Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, Leiser.Meyer.Müller Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 21. Juni 2019 heiratete A.___ (geb. 1976 in Serbien) den deutschen Staatsangehörigen C.___, welcher über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Am 23. September 2019 wurde der Familiennachzug für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) bewilligt und diese verfügt seit dem 17. Oktober 2019 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
2. Am 7. November 2019 beantragte die Beschwerdeführerin den Familiennachzug für ihren Sohn, B.___ (geb. 2002 in Serbien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt).
3. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 20. November 2019 zeigte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt, begangen am 17. November 2019, an. Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2019 wurde der Ehemann, C.___, wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, sich für Beratungstermine bei der Beratungsstelle Gewalt der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn zu melden.
4. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 stellte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann aufgrund des Strafverfahrens diverse Fragen zu ihrer Ehe. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 teilte der Ehemann im Wesentlichen mit, sie wohnten wieder zusammen in der ehelichen Wohnung. Es sei zu keiner Trennung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Cousine gegangen, damit sich die Situation habe beruhigen können. Sie lebten in einer glücklichen Beziehung und er liebe die Beschwerdeführerin sehr. Sie beide würden am Familiennachzug des Sohnes festhalten (vgl. act. 87-88 in den Akten von B.___). Die Beschwerdeführerin reichte die gleichen Antworten ein (act. 95-96 in den Akten von B.___).
5. Am 27. April 2020 wurde das Familiennachzugsgesuch für B.___ bewilligt und dieser reiste am 24. Juni 2020 in die Schweiz ein. Seit dem 9. Juli 2020 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung.
6. Mit Schreiben vom 2. Januar 2021 (act. 82-83 in den Akten von A.___) teilte der Ehemann dem Migrationsamt im Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin ihn nur geheiratet habe, um einen Aufenthalt für sich und ihren Sohn in der Schweiz zu erhalten. B.___ lebe zudem weiterhin in Serbien und nicht in der Schweiz.
7. Am 19. Januar 2021 beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Solothurn mit einer Überprüfung der Wohnverhältnisse des Ehepaares. Zudem sei abzuklären, ob B.___ in der Schweiz wohne. Mit Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 25. Januar 2021 (act. 102-104 in den Akten von A.___) wurde ausgeführt, die Polizei sei am 2. Januar 2021 zur ehelichen Wohnung gerufen worden. Strafrechtlich sei nichts vorgefallen. Die Beschwerdeführerin habe aber mitgeteilt, sie verlasse die Wohnung und gehe zu einer Kollegin, da es zwischen ihr und ihrem Ehemann immer wieder zu Streit komme. An diesem Tag hätten sich nur die Eheleute in der Wohnung befunden. B.___ sei nicht angetroffen worden. Am 11. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin ein Annäherungsverbot gegen ihren Ehemann bei Gericht erwirkt. Am 12. Januar 2021 habe der Ehemann der Polizei mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin trotz Arbeitslosengelder einer Arbeit nachgehe und von Anfang an alles geplant habe, um für sich und ihren Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Am 23. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin der Polizei telefonisch mitgeteilt, dass B.___ sich seit vier bis fünf Monaten in Serbien aufhalte und erst wieder zurückkomme, wenn sie eine neue Wohnung gefunden habe. Weitere Angaben habe sie nicht machen wollen und sie habe sich trotz gegenteiliger Abmachung nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Der Ehemann habe angegeben, B.___ sei am 11. Juli 2020 nach Serbien ausgereist.
8. Am 26. März 2021 stellte das Migrationsamt den beiden Ehegatten diverse Fragen zur Trennung.
9. Die Beschwerdeführerin liess am 16. April 2021 im Wesentlichen ausführen, sie lebe seit dem 2. Januar 2021 von ihrem Ehemann getrennt. Der Grund der Trennung und für die Einreichung des Eheschutzgesuches sei physische und psychische Gewalt des Ehemannes ihr gegenüber. Sie habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich zu trennen und an die Polizei zu wenden. Diese habe ihr von einer Anzeige abgeraten, da sonst der Ehemann noch wütender werde, und sie an die Opferhilfestelle verwiesen, welche ihr die Rechtsvertreterin vermittelt habe. Um sich vor weiteren Angriffen des Ehemannes zu schützen, habe sie ein Annäherungsverbot erwirkt. Sie habe ihn seit der Trennung einzig Mitte Januar noch gesehen, als sie ihre Sachen aus der Wohnung geholt habe. Er habe ihr danach mehrere E-Mails mit Beschimpfungen geschickt. Eine Scheidung sei seitens der Beschwerdeführerin zurzeit nicht geplant. B.___ lebe nicht in Serbien. Er halte sich dort lediglich vorübergehend bei seiner Grossmutter auf. Er sei bereits in die Schweiz gezogen und aufgrund der familiären Probleme mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin vorübergehend nach Serbien zurückgekehrt. Seine Rückkehr habe sich aufgrund der Corona-Situation und Quarantäne erschwert. Es sei aber geplant, dass er in der nächsten Zeit in die Schweiz zurückkehre, eine Hochschule besuche und nebenbei arbeite, um seinen Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit an drei Orten als Reinigungskraft angestellt und besuche einen Intensivdeutschkurs. Im Mai 2021 werde sie das Level A2 abschliessen und danach den Kurs B1 beginnen. Nach Abschluss dieses Kurses habe sie die Möglichkeit, eine Ausbildung als Pflegeassistentin zu machen, womit ihre Erwerbsaussichten gut wären. Da die Beschwerdeführerin über einen Abschluss als Chemietechnikerin verfüge, habe sie bereits ein medizinisches Vorwissen. Privat sei sie sehr gut vernetzt und habe auch einige Schweizer Freunde. Ihre Integration könne ohne Weiteres als sehr gut betrachtet werden. Der Beschwerdeführerin sei deshalb die Aufenthaltsbewilligung zu belassen.
10. Der Ehemann liess am 3. Mai 2021 ausführen, er bestreite die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er wisse nicht, weshalb die Beschwerdeführerin das Annäherungsverbot beantragt habe. Dieses sei bisher bloss superprovisorisch angeordnet worden. Anlässlich der Auseinandersetzung vom 2. Januar 2021 sei es zu keiner Gewaltanwendung, weder physisch noch psychisch gekommen. Er wünsche keinen Kontakt zur Ehefrau. Er habe in Serbien die Scheidung eingereicht und am 12. Mai 2021 sei eine erste Verhandlung. Da er noch gegenüber von zwei unmündigen Kindern unterhaltspflichtig sei, werde er nicht in der Lage sein, der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbetrag auszubezahlen. Sie werde nun von der Sozialhilfe unterstützt. Er könne sich keine Zukunft mit der Beschwerdeführerin mehr vorstellen. Sie sei offenbar bereits eine neue Beziehung eingegangen. Er habe den Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin nie wirklich um eine auf Dauer ausgerichtete Ehe gegangen sei, sondern um die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung für sich und ihren Sohn.
11. Am 16. Juni 2021 erteilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf bzw. Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Dazu liess die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2021 durch eine neue Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen und beantragen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien nicht zu widerrufen und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Ehe sei gelebt worden und es habe keine Scheinehe vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann sogar Kinder zeugen wollen und habe dazu eine Fachärztin bezüglich Kinderwunsch beigezogen. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder Opfer ehelicher Gewalt geworden, zuletzt Anfang Januar 2021. Ihr sei deshalb die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Sollte dies nicht anerkannt werden, berufe sie sich darauf, dass die Ehe rechtlich weiterhin bestehe, weshalb sie ein Anrecht auf Verbleib in der Schweiz habe. Sie sei wirtschaftlich und sozial gut in der Schweiz integriert und beziehe keine Sozialhilfe. Der Lebensmittelpunkt ihres Sohnes befinde sich ebenfalls in der Schweiz und er werde hier eine Ausbildung machen. Er habe einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und werde per 1. August 2021 anfangen zu arbeiten. Zudem werde er auch eine Sprachschule besuchen. Aufgrund der Trennung sei die finanzielle Situation von ihr und ihrem Sohn prekär. Sie selbst verdiene monatlich rund CHF 2'000.00, ihr Sohn nichts, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.
12. Das Migrationsamt verlangte mit Schreiben vom 8. September 2021 die in Aussicht gestellten Lohnbelege von B.___ ein. Die Rechtsvertreterin liess daraufhin am 24. September 2021 mitteilen, dass er noch keine Arbeit gefunden habe, da er zuerst einen Deutschkurs machen und sich allenfalls an einer Fachhochschule oder an einem sonstigen Ausbildungsort anmelden wolle. Sie reichte dazu eine Kursbestätigung und eine Krankenkassenpolice von B.___ ein.
13. Die Beschwerdeführerin ist im Betreibungsregister mit einer Pfändung über CHF 458.85 sowie einer eingeleiteten Betreibung über CHF 780.10 verzeichnet (Stand: 19. August 2021). B.___ ist mit einem offenen Verlustschein über CHF 3’802.90 verzeichnet (Stand: 19. August 2021). Die Beschwerdeführerin war bis 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe abhängig und wurde insgesamt mit CHF 7'536.27 unterstützt. Auf Nachfrage des Migrationsamts teilte die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2021 mit, dass kein Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin hängig sei. Auf Nachfrage des Migrationsamts zum Polizeibericht vom 25. Januar 2021 teilte die Kantonspolizei am 5. November 2021 im Wesentlichen mit, es sei nur schwer vorstellbar, dass einer Person von einer Anzeige abgeraten worden sei, weil sonst der Ehemann noch wütender werde. Dies entspreche definitiv nicht dem Vorgehen der Polizei Kanton Solothurn.
14. Mit Verfügung vom 9. November 2021 widerrief das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und erteilte ihr kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Zudem wurde festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung von B.___ erloschen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden per 31. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen.
15. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, am 22. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 9. November 2021 des Migrationsamtes Solothurn sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführer seien nicht zu widerrufen. Es sei keine Wegweisung zu verfügen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer sei zu verlängern. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Schweiz nicht zu verlassen haben.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Beweisanträge:
Die Beschwerdeführer seien persönlich zu befragen.
D.___ und E.___ seien als Zeugen zu befragen.
16. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Olivia Müller als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführern damit erlaubt, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
17. Am 26. November 2021 liess die Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben einer ihrer Arbeitgeber einreichen.
18. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
19. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und hielt an ihrer Beschwerde fest.
20. Am 10. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin diverse Lohnabrechnungen sowie ein Zwischenzeugnis und eine Arbeitsbestätigung zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid bezüglich der Beschwerdeführerin damit, dass ein klarer Scheidungswille vorliege und es damit rechtsmissbräuchlich wäre, an der Ehe festzuhalten. Die Beschwerdeführerin könne sich folglich nicht mehr auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen und ihr sei die entsprechende Bewilligung deshalb zu entziehen. Ein nachehelicher Härtefall liege ebenfalls nicht vor. Zwar sei es am 17. November 2019 unbestritten zu einem Vorfall ehelicher Gewalt gekommen, doch sei die Beschwerdeführerin danach wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und habe ausgeführt, sie würden eine glückliche Ehe führen. Auch am Familiennachzug für ihren Sohn habe sie danach festgehalten. Es erstaune, dass sie mit dem Mann, vor welchem sie angeblich Angst habe und immer wieder Gewalt erfahre, auch ein Kind habe zeugen wollen und sich diesbezüglich im März 2020 an eine Frauenarztpraxis gewendet habe. Im Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021 habe sie mehrfach festgehalten, dass es nach dem Vorfall vom 17. November 2019 zu keinen weiteren Vorfällen physischer Gewalt gekommen sei. Wenn die Beschwerdeführerin also immer wieder von Gewalt berichte, könne es sich dabei nur um psychische Gewalt handeln. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 2. Januar 2021 für längere Zeit bei der Nachbarin gewohnt habe, wenn sie doch berichte, Angst vor dem Ehemann zu haben und sich dadurch der Gefahr ausgesetzt habe, ihm immer wieder zu begegnen. Die angebliche psychische Gewalt sei nicht ausreichend belegt. Das Richteramt Dorneck-Thierstein habe mit Urteil vom 26. April 2021 ein superprovisorisch verfügtes Kontaktverbot per sofort aufgehoben und festgestellt, dass die Vorfälle aus dem Jahr 2019 keine Grundlage für ein heutiges Kontakt- und Rayonverbot darstellen könnten. Eine Gefährdungssituation für die jüngste Vergangenheit sei nicht nachgewiesen. Das Migrationsamt folgerte, es fehle somit am hinreichend engen Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung der Ehegatten. Diese hätten schon vor dem Vorfall vom 2. Januar 2021 getrennte Schlafzimmer gehabt. Ein nachehelicher Härtefall liege somit nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch. Nach dem kurzen Aufenthalt von bloss zwei Jahren in der Schweiz sei der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihre Heimat zumutbar.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, sie habe einen Aufenthaltsanspruch nach FZA, solange die Ehe bestehe. Es lägen keine Belege vor, wonach der Ehemann bereits ein Ehescheidungsverfahren in Serbien eingeleitet haben solle. Bei der Beschwerdeführerin bestehe zurzeit kein Scheidungswille. Ein Festhalten an der Ehe sei damit nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Beschwerdeführerin habe zudem auch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Nur weil zum Vorfall vom 2. Januar 2021 keine Strafanzeige eingereicht worden sei, heisse das nicht, dass es nicht zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei einschlägig vorbestraft und habe die Beschwerdeführerin auch schon früher geschlagen. Es sei unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin danach bei der Nachbarin aufgehalten habe. Andere Opfer würden auch beim Gewalttäter wohnen bleiben. Nach dem Vorfall vom 17. November 2019 sei es mehrfach zu psychischer Gewalt gekommen und am 2. Januar 2021 auch zu einem physischen Übergriff. Nachdem der Ehemann die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht habe, sei sie zur Nachbarin geflohen. Mit Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021 habe sie sodann superprovisorische Anträge zu ihrem Schutz einreichen lassen (Rayon- und Kontaktverbot) und darin den Gewaltvorfall ausführlich beschrieben. Auch seien Belege, wie die Kostengutsprache der Opferhilfe eingereicht worden. Es stimme nicht, dass die Gewaltvorfälle nicht belegt seien. D.___ könne bezeugen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2021 zu ihr geflohen sei und dass sie am 4. Januar 2021 zusammen zur Polizei gegangen seien, welche von einer Strafanzeige abgeraten habe, da der Ehemann sonst noch wütender werde. Die Vorinstanz gehe auf diesen Beweis mit keinem Wort ein und verletze damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Dem Schreiben von D.___ vom 22. Juni 2021 sei nicht zu entnehmen, dass deren Schilderungen nicht auf eigenen Beobachtungen, sondern auf Erzählungen der Beschwerdeführerin beruhten. Diese habe die Gewaltvorfälle mitbekommen und sei jeweils kurz darauf durch die Beschwerdeführerin kontaktiert worden. Auch E.___, ein ehemaliger Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, bestätige, dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2020 immer wieder durch ihren Ehemann gewalttätig angegangen worden sei. Auch darauf gehe die Vorinstanz nicht ein.
Der Beschwerdeführerin, welche Opfer körperlicher Gewalt geworden sei, könne nicht vorgehalten werden, dass sie wieder zum Ehemann zurückgekehrt sei. Es sei nicht Sache des Migrationsamts, das Verhalten des Opfers zu qualifizieren oder zu werten. Die diffamierenden Ausführungen der Vorinstanz würden aufs schärfste zurückgewiesen. Bereits aus dem rechtskräftigen Strafbefehl zum Vorfall vom 17. November 2019 sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden sei. Das erneute Zusammenleben lasse diesen Vorfall nicht ungeschehen werden. Damit sei erstellt, dass von einem genügend engen Zusammenhang der Trennung und der ehelichen Gewalt auszugehen sei, selbst wenn der Vorfall vom 2. Januar 2021 als nicht erwiesen angesehen werde. Es sei fraglich und nicht nachvollziehbar, was die Vorinstanz aus der Feststellung, dass die Ehegatten getrennte Schlafzimmer gehabt hätten, ableiten wolle.
Sollte ein nachehelicher Härtefall nicht erkannt werden, berufe sich die Beschwerdeführerin auf ihren Aufenthaltsanspruch nach FZA, da die Ehe weiterhin bestehe. Die Aufenthaltserlaubnis sei auf fünf Jahre zu erteilen. Zudem habe sie bereits drei unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich und sozial in der Schweiz bestens integriert. Sie beziehe keine Sozialhilfe mehr.
3. Die Beschwerdeführer stellen die Beweisanträge, es sei die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören und zwei Zeugen zu befragen. Nach § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Die Beschwerdeführer hatten genügend Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern, und auch die beiden beantragten Zeugen haben bereits vor der Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer persönlichen Anhörung und Befragung der beantragten Zeugen hervorgehen könnten, weshalb die Anträge abzuweisen sind.
4.1 Familienangehörige von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang 1 FZA). Der Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E. 2.1).
4.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Ehe, aus welcher die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel abgeleitet hat, nicht mehr gelebt wird. Der Ehemann hat die Scheidung in Serbien anhängig gemacht und diesbezüglich eine gerichtliche Vorladung vom 3. März 2021 als Beleg eingereicht (vgl. act. 154). Die Geltendmachung eines Aufenthaltsanspruchs gestützt auf diese Ehe wäre rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat daher die Aufenthaltsbewilligung nach FZA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zu Recht widerrufen.
5.1 Im Unterschied zum FZA kann aber nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) unter Umständen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen. Dies gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG namentlich dann, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Da sich diese Bestimmung des AIG gegenüber dem FZA als milder erweist, ist sie vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).
Dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend unbestritten, weshalb die Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG entfällt. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann deshalb nur gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG in Frage kommen, nämlich wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für gewaltbetroffene nachgezogene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Kommt es aufgrund häuslicher Gewalt zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch, wobei ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung bestehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.3). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE sowie Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N 27).
6. Die Beschwerdeführerin ist am 17. November 2019 unbestritten Opfer ehelicher Gewalt geworden und ihr Ehemann wurde mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2019 wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Da dieser Vorfall weit vor der Trennung vom 2. Januar 2021 erfolgt ist, reicht er für sich allein nicht aus, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die Beschwerdeführerin ist danach zum Ehemann zurückgekehrt und hat angegeben, sie würden eine glückliche Beziehung führen und hätten keine ehelichen Probleme. Im März 2020 wandte sie sich sogar mit positivem Kinderwunsch an eine Frauenarztpraxis (act. 285). Die Vorinstanz hat dazu zu Recht festgestellt, dass es am hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorfall ehelicher Gewalt und der Trennung fehlt. Diese Feststellung beschönigt den Vorfall in keiner Weise und soll ihn auch nicht ungeschehen erscheinen lassen. Besteht jedoch zwischen dem Gewaltvorfall und der Trennung kein hinreichend enger Zusammenhang, so ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Weiterführung der Ehe (wegen Gewalt) nicht mehr zumutbar gewesen wäre.
Es ist aber zu prüfen, ob es nach diesem Vorfall häuslicher Gewalt zu weiteren Gewalthandlungen gekommen ist, welche dann letztlich in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung der Ehe nicht mehr länger zumutbar war. In ihrem Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021 schilderte die Beschwerdeführerin zwar, dass ihre Ehe zwischen August und Dezember 2020 von erheblicher Gewalt geprägt gewesen sei, gab aber auch an, dass der Ehemann insgesamt nur einmal handgreiflich gegen sie geworden sei und insbesondere beim Vorfall vom 2. Januar 2021 keine physische Gewalt im Spiel gewesen sei. Mit begründetem Eheschutzurteil vom 26. August 2021 des Richteramts Dorneck-Thierstein (act. 456 - 466) wurde sodann das auf Antrag der Beschwerdeführerin superprovisorisch verfügte Kontaktverbot aufgehoben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass eines Rayonverbots abgewiesen. Dabei wurde auf einen Bericht der Fachstelle Häusliche Gewalt vom 19. Januar 2021 Bezug genommen, wonach es am 2. Januar 2021 zu keinen Tätlichkeiten oder Beschimpfungen gekommen sei. Als die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 4. März 2021 gefragt worden sei, ob sie vom Ehemann unter Druck gesetzt worden sei, habe sie die Vorkommnisse aus dem Jahr 2019 geschildert. Auf die Divergenzen zwischen ihren eigenen Schilderungen des Vorfalls vom 2. Januar 2021 und des Berichts der Fachstelle Häusliche Gewalt vom 19. Januar 2021 angesprochen, sei die Beschwerdeführerin ausgewichen. Sie habe die Frage nicht beantwortet. Weiter ist auch dem Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 25. Januar 2021 zu entnehmen, dass es am 2. Januar 2021 zu keinen strafrechtlich relevanten Handlungen gekommen sei. Wenn die Beschwerdeführerin nun entgegen ihren früheren Aussagen vorbringt, es habe am 2. Januar 2021 ein physischer Übergriff stattgefunden, ist sie unglaubwürdig.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Vorfall vom 17. November 2019 einzig von psychischer Gewalt die Rede sein kann. Dabei gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, diese hinreichend nachzuweisen. Die von ihr eingereichten oder beantragten Beweismittel beruhen letztlich alle lediglich auf ihren eigenen Aussagen. So reichte sie eine Kostengutsprache der Opferhilfestelle vom 5. Januar 2021 für fünf Stunden anwaltliche Tätigkeit ein, wobei daraus nicht hervorgeht, wie diese begründet wurde (act. 266 f.). Weiter beantragte sie die Befragung von zwei Zeugen. Dabei hatte E.___ bereits am 13. Juli 2021 schriftlich ausgeführt, er könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin ihm und seiner Frau offen mitgeteilt habe, dass ihr Mann, Herr C.___, mehrfach gewalttätig gegen sie vorgegangen sei (act. 206). Die Nachbarin, D.___, schilderte mit Stellungnahme vom 22. Juni 2021, sie könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin sie zu Beginn dieses Jahres kontaktiert habe. Am 2. Januar 2021 sei sie zu ihr geflohen, da ihr Ehemann sie massiv bedroht habe. Er habe gedroht, sie und die Katze umzubringen. Die Beschwerdeführerin habe ihr damals eine SMS geschrieben, dass sie die Polizei anrufen solle, was sie auch getan habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass sie durch den Ehemann bereits seit Monaten bedroht, überwacht und verbal angegangen werde. Sie seien am 4. Januar 2021 zusammen zum Polizeiposten in Breitenbach gegangen, wo die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann habe einreichen wollen. Dort habe man ihr von einer Strafanzeige abgeraten, da dies den Ehemann nur noch wütender machen werde. Sie wisse, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Ehe sehr unter dem tyrannischen Verhalten ihres Ehemannes gelitten habe. Er habe ihr offenbar verboten, zu Freunden Kontakt zu haben (act. 288). Die Beschwerdeführerin schilderte zudem in ihrem Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021 (act. 139-148) sowie in ihren Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren Vorfälle ehelicher Gewalt: So habe der Ehemann sie gezwungen, für alles um Erlaubnis zu fragen und ihr gedroht, die Rechnungen nicht zu bezahlen oder sie gar umzubringen. Auch habe der Ehemann damit gedroht, die Katze zu töten, weshalb diese die Katze stets zu einer Freundin gebracht habe, wenn sie das Haus verlassen habe. Am 28. Dezember 2020 sei der Streit erneut eskaliert, woraufhin der Ehemann die Wohnung verlassen habe, ohne die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, wann und ob er zurückkommen werde. Zuvor habe er das Internet abgestellt und auch die Kabel entfernt, die einige Tage zuvor verlegt worden seien, damit in der ganzen Wohnung Licht gewesen sei. Als der Ehemann am 2. Januar 2021 zurückgekehrt sei, habe er alle Sachen der Beschwerdeführerin und ihrer Katze in ihr Zimmer geworfen und habe ihr das Handy und den Laptop abnehmen wollen. Als sich die Beschwerdeführerin in ihr Zimmer zurückgezogen habe, sei er schliesslich dort eingebrochen, habe sie angeschrien und mehrere Drohungen ausgestossen. Sie habe dann einer Freundin eine SMS geschrieben, sie solle die Polizei rufen und sei mit Laptop, Handy und Portemonnaie aus der Wohnung geflohen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte dagegen in seiner «Anzeige wegen Ehebetrug» vom 2. Januar 2021 im Wesentlichen aus, er habe damals geglaubt, die Beschwerdeführerin würde es ernst meinen und wolle mit ihm eine Beziehung führen. Deren Absichten seien jedoch rein geschäftlicher Natur und darauf ausgerichtet gewesen, für sich und ihren Sohn einen Aufenthaltsanspruch zu erwirken. Sie habe nach der Hochzeit ständig mit ihm gestritten, um ihren Willen durchzusetzen und er habe immer wieder nachgegeben, da er dem Stress habe aus dem Weg gehen wollen. Sie habe ihn dazu genötigt, den Antrag auf Familiennachzug für ihren Sohn einzureichen und ihm gedroht, dass sie andernfalls genug Möglichkeiten habe, um ihm Probleme zu bereiten. Er sei durch seine Frau massiv unter Druck gesetzt worden, da sie ihm vorgeworfen habe, einem Mann, der gegen seine Frau handgreiflich geworden sei, traue sowieso niemand mehr und dass es für ihn besser wäre, wenn er das Spiel mitspiele. Er habe feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin alles daransetze, um Personen zu schädigen und zu belügen, um ihre eigenen Ziele zu erreichen. Er sei nicht mehr bereit, Verantwortung für den Sohn der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden Informationen von serbischen Kollegen erhalten, um die Möglichkeiten des Schweizer Systems sowie Lücken im System für sich zu nutzen (act. 97/98).
Stellt man die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes einander gegenüber, erschliesst sich, dass deren Ehe nicht unproblematisch verlaufen ist und es zu diversen Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin jedoch systematisch misshandelt hätte mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen; sie bringt auch keine Belege über erlittene psychische Schäden bei. Viel eher entsteht der Eindruck, dass vor allem sie selber Druck auf den Ehemann ausgeübt hat. Ein nachehelicher Härtefall lässt sich aus dieser (unglücklichen) Ehe jedenfalls nicht begründen.
7.1 Es ist letztlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist oder ob allenfalls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG folgende Kriterien zu prüfen: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
7.2 Dabei ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie sich in der Schweiz wirtschaftlich integriert hat, mehrere Arbeitsverträge und Empfehlungsschreiben von Arbeitgebern eingereicht und sich von der Sozialhilfe abgelöst hat. Auch besucht sie Deutschkurse, um die Sprache rasch zu erlernen und hat sich strafrechtlich – soweit bekannt – nichts zuschulden kommen lassen. Integrationsbemühungen allein reichen jedoch nicht, um einen selbständigen Aufenthaltsanspruch aus einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu erlangen. Die Beschwerdeführerin ist erst im Herbst 2019 in die Schweiz eingereist und hält sich somit noch nicht lange hier auf. Sie hat keine schulpflichtigen Kinder hier in der Schweiz und es sind auch keine gesundheitlichen Gründe bekannt, die ihrer Rückkehr nach Serbien entgegenstehen würden. Mit ihrem Berufsabschluss als Chemietechnikerin sollte es ihr möglich sein, in der Heimat sich auch beruflich wiedereinzugliedern. Nachdem bekannt ist, dass ihr Sohn während ihres Aufenthalts in der Schweiz sich die meiste Zeit bei seiner Grossmutter in Serbien aufgehalten hat, darf auch davon ausgegangen werden, dass sie dort wieder an familiäre Bande wird anknüpfen können. Die Rückkehr nach Serbien ist der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres zumutbar. Sie hat keinen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung.
8.1 Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Aufenthaltsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführerin, B.___, verhält. Nach Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt ohne sich abzumelden. Die Frist nach Art. 61 Abs. 2 AIG wird durch vorübergehende Besuchs- , Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).
8.2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass B.___ sich aufgrund der Trennung seiner Mutter von ihrem Ehemann nicht mehr auf das FZA berufen könne und stattdessen die Bestimmungen des AIG für ihn zur Anwendung kämen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei erloschen, da er spätestens Ende August 2020 nach Serbien zurückgereist sei und sich bis mindestens 16. April 2021 dort aufgehalten habe. Er sei somit während mehr als sechs Monaten ausser Landes gewesen. Er habe sich nur kurz in der Schweiz aufgehalten und sei trotzdem bereits verschuldet. Auch ihm sei die Rückkehr ins Heimatland ohne Weiteres zumutbar.
8.2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen einzig vorbringen, sein Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz und er befinde sich seit längerem hier. Er werde in der Schweiz seine Ausbildung machen. Eine Arbeitsstelle habe er bisher nicht finden können, besuche aber einen Sprachkurs.
8.3 Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht völlig aussichtslos. Gemäss Angaben in der Aufenthaltsbewilligung ist B.___ am 24. Juni 2020 in die Schweiz eingereist (act. 112). Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in seinem Schreiben vom 2. Januar 2021 an, dieser halte sich weiterhin in Serbien auf und sei nur während fünf Wochen in der Schweiz zu Besuch gewesen (act. 113). Gemäss Polizeibericht vom 25. Januar 2021 gab die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2021 gegenüber der Polizei selbst an, ihr Sohn würde sich seit ca. vier bis fünf Monaten in Serbien aufhalten (act. 126). Auch in ihrem Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021 liess sie ausführen, der Sohn habe sich nach der Einreise nur während zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten (act. 153). Mit Eingabe vom 16. April 2021 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zudem gegenüber dem Migrationsamt an, der Sohn halte sich weiterhin bei der Grossmutter in Serbien auf (act. 158). Somit ist klar erwiesen, dass B.___ seinen Lebensmittelpunkt nur kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz wieder nach Serbien zurückverlegt hat und mindestens von Ende August 2020 bis Mitte April 2021, und damit während mehr als sechs Monaten, dort verblieben ist. Seine Aufenthaltsbewilligung ist damit erloschen. Dass er sich nun trotzdem in der Schweiz aufhält, ändert daran nichts. Ihm ist die Rückkehr in die Heimat ohne Weiteres zumutbar.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist bereits abgelaufen ist, ist den Beschwerdeführern eine neue Frist zu setzen. Diese haben die Schweiz spätestens per 30. November 2022 zu verlassen.
10. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Kosten der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zudem Rechtsanwältin Olivia Müller eine Entschädigung auszurichten, welche entsprechend der eingereichten Kostennote, jedoch zum kantonalen Ansatz von CHF 180.00/h für unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11), auf CHF 2'040.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 700.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Schweiz spätestens per 30. November 2022 zu verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ und B.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, wird auf CHF 2'040.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia Müller, im Umfang von CHF 700.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 bestätigt.