Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Regelung persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und B.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von C.___ (geboren am [...] Februar 2015) und D.___ (geboren am [...] Februar 2013). Die Sorge über die Kinder üben die Kindseltern gemeinsam aus, die Obhut steht der Kindsmutter zu.
2. Mit Urteil vom 21. Dezember 2017 errichtete das Richteramt Dorneck-Thierstein eine Beistandschaft für die beiden Kinder. Zudem regelte es im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Betreuung der Kinder für die weitere Dauer des Getrenntlebens und zwar wie folgt: Die Kindseltern sprechen sich bezüglich des persönlichen Kontakts einvernehmlich ab, wobei die Interessen und Wünsche der beiden Kinder angemessen zu berücksichtigen sind. Für den Konfliktfall wurde folgende Mindestregel festgehalten: Der Kindsvater ist berechtigt, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr, zu sich auf Besuch sowie drei Wochen pro Jahr während der Schulferien zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen.
3. Da sich die Kindseltern ab Mitte 2018 nicht mehr auf die Termine für die Besuchstage einigen konnten, setzte die Beiständin die gemäss Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein festgelegte Mindestregel durch.
4. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2019, bestätigt mit Entscheid vom 16. Juli 2019, wurden zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern begleitete Übergaben angeordnet.
5. Am 3. September 2019 ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Begutachtung an, und die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (nachfolgend KJP Baselland genannt) wurde mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Für die Dauer der Begutachtung wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ ab dem 6. September 2019 wie folgt geändert: «Es wird ein begleitetes Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ angeordnet. Die begleiteten Besuche finden an den Besuchswochenenden gemäss Besuchsplan und grundsätzlich freitags um 17:00 Uhr für die Dauer von einer Stunde statt; bei positiver Rückmeldung der Besuchsbegleitung kann die Dauer der begleiteten Besuche bis zu zwei Stunden ausgedehnt werden».
6. Gestützt auf das Gutachten der KJP Baselland vom 28. Mai 2020 regelte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern, resp. seiner Tochter C.___ neu wie folgt:
3.2 Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen beiden Kindern D.___ und C.___ wird ab dem 4. Januar 2021 wie folgt geregelt:
3.2.1 Es werden begleitete Übergaben angeordnet, welche von E.___, WaBe Plus GmbH, begleitet werden;
3.2.2 Die begleiteten Übergaben finden an den Besuchswochenenden gemäss Besuchsplan statt;
3.2.3 Der Kindsvater ruft die Kinder jeweils dienstags zwischen 17 Uhr und 18 Uhr an, um den Kontakt zu den Kindern pflegen zu können.
3.3 Das Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ wird ab dem 4. Januar 2021 wie folgt geregelt:
3.3.1 Zwei Besuche: begleitetes Besuchsrecht, durchgeführt durch E.___,
WaBe Plus GmbH, grundsätzlich freitags um 17 Uhr für die Dauer von
einer Stunde, beim Kindsvater zu Hause; danach:
3.3.2 Vier Besuche: ganzer Samstag; danach:
3.3.3 Vier Besuche: Samstag bis Sonntag (inkl. Übernachtung); danach:
3.3.4 Freitag bis Sonntag (inkl. Übernachtung);
3.3.5 Ausfälle sind – wenn immer möglich – zu kompensieren.
7. Am 8. Juli 2021 fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem folgenden Entscheid:
3.4 Die KJP Baselland wird beauftragt, mit allen Beteiligten (Eltern, Beistand, Kinder) eine Standortbestimmung aufgrund der nicht umsetzbaren Besuchsregelung in die Wege zu leiten, zu berichten und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis am 13. August 2021 eine konkrete Empfehlung für die weitere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___, D.___ und dem Kindsvater abzugeben.
8. Gestützt auf den Bericht der KJP Baselland vom 12. August 2021 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 19. Oktober 2021 folgenden Entscheid:
3.1 Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ wird aufgehoben.
3.2 Es werden Erinnerungskontakte zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ angeordnet, welche vier Mal jährlich im Umfang von ein bis zwei Stunden erfolgen und durch die Mandatsperson begleitet werden.
3.3 Der Aufgabenbereich der Mandatsperson in Bezug auf C.___ wird wie folgt erweitert:
• Organisation und Ausführung (inkl. Begleitung) der Erinnerungskontakte
sowie deren Vor- und Nachbesprechung;
• jährliche Überprüfung der Ausdehnung des Kontaktrechts.
3.4 Die Kindseltern werden angewiesen, eine professionelle Einzelbegleitung zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch zu nehmen.
3.5 Sofern die Parteien mehr oder anderes beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.
3.6 Das KJP Baselland wird ersucht, dem Beistand regelmässig Bericht über die Verlaufskontrollen zu erstatten.
3.7 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8 Die Sozialregion Dorneck wird ersucht, subsidiär Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen (Erinnerungskontakte) zu leisten sowie die Kosten bei den Kindseltern zurückzufordern, evtl. eine Kostenbeteiligung zu prüfen.
3.9 Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu bezahlen.
3.10 Die Verfahrenskosten werden auf CHF 3'308.00 festgelegt, welche je hälftig von den Kindseltern zu bezahlen sind.
9. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Ulrich, mit Schreiben vom 18. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 19. Oktober 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, da seit dem 14. Oktober 2019 vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein ein Scheidungsverfahren hängig sei, sei dieses für das Besuchsrecht des nicht die elterliche Obhut innehabenden Elternteils zuständig und nicht die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Zudem liege kein konkreter Grund seitens des Kindsvaters vor, warum bei unveränderten Verhältnissen bei ihm die Kontakte zu C.___ nicht mehr unbeschwert sein sollten, wie noch anlässlich der Begutachtung im 2020. Die Entfremdung zum Kindsvater erfolge in erster Linie durch den direkten Einfluss der Kindsmutter. Die Aufhebung des Besuchsrechts und die Anordnung von vier Erinnerungskontakten pro Jahr würden weder dem Kindswohl dienen noch würden sie Rücksicht auf die Elternrechte des Vaters nehmen.
10. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sowie die Kindsmutter schlossen am 10. respektive 20. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zum Erlass des angefochtenen Entscheids.
2.1 Im Allgemeinen werden Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Ist indessen ein eherechtliches Verfahren hängig und hat das Gericht die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft das Gericht auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Allerdings bleibt die Kindesschutzbehörde befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen und die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 ZGB, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 145 II 436 E. 4).
2.2 Im vorliegenden Fall hat das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 21. Dezember 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen unter anderem die Obhut über die Kinder und den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern geregelt sowie eine Beistandschaft errichtet. Aufgrund der Akten steht fest, dass zum Zeitpunkt der Einverständniserklärungen der Kindseltern bezüglich Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie am 28. März 2019 und 1. April 2019 (vgl. Aktum 129 f.) sowie der Anordnung zur Begutachtung am 3. September 2021 (Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, Aktum 191 ff.) weder ein gerichtliches Verfahren zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen noch ein Scheidungsverfahren beim Richteramt Dorneck-Thierstein hängig waren. Die Scheidung wurde erst danach eingeleitet (vgl. Aktum 203 sowie Beschwerdebeilage Nr. 3). Als das Gutachten vom 28. Mai 2020 bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eintraf, leitete diese zudem aufgrund des zwischenzeitlich laufenden Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 5. Juni 2020 das Gutachten an die Parteien sowie das Richteramt Dorneck-Thierstein weiter und sistierte das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein (Aktum 250). Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom Richteramt Dorneck-Thierstein jedoch angewiesen, die Besuchsregelung von C.___, im Sinne der Empfehlung des KJP Baselland vom 28. Mai 2020, schrittweise der Besuchsregelung für D.___ anzupassen, da die Ehefrau und Klägerin nach erfolglos verlaufener Einigungsverhandlung am 5. Februar 2020 noch keine schriftlich begründete Klage eingereicht hatte (Aktum 252 und 210). Den diesbezüglichen Entscheid erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 16. Dezember 2020 (Aktum 337 ff.). Der nun angefochtene Entscheid vom 19. Oktober 2021 setzte, nachdem das Besuchsrecht nicht wie verfügt umgesetzt werden konnte, nach Zwischenentscheiden (Aktum 356 ff., 420 ff., 460 ff.) und Vernehmlassungsverfahren in dieser Angelegenheit einen Schlusspunkt. Demnach war die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Anordnung des persönlichen Verkehrs zuständig.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.2 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
4.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 mit Hinweisen).
Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, C.___ sei erst sechsjährig. Sie sei damit noch nicht in einem Alter, um sich eigenverantwortlich und autonom einen Willen bezüglich der Besuchskontakte zu bilden. Die ablehnende Haltung von C.___ dem Kindsvater gegenüber basiere auch nicht auf eigener Erfahrung, habe sie ihren Vater seit dem 6. September 2019 lediglich alle zwei Wochen für die Dauer einer Stunde in Begleitung eine Drittperson gesehen. Ihre Haltung scheine vielmehr Ausdruck eines massiven Loyalitätskonflikts zu sein, für welche beide Elternteile mit ihrem Verhalten mitverantwortlich seien. Zum aktuellen Zeitpunkt sei allerdings davon auszugehen, dass ein erzwungener Kontakt zum Vater unter diesen Umständen schädlicher sei als die Sistierung des Kontaktrechts. Auf die Festsetzung einer geregelten Kontaktregelung sei somit vorerst zu verzichten. Aus Sicht der KESB dürften jedoch die Differenzen zwischen den Eltern und die Verweigerungshaltung von C.___ nicht zu einem Abbruch des Kontakts zwischen Vater und Tochter führen. Für C.___ sei die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig. Es gelte die drohende Entfremdung vom Kindsvater abzuwenden und die Beziehung zwischen C.___ und ihrem Vater wiederherzustellen. Nachdem der Kontaktunterbruch nun aber seit Monaten andauere, sei der Kontakt behutsam wieder aufzubauen und ein minimales Kontaktrecht anzuordnen, vorerst in Form von Erinnerungskontakten. Es sei nicht zu erwarten, dass solche Kontakte zu chronischem Stress bei C.___ führen würden. Jedoch müsse C.___ zwischen den Treffen genügend Zeit haben, um diese zu verarbeiten und sich auf den nächsten Kontakt vorzubereiten. Vier Kontakte im Jahr würden als angemessen erachtet.
Eine therapeutische Einzelbegleitung der Kindseltern sei wichtig, um die Konfliktsituation zwischen ihnen zu entschärfen. Ziel dieser Therapie solle sein, die Kindseltern dahin zu bringen, als Eltern soweit zusammenzuwirken, dass C.___ und D.___ keinen Schaden nähmen. Entsprechend den Empfehlungen der KJP Baselland seien die Kindseltern demnach anzuweisen, sich einer Therapie zu unterziehen. Zudem werde an den mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 verfügten Verlaufskontrollen alle sechs Monate bei der KJP Baselland sowie den Gesprächen mit Dr. F.___ und Dr. G.___ alle zwei Monate festgehalten.
4.2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein blende den Verlauf des Besuchsrechts seit der Trennung der Kindseltern weitgehend aus. Tatsache sei, dass die Besuche der Kinder beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der Trennung ohne Probleme und insbesondere ohne Begleitung durch Dritte funktioniert hätten, auch wenn die Kommunikation zwischen den Eltern nicht funktioniert habe. Alles, was C.___ Schwierigkeiten mit dem Kontakt zum Vater verursache, erfolge nicht durch den Einfluss des Vaters auf das Kind, sondern durch den direkten Einfluss der das Kind betreuenden Personen, d.h. in erster Linie der Kindsmutter. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tochter gar nicht mehr sehe, könne er auch gar keinen Einfluss nehmen. Die Mutter ihrerseits habe gegenüber den Behörden offen dargetan, dass sie sich nicht in eine Therapie begeben wolle. Damit sei sie es, welche nichts zur Entspannung der Situation zwischen den Eltern beizutragen bereit sei. Der Beschwerdeführer verlange nicht mehr und nicht weniger, als dass sich die zuständigen Fachpersonen dafür einsetzten, dass sowohl die Elternrechte als auch das Kindswohl respektiert würden. Schon früh habe er auf die zunehmende Entfremdung hingewiesen; weder die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein noch die von ihr beauftragten Personen hätten etwas dagegen unternommen. Die Kindsmutter wolle nicht einmal Erinnerungskontakte zum Beschwerdeführer zulassen. Es sei offensichtlich, dass eine vollständige Entfremdung ihr Ziel sei. Es sei bemerkenswert, dass zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer eine Beziehung bestehe, dass diese aber darunter leide, wenn die Kindseltern anwesend seien und streiten würden. Therapiert werde das Kind, welches sich aufgrund seines Alters nicht dagegen wehren könne, die Eltern würden bestenfalls ermahnt. Dass sich die Kindsmutter weigere, therapeutische Hilfe anzunehmen, werde einfach hingenommen. Es gehe nicht an, dass die durch die Untätigkeit der zuständigen Behörde und Personen geschaffene Situation weiter zementiert werde. Es könne schlicht nicht erwartet werden, dass sich an der bisherigen Erfolglosigkeit dieser Kreise etwas ändere. Vielmehr müsse befürchtet werden, dass entgegen dem Kindswohl und den Elternrechten die Entfremdung zwischen Kind und Vater weitergehen werde. Der Blick in die Vergangenheit zeige, dass die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein trotz dauernder Interventionen des Beschwerdeführers nichts unternommen habe, um der drohenden Entfremdung entgegenzuwirken, geschweige denn etwas, um das gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht durchzusetzen.
Der Beschwerdeführer sei nach wie vor bereit, eine Therapie in Angriff zu nehmen. Seine bisherigen Bemühungen seien nicht zuletzt an den Finanzen gescheitert, d.h., die angefragten Therapeuten hätten eine Kostengutsprache durch die Krankenkasse verlangt, was aber nicht erfolgt sei. Es frage sich ohnehin, was ihm eine Therapie bringen solle, wenn sich die Kindsmutter weigere, eine solche in Anspruch zu nehmen. Wenn nur auf einer Seite Einsicht und Wille zur Verbesserung der Situation zwischen zwei Personen bestehe, würden die Bemühungen dieser Seite von vornherein ins Leere laufen.
4.2.3 Im Gutachten der KJP Baselland vom 28. Mai 2020 (Aktum 216 ff.) wird zusammenfassend ausgeführt, aktuell sei durch den Kontakt mit beiden Elternteilen keine Gefährdung des Kindeswohls zu sehen. Hingegen werde eine deutliche Gefahr für negative Auswirkungen auf das Wohl und die Entwicklung der Kinder, insbesondere bei C.___, durch die andauernde hochstrittige Elternsituation gesehen, die im Kontakt der Eltern mit den Kindern immer wieder auf die Kinder übertragen werde und beide Kinder in einen Loyalitätskonflikt bringe. Die Kinder hätten zu beiden Elternteilen je eine gute Beziehung und der Umgang beider Elternteile mit den Kindern sei ausreichend kompetent, sodass ein schrittweiser Ausbau der Kontakte der Kinder zum Kindsvater und eine Erweiterung der Obhut durch den Kindsvater das längerfristige Ziel sei. Wegen der starken fortbestehenden Differenzen zwischen den Kindeseltern, die sich aktuell auch spürbar negativ auf die Kinder und insbesondere auf C.___ auswirken würden, müsse diesem Ziel aber eine Beruhigung der Elternsituation vorausgehen. Bis zu einer Beruhigung solle die aktuelle Besuchsregelung (alle 14 Tage ein Wochenende und drei Wochen Ferien pro Jahr beim Kindsvater) beibehalten und die Besuchssituation von C.___ schrittweise derjenigen von D.___ angepasst werden. C.___ solle möglichst rasch wieder den Kindsvater bei ihm zu Hause besuchen können. Zudem sei eine durchgängige Begleitung der Besuche C.___ beim Kindsvater nicht mehr notwendig, allenfalls eine Begleitung der Übergabesituationen. Die Besuche beim Kindsvater sollten im regelmässigen Rhythmus erfolgen und Ausfälle seien im Sinne einer Beruhigung der Elternsituation (insbesondere auf Seiten des Kindsvaters) wenn immer möglich zu kompensieren. Regelmässige Telefonkontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern sollten ebenfalls ermöglicht werden. Eine gute Regelung der Übergabe durch die Beistandschaft (und allenfalls eine Begleitung der Übergabesituation) sei weiterhin notwendig, um die Übergabe-Konflikte und deren Eskalation zwischen den Kindeseltern möglichst zu reduzieren. Die Kindeseltern müssten sich psychophysisch stabilisieren können, wozu für beide dringend eine eigene Therapie empfohlen werde, anlässlich welcher die Eltern die Situation jeweils aufarbeiten könnten. Zudem werde die Weiterführung der Therapie für beide Kinder empfohlen, um die Belastungen durch den Loyalitätskonflikt und die hochstrittige Elternsituation zu bearbeiten sowie frühzeitig eine allfällige Zunahme der Belastung zu erkennen. Schliesslich sollten regelmässige Verlaufskontrollen durch die KJP Baselland erfolgen, in denen diese begleitend auswerten sollte, ob sich die Elternsituation, der Umgang der Eltern miteinander sowie mit dem jeweiligen Umfeld des anderen soweit beruhigt habe, dass eine konstruktive Atmosphäre entstehe, was für den angestrebten Ausbau des Besuchsrechts Voraussetzung sei.
4.2.4 In der Eingabe vom 23. November 2020 (Aktum 315 f.) hält die KJP Baselland fest, dass sich das Verhältnis von C.___ zu ihrem Vater seit Eingang des Gutachtens wesentlich verschlechtert habe. Dies ergebe sich einerseits aus den zwei Berichten der Therapeutin von C.___ vom 11. Juni 2020 und 18. Oktober 2020, andererseits aus dem von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eingeholten Verlaufsbericht über die begleiteten Besuche. Am 15. Oktober 2020 sei zwischen den Kindeseltern und Frau Dr. F.___ vereinbart worden – und die Kindeseltern seien sich darüber einig gewesen –, dass ein Besuch im künftigen Haus des Kindsvaters, dem vormaligen Wohnort von C.___, stattfinden können solle, bevor sie einen ganzen Samstag zum Vater gehen könne. Es sei auch beschlossen worden, dass sich die Kindeseltern künftig ca. alle zwei Monate zusammen mit Frau Dr. G.___ und mit Dr. F.___ treffen würden. Alle Beteiligten hätten sich damit einverstanden erklären können, dass aufgrund der zunehmenden Entfremdung eine langsame, sukzessive, einfühlsame, auf die Bedürfnisse von C.___ eingehende Wiederannäherung von Vater und Tochter erfolgen solle. Die Kindesmutter sei angehalten worden, C.___ entsprechend angstfrei und positiv auf die Vaterkontakte vorzubereiten. Inzwischen seien bei der KJP Baselland aber wieder diverse Klagen eingegangen, einerseits von der Kindsmutter, die sich zunehmend nicht mehr imstande fühle, C.___ auf die Besuche beim Kindsvater positiv einzustimmen respektive vorzubereiten; andererseits von C.___ selbst, die zunehmend ein Anklammerungsverhalten an die Mutter und unterschiedliche Angstreaktionen zeige. Der Kindsvater habe mehrmals von Entfremdung, die zwischen C.___ und ihm inzwischen entstanden sei, gesprochen. Der Kindsvater habe inzwischen C.___ mehrere Monate nicht mehr alleine gesehen und die hochstrittige Situation zwischen den Eltern habe sich leider bis anhin nicht im Geringsten entspannen können; im Gegenteil, sie verschärfe sich zunehmend weiter. Wenn ein sehr sensibles Kind einer derartig hochstrittigen Spannungssituation ausgesetzt sei, dann sei es eine normale Reaktion, dass es sich dem Elternteil gegenüber zu verweigern beginne, von dem es im Alltag weniger abhängig sei. Nichtsdestotrotz halte die KJP Baselland grundsätzlich an ihren Empfehlungen gemäss Gutachten vom 28. Mai 2020 fest. Da die Empfehlungen aktuell aufgrund der inzwischen eingetretenen Entfremdungssituation nicht umsetzbar seien und sich vorerst alle Beteiligten um eine Beruhigung des Konfliktniveaus bemühen sollten, empfehle die KJP Baselland erneut, dass die Eltern eine professionelle therapeutische Einzelbegleitung in Anspruch nehmen sollten inklusive Verlaufskontrollen durch die KJP Baselland respektive Verlaufsbegutachtung in zwei Jahren.
4.2.5 Dem Bericht der KJP Baselland vom 12. August 2021 (Aktum 504 ff.) ist zu entnehmen, dass C.___ ca. monatlich in die Therapie gehe. Seit sie nicht mehr gegen die Besuche beim Vater kämpfen müsse, sei das therapeutische Verhältnis wieder unbelastet; C.___ entwickle sich altersentsprechend und sei ein fröhliches Mädchen. Für C.___ sei es unvermindert sehr belastend, ihre Eltern gemeinsam zu sehen. An einer Sitzung im Februar 2021 habe C.___ zwei Punkte nennen können, die es eventuell ermöglichen könnten, wieder mit dem Vater in Kontakt zu treten: Erstens, dass sie ihre alte Patin zurückbekomme (der Vater habe für C.___ eine neue Patin bestimmt, da er mit der alten nicht einverstanden gewesen und mit ihr zerstritten sei), und zweitens, dass ihr Vater aufhören solle, über den jetzigen Partner der Kindesmutter herzuziehen. Leider habe sich in diesen konkreten Punkten nichts verändert. So habe der Besuch für C.___ praktisch nicht umgesetzt werden können. Aus kinderpsychiatrischer Sicht brauche es dafür deutlich mehr Einfühlungsvermögen seitens des Kindsvaters in die Situation von C.___ sowie eine deutliche Entspannung der Situation zwischen den Eltern. Diese werde leider immer wieder durch negative SMS mit Anschuldigungen gegen die Kindesmutter und deren Umfeld verschlechtert. Der Kindsvater seinerseits habe in jedem Gespräch geäussert, dass nun endlich etwas gehen müsse, dass ihm die Kinder – vorwiegend C.___ – entfremdet worden seien und dass aktuell eine Entfremdung vorliege; er erwarte professionelle Hilfe und Unterstützung.
Aus Sicht der KJP Baselland sehe der Kindsvater seine eigenen Anteile am verängstigten Verhalten von C.___ nicht, zumal diese anlässlich der damaligen Begutachtung noch ganz andere Verhaltensweisen gezeigt habe. Dort habe sie mit dem Kindsvater noch offen und direkt in Kontakt treten können und sich unbekümmert gezeigt. Die im Gutachten vom 28. Mai 2020 gemachten Empfehlungen seien wegen der inzwischen eingetretenen Entfremdungssituation offensichtlich nicht umsetzbar. Aufgrund der hier vorliegenden komplexen, und nach wie vor hochstrittigen Situation zwischen den Eltern, welche sich leider bis anhin nicht im Geringsten habe entspannen können, würden vorerst weitere (auch begleitete) Besuche keinen Sinn machen, da sie bei C.___ Spannungen erzeugten, Angstreaktionen schüren würden und einer weiteren positiven Entwicklung nicht förderlich seien. Das elterliche Konfliktniveau müsse sich auf ein auszuhaltendes Mass und vor allem derart normalisieren, dass C.___ psychophysisch nicht zusätzlich weiter belastet werde. Andererseits werde mit C.___ in den Einzeltherapien an ihrer Resilienz gearbeitet, sodass sie auch die vorhandenen Spannungen besser aushalten und tolerieren könne. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, dass die Kindeseltern eine Einzeltherapie zur Verarbeitung ihrer komplexen Trennungsgeschichte in Angriff nehmen sollten, sodass sie innerlich Frieden mit der jetzigen Situation schliessen könnten. Die Bemühungen bezüglich des Besuchsrechts für C.___ sollten vorerst ausgesetzt werden, bis bei ihr der Wunsch nach Kontakten zum Kindsvater wieder möglich sei. Die Rolle des Beistandes solle vorwiegend darin bestehen, den Kindsvater über die laufenden Entwicklungsfortschritte zu informieren und als Puffer zwischen den Fronten zu wirken. Schliesslich solle eine Verlaufsbegutachtung in zwei Jahren zur weiteren Beurteilung der Situation erfolgen.
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Grund für die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts in erster Linie im massiven Konflikt zwischen den Kindseltern liegt. Obwohl die Kindseltern von verschiedenster Seite immer wieder darauf hingewiesen wurden, dass sich die hochstrittige Situation zwischen ihnen beruhigen müsse, da diese vorallem auf C.___ übertragen werde und diese dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerate, verschärfte sich diese zusehends, was zur Folge hatte, dass sich auch das Verhältnis von C.___ zu ihrem Vater seit der Begutachtung verschlechterte. Dass zwischenzeitlich eine gewisse Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ vorliegt, ist nicht die alleinige Schuld der Kindsmutter, wie dies der Beschwerdeführer immer wieder glauben lassen will. Den Akten lassen sich diesbezüglich auf jeden Fall keinerlei objektivierbare Gründe entnehmen. Die Kindsmutter hat C.___ auf die Besuche beim Kindsvater positiv einzustimmen respektive vorzubereiten versucht, wohingegen der Kindsvater seine eigenen Anteile am verängstigten Verhalten von C.___ nicht sieht und die Fehler jeweils nur bei Drittpersonen sucht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein habe in der Vergangenheit trotz seiner dauernden Interventionen nichts unternommen, um der drohenden Entfremdung entgegenzuwirken, ist festzuhalten, dass die KESB, nachdem C.___ den Kontakt mit dem Beschwerdeführer verweigert hatte, mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 ein schrittweise aufbauendes Besuchsrecht ab dem 4. Januar 2021 zwischen dem Kindsvater und C.___ angeordnet hatte mit dem Ziel monatlicher Wochenendbesuche. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein war somit sehr wohl tätig; die Besuche konnten jedoch aufgrund der Verweigerungshaltung von C.___, die nicht allein auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen ist, nicht umgesetzt werden.
Die Vorinstanz legt unter Bezugnahme auf den Bericht der KJP Baselland vom 12. August 2021 nachvollziehbar dar, weshalb ein erzwungener Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter mit dem Kindeswohl zurzeit nicht vereinbar ist. Mit Blick darauf, dass seit Mitte Oktober 2020 keine Besuche mehr beim Beschwerdeführer stattgefunden haben (vgl. Berichte von E.___ vom 27. Oktober 2020 [Aktum 273 ff.] und vom 6. Oktober 2021 [Aktum 534 f.]) und angesichts der abwehrenden Haltung von C.___, ist auf die Festsetzung einer Kontaktregelung vorerst zu verzichten, und die von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verfügten Erinnerungskontakte (vier Mal im Jahr im Umfang von ein bis zwei Stunden) sind zu bestätigen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch die Voraussetzung für eine Erweiterung der Kontaktregelung des Beschwerdeführers mit C.___ aufgezeigt: Es muss eine Entspannung des Konflikts zwischen den Kindseltern vorliegen. Aus diesem Grund wurden auch die Aufgabenbereiche des Beistandes angepasst und die Kindseltern angewiesen, eine professionelle Einzelbegleitung zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch zu nehmen. Das ist aus Sicht des Gerichts richtig, damit die Kindseltern Verantwortung übernehmen und ihren Konflikt aufarbeiten. Auch wenn sich die Kindsmutter, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bis anhin geweigert haben soll, therapeutische Hilfe anzunehmen, hat sie den Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 19. Oktober 2021 nicht angefochten und sich somit mit der angeordneten Therapie einverstanden erklärt. Dass die bisherigen Bemühungen des Beschwerdeführers betreffend Therapie zuletzt an der Kostengutsprache durch die Krankenkasse gescheitert sein sollen, wird nicht belegt und ist demnach nicht zu hören.
Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und die Kinder sind nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst ist. Es ist eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Als unterlegene Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Indes hat der Beschwerdeführer der Kindsmutter eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter der Kindsmutter, Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, reichte am 20. Dezember 2021 eine Kostennote zu den Akten, in welcher er ein Honorar von total CHF 1'249.30 (4.5 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen CHF 35.00 und MWST CHF 89.30) verlangt. Dies ist angemessen. Die an die Kindsmutter zu entrichtende Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit auf CHF 1'249.30 (inkl. Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'249.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser