Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 21. September 2022    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Niederlassungsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1960, türkischer Staatsangehöriger, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 12. August 1985 zu seiner damaligen Ehefrau B.___ (geb. 1964) in die Schweiz ein. Die Scheidung von ihr erfolgte am 14. September 2004. Die beiden erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers C.___ (geb. 1986) und D.___ (geb. 1992) leben in der Schweiz.

 

Am 23. April 2018 ging das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung zusammen mit einer Stellungnahme der Einwohnergemeinde Oensingen beim Migrationsamt (MISA) ein. Die Einwohnergemeinde führte aus, sie hege den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer oft in der Türkei aufhalte. Ausserdem vermerkte sie, der Beschwerdeführer werde gemäss ihren Abklärungen von der Sozialregion Thal-Gäu unterstützt.

 

Der Beschwerdeführer war vom 22. September 1997 bis zur fristlosen Kündigung am 11. November 2003 als Rüster/Kommissionierer bzw. Lagermitarbeiter beim Migros-Verteilbetrieb in Neuendorf angestellt. Die IV-Stelle Solothurn sprach ihm mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 20. September 2011 wurde die Invalidenrente per Ende Oktober 2011 eingestellt. Ab dem 4. November 2011 wurde der Beschwerdeführer sozialhilferechtlich unterstützt. Die gegen den Entscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. August 2013 ab. Am 23. März 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 15% ab. Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2021 ab.

 

2. Das MISA erliess am 15. November 2021 namens des Departements des Innern (DdI) folgende Verfügung:

 

1.    Die Niederlassungsbewilligung von A.___  wird widerrufen.

2.    A.___  wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen – bis am 31. Januar 2022 zu verlassen.

3.    A.___  hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde Oensingen ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

4.    Das Gesuch von A.___ vom 23. Juli 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

5.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; […]

6.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird in Höhe von CHF 1'265.45 gutgeheissen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. […]

 

Ihren Entscheid begründete die Vorinstanz mit dem erheblichen und dauerhaften Sozial­hilfebezug. Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2005 sozialhilferechtlich unter­stützt und habe dadurch Sozialhilfekosten von insgesamt CHF 202'163.30 verursacht. Er gehe seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und habe sich auch nicht ent­sprechend um eine Anstellung bemüht, sondern sich im Wissen um seine bestehende Arbeitsfähigkeit auf den Gegebenheiten ausgeruht und die Beendigung des Aufenthalts leichthin in Kauf genommen. Es könne nicht damit gerechnet werden, der Beschwerde­führer werde selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen, woran auch ein allfälliger Vorbezug der AHV-Rente ab April 2023 nichts ändere. Der Beschwerdeführer weise erhebliche Integrationsdefizite auf. Er schöpfe seine Arbeitsfähigkeit von 85 % seit Jah­ren nicht aus und nehme am Wirtschaftsleben nicht teil. Trotz der fremdfinanzierten Lebensweise habe er Schulden in Gesamthöhe von CHF 69'102.95 angehäuft. In den Akten befinde sich kein Sprachnachweis. Seine Deutschkenntnisse würden aufgrund mehrerer Telefongespräche als ungenügend betrachtet. Die Vorinstanz erachtete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig und gewich­tete das öffentliche Interesse (bestehende Sozialhilfeabhängigkeit und Schulden) an der Fernhaltung höher als sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Hierzu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei erst mit 25 Jahren in die Schweiz übergesiedelt. Er sei der heimatlichen Sprache mächtig und habe aufgrund der zahlreichen Reisen ins Heimatland einen sehr engen Bezug zur Türkei, wo zahlreiche Familienangehörige wohnhaft seien. Die Beziehung zu seinen Kindern falle nicht unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Eine mildere Massnahme, wie eine Rückstufung oder eine vorgängige Verwarnung sei nicht in Betracht gefallen, da sich der Beschwerdeführer trotz Festsetzung seiner Arbeitsfähigkeit bis heute nicht habe dazu bewegen lassen, sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Es sei mit einer nicht hinnehmbaren Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Beschwerdeführer werde mindestens bis zum Bezug einer (vor­zeitigen) Altersrente weiterhin Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen.

 

3. Mit Beschwerde vom 26. November 2021 wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Claude Wyssmann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

1.    Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. November 2021 sei aufzuheben.

2.    a) Es sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und es sei von einer Wegweisung abzusehen.

b) Eventualiter: es sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu ersetzen.

3.    Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine Frist von 20 Tagen anzusetzen zwecks Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung und weiterer Beweismittel.

5.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

6.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, einen erheblichen Sozialhilfebezug verursacht zu haben. Er bringt jedoch vor, der Sozialhilfebezug sei nicht dauerhaft, da er in etwas mehr als einem Jahr die Altersrente vorbeziehen könne. Die fehlenden Bemühungen zur beruflichen Integration seien durch seine psychische Erkrankung entschuldbar und ihm nicht vorwerfbar. Gemäss sämtlichen Berichten behandelnder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche im Ausmass zwischen mittel- bis schwergradig fluktuiere. Demgegenüber komme den Überlegungen im Rahmen des IV-Neuanmeldungsverfahrens nur wenig Aussagekraft zu. Der Beschwerdeführer sei nach der Mehrzahl der Berichterstatter seit Jahren störungsbedingt nicht im Erwerbsleben eingegliedert. Er beantrage, es sei durch das Verwaltungsgericht eine unabhängige psychiatrische Expertise in Auftrag zu geben, mit welcher die Frage des Selbstverschuldens der beruflichen Desintegration und damit die Fürsorgeabhängigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher psychischer Störungsbilder zu beurteilen sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, habe der Beschwerdeführer sehr wohl Kontakt zu seinen Kindern.

 

4. Antragsgemäss wurde mit Verfügung vom 29. November 2021 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt und eine Frist zur Einreichung der ergänzenden Begründung gesetzt.

 

5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein und liess ausführen, er unternehme sehr wohl Integrationsbemühungen. Es bestehe eine erschwerte Eingliederungsfähigkeit aufgrund der langen Dauer der Absenz vom Arbeitsmarkt und des hohen Alters. Unter diesen Umständen sei von einer vermutungsweise fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit auszugehen. Die Sozialbehörde habe in Kenntnis seiner gesundheitlichen Situation auch nie entsprechende Auflagen erteilt bezüglich Arbeitssuche.

 

6. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

7. Der Beschwerdeführer liess sich am 15. März 2022 noch einmal vernehmen und beantragte die Ansetzung einer Frist zwecks Nachweises der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens und damit einhergehender Beendigung des Sozialhilfebezugs.

 

8. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und beantragte, es sei das Beschwerdeverfahren bis zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistung und bis zur Bestätigung des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu über die Ablösung der Sozialhilfe bis am 31. Mai 2022 zu sistieren. Der Vertreter reichte seine Kostennote für den Zeitraum vom 19. November 2021 bis am 10. Mai 2022 ein.

 

9. Das Verwaltungsgericht bat das MISA mit Verfügung vom 11. Mai 2022, zum Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2022 beantragte das MISA namens des DdI die Abweisung des Sistierungsbegehrens und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Freizügigkeitsleistungen beziehen und sich sodann (kurzfristig) von der Sozialhilfe ablösen könne, seien die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zufolge des erheblichen und dauerhaften Bezugs sowie der in prospektiver Hinsicht nach wie vor drohenden Gefahr eines erneuten Bezugs von Sozialhilfe immer noch offensichtlich erfüllt.

 

10. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und teilte im Wesentlichen mit, er habe am 10. Juni 2022 die Freizügigkeitsgelder im Betrag von CHF 94'363.16 ausbezahlt erhalten. Zudem sei die Ablösung von der Sozial­hilfe erfolgt und er habe sich für die Altersrente mit einem zweijährigen Vorbezug angemeldet. Der Vertreter reichte sodann seine Kostennote für den Zeitraum vom 11. Mai 2022 bis am 14. Juni 2022 ein.

 

11. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 liess das MISA namens des DdI weitere Bemerkungen zukommen.

 

12. Auf Anfrage teilte die Sozialregion Thal-Gäu am 25. August 2022 dem Verwaltungsgericht mit, die Sozialhilfe für den Beschwerdeführer sei per 30. Juni 2022 eingestellt worden. Gleichentags ging der vom Verwaltungsgericht angeforderte Auszug des Betreibungsamts Thal-Gäu ein. Gemäss diesem ist der Beschwerdeführer mit 31 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 39'688.55 im Betreibungsregister verzeichnet.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).

 

3. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sieht vor, dass die zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen kann, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Für die Beurteilung der Frage, ob die Fürsorgeabhängigkeit erheblich ist, sind die bereits ausgerichteten Beträge zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Der Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie aufkommen können wird.

 

4.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Die entsprechende Regelung ist mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen worden und steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (vgl. AS 2017 6521 ff., 2018 3171 f.; BBl 2013 2397 ff.; 2016 2821 ff.). Gleichzeitig wurde der bisherige Art. 63 Abs. 2 AuG aufgehoben, wonach Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten, nur bei längerfristigen Freiheitsstrafen, schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz widerrufen werden konnten (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG i.d.F. vom 16. Dezember 2015 [AS 2007 5437, 5456]). Seit dem 1. Januar 2019 ist damit insbesondere der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit auch nach der Frist von 15 Jahren möglich (Zusatzbotschaft "Integration", BBl 2016 2821 ff., 2829; s. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1).

 

4.2 Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

 

4.3 Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1, E. 5.2 u. 5.3 sowie E. 6.3 u. 6.4); nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGE 148 II 1 E. 5.3). Die Migrationsbehörden dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl. BGE 133 II 97 E. 4; 122 II 148 E. 2a; 148 II 1 E. 5.3). Sie müssen die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3). 

 

5. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Fernhalteinteressen und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Landes- wie konventionsrechtlich ist dabei namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2). Die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen jeweils in diese Beurteilung miteinbezogen werden. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet daher nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern eine der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). 

 

6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer werde seit Dezember 2005 – mit zwischenzeitlichem Unterbruch infolge Rentenbezugs – sozialhilferechtlich unterstützt, wobei er bis am 18. August 2021 Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 202'163.30 erhalten habe. Da dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde, darf angenommen werden, dass die im Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis am 30. September 2007 bezogenen Sozialhilfeleistungen mit der Rentennachzahlung verrechnet wurden. Es ist damit von einem Sozialhilfebezug ab November 2011 auszugehen. Ob die im Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis am 30. September 2007 bezogenen Sozialhilfegelder, im Betrag von CHF 202'163.30 enthalten sind, geht aus den Akten des MISA nicht klar hervor. Aber auch wenn von den CHF 202’163.30 der Bezug von knapp zwei Jahren (geschätzt etwa CHF 58’000.00) abgezogen würde, wäre die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat, eindeutig erreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3; 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1; 2C_79/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3).

 

6.2 Der Beschwerdeführer konnte sich per 30. Juni 2022 aufgrund der ihm ausbezahlten Freizügigkeitsgelder im Betrag von CHF 94'358.97 von der Sozialhilfe ablösen. Über diese Vermögenswerte kann er grundsätzlich frei verfügen; sie sind beschränkt pfändbar (Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. BGE 148 V 114, E. 7). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 25. August 2022 hat der Beschwerdeführer Schulden im Gesamtbetrag von CHF 39'153.65 beglichen. Das Freizügigkeitsguthaben hat sich damit um einen beträchtlichen Teil geschmälert. Die dem Beschwerdeführer verbliebene Summe von circa CHF 50'000.00 wird jedoch ausreichen, um sich seinen Lebensunterhalt bis zum AHV-Vorbezug im April 2023 finanzieren zu können.

 

Ein vorzeitiger Bezug der AHV-Rente hat eine lebenslange Kürzung derselben zur Folge. Es ist daher fraglich, wie lange der Beschwerdeführer ohne den Bezug von Ergänzungsleistungen für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe dar, belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistung dennoch die öffentlichen Finanzen. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist der Bezug von Ergänzungsleistungen von Bedeutung, wenn er auf eine vorherige Sozialhilfeabhängigkeit folgt und der Lebensunterhalt künftig im Wesentlichen durch die Ergänzungsleistungen gedeckt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.2). Der Ergänzungsleistungsbezug stellt aber keinen Widerrufsgrund dar und kann daher lediglich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016, E. 3.1.2). Da der Beschwerdeführer sich dank den Freizügigkeitsgeldern per Ende Juni 2022 von der Sozialhilfe ablösen konnte und aufgrund des beabsichtigten AHV-Vorbezugs ab April 2023 auch nicht mit einem neuerlichen Bezug gerechnet werden muss, ist ein fortgesetzter Sozialhilfebezug im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist damit nicht (mehr) erfüllt.

 

6.3 Selbst wenn der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (noch) erfüllt wäre, wären der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unter den gegebenen Umständen, wie nachfolgend dargelegt wird, unverhältnismässig.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Sozialregion Thal-Gäu habe ihm nie Auflagen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auferlegt, geht fehl. Wenngleich der Beschwerdeführer aus Sicht der Sozialhilfebehörde Anspruch auf Unterstützungsleistungen gehabt habe, ohne erwerbstätig zu sein, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab. Es geht darum zu prüfen, ob die betroffenen Personen alles Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern. Rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 erhielt der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden während 7 Jahren eine ganze IV-Rente zugesprochen. Da eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgt war, wurde per Oktober 2011, damit vor über 10 Jahren, die ihm zugesprochene Invalidenrente eingestellt. Obwohl dieser Entscheid der IV-Stelle mit Urteil vom 28. August 2013 vom Versicherungsgericht bestätigt wurde, weigerte sich der Beschwerdeführer weiterhin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass der Einschätzung der IV-Stelle gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte ein grösseres Gewicht beigelegt wird, entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1; 136 V 376; Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.1). Statt sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich damit zumindest teilweise von der Sozialhilfe abzulösen, berief sich der damals 53-jährige Beschwerdeführer über Jahre auf die ihm ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Mit Blick auf das Gesagte wäre die Sozialhilfeabhängigkeit damit verschuldet und es bestünde ein erhebliches öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.

 

Der Beschwerdeführer reiste als Erwachsener im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Gemäss den Akten der Vorinstanz sind seine Deutschkenntnisse dürftig. Ein Sprachnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist verschuldet und hat seine Schulden nur unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens um CHF 39'153.65 auf CHF 39'688.55 vermindern können. Demgegenüber ist jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, dass er seit mittlerweile 37 Jahren hier lebt. Es handelt sich dabei um eine sehr lange Aufenthaltsdauer. Bis auf zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von einem Monat und 10 Tagen in den Jahren 2004 und 2005 verhielt sich der Beschwerdeführer strafrechtlich klaglos. Wegen dieser Verfehlungen wurde er damals auch ausländerrechtlich verwarnt. Während knapp 18 Jahren war es dem Beschwerdeführer gelungen, selber finanziell für sich und seine Familie aufzukommen. Letztmals war er bis im November 2003 während etwas mehr als 6 Jahren beim Migros Verteilbetrieb AG in Neuendorf erwerbstätig. Ein Wendepunkt im Leben des Beschwerdeführers war die Trennung von seiner Ex-Ehefrau im Oktober 2003. Von da an klagte er über psychische Beschwerden und erhielt sodann rückwirkend per 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, welche ihm bis im Oktober 2011 ausbezahlt wurde. Dass er sich in den vergangenen mittlerweile elf Jahren nicht darum bemühte, im Berufsleben Fuss zu fassen, ist wie oben dargelegt, dem Beschwerdeführer anzulasten. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 bereits 26 Jahre in der Schweiz lebte und über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wegen des Sozialhilfebezugs war damit bis am 31. Dezember 2018 nur unter erschwerten Bedingungen möglich (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Diesen Umstand liess die Vorinstanz unberücksichtigt. Dass aufgrund der bis dahin geltenden Rechtslage vom MISA keine ausländerrechtlichen Massnahmen ergriffen werden konnten, darf nicht zu Lasten des Beschwerdeführers einbezogen werden. Im Juni 2013 wurde die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung trotz des bereits damals vorgelegenen Sozialhilfebezugs verlängert. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung ging am 23. April 2018 zusammen mit einer Stellungnahme der Einwohnergemeinde Oensingen beim MISA ein, in welcher das MISA über den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde. Am 14. Juni 2018 sprach der Beschwerdeführer am Schalter des MISA vor, rief am 11. Oktober 2018 zusammen mit einer Angestellten der Psychiatrischen Klinik an und erschien am 28. Januar 2019 erneut am Schalter und fragte jeweils nach der Verlängerung seines Ausländerausweises. Es wurde ihm bis dahin jeweils mitgeteilt, dass geprüft werde, ob sich sein Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Schweiz befände. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 4. Juli 2019 mitgeteilt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung werde wegen des Sozialhilfebezugs und der mangelnden Integration geprüft. Es wurde ihm empfohlen, einen Deutschkurs zu besuchen, keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen und sich (trotz des fortgeschrittenen Alters) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 59 Jahre alt. Als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung von der Vorinstanz verfügt wurde, war der Beschwerdeführer 61.5 Jahre alt. Eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt war zu jenem Zeitpunkt aufgrund seines Alters und der beschränkten Sprachkenntnisse sowie der langjährigen Fürsorgeabhängigkeit kaum realistisch. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der langen Anwesenheitsdauer und des fortgeschrittenen Alters, wären der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes unverhältnismässig. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die heimatliche Sprache spricht und ferienhalber in die Heimat reist, nichts zu ändern.

 

7. Im angefochtenen Entscheid werden auch die Bestimmungen zur Rückstufung aufgeführt. Die Vorinstanz hält sodann fest, der Beschwerdeführer erfülle die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG, der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und der Sprachkompetenzen nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht. Hierzu gilt es festzuhalten, dass, nachdem der Beschwerdeführer keine Sozialhilfeleistungen mehr bezieht und seine Schulden, die er fast ausschliesslich vor dem 1. Januar 2019 angehäuft hat, sich (wenn auch unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens) fast um die Hälfte reduziert haben, vorliegend fraglich ist, ob ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit vorliegt (BGE 148 II 1 E. 5.2 u. 5.3 sowie E. 6.3 u. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 E. 7.1). In Bezug auf die Sprachkompetenzen müsste dem Beschwerdeführer sicherlich die Möglichkeit gewährt werden einen entsprechenden Sprachnachweis einzureichen. Aber selbst wenn Art. 63 Abs. 2 AIG bejaht würde, wäre die Rückstufung vorliegend unverhältnismässig. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wäre die Rückstufung nicht geeignet, den Beschwerdeführer dazu zu veranlassen, sich stärker am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Es bestehen für ihn keine ernsthaften Aussichten mehr darauf, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt noch nennenswert zu integrieren (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021).

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2021 wird aufgehoben.

 

9.1 Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen. Für das Verfahren vor dem DdI wurde im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Entschädigung von CHF 1'265.45 (5.07 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF 262.40, MWST von CHF 90.45) gutgeheissen. Infolge Obsiegens wird bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 eine Parteientschädigung von CHF 1'647.70 (5.07 Stunden, Auslagen von CHF 262.40, MWST von CHF 117.80) festgelegt. 

 

9.2 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht mit Eingabe vom 10. Mai 2022 und 14. Juni 2022 eine Parteientschädigung von total CHF 4'822.20 geltend. Folglich ergibt dies für den Zeitraum vom 19. November 2021 bis 10. Mai 2022 eine Entschädigung von CHF 4’019.60 (14.26 à CHF 250.00, Auslagen von CHF 167.20, MWST von CHF 287.40). Hingegen ist die Kostennote vom 14. Juni 2022 für den Zeitraum vom 11. Mai bis 14. Juni 2022 (Aufwand von 2.76 Stunden sowie Auslagen von CHF 55.20, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) in Bezug auf diverse Positionen zu kürzen. Der Rechtsvertreter verrechnete in der zweiten Kostennote auch Arbeiten, welche die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen sowie den Vorbezug der AHV-Rente und damit nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen. Es handelt sich dabei um nachfolgende Posten aus der Kostennote vom 14. Juni 2022: Brief an Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 11. Mai 2022 (0.17 Stunden, Kopien CHF 5.00, Porto CHF 5.30), Telefon an Auffangeinrichtung vom 31. Mai 2022 (0.33 Stunden) und vom 2. Juni 2022 (0.17 Stunden), Brief an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 14. Juni 2022 (0.17 Stunden, Kopien CHF 15.00, Porto CHF 5.30). Es erfolgt damit eine Kürzung von total 0.84 Stunden und Auslagen von CHF 30.60. Für den Zeitraum vom 11. Mai bis 14. Juni 2022 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 543.45 (1.92 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 24.60, MWST von CHF 38.85) Dem Beschwerdeführer steht damit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'563.05 zu. Dem Beschwerdeführer ist damit insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 6'210.75 zuzusprechen, welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des DdI vom 15. November 2021 aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 6'210.75 (inkl. MWST und Auslagen) zu entrichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad