Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___ Treuhand GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 5. Juli 2021 hat die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...], einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags eingereicht. Mit Mitteilung vom 24. August 2021 wurde das Gesuch abgewiesen.
2. Mit E-Mail vom 24. September 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim VWD um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diese wurde am 22. Oktober 2021 erlassen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 29. April 2019 gegründet worden. Eine Spartenrechnung sei nicht eingereicht worden. Die Prüfung des Gesuchs habe ergeben, dass der Jahresumsatz 2020 bzw. einer späteren Periode von 12 Monaten trotz der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eine Umsatzsteigerung zur Vergleichsperiode darstelle und daher keine erheblich ungedeckten Fixkosten aus einem Umsatzrückgang resultierten.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, am 17. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags. Mit der erstellten Spartenrechnung 2020, in der alle nötigen detaillierten exakten Ziffern gefunden werden könnten, bestehe sie auf ihrem Gesuch.
4. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen. Der Entscheid sei am 22. Oktober 2021 ergangen, die neue Spartenrechnung am 11. November 2021 eingereicht worden und die Beschwerde am 17. November 2021 erfolgt. Es bestünden Zweifel an der Rechtzeitigkeit. Die Spartenrechnung sei verspätet eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe eine Umsatzsteigerung erzielt, weshalb sie keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Härtefallbeitrags habe.
5. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter vorbringen, die Abwicklung hätte unbürokratisch erfolgen sollen. Man erwarte Solidarität. Man sei erstaunt über den getroffenen Entscheid. Andere vergleichbare Kleinunternehmen hätten Beiträge erhalten. All die Aufträge hätten dazu geführt, dass die Vertreterin an ihre Grenzen gestossen sei. Als Buchhalter und Dienstleistungserbringer sei sie infolge der aktuellen Lage erschöpft. Ihre Mandantin könne selber keine Spartenrechnung anfertigen. Für einen solchen Betrieb könne keine Buchführung mit Spartenrechnung finanziert werden. Dennoch habe man sich dieser Aufgabe gewidmet und die nötigen Dokumente erstellt. Die gesamte Situation sei für sie und ihre Klientin fremd und belastend. Fakt sei, dass die A.___ GmbH die Unterstützung des Härtefallprogramms erhalten dürfe und ein Defizit von CHF 23'187.65 aufweise. Es werde um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags ersucht.
II.
1.1 Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde am 22. Oktober 2021 erlassen und mit A-Post verschickt. Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz sei die Verfügung mit ziemlicher Sicherheit am 26. oder am 27. Oktober 2021 verschickt worden. Die Beschwerde vom 17. November 2021 wäre damit höchstwahrscheinlich verspätet. Da die Vorinstanz jedoch das Eröffnungsdatum der Verfügung nicht nachzuweisen vermag, gilt dies nicht als erwiesen. Die Frage der Rechtzeitigkeit kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
1.2 Nicht einzutreten ist auf den neu eingereichten sinngemäss gestellten Antrag auf Beurteilung nach Sparte. Art. 5b Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar) sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die Schliessung je Sparte beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz anfänglich die Beurteilung nach Sparte beantragt, jedoch keine Spartenrechnung eingereicht. Als sie zur Einreichung einer Spartenrechnung aufgefordert wurde, ersuchte sie in der Folge mit E-Mail vom 12. August 2021 um Beurteilung des Gesamtunternehmens und verzichtete auf die Einreichung einer Spartenrechnung. Im vorliegenden Verfahren hat sie nun diesbezügliche Unterlagen eingereicht und beantragt die Beurteilung nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht auch bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Auf den neu gestellten Antrag um Beurteilung nach Sparte kann deshalb vorliegend nicht eingetreten werden.
Als neues Gesuch wäre der Antrag vom 17. November 2021 im Übrigen verspätet, da Gesuche für Härtefallmassnahmen oder kantonale Unterstützungsmassnahmen gemäss § 14 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6, in Kraft bis 30. Dezember 2021) nur bis spätestens 31. Juli 2021 eingereicht werden konnten. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.
Gemäss Medienmitteilung vom 17. Januar 2022 soll aber vom 1. bis 31. März 2022 noch einmal die Möglichkeit bestehen für Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und 2021 Härtefallgesuche einzureichen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihr Gesuch inklusive Spartenrechnung zu diesem Zeitpunkt noch einmal an die Vorinstanz einzureichen.
1.3 Zu prüfen ist vorliegend das bei der Vorinstanz rechtzeitig eingereichte Gesuch um Beurteilung des Gesamtbetriebs. Diesbezüglich ist die eingereichte Beschwerde zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Härtefallverordnung-SO i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im genannten Umfang einzutreten.
2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.
Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung hebt diese Bestimmungen in dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, bei einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen Franken, die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1 und 1bis sowie 5a entfallen.
Die Beschwerdeführerin, die zum einen einen Take-Away- und Lieferservice anbietet, zum anderen aber auch einen Restaurantbetrieb mit Innensitzplätzen führt, gilt als teilgeschlossener Betrieb. Indem der Restaurantbetrieb während mehr als 40 Tagen geschlossen werden musste, ist die Beschwerdeführerin, die einen Umsatz von weniger als fünf Millionen Franken aufweist, grundsätzlich anspruchsberechtigt, ohne dass sie dafür einen Umsatzrückgang nachweisen müsste.
3. Bei der Berechnung der Höhe des auszurichtenden Härtefallbeitrags ist hingegen die Höhe des Umsatzrückgangs relevant.
3.1 Zur Höhe des auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als 70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.
In den Art. 8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.
Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind die Kantone zuständig.
3.2 Der Kanton Solothurn hat für die Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 30. Dezember 2021 in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
3.3 Als Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Die Voraussetzungen, die für die Auszahlung eines kantonalen Härtefallbeitrags erfüllt sein müssen, werden in § 20quater der Härtefallverordnung-SO aufgezählt. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.
3.4 Es liegt somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.5 Die Vorinstanz hat die Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird. Dies gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung der Antragstellenden und ist nicht zu beanstanden.
3.5.1 Nach Art. 5 der eidgenössischen Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 oder einer späteren Periode von 12 Monaten gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Für Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, die erst zwischen dem 31. Dezember 2017 und 29. Februar 2020 gegründet wurden (Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin: 29. April 2019), gilt der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, als durchschnittlicher Jahresumsatz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung).
3.5.2 Die Beschwerdeführerin gibt für das Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 182’261.00, für das Jahr 2020 einen Umsatz von CHF 285'096.00 und für eine spätere Periode von 12 Monaten gibt sie für die Zeit von Juni 2020 bis Mai 2021 einen Umsatz von CHF 326'583.00 an.
Gemäss den eingereichten Unterlagen ergibt sich für die Zeit von der Gründung bis zum 29. Februar 2020, berechnet auf 12 Monate ein durchschnittlicher Jahresumsatz von CHF 270'928.80 (CHF 225'774 / 10 x 12). Für die Zeit von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresumsatz, berechnet auf 12 Monate, von CHF 280'414.20 ([CHF 182'261.00 + CHF 285'096.00] / 20 x 12).
Im Vergleich dazu hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (CHF 285'096.00) und auch in der späteren Periode von 12 Monaten (CHF 326'583.00) eine Umsatzsteigerung und keinen Umsatzrückgang verzeichnet. Damit hat sie keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Härtefallbeitrags.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie unter Erwägung 1.2 erwähnt, steht es der Beschwerdeführerin frei, im März 2022 ein erneutes Gesuch inklusive Spartenrechnung bei der Vorinstanz einzureichen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_158/2022 vom 15. Februar 2022 nicht ein.