Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 31. Juli 2021 ersuchte die A.___ GmbH, vertreten durch die einzelzeichnungsberechtigte [...], beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, um Gewährung eines Härtefallbeitrags.
2. Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde der A.___ GmbH ein Härtefallbeitrag von CHF 27'600.00 zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid liess die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, am 29. November 2021 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einreichen. Beantragt wurde, die Verfügung sei aufzuheben, und der Härtefallbeitrag der Beschwerdeführerin neu zu berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit ergänzender Begründung vom 31. Januar 2022 wurde vorgebracht, in der Verfügung werde ausgeführt, der Härtefallbeitrag berechne sich am durchschnittlichen Jahreseinkommen der Jahre 2018 und 2019. Die Beschwerdeführerin sei jedoch erst im Februar 2020 gegründet worden. Als Referenzumsatz sei dann der Umsatz des Jahres 2020 von CHF 469'000.00 herangezogen und auf zwölf Monate hochgerechnet worden (CHF 511'636.00). Dieser Betrag sei dann mit dem von April 2020 bis März 2021 erwirtschafteten Umsatz verglichen worden, womit sich ein Umsatzrückgang um 17 % ergeben habe. Dieser Betrag sei dann mit der vordefinierten Fixkostenquote von 30,9 % multipliziert worden, womit sich der ausbezahlte Betrag ergeben habe.
Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen sei die Sicherung der Existenz von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin nicht für das Jahr 2020, sondern für die Periode von April 2020 bis März 2021 ein Härtefallgesuch eingereicht habe und dass die Beschwerdeführerin während dieser Periode während sieben von zwölf Monaten nicht habe tätig sein dürfen (April, Mai, November und Dezember 2020 sowie Januar bis März 2021). Nur während den Monaten Juni bis Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin den Umsatz von CHF 422'000.00 erwirtschaftet, und dies trotz massiver Einschränkungen durch behördliche Schutzmassnahmen. Auf zwölf Monate hochgerechnet ergebe dies einen Referenzumsatz von CHF 1'012'800.00, wobei der Umsatzrückgang CHF 590'800.00 betrage. Multipliziert mit der Fixkostenquote würde sich ein Härtefallbeitrag von CHF 182'577.20 ergeben. Bei dieser Berechnungsmethode ergäbe sich auch für das Jahr 2020 ein Härtefallbeitrag von CHF 118'038.00. Zu berücksichtigen sei auch, dass die erzielten Umsätze durch die angeordneten Schutzmassnahmen (Einreiseverbot für Sexarbeiterinnen aus dem Ausland, Test- und Maskenpflicht, Angabe von Kontaktinformationen der Freier, 3G/2G/2G+-Regeln etc.) stark beeinflusst worden seien. Der Referenzumsatz, der den Umsatz ohne Einfluss der Pandemie darstellen sollte, wäre ohne diese Schutzmassnahmen mit Sicherheit um einiges höher ausgefallen. Der zugesprochene Beitrag sei nicht ausreichend, um die Existenz der Beschwerdeführerin zu sichern. Es drohe ihr nunmehr der Konkurs. Aktuell seien zwei Verfahren wegen ausstehender Mietzinse im Betrag von CHF 124'000.00 gegen die Beschwerdeführerin hängig. Um den Konkurs abzuwenden, sei sie auf die Härtefallgelder angewiesen.
4. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei keine Parteientschädigungen aufzuerlegen seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihre Berechnung stütze sich auf Art. 3 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262, Stand: 18. Dezember 2021). Die Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin widerspreche diesen Vorgaben.
5. Mit abschliessender Stellungnahme vom 25. April 2022 liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Vorinstanz stütze ihre Berechnung auf Art. 3 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung. Sie verkenne, dass diese Bestimmung lediglich das Unternehmen verpflichte, gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.00 erzielt habe, um Anspruch auf staatliche Unterstützung zu erhalten. Inwiefern daraus die Berechnungsart des Referenzumsatzes hervorgehe, sei unklar. Auch die in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Covid-19-Härtefallverordnung festgelegten Berechnungsvarianten des Umsatzes würden sich explizit auf die zu erfüllende Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung beziehen. Dass die Beschwerdeführerin jene Voraussetzung erfülle, werde durch die Vorinstanz zu Recht nicht bestritten. Sinn und Zweck der staatlichen Unterstützung sei es, die Unternehmen durch die Deckung der laufenden Fixkosten zu entlasten. Die Auffassung, wonach der Umsatz einfach anhand einer Periode von zwölf Monaten bemessen werde, sei falsch. Es müsse zwischen «geschlossenen Monaten» und «nicht geschlossenen Monaten» unterschieden werden. In den «geschlossenen Monaten» habe kein Umsatz generiert werden können, aber Fixkosten seien trotzdem angefallen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; in Kraft bis 31. Dezember 2021 und vorliegend anwendbar] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat. Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).
