Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 25. Mai 2022            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

1.    Solothurnische Gebäudeversicherung,   

 

2.    B.___    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Zugang zu amtlichen Dokumenten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ (nachfolgend Gesuchsteller genannt) ersuchte am 12. Februar 2020 gestützt auf die kantonale Öffentlichkeitsgesetzgebung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) um Zugang zu diversen Dokumenten. Im vorliegenden Verfahren geht es konkret um das Kurzgutachten betreffend «Rückerstattung LEBO» vom 21. Oktober 2019 sowie unterschriftlich freigegebene LEBO-Berechnungs- und Auszahlungsbelege betreffend den ehemaligen Direktor der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) für die Jahre 2015, 2016 und 2017.

 

2. Am 22. April 2020 reichte der Gesuchsteller bei der Beauftragten für Information und Datenschutz ein Schlichtungsgesuch ein und ersuchte um Herausgabe der obgenannten Dokumente.

 

3. Am 5. Oktober 2020 fanden Schlichtungsverhandlungen statt, anlässlich welcher die Anwesenden folgende Einigung erzielten:

 

Schlichtungsverhandlung betreffend Zugang zu den unterschriftlich freigegebenen LEBO-Listen betreffend den ehemaligen Direktor der SGV für die Jahre 2015, 2016 und 2017:

 

«(…)

1.   Die SGV erklärt sich bereit, die unterschriftlich freigegebenen LEBO-Listen betreffend den ehemaligen Direktor der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) für die Jahre 2015, 2016 und 2017 unter dem Vorbehalt zugänglich zu machen, dass den betroffenen Drittpersonen vorgängig die Möglichkeit gegeben wird, dazu eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und den Rechtsweg zu bestreiten bzw. eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Vor der Zugänglichmachung werden die Auszahlungen und der Lohn betreffend sämtliche anderen Mitarbeitenden ausser dem Direktor der SGV geschwärzt.

(…)»

 

Schlichtungsverhandlung betreffend Zugang zu:

1.   Intervention des Personalamts bei den Gerichten betr. SGV-LEBO;

2.   Bericht der Finanzkontrolle vom 31. Oktober 2018;

3.   Schreiben des Personalamts an die GPK vom 7. August 2019;

4.   Kurzgutachten betr. SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019.

 

«(…)

1.   Die GPK bestätigt, dass die wesentlichen Inhalte des Schreibens des Personalamts vom 7. August 2019 in der Stellungnahme des Regierungsrates vom 26. November 2019 (RRB Nr. 2019/1842) wahrheitsgetreu wiedergegeben sind;

2.   Die GPK und SGV erteilen dem Gesuchsteller Zugang zum Bericht der Finanzkontrolle vom 31. Oktober 2018;

3.   Die GPK und SGV erklären sich bereit, das Kurzgutachten betr. SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019 unter dem Vorbehalt zugänglich zu machen, dass den betroffenen Drittpersonen vorgängig die Möglichkeit gegeben wird, dazu eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und den Rechtsweg zu bestreiten bzw. eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.

(…)»

 

4. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 teilte die SGV A.___ sowie C.___ mit, sie ziehe es in Erwägung, die eingangs dieser Verfügung genannten Dokumente dem Gesuchsteller zugänglich zu machen und gewährte ihnen diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme. C.___ erteilte seine Zustimmung mit Schreiben vom 18. Oktober 2021. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, ersuchte mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

 

5. Am 4. November 2021 erliess die SGV folgende Verfügung:

 

Dem Gesuchsteller B.___ werden die folgenden Dokumente herausgegeben:

-     LEBO-Listen betreffend den ehemaligen Direktor der SGV für die Jahre 2015, 2016 und 2017, wobei die Auszahlung und der Lohn betreffend sämtliche anderen Mitarbeitenden ausser dem Direktor der SGV geschwärzt werden;

-     Kurzgutachten betr. SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019.

 

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, A.___ bringe keine konkreten schützenswerten privaten Interessen an der Geheimhaltung der amtlichen Dokumente vor. Im Schreiben vom 24. September 2021 erkläre sie sogar, sie habe keine Einwände gegen eine Offenlegung. Da jedoch wesentliche Fragen unbeantwortet seien, verweigere sie ihre Zustimmung.

 

6. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, am 15. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

Die Verfügung vom 4. November 2021 sei aufzuheben.

Eventualiter:

1.   Die Verfügung vom 4. November 2021 sei teilweise aufzuheben.

2.   Die Herausgabe des Kurzgutachtens betr. SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019 sei zu verweigern.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

In formeller Hinsicht wurden Einsicht in die Akten, eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt.

 

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin mache eine Rechtsverletzung, namentlich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie die Überschreitung des Ermessens bei der Interessenabwägung an der Offenlegung der umstrittenen Dokumente geltend.

 

Sie sei vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2017 Regierungsrätin und Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartements gewesen. In dieser Funktion habe sie den Vorsitz der Verwaltungskommission (VK) der SGV geführt. Im August 2018 habe die kantonale Finanzkontrolle festgestellt, dass dem damaligen Direktor der SGV in den Jahren 2017 und 2018 ein zu hoher Leistungsbonus (LEBO) ausbezahlt worden sei. Ohne die Beschwerdeführerin als ehemalige Vorsitzende der VK zu orientieren, habe die SGV zu diesem Bericht mehrmals sowohl gegenüber der kantonalen Finanzkontrolle, als auch den Parlamentsdiensten Stellung bezogen. Das Thema sei auch an der Sitzung der VK vom 1. Mai 2019 diskutiert worden – ohne die Beschwerdeführerin anzuhören.

 

Auch über die Erstellung des in der Folge in Auftrag gegebenen externen Gutachtens sei die Beschwerdeführerin nicht orientiert worden. Sie habe zur Auswahl des Gutachters keine Stellung beziehen können und habe den Sachverhalt nicht aus ihrer Sicht darlegen können.

 

Im Gutachten werde behauptet, «[…] die Auszahlung an den ehemaligen SGV Direktor, C.___, sei von der ehemaligen SGV VK-Präsidentin, Alt-Regierungsrätin A.___, aufgrund einer Marktlohnzulage genehmigt worden […]». Diese Feststellung entspreche nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen. Weder habe sie eine Marktlohnzulage noch eine Spontanprämie genehmigt, noch sei eine solche gefordert worden.

 

Die SGV habe faktisch eine administrative Untersuchung geführt und in deren Rahmen ein externes Gutachten eingeholt, ohne die Beschwerdeführerin je anzuhören. Die Beschwerdeführerin sei in der Presse bereits als Verantwortliche vorverurteilt worden, indem mehrfach berichtet worden sei, sie habe die zu hohen Boni mit ihrem Visum ausgelöst. Durch den Inhalt des Gutachtens werde die Beschwerdeführerin damit verfügungsähnlich unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten berührt. Die SGV habe damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

 

Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe dazu, dass der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufzuheben sei. Eine Heilung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sei nicht möglich, da die Gehörsverletzung bereits im Untersuchungsverfahren erfolgt sei.

 

Durch die Kommunikation der Ergebnisse des Kurzgutachtens in der Stellungnahme des Regierungsrats (RRB 2019/1842) sei eine Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die öffentliche Medienberichterstattung bereits eingetreten und durch das vorliegende Verfahren kaum rückgängig zu machen. Indem im Rahmen des Gutachtens Personendaten der Beschwerdeführerin bearbeitet worden seien, ohne ihr das rechtliche Gehör zu erteilen, sei die Datenbearbeitung unrechtmässig erfolgt. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Nichtherausgabe würden deshalb diejenigen an der Offenlegung überwiegen.

 

7. Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

8. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen und an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.

 

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der ehemalige Direktor der SGV habe die LEBO-Listen jeweils selbst erstellt und die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass diese stimmten. Sie habe diese signiert. Es habe nie eine Diskussion zu den vorgelegten Berechnungen zum LEBO stattgefunden und sie habe dem Direktor nie wissentlich und willentlich einen widerrechtlichen LEBO zugestanden. Die Beschwerdeführerin sei weder zur widerrechtlichen Auszahlung der LEBO noch zu den organisatorischen Fragen des Prozessablaufs befragt worden.

 

Die SGV habe anlässlich der Gutachtenserstellung ein angeblich von der Beschwerdeführerin erstelltes Schreiben vom 31. Mai 2013 an Herrn C.___ als Beleg «über die […] gängige Praxis betreffend Leistungsbonus» vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe berechtigte Zweifel, dass sie dieses Schreiben selbst erstellt haben solle.

 

Die Berechnung der LEBO-Liste aus dem Jahr 2017 sei zwar durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Die handschriftliche Anpassung des LEBO von Herrn C.___ von CHF 19'000.00 auf CHF 25'000.00 stamme jedoch nicht von ihr. Es werde die Erstellung eines graphologischen Gutachtens verlangt, mit welchem zu beweisen sei, dass die handschriftliche Anpassung des LEBO nicht von ihr stamme.

 

Die Beschwerdeführerin sei vom fraglichen Kurzgutachten wesentlich betroffen, indem ihre Amtsführung in Zweifel gezogen und sie für die festgestellten Missstände verantwortlich gemacht werde. Durch das Vorgehen der SGV sei die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, da die erwähnten Vorwürfe ihre Persönlichkeitsrechte betreffen würden. Sie sei dazu nicht angehört worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führe dazu, dass die angefochtene, formell mangelhafte Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Nachdem im Rahmen der von der SGV faktisch geführten Administrativuntersuchung Personendaten der Beschwerdeführerin bearbeitet worden seien und ihr hierbei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, sei die Datenbearbeitung widerrechtlich erfolgt. Widerrechtlich erstellte amtliche Dokumente dürften nach § 13 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) nicht offengelegt werden, weil dadurch die schützenswerten privaten Interessen der Beschwerdeführerin verletzt würden.

 

9. Der ursprüngliche Gesuchsteller B.___ beantragte mit Stellungnahme vom 7. Januar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2021 selber an die Öffentlichkeit gelangt und habe eine Aufklärung des Sachverhalts verlangt. Es bestehe somit gar kein Geheimhaltungsinteresse mehr, da die Beschwerdeführerin selbst alles bereits öffentlich gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem eine persona publica. Ihr fehle das rechtlich geschützte Interesse zur Beschwerdeführung nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). Auf die Beschwerde sei auch deshalb nicht einzutreten, weil keine gültige Vertretungsvollmacht vorliege. Die Beschwerde sei durch Rechtsanwalt Burri unterzeichnet worden, bevollmächtigt sei jedoch Rechtsanwalt Glättli. Eine Substitutionsvollmacht liege nicht vor.

 

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, weil das öffentliche Interesse an der Offenlegung eindeutig überwiege, nachdem die Beschwerdeführerin kein eigenes schützenswertes privates (Geheimhaltungs-)Interesse geltend gemacht habe, für welches sie rüge- und substanziierungspflichtig wäre.

 

10. Mit Replik vom 14. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei Adressatin der angefochtenen Verfügung und damit individuell-konkret berührt. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin liege in Ziffer 1 bzw. 3 der an der Schlichtungsverhandlung beschlossenen Einigung. Demnach sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, betreffend die Offenlegung der LEBO-Listen sowie des Kurzgutachtens eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und den Rechtsweg zu beschreiten.

 

Die Offenlegung des in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangenen Gutachtens greife in die unmittelbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin ein, da dadurch objektiv unwahre Tatsachen veröffentlicht und damit der Anschein eines fehlbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin suggeriert würde. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin sei damit zu bejahen. Zur fehlenden Vollmacht von Rechtsanwalt Burri sei auf § 13 Abs. 4 VRG zu verweisen, wonach ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt keiner schriftlichen Vollmacht bedürfe.

 

11. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 beantragte die SGV die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit überhaupt darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner 2 weise zu Recht darauf hin, dass durch den Gang an die Öffentlichkeit ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids fraglich geworden sei.

 

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt worden. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, diese anzuhören. Sie bestreite auch nicht, die LEBO-Listen unterschrieben zu haben. Anlässlich des Berichts an die kantonale Finanzkontrolle habe auch kein Anlass bestanden zu vermuten, dass das Visum zur Abänderung des Betrags angeblich gefälscht sein soll.

 

Das fragliche Gutachten sei durch die Verwaltungskommission der SGV in Auftrag gegeben worden, um «die Möglichkeiten einer Rückforderung» juristisch klären zu lassen. Es habe sich nicht um eine «administrative Untersuchung» gehandelt. Es handle sich damit um ein SGV-internes Dokument, mit welchem die SGV ihre rechtliche Position habe überprüfen lassen. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Beschwerdeführerin darüber zu informieren. Das Gutachten behaupte nicht als Tatsache, die Beschwerdeführerin habe die Auszahlung als Marktlohnzulage genehmigt, sondern es zitiere lediglich aus einem Schreiben der SGV an die Geschäftsprüfungskommission vom 15. Mai 2019.

 

Beim Gutachten handle es sich nicht um eine Verfügung und die Beschwerdeführerin sei davon auch nicht «verfügungsähnlich» betroffen. Die SGV sei damit nicht verpflichtet gewesen, sie in die Erstellung des Kurzgutachtens «einzubeziehen»
oder ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine Gehörsverletzung könne damit nicht vorliegen.

 

Die Beschwerdeführerin suggeriere, dass der SGV-Direktor seinen eigenen LEBO selbst festgesetzt habe. Dies sei nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin selbst sei als seine Vorgesetzte dafür zuständig gewesen und hätte dessen LEBO überprüfen müssen. Habe sie diese Prüfung aus Nachlässigkeit nicht vorgenommen, so müsse sie die Konsequenzen tragen.

 

Offenbar sei inzwischen ein Strafverfahren betreffend das angeblich gefälschte Visum eingeleitet worden. Die SGV habe mit Schreiben vom 7. Januar 2022 die LEBO-Listen im Original an die Staatsanwaltschaft einreichen müssen. Dort werde vermutlich das beantragte graphologische Gutachten erstellt, womit sich der entsprechende Antrag erübrige.

 

Anlässlich der Gutachtenserstellung sei auch der SGV-Direktor nicht angehört worden. Im Anschluss habe jedoch am 3. Dezember 2019 eine Sitzung mit diesem und der Beschwerdeführerin stattgefunden.

 

12. Mit Stellungnahme vom 1. März 2022 führte der Gesuchsteller aus, es sei daran zu erinnern, dass das Prozessthema nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sein könne, sondern allein der amtliche, d.h. öffentliche Charakter des Kurzgutachtens und das umstrittene Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Es liege in der Intention des Gesetzgebers, dass nicht nur diejenigen Informationen an die Öffentlichkeit gelangten, die der ehemaligen Magistratsperson genehm seien. Diese habe mit dem Gang an die Öffentlichkeit ihr Geheimhaltungsinteresse verwirkt.

 

13. Mit Stellungnahme vom 21. März 2022 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei Adressatin der angefochtenen Verfügung und es erscheine zynisch ihr vorzuwerfen, dass sie das vorliegende Verfahren als «Plattform» missbrauche. Das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin liege darin, dass die im Kurzgutachten falsch dargestellten Tatsachen ihr ein Fehlverhalten unterstellten und sie durch die Publikation dieses Gutachtens einen unmittelbaren Nachteil erleide. Sie habe ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs und sie sei in ihrer Persönlichkeit betroffen.

 

Der erste Teil des Gutachtens habe nicht auf «die Möglichkeiten einer Rückforderung» oder «die Chancen und Risiken eines Gerichtsverfahrens» gezielt, sondern auf die Rechtmässigkeit der zu viel ausbezahlten Leistungsboni. Da die SGV davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin hätte die zu viel bezahlten LEBO gutgeheissen, hätte sie sie dazu anhören müssen.

 

Beim Kurzgutachten handle es sich nicht mehr um ein «SGV-internes Dokument», sondern um eines, das mit deren Einwilligung öffentlich werden solle. Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen, da die SGV interne Dokumente nicht offenlegen dürfe.

 

Das vorgesetzte Organ des Direktors der SGV sei die Verwaltungskommission, nicht deren Vorsitzende. Somit hätte der LEBO des Direktors durch die Kommission und nicht durch die Beschwerdeführerin allein festgesetzt werden müssen. Tatsächlich sei es jedoch so gewesen, dass der Direktor der SGV die LEBO-Liste selbst ausgefüllt habe oder durch seine Mitarbeitende habe ausfüllen lassen – was auch seinen eigenen LEBO betroffen habe – und die Liste der Beschwerdeführerin zum Visum vorgelegt habe. Diese habe davon ausgehen können und müssen, dass die Berechnungen der SGV korrekt gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei vom vormaligen Direktor der SGV eine Liste mit dem LEBO von Dutzenden von Mitarbeitenden zur Gegenzeichnung vorgelegt worden. Es sei nicht ihre Aufgabe als Regierungsrätin gewesen, jeden einzelnen dieser LEBO auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen. Die SGV müsse sich viel mehr fragen, wer den LEBO des vormaligen Direktors weshalb absichtlich zu hoch berechnet habe.

 

Das Kurzgutachten sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrechtmässig zustande gekommen, sei inhaltlich teilweise unvollständig und falsch. An der Veröffentlichung eines solchen Dokuments bestehe kein öffentliches Interesse.

 

14. Mit abschliessender Stellungnahme vom 7. April 2022 teilte die SGV im Wesentlichen mit, beim Kurzgutachten handle es sich zwar um ein SGV-internes Dokument, jedoch nicht um ein «zum persönlichen Gebrauch bestimmtes» Dokument, zu welchem kein Zugang gewährt werden müsste.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Es handelt sich um ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1]). Fraglich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung überhaupt legitimiert ist.

 

1.1 Vorweg ist anzumerken, dass zur Beschwerdeführung nur legitimiert ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Der Beschwerdezugang kann nicht vertraglich vereinbart werden. Es tut deshalb nichts zur Sache, dass die Parteien vor der Beauftragten für Information und Datenschutz vereinbart haben, die SGV sei bereit, die fraglichen Dokumente «unter dem Vorbehalt zugänglich zu machen, dass den betroffenen Drittpersonen vorgängig die Möglichkeit gegeben wird, dazu eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und den Rechtsweg zu bestreiten».

 

1.2 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Es wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).

 

1.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich vorliegend gegen die Herausgabe des Kurzgutachtens vom 21. Oktober 2019 und der LEBO-Listen betreffend den ehemaligen Direktor der SGV für die Jahre 2015, 2016 und 2017. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, da im Gutachten stehe, sie habe die zu viel bezahlten Beträge mit ihrer Unterschrift als Marktlohnzulage gutgeheissen, werde sie bereits vorverurteilt, ohne dass sie sich dazu habe äussern können.

 

Sie bringt dann aber selbst auch vor, durch die Kommunikation der Ergebnisse des Kurzgutachtens in der Stellungnahme des Regierungsrats (RRB 2019/1842) sei eine Verletzung ihrer Persönlichkeit durch die öffentliche Medienberichterstattung bereits eingetreten und durch das vorliegende Verfahren kaum rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin trat denn auch selbst vor die Medien und führte dort aus, die Listen unterschrieben zu haben, ohne diese vorgängig einer Kontrolle unterzogen zu haben. Sie habe «weder wissentlich noch willentlich je jemanden bevorzugt» (Solothurner Zeitung vom 10. Dezember 2021 szonline). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin noch ein aktuelles, praktisches und schutzwürdiges Interesse an der Nicht-Herausgabe der genannten Dokumente haben könnte, deren Inhalt der Öffentlichkeit ohnehin im Wesentlichen bereits bekannt ist.

 

1.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs stützt, ist zuerst zu klären, um welche Art von Verfahren es sich vorliegend überhaupt handelt und ob in dessen Rahmen ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bestünde.

 

1.4.1 Vorliegend handelt es sich einzig um ein Verfahren betreffend Herausgabe von Akten. In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 durch die Vorinstanz die Möglichkeit gewährt, Stellung zu nehmen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt wurde.

 

1.4.2 Die Beschwerdeführerin stört sich aber vielmehr daran, dass ihr im Rahmen der Erstellung des herauszugebenden Dokuments das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war. Zu dessen Erstellung kam es wie folgt:

 

Gemäss Angaben im Gutachten hatte die Finanzkontrolle vom 20. bis 23. August 2018 bei der SGV eine Schwerpunktprüfung durchgeführt und festgestellt, dass dem SGV-Direktor Leistungsboni ausbezahlt worden waren, die über den zulässigen 10 % seiner Lohnsumme lagen. Die Geschäftsprüfungskommission forderte die SGV in der Folge am 23. April 2019 zur Stellungnahme auf, woraufhin diese mit Schreiben vom 15. Mai 2019 ausführte, die Auszahlung an den ehemaligen SGV-Direktor, C.___, sei von der ehemaligen SGV Verwaltungskommissions-Präsidentin, Alt-Regierungsrätin A.___, aufgrund einer Marktlohnzulage genehmigt worden, obwohl, wie sich nachträglich herausgestellt habe, dazu keine Rechtsgrundlage bestanden habe.

 

Genau an dieser Aussage der SGV stört sich die Beschwerdeführerin offenbar sehr und hätte erwartet, dazu angehört zu werden. § 50 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (BGS 121.1) sieht denn auch vor, wenn eine Aufsichtskommission Mängel in der Geschäftsführung feststellt oder wenn sie Empfehlungen abgeben will, dass sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Departementsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme bietet. Ob dies auch für Departementsvorsteher gilt, die nicht mehr im Amt sind, kann offen bleiben, da das Verfahren gar nie in ein solches Stadium vordrang. Zudem ist diese Frage hier nicht Verfahrensgegenstand.

 

Die Geschäftsprüfungskommission forderte die SGV am 5. Juli 2019 zu einer weiteren Stellungnahme auf, da bis dahin nicht versucht worden war, die zu viel ausbezahlten Gelder vom ehemaligen Direktor der SGV zurückzufordern. Die Verwaltungskommission der SGV beschloss in der Folge, die Möglichkeit einer Rückforderung juristisch klären zu lassen, wozu das vorliegend relevante Gutachten erstellt wurde. Dabei sollten zwei Fragekomplexe beantwortet werden, nämlich ob die Zahlungen rechtmässig erfolgt seien, und falls nicht, ob die zu viel bezahlten Gelder zurückgefordert werden könnten. Die Schuldfrage war dabei nicht Thema, weshalb grundsätzlich keine Notwendigkeit bestand, die Beschwerdeführerin dazu anzuhören. Aber auch dies kann hier offen bleiben.

 

Das Gutachten wurde auch nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erstellt, sondern es handelte sich dabei um eine Vorabklärung, ob in der Folge ein Verfahren auf Rückforderung eingeleitet werden soll. In diesem frühen Stadium war eine Anhörung der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Es handelte sich nicht um eine «administrative Untersuchung» und die Beschwerdeführerin war davon auch nicht «verfügungsähnlich» betroffen.

 

Zu einem Verfahren kam es in der Folge gar nie, da der ehemalige Direktor die Gelder freiwillig zurückzahlte.

 

Mangels eines Vermögensschadens bestand dann auch keine Veranlassung, eine allfällige Haftungsklage gegen die Beschwerdeführerin zu prüfen, in deren Rahmen ihr zwingend das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Auch ein Disziplinarverfahren, welches die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert hätte, wurde gegen die Beschwerdeführerin, welche sich bereits im Ruhestand befand, nicht eingeleitet.

 

Somit ergibt sich, dass sich die Rüge der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin rein auf den politischen Prozess sowie die Medienberichterstattung bezieht, welche für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. Entsprechend begründet diese Rüge kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtherausgabe der fraglichen Unterlagen, deren Inhalt, wie erwähnt, ohnehin der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.

 

1.5 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aufgrund einer summarischen Prüfung und mit Verweis auf SOG 2020.6 (VWBES.2020.28) E. 5.3.1 abzuweisen.

 

2. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann