Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 5. September 2022          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Rückstufung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. [...] 1988 in [...], Montenegro, reiste am 3. März 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (AS 2). Am 24. April 1996 wurde ihm erstmals eine Niederlassungsbewilligung erteilt (AS 3). Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals am 8. September 2015 bis 30. September 2020 verlängert (AS 102).

 

2. Am 7. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung. Auf dem entsprechenden Formular gab er an, selbstständig erwerbend zu sein (AS 112 f.). Das Migrationsamt (MISA) tätigte in der Folge diverse Abklärungen (Betreibungsregisterauskunft, Anfrage Sozialhilfe, etc.). Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zu seiner finanziellen und beruflichen Situation Stellung (AS 154), worauf ihn das MISA am 15. Juni 2021 um Beantwortung weiterer Fragen und um Einreichung weiterer Belege, insbesondere im Hinblick auf seine Verschuldung, ersuchte (AS 155 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 23. Juni 2021 Stellung (AS 185).

 

3. Am 19. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung gewährt (AS 186 ff.). Mit Schreiben vom 27. August 2021 nahm Rechtsanwalt Camill Droll namens des Beschwerdeführers Stellung und beantragte, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer Rückstufung sei abzusehen, die Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern und das Verfahren abzuschreiben. Eventualiter könnte höchstens eine Verwarnung ausgesprochen werden (AS 250 f.).

 

4. Am 5. November 2021 erliess das Departement des Innern (DDI), vertreten durch das MISA folgende Verfügung:

 

1.    Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird infolge Nichterfüllens des Inte­grationskriteriums (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.

2.    Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ keine weiteren Schulden anhäuft, die bestehenden mit Inanspruchnahme einer Schuldenberatung abbaut, nicht mehr straffällig wird und seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreitet.

3.    Sollte A.___ die Bedingungen nicht einhalten, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.

4.    Dieser Entscheid wird dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.

 

5. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17. November 2021 resp. 16. Dezember 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und der Beschwerdeführer sei erstmals zu verwarnen. Subeventualiter seien die Akten zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

6. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2022 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die Abweisung der Beschwerde.

 

7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA einreichen.

 

8. Am 15. Februar 2022 reichte das MISA einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2022 betreffend den Beschwerdeführer ein.

 

9. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2022 nochmals vernehmen. Gleichzeitig reichte er Belege betreffend seine Bemühungen zur privaten Schuldensanierung ein.

 

10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Das MISA begründet die Rückstufung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (Stand: 14. September 2020) mit sechs Betreibungen (drei davon mit Pfändung) im Umfang von CHF 12'047.55 sowie 118 Verlustscheinen im Umfang von CHF 204'359.05 verzeichnet gewesen. Zudem sei er während seines Aufenthaltes in der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – acht Mal zu Geldstrafen resp. Bussen verurteilt worden. Die Sozialregion Unteres Niederamt habe am 17. Juni 2021 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2009 bis am 31. August 2009 Sozialhilfe erhalten habe, wobei ein Negativsaldo von CHF 8'137.40 entstanden sei. Stand 15. Juni 2021 sei der Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit drei Betreibungen in der Höhe von CHF 5’027.25 sowie 124 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 217'61.20 verzeichnet gewesen, während er Stand 29. September 2021 mit fünf Betreibungen (davon vier mit Pfändung) im Gesamtumfang von CHF 14'308.10 sowie 125 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 219'135.35 verzeichnet gewesen sei.

 

Der Gesuchsteller habe während seines Aufenthalts in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Es sei offensichtlich, dass er erhebliche Mühe habe, seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen (Steuerbehörden und Krankenkassen) nachzukommen. Dies sei qualifiziert vorwerfbar. Seinem Einwand, im Jahre 2010 und 2017 ein Risiko auf sich genommen und den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt zu haben, sei zu entgegnen, dass er hartnäckig an seinem Geschäftsgebaren trotz erstmaligem Scheitern festhalte. Obschon bereits bei der ersten Gründung massive Schulden entstanden seien, habe er im Jahre 2017 erneut eine GmbH gegründet, dies obwohl hierbei ebenfalls anfänglich ungenügende finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien. Dieses Vorgehen verdeutliche, dass er keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Aufgrund der massiven geschäftlichen Schulden habe er gemäss eigenen Angaben keine finanziellen Ressourcen für die privaten Schulden mehr gehabt. Erst jetzt und auf Druck des vorliegenden Verfahrens habe er eine entsprechende Schuldenberatung kontaktiert. Trotz eines monatlichen Erwerbseinkommens von CHF 5’903.20 sei er nicht mit dem Betreibungsamt Olten-Gösgen zwecks Lohnpfändung in Kontakt getreten. Das nachlässige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen, die anhaltende Schuldenzunahme und die unzureichenden Sanierungsbemühungen liessen somit klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Erschwerend komme hinzu, dass er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Durch die erhebliche Verschuldung sowie das straffällige Verhalten habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG seien damit offensichtlich erfüllt. Insbesondere aufgrund der erheblichen Verschuldung sei auch erwiesen, dass er über erhebliche Integrationsdefizite verfüge.

 

Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht ansatzweise mit dem Grad seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft übereinstimme. Für eine Rückkehr nach Mazedonien bestünden keine unüberwindbaren Hindernisse. Zu seinen Gunsten spreche indessen, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und seinen Lebensunterhalt gegenwärtig ohne Unterstützung der öffentlichen Hand bestreiten könne. Ferner habe er sein Fehlverhalten, wenn auch reichlich spät, offenbar eingesehen. Aktuell überwögen daher die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz noch ganz knapp die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Eine Wegweisung aus der Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweise sich daher (noch) nicht als verhältnismässig. Hingegen erweise es sich als verhältnismässig, die Niederlassungsbewilligung aufgrund des erheblichen Integrationsdefizits zu widerrufen und diese durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Eine blosse Verwarnung hätte demgegenüber nicht die erforderliche und angemessene Signalwirkung.

 

3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, sein Leben habe sich ganz vorwiegend im Kreise der Schweizer Kultur abgespielt. Die Rückstufung sei als Institut gesetzlich vorgesehen worden, um Integrationsfortschritte bei nicht oder nicht ausreichend integrierten Ausländern zu erreichen. Vorliegend fehle es dem Beschwerdeführer weder am Integrationswillen noch an möglichen Integrationsfortschritten. Es sei nachweislich falsch, dass er erst seit kurzer Zeit mit der Schuldensanierung bemüht sei. Eingestanden sei, dass er sich verschuldet habe. Dies sei grösstenteils auf den erstmaligen Versuch einer Selbstständigkeit zurückzuführen, was die Beschwerdegegnerin nicht zu bestreiten scheine. Er habe sich eigenständig und bevor die Kontrollfrist zur Verlängerung angefallen sei, um seine Schuldensanierung gekümmert. Dabei habe er verständlicherweise den Fokus nicht auf seine private Schuldensanierung gelegt, sondern auf die Sanierung bzw. den Aufbau seiner GmbH. Er habe nachweislich schon im August 2018 mit Rückzahlungen von Schulden begonnen. Er habe diverse Zahlungsnachweise für bezahlte Forderungen und auch Belege, Erfolgsrechnungen und Quittungen eingereicht, welche sowohl seine Zahlungsbemühungen wie auch den sprunghaften Anstieg der Gewinnspanne der [...] GmbH belegen sollten. Zusätzlich habe er eine Schuldenberatung aufgesucht, welche festgehalten habe, dass man ihm nicht weiterhelfen könne, weil er bereits alles Nötige unternehme. Letztlich sei anzuführen, dass es sich bei den Verlustscheinen des Beschwerdeführers ganz vorwiegend um Steuerforderungen und Krankenkassenschulden handle.

 

Bezüglich der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er über eine Zeitspanne von 12 Jahren ausser zu Bussen insgesamt zu 140 Tagessätzen verurteilt worden sei. Diese Verurteilungen könnten gesamthaft betrachtet nicht als Widerrufsgrund gelten, zumal sie kein besonders hohes Rechtsgut tangiert hätten und viel zu lange zurücklägen.

 

Insbesondere in Bezug auf den zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei die angefochtene Verfügung rechtlich falsch. Normalerweise spreche die Beschwerdegegnerin zunächst Verwarnungen aus. Ohne irgendeine Belehrung oder Verwarnung sei dem Beschwerdeführer hingegen noch im Jahre 2015 die Niederlassungsbewilligung C verlängert worden. Dies, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt Schulden bestanden hätten. Eine Verwarnung würde genügend Signalwirkung entfalten, wobei bestritten werde, dass es einer solchen Wirkung überhaupt bedürfe.

 

4. Dazu führt das MISA ergänzend aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass seiner Rückstufung nicht zwingend eine Verwarnung voranzugehen habe, zumal dieser eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung unabhängige Bedeutung zukomme. Das Migrationsamt habe die vom Gesetzgeber statuierten Integrationskriterien geprüft und habe dabei auf Elemente abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der Rückstufungsmöglichkeit verwirklicht hätten und noch weiterhin andauerten. Der Beschwerdeführer habe bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts massive Schulden angehäuft, welche sich zwischenzeitlich auf CHF 233'443.45 (ausgenommen Schulden seiner Gesellschaft) beliefen. Es sei ihm in den letzten vier Jahren seit der Einführung der neuen Integrations- bzw. Rückstufungsbestimmungen nicht gelungen, die private Schuldensituation ernsthaft wesentlich zu verändern. Trotz eines deutlich über dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens stelle er eine Schuldenabtragung mittels Lohnpfändung lediglich in Aussicht. Es sei eben gerade Sinn und Zweck einer Rückstufung, situationsgerechter und differenzierter zu handeln und im Sinne einer präventiven Massnahme, wo möglich, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Es erweise sich als erforderlich, dass der Beschwerdeführer das gravierende Integrationsdefizit unter strikten Bedingungen aufarbeite, wobei deren Verlauf mit einer Rückstufung zeitnah, periodisch und wirksam überprüft werden könne.

 

5. Der Beschwerdeführer lässt dazu vorbringen, es erstaune, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung von der Meinung der Schuldenberatungsstelle abweiche. Diese habe dem Beschwerdeführer eine tadellose Planung der Schuldenreduktion attestiert, weshalb ihm keine weitere Hilfestellung habe gegeben werden können. Er habe nicht erst auf Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens mit der Schuldenreduktion angefangen. Die Rückstufung – ohne vorgängige Verwarnung – sei mit Sicherheit nicht das mildeste Mittel zur Erreichung der Schuldenreduktion. Sie verletze deshalb den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

 

6. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als Integrationskriterien gelten nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und - vorgaben bzw. es wird dort festgehalten, wann sie nicht erfüllt sind. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Art. 77a Abs. 1 VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Am Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichteinhaltung nach sich zieht (Abs. 2). 

 

Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Sie soll dazu führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77 f. VZAE). Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.2 f. mit Hinweisen). 

 

Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.4 f.; BGE 148 II 1 E. 2.6 und 5.3; Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.4 f.).

 

7.1 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juli 2012 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs und wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Betrug, mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 2'500.00 verurteilt (AS 123). Am 9. März 2017 erfolgte eine Verurteilung wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 900.00. Der ihm mit Strafbefehl vom 25. Juli 2012 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurde nicht widerrufen, der Beschwerdeführer wurde aber verwarnt und die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert (AS 106). Am 10. September 2019 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch brüskes Abstoppen ohne Not zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (AS 110). In den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Verurteilungen zu geringen Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (AS 92-95) und weiter zurückliegend (im Jahr 2008) zwei Verurteilungen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, darunter einer groben Verletzung (AS 37-39, 62-64).

 

Diese strafrechtlichen Verurteilungen würden den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Auch wenn sich vorliegend zeigt, dass der Beschwerdeführer mitunter Mühe bekundete, sich an die vorherrschenden Regeln zu halten, reichen diese Verurteilungen nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, es liege ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Mit Ausnahme der Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch brüskes Abstoppen ohne Not datieren zudem alle Straftaten vor dem 1. Januar 2019, womit bezüglich strafrechtlicher Verurteilungen kein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht, das den Widerruf der altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung gestatten würde. Bei der Rückstufung ist wie erwähnt in erster Linie das Verhalten bzw. dessen Fortdauern nach dem 1. Januar 2019 ausschlaggebend (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.3). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auch noch nie verwarnt bzw. formell darauf hingewiesen, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz weggewiesen werden kann.

 

7.2 Der Bezug von Sozialhilfegeldern durch den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2009 spricht ebenfalls nicht für ein aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit.

 

7.3 Das MISA stützt seinen Entscheid in erster Linie auf die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers. Dabei gibt es keine fixe betragsmässige Grenze, ab der eine Verschuldung einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Zusätzlich zu einer gewissen Schwere, die allein der Betrag der Verschuldung zu erreichen hat, wird Mutwilligkeit vorausgesetzt. Dabei geht es um die massgeblichen Umstände, die zur Verschuldung geführt haben. Mutwilligkeit setzt eine «qualifizierte Vorwerfbarkeit in Form eines von Absicht oder Böswilligkeit getragenen Verhaltens» (2C_789/2017 E. 3.3.1) voraus, was nicht leichthin angenommen werden kann (2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Relevant ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, ob bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen wurde, ob die ausländische Person in der Folge trotzdem weitere Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen für eine Schuldensanierung unternommen wurden. Auch die gleichzeitige Anhäufung von Schulden mit dem gleichzeitigen Bezug von Sozialhilfe kann zur Annahme von Mutwilligkeit führen, da durch die Sozialhilfeunterstützung die Lebensunterhaltskosten gedeckt werden und gleichzeitige Schulden darauf hindeuten, dass entweder die Unterstützungsgelder anderweitig verwendet wurden oder dass die betroffene Person über ihren Verhältnissen lebte (vgl. dazu Lara Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, S. 7 - 9).

 

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Stand 29. September 2021 war er im Betreibungsregister mit fünf Betreibungen (davon vier mit Pfändung) im Gesamtumfang von CHF 14'308.10 sowie 125 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 219'135.35 verzeichnet gewesen (AS 254 ff.). Stand 15. Juni 2021 waren es drei Betreibungen in der Höhe von CHF 5’027.25 sowie 124 Verlustscheine in der Höhe von CHF 217'611.20 gewesen (AS 157 ff.), Stand 14. September 2020 sechs Betreibungen (drei davon mit Pfändung) im Umfang von CHF 12'047.55 sowie 118 Verlustscheine im Umfang von CHF 204'359.05 (AS 117 ff.). Bei den verzeichneten Schulden handelt es sich insbesondere und soweit ersichtlich um Steuerforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde, um Forderungen der Krankenkasse, Motorfahrzeugkontrolle, Zentralen Gerichtskasse, SBB, Arbeitslosenkasse und von Unternehmen.

 

Der Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nicht ausreichend nachkommt, er weist eine sehr hohe Schuldenlast auf und diese ist auch in letzter Zeit kontinuierlich angewachsen. Es entschuldigt den Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht, dass er in den Jahren 2010 und 2017 ein Risiko auf sich genommen und den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt hat, im Gegenteil. Es trifft zwar zu, dass die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Risiken verbunden ist und wirtschaftliche Rückschläge einem selbstständig Erwerbenden nicht per se vorgeworfen werden können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber trotz erstmaligen Scheiterns einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer deswegen angewachsenen Schuldenlast erneut eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und eine GmbH gegründet und dies obwohl dafür nur ungenügend finanzielle Mittel vorhanden waren. Die Vorinstanz erwähnt zu Recht, es hätte von ihm erwartet werden können, dass er spätestens nach dem Scheitern des ersten Unternehmens alle Massnahmen ergreift, um nicht noch mehr Schulden anzuhäufen. Es ist daher in der Tat wenig verständlich, dass er anstelle einer regulären Anstellung wiederum das Risiko einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einging, womit er erneut in grosse Schulden geriet (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021, AS 154; vgl. auch AS 227 ff., Beschwerdebeilage 4). Aufgrund dieser massiven geschäftlichen Schulden hatte er gemäss eigenen Angaben nicht ausreichend finanzielle Mittel, um damit zu beginnen, seine privaten Schulden abzubezahlen. Weshalb es ihm aber nicht möglich gewesen sein sollte, für seine private Schuldensanierung bereits früher eine Lohnpfändung in die Wege zu leiten, ist nicht ersichtlich, hat er sich doch immerhin gemäss Arbeitsvertrag vom 16. März 2017 (AS 183) einen Bruttolohn von CHF 6'600.00 pro Monat auszahlen lassen (die Lohnpfändung im Betrag von CHF 3'935.00 läuft erst ab Februar 2022; dabei wurde als Berechnungsgrundlage von einem Nettoeinkommen von CHF 7'000.00 ausgegangen).

 

Trotz all dieser Umstände kann vorliegend aber kaum von Mutwilligkeit ausgegangen werden. Denn diesbezüglich ist auch von entscheidender Bedeutung, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind, und der Beschwerdeführer hat Anstrengungen unternommen, seine Schuldenlast abzubauen, wenn auch eher spät. So hat er im geschäftlichen Bereich mit diversen Gläubigern Abzahlungsvereinbarungen getroffen und auch Schulden abbezahlen können (AS 165 ff., AS 202 ff., Beschwerdebeilagen 3 und 4). Im Weiteren hat er sich am 23. September 2021 an die Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn gewandt, wo ihm mitgeteilt worden ist, seine finanzielle Situation habe sich verbessert, er habe keine laufenden Schulden aufgebaut und sei daran interessiert, die aktuellen noch offenen Forderungen so schnell wie möglich zurückzuzahlen. Eine weitere Unterstützung wurde nicht als nötig erachtet (vgl. Beschwerdebeilage 5). Ferner besteht ab 17. Februar 2022 eine Lohnpfändung von CHF 3'065.00. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer noch nie eine ausländerrechtliche Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft ausgesprochen worden ist. Ihm ist somit nicht vorzuhalten, trotz einer solchen Verwarnung weiterhin Schulden angehäuft zu haben. Zudem ist auch bezüglich dieses Integrationskriteriums zu erwähnen, dass bei der Rückstufung in erster Linie das Verhalten bzw. dessen Fortdauern nach dem 1. Januar 2019 ausschlaggebend ist. In jüngster Zeit – wenn auch nicht gerade nach dem 1. Januar 2019 – hat der Beschwerdeführer indessen Anstrengungen unternommen, seine Schuldenlast abzubauen. 

 

8. Zusammenfassend rechtfertigt sich eine Rückstufung vorliegend nicht. Angesichts des aufgrund der massiven Schuldenwirtschaft vorhandenen Integrationsdefizits – wenn auch aus den vorgenannten Gründen nicht eines hinreichend gewichtigen für eine Rückstufung – ist der Beschwerdeführer indessen förmlich zu verwarnen. Er ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass eine Rückstufung jederzeit möglich bleibt, sollte er weitere Schulden anhäufen, die bestehenden nicht abbauen oder erneut delinquieren.

 

9. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und vom Beschwerdeführer zu tragen. Der Kanton Solothurn hat dementsprechend dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, welche auf die Hälfte der beantragten Summe von CHF 3'092.40 (inkl. Auslagen und MwSt.), also auf CHF 1'546.20 festgesetzt wird.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutheissen; in Gutheissung des Eventualantrags wird der Entscheid des DdI vom 5. November 2021 aufgehoben.

2.    A.___ wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt: Sollte er weitere Schulden anhäufen, die bestehenden nicht abbauen oder erneut delinquieren, kann eine Rückstufung erfolgen.

3.    A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen; den Rest trägt der Kanton Solothurn.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'546.20 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Ramseier