2.1 Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe in Härtefällen finanziell unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor, Einzelheiten werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 25. Mai 2022).
2.2 Hauptzweck der Verordnung ist es zu definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetz eine neue Finanzierungsstruktur eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer 2).
2.3 Der Bund sah im zum Gesuchszeitpunkt geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen (lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare Beiträge (lit. c).
2.4 Vorliegend geht es um einen nicht rückzahlbaren Beitrag. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Dass sie grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härtefallbeitrags erfüllt, ist unbestritten, und ihr wurde auch bereits ein Beitrag von CHF 27'600.00 ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch eine höhere Summe.
3.1 Betreffend die Höhe des auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als 70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.
In den Art. 8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.
Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1 erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.
3.2 Der Kanton Solothurn hat für die Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
3.3 Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.
3.4 Es liegt somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt ihr ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.5 Die Vorinstanz hat die Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der Covid-19-Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird. Dies ist nicht zu beanstanden, da dadurch eine rechtsgleiche Behandlung der Gesuchstellenden gewährleistet wird.
3.5.1 Nach Art. 5 der eidgenössischen Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Für Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, die erst zwischen dem 31. Dezember 2017 und 29. Februar 2020 gegründet wurden (Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin: 12. Februar 2020), gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Ziffer 1), oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Ziffer 2), als durchschnittlicher Jahresumsatz.
3.5.2 Die Vorinstanz hat genau diese Berechnungsmethode nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung angewendet. Wenn sie sich in ihrer Vernehmlassung fälschlicherweise auf Art. 3 Abs. 1 lit. b bezog, handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb.
3.5.3 Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, Abs. 2 von Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung beziehe sich gemäss deren Wortlaut lediglich auf Art. 3 Abs. 1 lit. b und regle lediglich, wie sich der durchschnittliche Mindestumsatz von CHF 50'000.00 der Jahre 2018 und 2019 berechne. Darüber, wie der Referenzumsatz gemäss Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung zu berechnen sei, sage die Bestimmung nichts aus. In den Erläuterungen vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung wird jedoch unter den Ausführungen zu Art. 5 zur Berechnung des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 bei jüngeren Unternehmen klar auf Art. 3 Abs. 2 verwiesen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht als Referenzumsatz den Umsatz von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020, hochgerechnet auf zwölf Monate, herangezogen. Dadurch ergibt sich ein Betrag von CHF 511'636.00 (CHF 469'000.00 x 12/11).
Diesem Referenzumsatz hat die Vorinstanz nicht wie im Gesuchsformular vom 31. Juli 2021 durch die Beschwerdeführerin beantragt, den Umsatz für das Jahr 2020 gegenübergestellt, sondern sie hat die für die Beschwerdeführerin günstigere Umsatzperiode von April 2020 bis März 2021 gewählt, in welcher sie einen Umsatz von nur CHF 422'000.00 (statt CHF 469'000.00 im Jahr 2020) erzielt hat (vgl. Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung).
Der Umsatzrückgang von CHF 89'636.00 (CHF 511'636.00 – CHF 422'000.00) wurde in der Folge mit der Fixkostenquote von 30,9 %, welche für «sonstige persönliche DL» gilt (vgl. Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2, bzw. neues Merkblatt vom 6. April 2022, S. 23) multipliziert, womit sich ein Betrag von CHF 27'697.50 errechnet, was die Vorinstanz praxisgemäss auf die nächsten CHF 100.00 abgerundet hat.
3.5.4 Auch wenn nachvollziehbar ist, dass diese Berechnungsmethode für die Beschwerdeführerin, welche unmittelbar vor Beginn der Pandemie bzw. der Schutzmassnahmen gegründet wurde, zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, so ist sie dennoch nicht zu beanstanden. Die Berechnungsmethode der Vorinstanz ist nachvollziehbar und gewährleistet ein rechtsgleiches Vorgehen gegenüber allen Gesuchstellenden. Die Vorinstanz hat damit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und es ist noch einmal zu betonen, dass auf die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags kein Anspruch besteht.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann