge Ultima Ratio sein, da damit häufig nur unnötige Gegenwehr statt Kooperation provoziert wird. Zudem muss stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt sein. So hat das Bundesgericht festgehalten, eine Beschränkung der elterlichen Sorge sei unverhältnismässig, wenn die Eltern mit dem Beistand kooperieren würden (Urteil 5C.319/2006 vom 22. Januar 2007; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016, E. 5.3.). Wo nicht ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge erfolgt, führt dies zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben dem Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 308 ZGB N 5).
4. C.___ empfahl in ihrem Bericht vom 9. November 2020, der Kindsmutter die erzieherische Obhut zu entziehen. Die Kindsmutter delegiere ihre Mutterrolle an das nächstbeste Helfersystem oder stecke ihr Kind in die nächste teure Institution. Zudem alarmiere sie jede Nacht die Polizei, um ihr Kind zu suchen, anstatt sich mit der Mutterrolle auseinanderzusetzen. Sie habe verschiedene Termine annulliert, wodurch sie – C.___ – mehr Zeit aufwenden müsse, um den Kontakt mit dem Kind zu halten. Die Kindsmutter habe eine sehr kalte Haltung gegenüber ihrem Kind und gebe der Tochter kein Taschengeld, obwohl sie selbst vom Staat einen Vorschuss kassiere. Das Wohl ihrer Tochter während ihres Spitalaufenthalts interessiere sie in keiner Weise. Mit der jetzigen Vorgehenstaktik und Ignoranz für die Bedürfnisse von B.___ gefährde die Kindsmutter jegliche positive Entwicklung ihrer Tochter.
5. Im Gespräch mit der KESB am 19. November 2020 erläuterte C.___, sie sei von der Kindsmutter am Telefon beschimpft worden, als es um das Thema Verhütung gegangen sei. Die Beschwerdeführerin bestehe darauf, dass B.___ trotz starken Nebenwirkungen die Pille nehmen soll. Die Kindsmutter könne sie doch nicht dazu zwingen. Sie – C.___ – habe einen Bekannten, welcher Gynäkologe sei und B.___ einen Termin ausserhalb der Sprechstunde geben würde. B.___ habe sich stabilisiert. Es sei zu keinem Polizeieinsatz mehr gekommen und sie nehme keine harten Drogen mehr. C.___ stehe in Kontakt mit ihr und sei verbindlich. Mit der Kindsmutter sei es hingegen sehr schwierig. Diese habe B.___ während ihres Spitalaufenthaltes die Schlüssel zur Wohnung nicht überlassen wollen. Weiter habe B.___ absolut kein Geld. Die Kindsmutter verweigere ihr dies schlicht. Diese verwende das Geld für B.___ wohl missbräuchlich für sich selber.
6. Die Beiständin äusserte sich mit Stellungnahme vom 19. November 2020 dahingehend, dass es C.___ gelungen sei, eine tragfähige Arbeitsbeziehung zu B.___ aufzubauen. Die Kindsmutter könne sich kaum darauf einlassen. Weiter führte sie aus, B.___ habe mit ihren 14 Jahren immer wieder wechselnde Partner, mit denen es auch zum Geschlechtsverkehr komme. Im Sommer sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter beim Frauenarzt gewesen, um das Thema Verhütung anzuschauen. B.___ habe eine Pille erhalten, die starke Nebenwirkungen verursacht habe, worauf sie diese Pille nicht mehr habe nehmen wollen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings gemeint, dass sie diese weiterhin nehmen solle. C.___ habe B.___ erlaubt, die Pille abzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht genügend um alternative Verhütungsmethoden gekümmert. Zum Wohl von B.___ und dem Minimieren des Risikos einer Schwangerschaft scheine ihr, der Beiständin, das Thema Verhütung ein wichtiges Thema zu sein. C.___ habe ihr bereits vor zwei Monaten mitgeteilt, dass dies ein Thema sei. Die Kindsmutter habe in der Zwischenzeit keine Alternativen aufgleisen können. Betreffend Finanzen führte die Beiständin aus, Geld sei immer wieder ein Thema, welches zwischen Mutter und Tochter für Diskussionspunkte sorge. B.___ klaue viel (von der Mutter und auch in Geschäften), da sie keinen Umgang mit Geld erlernen könne. Es scheine ihr, der Beiständin, wichtig sicherzustellen, dass die Leistungen, welche B.___ zustünden (IV-Rente, EL, Kinderzulagen), auch wirklich ihr zugute kämen und B.___ lernen könne, mit Geld umzugehen. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, genügend auf die Interventionen von C.___ einzusteigen und zum Wohl von B.___ zu handeln. Die Beiständin beantragte, dass der Kindsmutter die elterliche Sorge in den Bereichen Finanzen und Gesundheit einzuschränken sei. Bezüglich Schule gebe es zwischenzeitlich keinen Grund mehr, die elterliche Sorge einzuschränken.
7. Die Vorinstanz führte gestützt auf die vorgenannten Äusserungen von C.___ und der Beiständin sowie nach erfolgter Anhörung Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid aus, die Behörde habe versucht, der Kindsmutter aufzuzeigen, dass unbedingt eine Zusammenarbeit zwischen ihr und C.___ stattfinden müsse. Wenn die Kindsmutter und C.___ sich im Vorgehen uneinig seien und Missverständnisse bestünden, sei es für B.___ ein Leichtes, die Kindsmutter gegen C.___ auszuspielen. Stehe die Kindsmutter hingegen geschlossen hinter dem Vorgehen von C.___, müsse B.___ ebenfalls verbindlich werden. Nach wie vor sei es aus Sicht der KESB für das Wohl von B.___ zentral, dass C.___ weiterhin eingesetzt bleibe und mit dem System arbeite. Der bisherige Verlauf sei positiv und die Situation von B.___ habe sich im Vergleich zu den bisher unternommenen Bemühungen stabilisiert. Um die bisher erreichten Verbesserungen nicht zu gefährden, solle der superprovisorische Entscheid vom 30. November 2020 bestätigt werden. Die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin bleibe vorerst entsprechend eingeschränkt. Zeige sich im weiteren Verlauf, dass die Kindsmutter zu einer guten Zusammenarbeit mit C.___ gefunden habe, könne die Wiedererteilung der elterlichen Sorge in den Bereichen Gesundheit und Finanzen an die Kindsmutter geprüft werden.
8. Neben B.___ sicherte auch die Beschwerdeführerin im Vorfeld der angeordneten Nacherziehung zu, mit C.___ zusammenarbeiten zu wollen. Diese hat auch anlässlich der Anhörung am 3. Dezember 2020 sowie im Rahmen der gleichentags ergangenen schriftlichen Stellungnahme erneut bekräftigt, mit C.___ zusammenarbeiten zu wollen. Entsprechend den Schilderungen von C.___ und der Beiständin verweigert die Beschwerdeführerin derzeit jedoch eine zielführende Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen. Die angeordnete Nacherziehung durch C.___ setzt ein gewisses Mass an Kooperation seitens der Beschwerdeführerin voraus. Auch wenn mit Blick auf die Vorgeschichte nicht erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Ansichten von C.___ stets teilt, so ist ein kooperatives Verhalten im Interesse von B.___ unerlässlich. Die bisherigen Platzierungen von B.___ vermochten keinen Erfolg herbeizuführen. Das unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin steht der nun angeordneten Nacherziehung, die – wie es scheint – gut angelaufen ist, im Weg. Sowohl betreffend die Verwaltung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten als auch in Bezug auf gesundheitliche und medizinische Fragen bestehen aufgrund der Akten genügend Anhaltspunkte, dass eine Gefährdung von B.___ besteht, welche ein behördliches Eingreifen, wie es die Vorinstanz anordnete, rechtfertigen. Es geht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht darum, sie als «kalte» Mutter darzustellen. Der Teilentzug der elterlichen Sorge in den definierten Bereichen ist die einzige Möglichkeit, damit die angeordnete Nacherziehung nicht zu scheitern droht wie die bisherigen Platzierungen. Dass sich im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin Schwierigkeiten ergeben hätten oder sich die Beschwerdeführerin den Vorschlägen der Beiständin widersetzt haben soll, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Darum geht es aber nicht. Entscheidend ist, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Zusammenarbeit mit C.___ einlässt und ihre (mit der Beiständin abgesprochen) Anordnungen nicht unterläuft, auch wenn sie eine andere Meinung vertritt. Zudem scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die ihr entzogenen Kompetenzen nicht auf die Nacherzieherin, sondern auf die Beständin übertragen wurden. Auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Arbeitsweise von C.___ ist sodann nicht weiter einzugehen, zumal dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Entsprechende Anträge in dieser Hinsicht sind an die KESB zu richten.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Entschädigung von Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli ist entsprechend der eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'212.25 (11.18 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 41.10 Auslagen + 158.16 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli im Umfang von CHF 782.60 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/h zuzügl. MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, wird auf CHF 2'212.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli im Umfang von CHF 782.60 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman