Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 14. Dezember 2022                   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.    A.___ und B.___   

2.    C.___ und G. ___, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

1.    Kanton Solothurn, vertreten durch Hochbauamt des Kantons Solothurn,

2.    Baukommission D.___, ,

3.    FC D.___, ,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Baubewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der Sportplatz «…» in D.___ liegt gemäss Bauzonen- und Gesamtplan der Einwohnergemeinde D.___ auf GB D.___ Nrn. 01000, 02000 und 03000 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) mit ES II; die Umgebung des Sportplatzes ist westlich und nördlich von Wohnbauten geprägt (ES II), südlich wird der Sportplatz durch den Aare-Kanal und östlich durch Wald begrenzt. Die Anlage wird vom Fussballclub D.___ für den Trainings- und Spielbetrieb verwendet. Sie besteht aus einem Haupt- und Nebenfeld (95.7 Meter x 58.6 Meter und 90 Meter x 55 Meter) aus Naturrasen, vier Beleuchtungsmasten sowie dem zugehörigen Clubhaus inkl. Garderoben und Container.

 

2. Am 16. März 2020 reichte der Fussballclub D.___ ein Baugesuch betreffend die Umgestaltung des Sportplatzes «…» bei der kommunalen Baubehörde D.___ ein. Das Bauvorhaben umfasst einen Anbau der Garderobe des Clubhauses, die Gestaltung des Garderobenaussenbereichs und der Umgebung sowie den Neubau von Beleuchtungsanlagen und der Juniorenfussballplätze. Konkret sind neue Garderoben mit jeweils fünf Duschplätzen und eine Erneuerung des Belags zwischen dem bestehenden Clubhaus und dem ebenfalls bereits bestehenden Container sowie zwei Juniorenplätze, eine Anpassung des Terrains auf die Höhe des bestehenden Hauptfeldes sowie der Abbruch der alten und das Erstellen einer neuen Beleuchtungsanlage vorgesehen. Die Juniorenplätze sollen neu dreiseitig mit einem zwei Meter hohen Netz umzäunt werden und im Südosten des Grundstücks ist ein neuer, zwei Meter hoher Diagonalgeflechtzaun geplant (vgl. Objektdatenblatt & Baubeschrieb vom 9. März 2020). Das Bauvorhaben wurde am 9. April 2020 im […] Anzeiger publiziert.

 

3. Gegen die Umgestaltung des Sportplatzes erhoben unter anderem die westlich angrenzenden Eigentümer A.___ und B.___ (GB D.___ Nr. 0400) sowie die nordöstlich angrenzenden Eigentümer G.___ und C.___ (GB D.___ Nr. 0500), vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Häfliger, Einsprache. Bemängelt wurden im Wesentlichen die mit dem Bauvorhaben verbundenen Licht- und Lärmimmissionen sowie das Benützungsreglement der Sportanlage.

 

4. Am 9. Juli 2021 erteilte die kommunale Baubehörde D.___ dem FC D.___ unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung und Umgestaltung des Sportplatzes «…». Sämtliche Einsprachen wurden abgewiesen.

 

5. Gegen diese Verfügung erhoben B.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt) am 15. Juli 2021 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD) und verlangten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung sowie die Rückweisung der Sache zur Neuabklärung der durch das Bauvorhaben verursachten Lärmimmissionen.

 

6. G.___ und C.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2 genannt), vertreten durch Arthur Häfliger, erhoben am 20. Juli 2021 Beschwerde an das BJD und stellten folgende Begehren:

 

1.    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen.

2.    Die von der Bauherrschaft nachträglich eingereichten Unterlagen seien den Beschwerdeführern 2 zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei ihnen zur einlässlichen Begründung der Beschwerde eine Frist von einem Monat zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Die gegen den kommunalen Bauentscheid erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 hat das BJD zusammen mit der verbesserten Beschwerdebegründung der Beschwerdeführer 1 vom 24. August 2021 sowie mit der Stellungnahme des FC D.___ vom 15. Oktober 2021 und der Vernehmlassung der kommunalen Baubehörde vom 11. November 2021 am 6. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen, da der Kanton Grundeigentümer des Fussballareals ist (Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61).

 

8. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2021 wurde die Überweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht festgestellt. Ferner wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2022 festgestellt, dass der Kanton Solothurn Grundeigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke ist und Parteistellung innehat. Sämtliche Eingaben der Verfahrensbeteiligten wurden dem Kanton zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Stellungnahme anberaumt. Der Kanton liess sich innert Frist nicht vernehmen.

 

9. Mit Verfügung vom 14. März 2022 wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern 2 vom Bau- und Justizdepartement keine Akteneinsicht gewährt worden war. Die vorhandenen Verfahrensakten wurden den Beschwerdeführern 2 deshalb im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugestellt und Frist zur Stellungnahme anberaumt.

 

10. Am 28. März 2022 liessen sich die Beschwerdeführer 2 vernehmen.

 

11. Am 12. August 2022 liess sich das kantonale Amt für Umwelt (AfU) zum Bauvorhaben vernehmen.

 

12. Der FC D.___ nahm am 29. August 2022 Stellung und reichte Grundbuchauszüge der betreffenden Grundstücke zu den Akten.

 

13. Am 31. August 2022 äusserten sich die Beschwerdeführer 1 erneut.

 

14. Die Sache ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

 

II.

 

1.1 Da beide Beschwerden auf demselben Sachverhalt gründen und beide Parteien die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung verlangen, sind sie formell zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu bearbeiten.

 

1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als angrenzende Grundeigentümer mehr als die Allgemeinheit von den zu erwartenden Immissionen des Bauvorhabens betroffen und durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

 

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da die kommunale Baubehörde in der Sache als erste Instanz entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid auch auf Unangemessenheit hin überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

1.4 Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens sind die durch das Bauvorhaben verursachten Licht- und Lärmimmissionen.

 

2.1 Die Beschwerdeführer 2 rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101). Im Einzelnen machen sie geltend, in der angefochtenen Verfügung führe die Baubehörde aus, die Bauherrschaft habe am 18. Januar 2021 unter anderem ein neues Benützungsreglement, Lichtberechnungen sowie ein Lärmgutachten eingereicht. In der angefochtenen Verfügung werde ausgeführt, diese Unterlagen bildeten Bestandteil der Baubewilligung. Jene Eingaben seien den Beschwerdeführern 2 indes nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie hätten sich dazu auch nicht äussern können. Infolgedessen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die kommunale Baubehörde zurückzuweisen (vgl. ergänzende Beschwerdeschrift vom 2. September 2021).

 

2.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen unter anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. z.B. BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).

 

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach gefestigter Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

 

2.4 Mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 führte die kommunale Baubehörde diesbezüglich aus, es sei richtig, dass die von der Bauherrschaft am 18. Januar 2021 auf Verlangen der Baukommission nachgereichten Unterlagen den Einsprechern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Beschwerdeführer 2 hatten folglich bis zur Einleitung des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens keine vollständige Akteneinsicht. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt. Mit Verfügung vom 14. März 2022 wurde den Beschwerdeführern 2 vor Verwaltungsgericht Gelegenheit geboten, in sämtliche Vorakten Einsicht zu nehmen. Am 28. März 2022 liessen sie sich entsprechend vernehmen. Das Verwaltungsgericht verfügt vorliegend über volle Kognition (vgl. § 67bis Abs. 1 und 2 VRG). Die Gehörsverletzung ist damit geheilt. Es ist ihr allerdings im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.

 

3.1 Sodann bemängeln die Beschwerdeführer 2, durch die neuen Beleuchtungsanlagen würden die Grenzwerte der Lichtimmissionen bei der Liegenschaft auf GB D.___ Nr. 0500 überschritten. Nach 22:00 Uhr würden noch Aufräumarbeiten stattfinden, das Licht würde somit auch noch während der Nacht brennen.

 

3.2 Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört zu den Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immission bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind unter anderem Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art. 12 Abs. 1 lit c USG nennt als Massnahmen zur Emissionsbegrenzung unter anderem den Erlass von Betriebsvorschriften. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Emissionsbegrenzungen sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3; BGE 140 II 33 E. 4 f.).

 

3.3 Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11–14 USG sowie Art. 16–18 USG. Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört (BGE 140 II 33 E. 4.2). Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen stützten (BGE 140 II 33 E. 4.3).

 

3.4.1 Aus der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen» (Link abrufbar auf https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/lichtemissionen--lichtverschmutzung-/vollzugshilfe.html) aus dem Jahr 2021 geht unter A5.3 S 119 ff. diesbezüglich hervor, dass für die Beleuchtung von Sportinfrastrukturen im Freien viel Licht benötigt werde. Bei einem Fussballplatz, der gemäss den Angaben des Schweizerischen Fussballverbands für Meisterschaftsspiele in den Amateurligen mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von 120 Lux ausgeleuchtet werden müsse, würden LED-Scheinwerfer mit einer 80-Lux-Stufe für den Trainingsbetrieb empfohlen. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens werde ferner empfohlen, ein Beleuchtungskonzept zu verlangen, um beurteilen zu können, ob richtig beleuchtet werde und die Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering seien.  

 

3.4.2 Bei einem solchen Beleuchtungskonzept sei in einem ersten Schritt die Umgebung zu berücksichtigen. Diese habe einen Einfluss auf den Standort und die Höhe der Lichtmasten sowie den entsprechenden Typen und die Ausrichtung des Scheinwerfers. Um allfällige Konflikte der geplanten Beleuchtungsanlage mit angrenzenden Wohngebäuden zu erkennen, sollte die vertikale Beleuchtungsstärke an den Fensterflächen der betroffenen Fassaden berechnet werden. Für die Zeit vor 22:00 Uhr könnten die Richtwerte der Norm SN EN 12193 («Licht und Beleuchtung – Sportstättenbeleuchtung») für die Beurteilung herangezogen werden. Die SN EN 12193 regle, wie Sportstätten in Innen- und Aussenanlagen zu beleuchten seien. Sie gebe Sollwerte für Beleuchtungsstärken, Gleichmässigkeit, Blendungsbegrenzung und Farbeigenschaften der Lichtquellen an, die zur Planung und Überprüfung der Beleuchtung von Sportanlagen herangezogen werden könnten. In Kapitel 6.10 «Störlicht» enthalte die SN EN 12193 auch Richtwerte zur Begrenzung der Störwirkung auf Menschen in der Nachbarschaft. Zu betrachten seien jedoch nicht die Gesamtimmissionen, sondern die von einer einzelnen Anlage verursachten Immissionen. Die Messgrösse zur Beurteilung der Wohnraumaufhellung sei die vertikale Beleuchtungsstärke in Lux. Zur Begrenzung der belästigenden Blendung werde die Lichtstärke der Leuchtquelle in Candela (cd) herangezogen. Die jeweiligen Richtwerte würden sich je nach Umgebungszone (dunkle Bereiche bzw. Bereiche mit geringer, mittlerer und hoher Gebietshelligkeit) unterscheiden. Die Werte würden nach zwei Zeitfenstern differenziert (vor und nach Geltungszeit); eine spezifische Uhrzeit werde jedoch nicht genannt. Gemäss der Tabelle 16 mit dem Titel «Normwerte zur Beurteilung der Wohnraumaufhellung und Begrenzung der Lichtstärke gemäss SN EN 12193 Sportstättenbeleuchtung» (Auszug der Tabelle 2 der SN EN 12193:2019) seien im Hinblick auf die Umgebungszone E2 (Bereiche mit geringer Gebietshelligkeit, wie z.B. Wohngebiete in ländlicher Umgebung) folgende Werte massgebend:

 

Umgebungszone

Durchschnittliche vertikale Beleuchtungsstärke Evert Ave in Lux

Durchschnittliche vertikale Beleuchtungsstärke Evert Ave in Lux

Vor Geltungszeit

Nach Geltungszeit

Vor Geltungszeit

Nach Geltungszeit

E2 (Bereiche mit geringer Gebietshelligkeit, wie z.B. Wohngebiete in ländlicher Umgebung)

 

 

5

 

 

 

1

 

 

7500

 

 

500

 

Dabei handle es sich um Zielwerte, die den aktuellen Stand der Technik repräsentieren und die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz konkretisieren würden (vgl. Kapitel A3.4.2 [S. 94] der Vollzugshilfe).

 

3.5.1 Gemäss Baubeschrieb sollen die bestehenden vier Beleuchtungsmasten (davon zwei auf GB D.___ Nr. 02000, eine auf der Grenzlinie zu GB D.___ Nr. 03000 sowie eine auf GB D.___ Nr. 01000) durch sechs neue Beleuchtungsanlagen mit Strahler gemäss den Vorgaben des Schweizerischen Fussballverbands für die Amateur-Liga (je zwei neue Beleuchtungsanlagen auf GB D.___ Nr. 02000, 03000 und 01000) mit einer Beleuchtung bis maximal 120 Lux für den Spielbetrieb ersetzt werden.

 

3.5.2 Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2020 empfahl das AfU das Erstellen eines Betriebsreglements sowie das Ausschalten der Beleuchtung ab 22:00 Uhr. Ferner sei die Beleuchtung höchstens während des Spielbetriebs auf 120 Lux einzustellen. Für den Trainingsbetrieb werde eine Beleuchtung von 80 Lux empfohlen. Sodann sollten nur genutzte Plätze beleuchtet werden. Mit Beschluss der kommunalen Baubehörde vom 17. August 2020 wurde die Bauherrschaft aufgefordert, ein Beleuchtungskonzept einzureichen und die Empfehlungen des AfU einzuhalten. Mit Eingaben vom 18. Januar 2021 reichte die Bauherrschaft unter anderem ein Gutachten betreffend die Überprüfung der Lichtimmissionen von H.___, I.___ GmbH, vom 14. Dezember 2020 sowie ein Benützungsreglement «Sportplatz » vom 28. Dezember 2020 zu den Akten.

 

3.5.3 Dem Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass unter der Voraussetzung, dass die Beleuchtung um 22:00 Uhr ausgeschaltet werde, die Grenzwerte gemäss E2 (geringe Gebietshelligkeit in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten) in Bezug auf die Beleuchtungsstärke (Evert ave) mit 5 Lux am Immissionsort und der Lichtstärke (I) mit 7'500 cd am Immissionsort nach den Berechnungen der J.___, welche integraler Bestandteil des Gutachten bilden, überall eingehalten seien. Bei allen Messpunkten mit Ausnahme von B2 (GB D.___ Nr. 0500), B9 und B10 liege der Maximalwert der vertikalen Beleuchtungsstärken unter dem Grenzwert. Nach der alten, bis 2018 gültigen Norm, lägen die Immissionsgrenzwerte bei den Messpunkten B2, B9 und B10 über dem Grenzwert. Im Jahr 2019 sei die Grenzwerttabelle indessen entschärft worden. Bis 2019 habe für das «Licht am Immissionsort» der gemessene Maximalwert für die Beleuchtungsstärke auf der Fassade (Peak) gegolten. Seit 2019 gelte nun der mittlere Wert (average), weshalb die Grenzwerte eingehalten seien. Unter dem Titel «Summary» hält der Gutachter sodann fest, der Einsatz von LED-Strahlern nach dem neusten Stand der Technik ermögliche eine präzise Beleuchtung der Spielfläche. Die Lichtberechnung der J.___ zeige, dass sich die Lichtimmissionen an allen vorgebebenen Messpunkten der angrenzenden Grundstücke unter den Grenzwert der Umgebungszone E2 (vor Geltungszeit) senken lassen würden. Wichtig sei, dass das Projekt der J.___ bei allen Messpunkten den Grenzwert der Lichtstärke (I) von 7'500 cd ebenfalls unterschreite. Die Lichtstärke sei wesentlich für das Blendungsempfinden verantwortlich. Der Einsatz von dimmbaren Leuchten werde empfohlen. Für eine mögliche Förderung durch das Programm «effeSports» sei eine Stufenschaltung zwischen Training (80 Lux) und Wettkampf (120 Lux) notwendig. Bei zeitgemässen Strahlern werde dies durch Dimmung gewährleistet. Es werde empfohlen, die Farbtemperatur der LED-Strahler auf 3000 Kelvin festzulegen, da das subjektive Blendungsempfinden bei warmen Farbtemperaturen geringer sei. Durch den geringeren Blauanteil würde sich auch die Naturverträglichkeit verbessern.

 

3.5.4 Im angepassten Benützungsreglement vom 28. Dezember 2020 regelte die Bauherrschaft Folgendes: Die Beleuchtung des Hauptspielfeldes «Mitte» und des Nebenspielfeldes «Ost» dürften nur bei der Nutzung des Hauptspielfeldes «Mitte» und/oder des Nebenspielfeldes «Ost» und nur bei Bedarf durch Dämmerung oder Dunkelheit verwendet werden. Im Spielbetrieb betrage die mittlere Beleuchtungsstärke 120 Lux. 10 Minuten nach Spielschluss eines Abend-Spiels werde die Beleuchtungsstärke auf 80 Lux reduziert und bis spätestens um 22:00 Uhr ganz abgeschaltet. Im Trainingsbetrieb oder bei ausserordentlichen Anlässen auf dem Hauptspielfeld betrage die Beleuchtungsstärke 80 Lux.

 

3.5.5 Gemäss der angefochtenen Baubewilligung vom 8. Juli 2021 bilden die Lichtberechnungen der J.___ vom 1. Dezember 2020, das Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 sowie das Benützungsreglement «Sportplatz » vom 28. Dezember 2020 Bestandteil der Baubewilligung (vgl. Ziff. III./1.9 und 1.10 [S. 14 der Bewilligung]). Die Bewilligung der neuen Beleuchtungsanlagen erteilte die kommunale Baubehörde unter folgender Auflage: Nichtfunktionale Leuchten (diejenigen, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheit stünden) seien zwischen 22.00 Uhr und 06:00 Uhr auszuschalten. Funktionale Leuchten (diejenigen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit stünden) seien nur solange brennen zu lassen, wie dies aus Sicherheitsgründen notwendig sei. Mit Zeitschalter, Bewegungsmeldern oder ähnlichen Massnahmen sind die Brennzeiten zu optimieren (vgl. Ziff. 1.20 der Baubewilligung vom 8. Juli 2021).

 

3.5.6 Im hiesigen Beschwerdeverfahren hielt das AfU am 12. August 2022 fest, im Beleuchtungskonzept (Lichtberechnungen der J.___ vom 1. Dezember 2020) seien die Anforderungen der SN EN 12193:2019 sowie die BAFU Vollzugshilfe berücksichtigt worden. Die Variante «Anwohner-optimiert» der J.___ sei durch den anerkannten Lichtexperten H.___ am 14. Dezember 2020 überprüft worden. Das Amt für Umwelt sei mit dem Gutachten einverstanden. Es werde festgehalten, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, wenn die Platzbeleuchtung gemäss Variante «Anwohner-optimiert» umgesetzt und ab 22:00 Uhr ausgeschaltet werden würde. Die Farbtemperatur sei auf 3000 Kelvin festzulegen und die betrieblichen Massnahmen gemäss Benützungsreglement «Sportplatz » vom 28. Dezember 2020 seien umzusetzen.

 

3.6 Das Grundstück der Beschwerdeführer 2 grenzt östlich an GB D.___ Nr. 03000, auf welchem sich das Nebenspielfeld «Ost» befindet sowie südlich an GB D.___ Nr. 02000 auf welchem das Hauptspielfeld «Mitte» liegt. Dem am 16. März 2020 eingereichten Beleuchtungsplan zufolge werden drei neue Beleuchtungsanlagen – in vertikaler Linie zum Aarekanal hin – im direkten Sichtfeld der Beschwerdeführer 2 auf GB D.___ Nrn. 02000 und 03000 erstellt. Gemäss Plan wird berücksichtigt, dass von der am nächsten zum Grundstück der Beschwerdeführer 2 errichteten Beleuchtungsanlage kein Strahler in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer 2 abstrahlt. Sodann ist aus dem Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 ersichtlich, dass die empfohlenen Grenzwerte gemäss der Vollzugshilfe des BAFU «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen» aus dem Jahr 2021, unter Berücksichtigung, dass ab 22:00 Uhr die Spiel- und Trainingsbeleuchtung ausgeschaltet ist, an sämtlichen Messpunkten und damit auch auf GB D.___ Nr. 0500 eingehalten sind (vgl. auch Ziff. II./E. 3.5.3 hiervor). Weder in ihrer kurzen Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2021 noch in der Beschwerdeergänzung vom 2. September 2021 äusserten sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 2 zu den neuen Beleuchtungsanlagen. Erst mit Stellungnahme vom 28. März 2022 wird diesbezüglich pauschal geltend gemacht, bei den Lichtimmissionen würden die Grenzwerte überschritten. Ferner sei festzuhalten, dass auch nach 22:00 Uhr Aufräumarbeiten stattfinden würden, das Licht würde somit auch noch in der Nacht brennen. Welche Grenzwerte wo überschritten werden sollen, kann aus der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführer 2 indes nicht nachvollzogen werden und ist bei der Einhaltung des Benützungsreglements auch nicht ersichtlich. Und inwiefern die funktionalen Leuchten, welche ab 22:00 Uhr z.B. noch für Aufräumarbeiten genutzt werden dürfen – nichtfunktionale Leuchten sind ab 22:00 Uhr ohnehin nicht mehr zulässig – zu höheren Lichtimmissionen führen könnten als die bisherige Beleuchtung auf dem Sportplatz «…», geht ebenfalls nicht hervor. Mit ihren pauschalen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer 2 folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch neue Lichtimmissionen in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden würden, sodass eine Reduktion der Betriebszeiten über das empfohlene Zeitfenster hinaus geboten wäre. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

 

3.7 Festzuhalten bleibt, dass die Bauherrschaft in der angefochtenen Baubewilligung nicht verpflichtet wird, sämtliche Empfehlungen im Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 und jene des AfU vom 12. August 2020 zu übernehmen. Die Baubewilligung ist entsprechend zu ergänzen. Der Sportplatz «…» ist demnach gemäss der Variante «Anwohner-optimiert» der J.___ zu beleuchten. Die Farbtemperatur der Beleuchtungsanlagen ist auf 3000 Kelvin festzulegen und es sind dimmbare Strahler einzusetzen.

 

4.1 Weiter monieren die Beschwerdeführer 1 und 2 die durch das Bauvorhaben verursachten Lärmimmissionen.

 

4.2 Streitig ist zunächst, wie der Sportplatz «…» lärmrechtlich zu qualifizieren ist. Das AfU sowie der Gutachter (K.___) – und die kommunale Baubehörde implizit – gingen davon aus, es handle sich dabei um eine mindestens seit 1983 und damit vor Inkrafttreten des USG (1985) bestehende ortsfeste Anlage, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV die Immissionsgrenzwerte einzuhalten seien und nicht die Planungswerte zur Anwendung gelangen würden (vgl. Stellungnahme des AfU vom 12. August 2022 und Kurzgutachten von K.___, L.___ GmbH vom 16. Dezember 2020). Begründet wurde die Annahme des AfU mit einem aktenkundigen Mietvertrag zwischen dem Staat Solothurn und dem Fussballclub aus dem Jahr 1983, welcher die Nutzung der fraglichen Grundstücke als Fussballplatz regle. Anhand dieses Mietvertrags könne davon ausgegangen werden, dass zumindest die Nutzung des Sportplatzes bereits vor 1985 bewilligt worden sei. Die Beschwerdeführer 1 wenden dagegen ein, bei der geplanten Erweiterung der Sportanlage handle es sich um eine derart gewichtige Änderung, dass von einer Neuanlage auszugehen sei und die Planungswerte einzuhalten seien.

 

4.3 Auch bei Lärmimmissionen gilt das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG). 

 

4.4 Bei der Sportanlage «…» handelt es sich um eine ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 2 USG und Art. 2 Abs. 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41), bei deren Betrieb unvermeidlich Lärmemissionen verursacht werden. Als Stichtag für die Abgrenzung von bestehenden und neuen Anlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/cc.). Alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und erstellten Anlagen gelten als neu, auch wenn viele Jahre später über eine Änderung zu befinden ist. Die Bezeichnung einer Anlage als «neu» oder «bestehend» hat auch keinen Bezug zum Zustand der Anlage im Zeitpunkt des aktuellen Bewilligungsverfahrens. Vorliegend wurde die ursprüngliche Sportanlage (sämtliche Fussballfelder auf GB D.___ Nrn. 02000, 03000 und 01000, Fussballtore, Ballfänger und andere zum Spielbetrieb erforderliche Einrichtungen sowie ein Garderobengebäude) vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligt und errichtet, weshalb grundsätzlich mit dem Amt für Umwelt davon auszugehen ist, dass es sich vorliegend um eine bestehende Anlage im Sinne von Art. 8 LSV handelt.

 

4.5 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 zum Sportplatz Herrliberg mit Verweis auf BGE 123 II 325 E. 4c/aa S. 329; Urteil 1A.161/1997 vom 11. Juni 1998, in BGE 124 II 527 nicht publizierte E. 5b/cc; Urteil 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007, in BGE 133 II 292 nicht publ. E. 2.5.1 mit Hinweisen) sind indes Altanlagen, die vor Inkrafttreten des USG nicht oder nur wenig Lärm erzeugten und erst später in Lärm erzeugende Anlagen umgewandelt werden, grundsätzlich wie Neuanlagen zu behandeln. Es würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen über die Planungswerte hinausgehenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden. In BGE 133 II 292 (nicht publ. E. 2.5.2) qualifizierte das Bundesgericht daher den Sportplatz Würenlos als Neuanlage, weil dieser bei seiner Erstellung die Planungswerte einhielt und die Immissionen erst nachträglich lärmrechtlich relevant zugenommen hatten.

 

4.6 Aus den Grundbuchauszügen von GB D.___ Nrn. 02000, 01000 und 03000 geht hervor, dass der Kanton das Sportplatzareal 1965 erworben hat. Der FC D.___ wurde nach eigenen Angaben 1964 gegründet und für die Saison 1965/66 wurde eine Viertliga- und eine Junioren A-Mannschaft beim Schweizerischen Fussballverband gemeldet. Im Jahr 1969 wurde der Sportplatz «…» eingeweiht (vgl. https://fcD.___.ch/club/geschichte, zuletzt besucht am 7. Dezember 2022). In der Folge wurde die Anlage durchgehend vom FC D.___ zu Trainings- und Spielzwecken genutzt. In den Jahren 1971 bis 1979 wurde zu Gunsten des Clubs auf allen drei Grundstücken ein Bau- sowie ein Nutzungsrecht eingeräumt. Am 6. Dezember 1982 beziehungsweise 12. Januar 1983 schlossen der Kanton als Vermieter und der Fussballclub D.___ als Mieter sodann einen Mietvertrag über die Nutzung der Grundstücke ab. 1983 erhielt der Fussballclub eine Baubewilligung zur Erstellung eines Garderobengebäudes. 1984 wurde ein Clubhaus eröffnet. Seit 1993 bestehen das aktuell genutzte Haupt- und Nebenspielfeld sowie die aktuellen Beleuchtungsanlagen (vgl. https://fcD.___.ch/club/sportplatz_«...», zuletzt besucht am 5. Dezember 2022). Wie viele Fussballfelder vor 1985 genutzt wurden, und ob damals bereits eine Beleuchtungsanlage in Betrieb war, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen. Aktuell nutzen Spieler von der fünften bis zur zweiten Liga die Sportanlage (https://fcD.___.ch/club/ueber_uns, zuletzt besucht am 7. Dezember 2022). Vor dem Hintergrund, dass der FC D.___ seit jeher alle drei Grundstücke der Sportanlage mietete und bereits vor 1985 ein Garderoben- und Clubhaus erbauen liess, erscheint es indes nicht abwegig, dass bereits vor dem 1. Januar 1985 im Rahmen von Trainings und Spielen Lärmimmissionen in einer gewissen Erheblichkeit verursacht wurden. Zwar war es dem Fussballclub erst durch Errichtung einer Beleuchtungsanlage möglich, die Fussballfelder durchwegs auch bis in die Abendstunden hinein zu nutzen. Während den Sommermonaten war dies indes auch bereits vor der Erstellung von Scheinwerfern möglich. Nach den Ergebnissen des Kurzgutachtens von K.___ vom 16. Dezember 2020 wären die Lärmimmissionen des strittigen Bauvorhabens in einem «worst case»-Szenario zwischen den Planungs- und Immissionsgrenzwerten anzusiedeln. In einer Gesamtschau betrachtet kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der massgebenden Lärmschutzvorschriften zumindest teilweise über die Planungswerte hinausgehender Lärm durch eine entsprechende Nutzung der Sportanlage verursacht wurde. Jedenfalls ist mit dem AfU davon auszugehen, dass es sich vorliegend um die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Demzufolge ist der lärmrechtlichen Beurteilung Art. 8 Abs. 2 LSV zu Grunde zu legen, wonach die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden müssen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 

 

5.1 Sodann monieren die Beschwerdeführer 1, im Lärmgutachten von K.___ sei kein Pegelzuschlag berücksichtigt worden. Ferner sei für den Beurteilungspunkt «…» lediglich der Immissionswert «Tag» eingesetzt worden. Aus dem Benützungsreglement gehe indes hervor, dass die Juniorenfelder bis 20:30 Uhr genutzt werden. Für den Zeitraum ab 20:00 Uhr gelte der Immissionsgrenzwert «Abend». Das Gutachten sei somit unvollständig (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2021 und vom 24. August 2021 und 31. August 2022). Die Beschwerdeführer 2 kritisieren einzig, die Spielfelder würden bis 22:00 Uhr genutzt werden. Dies verursache Lärm. Folglich sei auch der Beurteilungszeitraum «Nacht» zu untersuchen (vgl. Stellungnahme vom 30. März 2022).

 

5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV soll die Verordnung die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird. Nach bundesgerichtlicher Praxis erscheine von diesem Schutzzweck her angemessen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II 74 E. 3b), unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Betriebsareals verursacht werden (BGE 123 II 325 E. 4a/bb S. 328 mit zahlreichen Hinweisen). Die LSV enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Solche fehlen insbesondere für so genannten «untechnischen» Alltagslärm, wie er Sportanlagen immanent ist. Während der Schall als physikalische Grösse exakt messbar ist, ist dessen unerwünschte Auswirkung – der Lärm – nicht messbar, sondern wird nach den Reaktionen der Betroffenen beurteilt. Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG in den Anhängen 3 bis 7 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (BGE 133 II 292 E. 3.1).

 

5.3 Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 133 II 292 E. 3.2; 123 II 74 E. 5a).

 

5.4 Zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm hat das BAFU im Jahr 2017 eine überarbeitete «Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen» veröffentlicht. Die Ermittlung von Sportlärm bestehe aus drei Schritten. In einem ersten Schritt werde die Anlage beschrieben und eine rechtliche Einteilung vorgenommen. Sodann seien die Lärmquellen zu identifizieren und die Lärmimmissionen bei den nächsten lärmempfindlichen Räumen zu ermitteln. Vorsorgliche, lärmmindernde Massnahmen seien zu prüfen und falls vorhanden, umzusetzen. Im zweiten Schritt habe die Vollzugsbehörde das Ausmass der Störung durch den Sportlärm im Einzelfall anhand von Richtwerten und den vorsorglich umgesetzten, lärmmindernden Massnahmen zu beurteilen. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen würden dargelegt. Im letzten Schritt seien, sofern notwendig, weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen aufzuzeigen, auf ihre Umsetzbarkeit zu beurteilen und allenfalls zu verfügen (Kapitel 3 der Vollzugshilfe [S. 17]).

 

5.5 Sodann wird in der Vollzugshilfe unter dem Titel «Beurteilungszeiten und Mitteilungspegel» S.19 f. dargelegt, dass Lärmimmissionen von Sportanlagen zeitlich stark variieren und entscheidend von der Art der Benutzung abhängen würden. Impulshaltige Geräusche oder immer wieder auftretende Geräuschspitzen würden die Störwirkung der Lärmimmissionen erhöhen (siehe Ziff. 3.2.5 der Vollzugshilfe Sportanlagen). Beispiele dafür seien Aufprallgeräusche von Bällen oder namentlich Geräusche von Trillerpfeifen. Um solche impulshaltige Geräusche oder auffällige Pegeländerungen störungsgerecht beurteilen zu können, gebe es eine Pegelkorrektur. Die Pegelzuschläge erfolgten auf der Basis von nicht wahrnehmbaren (0 dB[A]), schwachwahrnehmbaren (+2 dB[A]), deutlich wahrnehmbaren (+4 dB[A]) und stark wahrnehmbaren (+6 dB[A]) Impulsgehalten (Impulshaltigkeitszuschlag). Der Gesamtlärm werde sodann in unterschiedliche Lärmphasen mit charakteristischen Lärmeigenschaften unterteilt. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die gleichen Lärmimmissionen während der Abendzeiten und in der Nacht störender als durch den Tag auswirkten. Daher werde für Sportlärm sowohl zwischen den Beurteilungszeiten «Tag», «Abend» und «Nacht» als auch zwischen den Werktagen bis und mit Samstag und Sonn- und Feiertagen unterschieden. Die Beurteilungszeit «Tag» dauere von Montag bis Samstag von 07:00 bis 20:00 Uhr; der Beurteilungszeitraum «Abend» von 20:00 bis 22:00 Uhr und die «Nacht» -Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gelte der Beurteilungszeitraum «Tag» erst um 08:00 Uhr. Der Beurteilungszeitraum «Nacht» verlängere sich entsprechend um eine Stunde. Im Übrigen würden die Beurteilungszeiten gleich bleiben. Die Ruhezeit über den Mittag werde nicht separat berechnet und beurteilt. Ihr solle jedoch durch das Erlassen von vorsorglichen Massnahmen, wie z.B. dem Betriebsunterbruch, Rechnung getragen werden. Die Beurteilungsrichtwerte für den Normalbetrieb und die seltenen Ereignisse seien in den Tabellen aufgeführt. Sie seien je nach Empfindlichkeitsstufen und Tages-, Abend- oder Nachtzeiten verschieden. Gemäss Richtwertschema «Normalbetrieb» betrage der Immissionsgrenzwert in der Empfindlichkeitsstufe II (allg. Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete) während des Beurteilungszeitraums «Tag» 60 dB(A), am Abend und in der Nacht je 55 dB(A). Und nach dem Richtwertschema «seltene Ereignisse» betrage der Immissionsgrenzwert in der Empfindlichkeitsstufe II während des Beurteilungszeitraums «Tag» 65 dB(A) sowie am Abend 60 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A). Der Beurteilungspegel des Gesamtbetriebes werde berechnet, indem die Teilbeurteilungspegel der verschiedenen Lärmphasen energetisch addiert würden (vgl. Kapitel 3 der Vollzugshilfe [S. 19 ff.]).

 

5.6 Das Lärmgutachten von K.___ vom 16. Dezember 2020 stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen im USG, der LSV und auf die Immissionsgrenzwerte der Vollzugshilfe des BAFU «Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm» aus dem Jahr 2017 (vgl. S. 2 des Gutachtens). Das (Kurz-)Gutachten sei mit dem Lärmsimulationsprogramm CadnaA erstellt worden. Die entsprechenden Berechnungen seien integraler Bestandteil des Gutachtens. Vorliegend solle auf GB D.___ Nrn. 01000, 03000 und 02000 die bestehende Sportanlage um zwei Juniorenfelder erweitert werden. Die von der gesamten Anlage (inkl. neue Juniorenfelder) verursachten Lärmimmissionen würden auf die angrenzenden Wohnbauten in der ES II treffen. Da die Anlage als bestehende ortsfeste Anlage gelte, seien die Immissionsgrenzwerte der Vollzugshilfe des BAFU massgebend. Anhand der CadnaA-Berechnung könne der Immissionspunkt an der «[…]strasse X» für die Bezugszeit «Tag» als «worst case» angenommen werden. Dem berechneten Immissionspegel müsse ferner der Impulshaltigkeitszuschlag von 6 dB(A) hinzugerechnet werden. Im Hinblick auf die untersuchten Bezugszeiten könne im Rahmen der Beurteilung ein Gesamtbeurteilungspegel von 51 dB(A) errechnet werden. Der Immissionsgrenzwert «Tag» betrage 60 dB(A). Der errechnete Beurteilungspegel liege folglich unter dem Grenzwert. Anhand der CadnaA-Berechnung könne sodann der Immissionspunkt «im […] Z» (beim Garderobenanbau) für die Bezugszeit «Abend» als «worst case» angenommen werden. Dem berechneten Immissionspegel müsse der Impulshaltigkeitszuschlag hinzugerechnet werden. Im Hinblick auf die untersuchten Bezugszeiten könne im Rahmen der Beurteilung ein Gesamtbeurteilungspegel von 54 dB(A) errechnet werden. Der Immissionsgrenzwert «Abend» betrage 55 dB(A). Eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes «Abend» sei somit nicht auszumachen. Anhand der CadnaA-Berechnung könne schliesslich der Immissionspunkt «[…]strasse Y» für einen Grossanlass als «worst case» angenommen werden. Der Immissionsgrenzwert «Tag» betrage bei Grossanlässen 65 dB(A) und der errechnete Beurteilungspegel belaufe sich auf 52 dB(A). Der Grenzwert am «Abend» betrage 60 dB(A), der Beurteilungspegel ebenfalls. Die Immissionsgrenzwerte «Tag» und «Abend» werden somit auch bei Grossanlässen nicht überschritten. Vorliegend würden ferner folgende Massnahmen ergriffen, um Schallemissionen möglichst zu reduzieren: Die beiden neuen Juniorenplätze würden dreiseitig mit Netz umzäunt um Lärmemissionen durch Aufprallgeräusche zu eliminieren, die ein metallischer Diagonalgeflechtzaun mit sich bringen würde. Ferner seien die Betriebszeiten gemäss Benützungsreglement des FC D.___ zwischen 09:00 Uhr und 20:00 Uhr (Tag) sowie 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Abend) festgelegt. Während der Nacht (22:00 Uhr bis 08:00 Uhr) finde keine Nutzung der Spielfelder statt. Sodann bestehe ein Verbot von druckgasbetriebenen Lärmfanfaren und der Lautsprecheranlagen während des Spielbetriebs. Sonntags werde die Mittagszeit eingehalten und frühestens um 14:00 Uhr angepfiffen. Sodann würden die Abendtrainings auf mehrere Spielfelder verteilt. Der Schwerpunkt liege auf der Nutzung des Trainingsfeldes «Mitte» und «Ost». Bei Veranstaltungen würden die Anwohner frühzeitig informiert und die Mittagsruhezeit eingehalten. Als weitere mögliche emissionsbegrenzende Massnahmen sei der Ersatz der Trillerpfeife durch eine weniger laute Handpfeife sowie eine Schallschutzplane auf Höhe der empfindlichen Fenster entlang der Zäune Nord und Nord-Ost zu prüfen.

 

5.7 Gemäss Benützungsreglement vom 28. Dezember 2020 werde jede unnötige Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm vermieden. Auf den Betrieb einer Lautsprecheranlage während des Spielbetriebs werde verzichtet und bei Spielen sei es den Zuschauern untersagt, übermässig lärmerzeugende Gegenstände wie druckgasbetriebene Lärmfanfaren zu verwenden. Bei der Benützung des Sportplatzes «…» unterliege der FC D.___ den Bestimmungen der LSV, des USG, der Vollzugshilfe des BAFU zur Beurteilung von Sportanlagen «Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm» aus dem Jahr 2017 sowie dem Reglement über Ruhezeiten und Nachtruhe der Einwohnergemeinde D.___ aus dem Jahr 2014. Die Spielfelder «Mitte» und «Ost» würden von Montag bis Samstag von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr genutzt und Sonntags von 09:00 bis 17:00 Uhr. Das Juniorenspielfeld würde von Montag bis Freitag von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr und am Samstag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt. Sonntags finde keine Nutzung statt mit Ausnahme von G- oder F-Junioren Spielfesten.

 

5.8 Wie unter Ziff. II./E. 5.6 dargelegt werden die Lärmimmissionsgrenzwerte gemäss den gutachterlichen Ergebnissen von K.___ bei Einhaltung des Benützungsreglements nicht überschritten. Aus den Berechnungen des Lärmgutachtens von K.___ vom 16. Dezember 2020 geht hervor, dass ein Pegelzuschlag in der Form eines Impulshaltigkeitszuschlags von 6 dB (A) bereits berücksichtigt wurde (vgl. Ziff. II./E. 5.6 hiervor). Eine Grundlage für einen weiteren Pegelzuschlag ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 in der Vollzugshilfe des BAFU nicht vorgesehen. Sodann handelt es sich bei den Berechnungen des Lärmgutachtens um «worst case»-Szenarien. Der dabei errechnete Wert am Beurteilungspunkt «[…]strasse X» beträgt inklusive Impulshaltigkeitszuschlag 51 dB (A). Als Referenzwert wurde der Immissionsgrenzwert «Tag» eingesetzt (vgl. S. 6 des Gutachtens von K.___ vom 16. Dezember 2020). Die Immissionsgrenzwerte «Tag» (bis 20:00 Uhr) und «Abend (ab 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr) liegen bei 60 dB(A) und 55 dB (A). Der von K.___ errechnete Immissionswert in einem «worst case»-Szenario an der «[…]strasse 21» liegt demnach sowohl unter dem Grenzwert «Tag» als auch unter dem Grenzwert «Abend». Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern das Kurzgutachten von K.___ nicht vollständig, nachvollziehbar oder schlüssig wäre oder nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Standards entsprechen würde. Auch das AfU erachtet das Gutachten als nachvollziehbar und vollständig. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der Einschätzung der kantonalen Fachbehörde abzuweichen. GB D.___ Nr. 02000 befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Gemäss den unwidersprochenen Aussagen des Fussballclubs ist das seit 2002 der Fall. Seit der Einweihung der Sportanlage im Jahr 1969 werde auf diesem Grundstück Fussball gespielt. Das Grundstück der Beschwerdeführer 1 liege im Quartier «[…]». Erst mit Inkrafttreten des Gestaltungsplans im Jahr 2005 sei es bebaut worden. Die Beschwerdeführer 1 hätten sich somit beim Erwerb des Grundstücks bewusst für eine Parzelle in direkter Nachbarschaft zur Sportanlage entschieden (vgl. Stellungnahme vom 15. Oktober 2021). Dem ist nichts hinzuzufügen. Mit ihren Äusserungen in den Rechtsmitteleingaben vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch das Bauvorhaben in ihrem Wohlbefinden mehr als zum aktuellen Zeitpunkt gestört werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet, sie ist abzuweisen. Und auch der Beschwerde der Beschwerdeführer 2 ist kein Erfolg beschieden. Sie monieren einzig, nach 22:00 Uhr fänden noch Aufräumarbeiten statt. Dem Benützungsreglement vom 28. Dezember 2020 nach werden das Haupt- und Nebenfeld zu Trainings- und Spielzwecken bis um 22:00 Uhr genutzt. Danach ist das Nutzen der Fussballfelder unzulässig. Spätestens um 22:00 Uhr sind ferner die nichtfunktionalen Leuchten auszuschalten. Ab 22:00 Uhr ist nur noch eine funktionale Beleuchtung zulässig (vgl. Ziff. 1.20 [S. 16] der angefochtenen Baubewilligung). Die Nutzer der Sportanlage haben sich bereits heute an das Reglement über Ruhezeiten und Nachtruhe der Einwohnergemeinde D.___ (2014) zu halten. Daran ändert sich mit dem Bauvorhaben nichts. Bereits jetzt sind die Nutzer demnach verpflichtet, die Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu respektieren. Inwiefern die Beschwerdeführer 2 durch das Bauvorhaben in ihrem Wohlbefinden gestört werden sollen, kann somit ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Auch ihre Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

 

5.9 Anzumerken bleibt Folgendes: Der angefochtenen Baubewilligung vom 8. Juli 2021 zufolge bildet das Lärmgutachten von K.___ nicht integraler Bestandteil der Bewilligung. In der Baubewilligung wird lediglich das Benützungsreglement vom 28. Dezember 2020 zum integralen Bestandteil erklärt. Die Baubewilligung ist somit folgendermassen anzupassen: Das Lärmgutachten von K.___, L.___ GmbH, vom 16. Dezember ist Bestandteil der Baubewilligung vom 8. Juli 2021. Aus der Baubewilligung und dem Benützungsreglement geht sodann hervor, dass nicht sämtliche Empfehlungen des Gutachters K.___ in die Bewilligung übernommen wurden. Die angefochtene Bewilligung ist damit auch in dieser Hinsicht wie folgt zu ergänzen: Anwohner sind über Veranstaltungen frühzeitig zu informieren und die Mittagsruhezeiten sind einzuhalten. Soweit vom Schweizerischen Fussballverband gestattet, ist die Trillerpfeife durch eine weniger laute Handpfeife zu ersetzen. Entlang der Zäune «Nord» und «Nord-Ost» sind allenfalls – sollten Lärmmessungen ergeben, dass sich die Prognosen nicht bewahrheiten – Schallschutzplanen auf Höhe der empfindlichen Fenster anzubringen.

 

6. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, sie sind abzuweisen.

 

7. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'400.00 festzusetzen sind. Aufgrund der Gehörsverletzung durch die Baukommission haben die Parteien je CHF 1'000.00 davon zu übernehmen. Der FC D.___ ist nicht anwaltlich vertreten und Auslagen werden nicht geltend gemacht. Eine Entschädigung wird somit nicht gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Baubewilligung der Baukommission D.___ vom 8. Juli 2021 ist im Sinne der Erwägungen folgendermassen zu ergänzen:

a.)  Der Sportplatz «…» ist gemäss der Variante «Anwohner-optimiert» der J.___ zu beleuchten. Die Farbtemperatur der Beleuchtungsanlagen ist auf 3000 Kelvin festzulegen und es sind dimmbare Strahler einzusetzen.

b)   Das Lärmgutachten von K.___, L.___ GmbH, vom 16. Dezember ist Bestandteil der Baubewilligung vom 8. Juli 2021.

Anwohner sind über Veranstaltungen frühzeitig zu informieren und die Mittagsruhezeiten sind einzuhalten.

3.    Die Beschwerdeführer 1 haben CHF 1'000.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdeführer 2 haben CHF 1'000.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann