Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. März 2022           

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Anordnung von Auflagen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 14. November 2020, 3:36 Uhr, ging bei der Polizei die Meldung ein, wonach vor einem Kreisel in Zuchwil ein Kandelaber umgefahren worden sei. Beim Eintreffen der Polizei waren keine Personen oder Fahrzeuge vor Ort. Der Kandelaber war vollständig aus dem Fundament gerissen und lag auf der Strasse. Um 16:55 Uhr meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und gab an, für den Unfall verantwortlich zu sein. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich bereits in der Psychiatrischen Klinik in Langendorf, von wo sie sich auch gemeldet hatte. Am 23. November 2020 gab sie ihren Führerausweis freiwillig ab.

 

Am 14. Januar 2021 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug der Kategorien G und M und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, ihren Führerausweis bis zur Abklärung ihrer Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Ebenfalls sei beabsichtigt, sie einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, inklusive Haaranalyse, zuzuweisen. Es bestünden ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung, nachdem sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, sie sei seit November 2018 aufgrund eines Burnouts krankgeschrieben. Sie leide unter schweren Depressionen, weshalb sie auch Antidepressiva einnehme. Nach dem Unfall habe sie grosse Mengen Alkohol getrunken sowie Kokain konsumiert. Zudem habe sie sich in die Arme geschnitten.

 

Auf diese Verfügung ging keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein.

 

2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 hielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug der Spezialkategorien G und M aufrecht und entzog der Beschwerdeführerin den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F vorsorglich. Zudem ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 29. September 2021. Das entsprechende Gutachten datiert vom 3. November 2021. Der Gutachter gelangte darin zum Schluss, die Fahreignung der Beschwerdeführerin könne aus verkehrsmedizinischer Sicht unter Auflagen befürwortet werden. Die Auflagen seien zu kontrollieren, erstmals im März 2022 (Abstinenzkontrolle sowie Überprüfung des Trinkverhaltens inklusive Haaranalyse), die Auflagendauer bezüglich Betäubungsmittel und Alkohol sei auf vier Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand festzulegen, diejenigen betreffend Psyche bis auf Weiteres.

 

3. Mit Verfügung vom 9. November 2021 hob die MFK den vorsorglich angeordneten Entzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu diversen geplanten Massnahmen, u.a. der Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz, des Unterziehens regelmässiger Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme, einer Alkoholfahrabstinenz, der Einhaltung eines risikoarmen, moderaten Alkoholkonsums und des Unterziehens einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung, inkl. Haarprobe, am IRM-UZH während der Dauer von 24 Monaten in Abständen von sechs Monaten.

 

4. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 18. November 2021 Stellung. Sie sei mit der Betäubungsmittelabstinenz, Haarprobe, nicht einverstanden. Es sei bei ihr nie eine Sucht nachgewiesen worden. Der Konsum sei bei ihr auf schädlichen Missbrauch durch ihre Krankheit reduziert worden, welche sie durch einen freiwilligen Aufenthalt in der Klinik Waldau in den Griff bekommen und sich andere Strategien antrainiert habe. Sie bitte um eine detaillierte Begründung dieser Auflage. Finanziell sei es ihr fast unmöglich, die Auflage zu erfüllen, weshalb sie bitte, diese auf Urinproben beim Hausarzt zu reduzieren.

 

5. Mit Verfügung vom 29. November 2021 entzog die MFK der Beschwerdeführerin den Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie für die Dauer von drei Monaten (gesetzliche Mindestdauer) ab 23.11.2020 bis 22.2.2021 (bereits vollzogen) (Ziff. 1 und 2). Gleichzeitig wurden – entsprechend dem Gutachten des IRMZ – folgende Auflagen angeordnet:

 

3.1.  Sie haben eine Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten.

3.2.  Sie haben sich regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe) zu unterziehen.

3.3.  Sie haben eine Alkoholfahrabstinenz einzuhalten. Bis zur letzten Kontrolluntersuchung dürfen Sie Motorfahrzeuge nur unter jeglichem Verzicht auf Alkohol vor Antritt der Fahrt lenken (Führen eines Motorfahrzeugs nur mit 0,00 g/kg bzw. mg\l). In Ihren Führerausweis wurde deshalb auf Ihre Kosten der Code 05.08 eingetragen. Sie haben selbst dafür besorgt zu sein, dass dieser Code nach Ablauf der Auflagendauer wieder entfernt wird.

3.4.  Sie haben sich in regelmässige Kontrollen und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des behandelnden Arztes zu begeben. Die ärztlichen Weisungen sind zu befolgen.

3.5.  Bei einer Verschlechterung des Zustandes ist sofort der Arzt/die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Motorfahrzeugs ist zu verzichten.

3.6.  Sie haben sich während der Dauer von 24 Monaten in Abständen von sechs Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung, inkl. Haarprobe, an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), zu unterziehen.

3.7.  Die Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten März 2022, September 2022, März 2023 und September 2023 stattzufinden. Sie haben sich jeweils rechtzeitig am IRM-UZH anzumelden.

3.8.  Ein Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel) und ein ärztliches Zeugnis über die Behandlung der psychischen Erkrankung (Fahreignung und psychische Erkrankungen) müssen jeweils zur Abstinenzkontrolle mitgebracht werden.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten gehe hervor, bei der Beschwerdeführerin könne von einer verkehrsrelevanten Kokain- und Alkoholmissbrauchsproblematik vor dem Hintergrund einer psychiatrischen Problematik ausgegangen werden. Aufgrund der ersten kurzen Beobachtungszeit sollte die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf und insbesondere nach Wiedererteilung des Führerausweises den Nachweis erbringen, dass sie weiterhin keinen Konsum von Betäubungsmitteln und keinen Überkonsum von Alkohol betreibe sowie dass weiterhin eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung erfolge. Dies im Sinne einer stabilisierenden Massnahme.  

 

6. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 10. Dezember 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei auf die Anordnung von Auflagen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.8 der angefochtenen Verfügung zu verzichten. Eventualiter habe die Beschwerdeführerin eine Drogen- und Alkoholabstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen während einer Dauer von sechs Monaten nachzuweisen. Subeventualiter seien die Ziff. 3.6 und 3.7 der angefochtenen Verfügung insoweit abzuändern, als sich die Beschwerdeführerin zur Überprüfung der Drogen- und Alkoholabstinenz während der Dauer von 12 Monaten in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe, wobei die Durchführungsmonate vom angerufenen Gericht neu festzulegen seien. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nach Zustellung der Akten sei Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

 

Am 1. Februar 2022 liess die Beschwerdeführerin zwei Laborberichte und eine Beschwerdeergänzung einreichen.

 

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, die verfügten Auflagen seien in Bezug auf die Verkehrssicherheit nicht offensichtlich sachlich geboten und insgesamt unverhältnismässig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Gutachten des IRM kein Abhängigkeitssyndrom mit Bezug auf Alkohol oder andere Substanzen diagnostiziert worden sei. Es sei eine andere psychiatrische Problematik diagnostiziert worden, wobei diese gemäss Berichten der Fachärzte, inklusive auch jener des behandelnden Psychiaters und des Gutachters selbst nicht zu einer Einschränkung der Fahreignung führe und sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnehin an die Empfehlungen des Gutachters, die psychische Erkrankung weiter zu behandeln und die ärztlichen Weisungen zu befolgen, halte und stabil sei. Gegen die Auflagen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.5 und 3.8 hätte sie denn auch nichts einzuwenden.

 

7. Die MFK schloss namens des BJD am 23. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

 

8. Mit Eingabe vom 2. März 2022 liess die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK sowie zwei Urkunden einreichen (Bericht von Dr. med. B___ vom 1. Februar 2022; Auszug aus dem Medizinalberuferegister über Dr. med. C___).

 

9. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde der Beschwerde in dem Sinne vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt, als die bereits im März 2022 anstehende Kontrolluntersuchung auch erst bis Ende April 2022 erfolgen könne.

 

10. Am 17. März 2022 äusserte sich die MFK namens des BJD zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. März 2022.

 

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

 

Die umstrittenen Massnahmen haben sichernden und nicht pönalen Charakter, weshalb keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung besteht. Das Verwaltungsgericht urteilt ausser in Disziplinarangelegenheiten grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

 

Im Übrigen gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht absolut. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere zulässig, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung zustände, nicht ersichtlich, weshalb der Fall nicht adäquat aufgrund der Akten und der Rechtsschriften entschieden werden könnte bzw. weshalb die Wahrnehmung der strittigen Informationsrechte der Beschwerdeführerin eine öffentliche Verhandlung erforderten (Urteil 1C_4671/2017 des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018 E. 3.4).

 

3. Die MFK hat der Beschwerdeführerin den Führerausweis wieder ausgehändigt und sie wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen, weshalb vorliegend einzig die Auflagen nach der Wiederzulassung Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei geht es im Grunde genommen nur um die Auflagen 3.6 und 3.7, d.h. um die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung im IRM Zürich und die Dauer dieser Auflage. Bezüglich der anderen Auflagen wird in den Beschwerdeanträgen zwar deren Aufhebung beantragt, in der Begründung wird aber ausgeführt, gegen die Auflagen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.5 und 3.8 habe die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden (vgl. nachfolgend Ziff. 6).

 

4. Nach Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt namentlich, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) und wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Die entsprechenden Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1 unter den Aspekten Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente (Ziff. 3) sowie psychische Störungen (Ziff. 4). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).

 

Fällt die Fahreignungsuntersuchung negativ aus, ist das Verfahren auf Entzug des Führerausweises einzuleiten. Andernfalls besteht die Fahrberechtigung fort bzw. ist ein allfällig verfügter vorsorglicher Führerausweisentzug umgehend aufzuheben. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls können nach einer Fahreignungsuntersuchung auch geeignete und wirksame Auflagen oder Beschränkungen angeordnet werden, bspw. eine Alkoholabstinenz. Beschränkungen und Auflagen zur Fahrberechtigung müssen der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Vorausgesetzt ist eine Beeinträchtigung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz. Im Vordergrund stehen in der Praxis medizinische Gründe, z.B. eine Sehschwäche oder die Neigung zum Missbrauch von Alkohol oder Kokain. Ausnahmsweise vermögen auch charakterliche Defizite eine Beschränkung oder Auflage zu rechtfertigen. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist in jedem Fall geboten, dass die betreffende Massnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, die Fahreignung oder Fahrkompetenz aufrecht zu erhalten. Namentlich darf sie nicht über das Erforderliche hinausgehen. Zudem müssen Beschränkungen und Auflagen nicht nur erfüllbar, sondern auch kontrollierbar sein. Mögliche Auflagen bilden etwa die Anordnung der Alkohol- oder Drogenabstinenz, regelmässige ärztliche Kontrollen oder das Einreichen von Arztzeugnissen (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 43 mit Verweis auf Art. 15b N 15 ff.).

 

5. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Verkehrsunfall vom 14. November 2020, als sie sich bei der Polizei gemeldet hat, ausgesagt, sie könne zum Unfall kaum etwas sagen, sie stehe in Stresssituationen ab und zu neben sich und tue dann Dinge, die sie nicht mehr nachvollziehen könne. Sie habe die Unfallstelle verlassen und habe dann Kokain konsumiert, zwei Flaschen Wein getrunken und sich in die Arme geschnitten. Sie habe vor zwei Jahren ein Burnout gehabt und leide unter Depressionen. Kokain habe sie vor dem Unfall im Juli letzten Jahres konsumiert.


Im Anschluss an den Unfall wies sie sich selber in die Psychiatrische Klinik in Langendorf ein und begab sich später in eine langzeitige stationäre Behandlung, die bis Mai 2021 gedauert hatte.

 

Gegenüber dem Gutachter des IRM Zürich gab sie bezüglich Kokainkonsum an, sie habe dieses erstmals 2017 im Ausgang probiert. Dann sei es 2018 zum Burnout gekommen und sie habe gemerkt, dass Kokain ihr Kraft gebe, um den Alltag bewältigen zu können. Zu dieser Zeit habe es auch einen täglichen Kokainkonsum gegeben. Während der Hospitalisation 2019 habe sie den Kokainkonsum sofort problemlos sistieren können. Danach habe sie nur noch gelegentlich, ca. einmal monatlich, konsumiert. Seit November 2020 habe sie absolut kein Kokain mehr geschnupft und sie wolle auch weiterhin keinen Betäubungsmittelkonsum mehr betreiben. Zusammen mit dem Kokainkonsum habe sie auch vermehrt Alkohol konsumiert. Sie habe aber immer problemlos auf Alkohol verzichten können. Während der Klinikaufenthalte habe sie keinen Alkohol konsumiert und seit dem Klinikaufenthalt habe sie gelegentlich einmal monatlich ein Glas Wein in Gesellschaft getrunken.  

 

Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 3. November 2021 wird auf den Austrittsbericht der Universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 1. Juli 2021 verwiesen, wonach folgende Diagnosen aufgeführt wurden:

 

-       emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ,

-       rezidivierende depressive Störung,

-       schädlicher Gebrauch von Alkohol,

-       schädlicher Gebrauch von Kokain.

 

Weiter wird im Bericht ausgeführt, in den letzten drei Jahren habe es einen fast täglichen Konsum von Wodka und Bier gegeben. Kokain sei teils alle zwei Tage konsumiert worden. Seit Absetzen des Konsums habe es kein Verlangen danach gegeben. Die medikamentöse Therapie habe mit Abnahme der Symptomatik ab Mai 2021 abgesetzt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt behandlungsmotiviert gezeigt und am Programm pflichtbewusst mitgemacht. Sie habe sich mit ihrer Konsumgeschichte und –motivation auseinandergesetzt, wobei die erlernten Verhinderungsstrategien auch hätten umgesetzt werden können.

 

Ferner wird im Gutachten das Zeugnis Fahreignung und psychische Erkrankungen der Praxis [….] vom 21. Oktober 2021 erwähnt, wonach die psychische Erkrankung zu keiner Einschränkung der Fahreignung führe.

 

Der Gutachter kommt zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin könne von einer verkehrsrelevanten Kokain- und Alkoholmissbrauchsproblematik vor dem Hintergrund einer psychiatrischen Problematik (emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, Agoraphobie) ausgegangen werden. Positiv sei, dass die Beschwerdeführerin sich nach dem Verkehrsereignis vom November 2020 aus Einsicht und eigenem Willen in eine längere stationäre psychiatrische Hospitalisation begeben und eine stabile und motivational gefestigte Konsumverhaltensänderung eingeleitet habe. Die Konsumverhaltensänderung habe auch mittels beweiskräftiger Haaranalyse für die Monate vor der aktuellen Begutachtung dokumentiert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei zudem auch ohne medikamentöse Unterstützung aktuell von einer stabilen und erfreulichen Situation auszugehen. Aufgrund der erst kurzen Beobachtungszeit sollte die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf und insbesondere nach Wiedererteilung des Führerausweises den Nachweis erbringen, dass sie weiterhin keinen Konsum von Betäubungsmitteln und keinen Überkonsum von Alkohol betreibe sowie weiterhin eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung erfolge. Dies im Sinne einer stabilisierenden Massnahme. Die Fahreignung könne aus verkehrsmedizinischer Sicht unter Auflagen befürwortet werden, die die MFK in der Folge auch angeordnet hat, inkl. erwähnter Verlaufskontrolle und Auflagendauer.

 

6. Bei der Beschwerdeführerin steht die verkehrsrelevante Kokain- und Alkoholproblematik vor dem Hintergrund einer psychiatrischen Problematik. Aufgrund der psychischen Erkrankung hat sie sich zunächst in eine stationäre Therapie begeben und führt ambulant eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiter. Die Fahreignung ist wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht eingeschränkt (vgl. diesbezüglich auch den neusten Bericht der Praxis […] vom 1. Februar 2022, Urkunde 6). Sämtliche Kontrollen hinsichtlich Alkohol oder Betäubungsmitteln, die seit dem Ereignis vom 14. November 2020 durchgeführt wurden, verliefen negativ. Der Gutachter des IRMZ geht aus psychiatrischer Sicht von einer stabilen und erfreulichen Situation aus. Dass er trotz dieser positiven Entwicklung aufgrund der kurzen Beobachtungszeit eine Kontrolle in Bezug auf Alkohol und Betäubungsmittel sowie die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie und Begleitung empfiehlt und die MFK eine solche Kontrolle angeordnet hat, ist aus den nachfolgenden Gründen indessen nicht zu beanstanden.

 

Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und Begleitung ist angesichts des Umstandes, dass die Kokain- und Alkoholproblematik vor dem Hintergrund dieser psychiatrischen Problematik stand, hinsichtlich der Fahreignung erforderlich, was auch entsprechende Kontrollen bedingt. Die diesbezüglich verfügten Auflagen – regelmässige Behandlung und Einreichung entsprechender Berichte – stellen einen geringen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin dar und sind verhältnismässig. Wie erwähnt, scheinen diese Auflagen auch unbestritten zu sein (Auflagen 3.2, 3.4, 3.5 und 3.8). Ebenso die Auflagen 3.1 und 3.3, d.h. die Betäubungsmittelabstinenz und die Alkoholfahrabstinenz bis zur letzten Kontrolluntersuchung. Sämtliche bisherigen Untersuchungen hinsichtlich Betäubungsmittel waren negativ, die Beschwerdeführerin hat angegeben, seit Absetzen des Konsums kein Verlangen mehr danach gehabt zu haben; mit der Haaranalyse konnte kein Ethylglucuronid, ein Stoffwechselprodukt des Ethanols (Trinkalkohol), nachgewiesen werden und die Beschwerdeführerin gab an, sie konsumiere nur gelegentlich einmal monatlich ein Glas Wein in Gesellschaft.

 

Dass die MFK gestützt auf das Gutachten des IRMZ auch eine Kontrolle hinsichtlich Alkohol- und Betäubungsmittel als erforderlich erachtet und der Beschwerdeführerin diesbezüglich Auflagen erteilt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, auch wenn keine eigentliche Abhängigkeit von diesen Suchtmitteln bestand, sondern deren Konsum vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Gutachter des IRM Zürich (Dr. med. C___ Oberarzt, Verkehrsmediziner SGRM und damit ausreichend qualifizierter Gutachter i.S.v. Art. 5abis Abs. 1 lit. d der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; vgl. auch die Ausführungen der MFK in der Stellungnahme vom 17. März 2022) bezüglich Kokainkonsum angegeben, sie habe bisweilen täglich konsumiert. Auch aus dem zitierten Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 1. Juli 2021 geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren fast einen täglichen Konsum von Wodka und Bier gehabt hatte, Kokain habe sie teils alle zwei Tage konsumiert. Es erweist sich auch als richtig, diese Kontrollen mittels Haaranalysen durchführen zu lassen (und dies in einem dafür qualifizierten Labor wie es das IRM Zürich ist), ergibt dies doch weitergehendere Hinweise auf einen allfälligen Alkohol- und Drogenkonsum als dies nur bei Urinproben der Fall wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Auch bezüglich dieser Kontrollen handelt es sich um eine relativ milde Massnahme. Sie dient der Verkehrssicherheit und erweist sich als verhältnismässig.

 

Dies gilt auch in Bezug auf deren Dauer von zwei Jahren. So hat das Bundesgericht in BGE 140 II 334 E. 3 festgehalten, die von den Labors gefundenen Ergebnisse seien Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürften. Ein Abweichen sei nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert sei. Solche triftigen Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Kontrollen eine finanzielle Belastung darstellen können; nachdem die Verkehrssicherheit vorgeht, kann auf die finanzielle Situation der betroffenen Personen indessen nicht Rücksicht genommen werden.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Ramseier