Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1964, Kurde, türkischer Staatsangehöriger) reiste am [...] 1993 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde im Jahr 1996 gutgeheissen und er wurde als Flüchtling anerkannt. Die [...]polizei [...] erteilte ihm 1996 aufgrund des positiven Asylentscheids eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde im Jahr 1999 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt.
2. Im Oktober 2003 verzichtete A.___ aufgrund der verbesserten politischen Lage freiwillig auf seinen Flüchtlingsstatus, wobei das ihm gewährte Asyl erlosch und er fortan dem Ausländergesetz und nicht mehr dem Asylgesetz unterstand.
3. Am [...] 1996 heiratete A.___ in [...] die Landsfrau B.___, geb. 1973. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor (Jg. [...], [...], [...], [...]). Die Ehegatten trennten sich am [...] 2017. Im [...] 2021 folgte die Scheidung.
4. Gemäss Abmeldebescheinigung [...] vom 10. Mai 2017 verlegte A.___ per 1. Juni 2017 seinen Wohnsitz von [...] nach [...] (pag. 1). Gemäss Schreiben der Einwohnerkontrolle [...] vom 16. Mai 2017 meldete er sich sogleich wieder von [...] ab und in [...] per 2. Juni 2017 an (pag. 3, 10).
5. Am 28. Februar 2018 ersuchte A.___ das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt (MISA), um Kantonswechsel, um per 1. März 2018 in [...] Wohnsitz zu nehmen. In seinem Gesuch gab er an, er sei nicht erwerbstätig, werde von der Sozialhilfe finanziell unterstützt und habe Schulden (pag. 18 f.).
6. Im März 2018 bewilligte das MISA den Kantonswechsel (pag. 19) und erteilte A.___ eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis 21. November 2020 (pag. 23).
7. Am 30. April 2019 zog A.___ nach [...], Bern. Der Migrationsdienst des Kantons Bern wies das Gesuch von A.___ um Kantonswechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 ab (pag. 29 ff.). Die Rechtsmittelinstanz, Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, trat auf die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2020 wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein (pag. 34 ff.). Der Kantonswechsel konnte nicht vollzogen werden.
8. Am 21. Oktober 2020 ersuchte A.___ die Vorinstanz um Kantonswechsel sowie um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung (pag. 45 f. und 47 f.). Im Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist gab er an, nicht erwerbstätig und auf Stellensuche zu sein. Im Gesuch um Kantonswechsel gab er an, nicht erwerbstätig und Analphabet zu sein, Sozialhilfe zu beziehen und strafrechtlich nicht verurteilt worden zu sein. Die Frage, ob er Schulden habe, liess er offen.
9. Einer Mutationsmeldung der Einwohnerdienste [...] vom 12. November 2020 (pag. 41) kann entnommen werden, dass A.___ per 1. November 2020 seinen Wohnsitz nach [...] verlegte.
10. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 zeigte der damalige Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an (pag. 58). Am 21. Juni 2021 erkundigte er sich beim MISA über den Stand des Verfahrens (pag. 68).
11. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 forderte das MISA den Rechtsvertreter auf, Fragen zur finanziellen und beruflichen Situation seines Klienten zu beantworten (pag. 71).
12. Nach diversen Fristerstreckungsgesuchen (pag. 72 ff.) reichte der Rechtsvertreter von A.___ am 21. Juli 2021 eine Stellungnahme ein (pag. 76 – 120, inkl. Beilagen).
13. Daraufhin forderte das MISA mit E-Mail vom 23. Juli 2021 (pag. 121) bzw. 2. August 2021 (pag. 122) sowohl bei den Einwohnerdiensten [...] als auch bei der IV-Stelle Bern diverse Unterlagen ein.
14. Nach Eingang der verlangten Unterlagen gewährte das MISA A.___ mit Schreiben vom 19. August 2021 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung (pag. 345 ff.).
15. Mit Schreiben vom 24. August 2021 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht (pag. 353). Nach gewährter Akteneinsicht nahm der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. September 2021 Stellung (pag 359 ff., inkl. Beilagen).
16. Mit Verfügung vom 29. November 2021 widerrief das MISA die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg (pag. 379 – 387). Es wies ihn an, die Schweiz bis am 28. Februar 2022 zu verlassen.
17. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Ismet Bardakci, am 10. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen.
Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
18. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
19. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 verwies das MISA auf die Verfügung vom 29. November 2021 und auf die Akten und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.
20. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, die Beschwerde erscheine nach vorläufiger summarischer Prüfung als aussichtslos.
21. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2022 beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2022 gut, hob die entsprechende Verfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid ans Verwaltungsgericht zurück. Die Rückweisung begründete das Bundesgericht damit, dass das Verwaltungsgericht keinen Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme im konkreten Fall genommen habe und damit eine für die angebliche Aussichtslosigkeit der Eingabe entscheidende Frage gerade nicht behandle.
22. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 bewilligte das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und gewährte ihm – auch wenn es davon ausging, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der Sache hinreichend äussern konnten – Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Bemerkungen.
23. Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer nochmals Bemerkungen zur Sache ein und stellte den Verfahrensantrag, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des laufenden IV-Verfahrens zu sistieren.
24. Das MISA beantragte mit Eingabe vom 13. April 2022 die Abweisung des Sistierungsantrags und der Beschwerde.
25. Mit Verfügung vom 14. April 2022 wies das Verwaltungsgericht den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits drei IV-Verfahren ohne Erfolg durchlaufen, dies im Juli 2005, im Mai 2009 und im Januar 2019. Dass ihm nun im laufenden Revisionsverfahren mehr als eine Viertelsrente zugesprochen werden könnte, erscheine eher unwahrscheinlich.
26. Mit Schreiben vom 22. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und teilte mit, dass sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe und dass er nicht arbeitsfähig sei. Dies zeige deutlich, dass der Sozialhilfebezug nicht selbst verschuldet sei.
27. Mit Schreiben vom 13. September 2022 reichte der Beschwerdeführer den Bericht der [...]-Klinik vom 5. September 2022 zu den Akten, woraus sein aktueller Gesundheitszustand ersichtlich sei.
28. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den Akten und das MISA teilte mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 mit, es verweise insbesondere auf die Verfügung vom 29. November 2021, die Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 bzw. die Stellungnahme vom 13. April 2022 und beantrage die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
29. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 15 Jahren sozialhilferechtlich unterstützt werde und insgesamt rund CHF 693'000.00 Sozialhilfeleistungen bezogen habe, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erheblich und dauerhaft gelte. Der Beschwerdeführer gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, trotz zumindest teilweiser Arbeitsfähigkeit, weshalb nicht damit gerechnet werden könne, dass er für seinen Lebensunterhalt selber werde aufkommen können. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sei offensichtlich erfüllt.
2.2. Weiter sei auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG offensichtlich erfüllt, da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Er habe in den Kantonen Bern und Solothurn Schulden in Höhe von rund CHF 86'000.00 angehäuft, was ihm klarerweise qualifiziert vorwerfbar sei.
2.3. Damit sei auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer über erhebliche Integrationsdefizite verfüge. Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG sowie der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG seien bei ihm offensichtlich nicht erfüllt. Ferner befinde sich in den Akten kein anerkannter Sprachnachweis, wonach der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen würde. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er sei Analphabet und besitze die Fähigkeit nicht, Deutsch zu lernen. Allerdings wäre es dem Beschwerdeführer mit den nötigen Anstrengungen zumutbar und möglich gewesen, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen und sich sodann in einem weiteren Schritt die erforderlichen Sprachkompetenzen anzueignen. Es sei somit auch erwiesen, dass das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nach Art. 58a Abs.1 lit. c AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 2 AIG offensichtlich nicht erfüllt sei.
2.4. Schliesslich kam die Vorinstanz nach vorgenommener Prüfung zum Schluss, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei jahrelang nicht erwerbstätig gewesen, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre. Er habe sich trotz langer Aufenthaltsdauer weder sprachlich noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Darüber hinaus seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr in die Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seine prägenden Kindheits-, Jugend- und die jungen Erwachsenenjahre im Heimatland verbracht; er sei erst mit 29 Jahren in die Schweiz eingereist. Er beherrsche die heimatliche Sprache, zumal er sich in der hiesigen Landessprache nicht verständigen könne und überdies Gegenteiliges nicht substantiiert geltend gemacht worden sei. Über in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige sei mit Ausnahme der vier Nachkommen nichts bekannt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er zu seinen Kindern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung pflege. Sogar wenn könne er den Kontakt zu den hier ansässigen Angehörigen über moderne Kommunikationsmittel pflegen und gegenseitige Besuche aufrechterhalten. Eine mildere Massnahme wie eine Rückstufung oder eine vorgängige Verwarnung / Androhung falle ausser Betracht, zumal er nicht habe darzulegen vermocht, wie und inwiefern er in Zukunft seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten, seine Schulden sanieren oder sonst seine Situation in irgendeiner relevanter Weise verbessern wollte.
3.1. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Er macht geltend, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 trotz Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer habe gutgläubig davon ausgehen können, dass ihm seine früheren Sozialhilfebezüge und Betreibungen nicht vorgehalten würden. Die Vorinstanz habe ihn auch nicht verwarnt.
Inwiefern der Beschwerdeführer gutgläubig habe davon ausgehen können, ihm würde der frühere Sozialhilfebezug und seine früheren Betreibungen nicht vorgehalten werden, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz lehnt nicht leichtfertig einen Kantonswechsel ab. Nur weil sie einen solchen bewilligt hat, hat sie damit kein Vertrauen geschaffen, dass bestehende Sozialhilfebezüge und Schulden in Zukunft nicht mehr berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer weiss um die ausländerrechtlichen Konsequenzen seiner finanziellen Situation und seines Verhaltens. Verwarnt wurde der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 und 2012. Die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF), führten in der Verwarnung vom 29. Oktober 2010 aus (pag. 343 f.), der Beschwerdeführer habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, was einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben könne. Bislang sei er finanziell erheblich durch die öffentliche Hand unterstützt worden und mit offenen Betreibungen und Verlustscheinen beim Betreibungs- und Konkursamt verzeichnet. Aufgrund der Aktenlage sei ein Widerruf zurzeit nicht angemessen, weshalb sie ihn verwarne. Die EMF verwarnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2012 (pag. 341 f.) erneut mit derselben Begründung, nur, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Übertretungsbusse verurteilt wurde wegen Betrugs und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Der Beschwerdeführer kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil wusste der Beschwerdeführer sehr wohl, was ihn erwarten würde. Diesbezüglich lässt sich im Übrigen der Aktennotiz des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2017 entnehmen, dass sich die Familie [...] wieder im Kanton Bern abmelden werde, da sie denke, ihr Gesuch um Kantonswechsel werde nicht bewilligt, da sie Sozialhilfe bezogen hätten (pag. 7). Der Beschwerdeführer wusste demnach genau, was die Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge haben könnte.
3.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Entscheidung lediglich auf die bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen abgestützt und nicht berücksichtigt, dass er sich aufgrund seiner Invalidität seinen Lebensunterhalt mit IV-Rente und Ergänzungsleistungen selbst werde bestreiten und sich daher in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werde ablösen können.
Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung grundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2006 auf die Sozialhilfe angewiesen. Bis zum Entscheid der Vorinstanz bezog er Sozialhilfe von bemerkenswerten CHF 693'141.10. Die in diesem Zeitraum bezogenen Sozialhilfeleistungen gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres als erheblich und dauerhaft.
Sogar wenn sein viertes Gesuch um eine IV-Rente gutgeheissen würde und er, wie im Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Bern vom 20. August 2021 festgehalten, ab 1. Juli 2021 eine teilweise Rente bekommen sollte, heisst dies nicht, dass er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren könnte. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass sein Lebensunterhalt nebst der IV-Rente über Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsste. Diese schlössen praktisch nahtlos an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an. Durch den voraussichtlich lebenslangen Bezug von Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen würde die öffentliche Hand weiterhin in erheblichem Mass belastet (Urteile 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.2 und 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2). Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe im engeren Sinn dar, sie gehen aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen dennoch zu Lasten der Öffentlichkeit (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bildet, darf er im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme dennoch mitberücksichtigt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde infolge der Anspruchsberechtigung für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein, ist deshalb zu relativieren. Der Beschwerdeführer würde die öffentliche Hand doch weiterhin in erheblichem Umfang belasten. Der Beschwerdeführer vermochte zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht darzutun, dass er in naher oder ferner Zukunft aus eigener Kraft dauerhaft für sich würde sorgen können (so das Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2). Sein ins Feld geführtes Argument, er werde sich in Zukunft von der Sozialhilfe ablösen können, ist folglich nicht zu hören. Vorliegend ist den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG klarerweise gegeben. Was im Übrigen den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG anbelangt, kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner angehäuften Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, da bereits die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sind.
3.3. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb sowohl der Bezug der Sozialhilfe als auch die Schuldenanhäufung nicht selbstverschuldet seien. Diesbezüglich reicht der Beschwerdeführer diverse Arztzeugnisse zu den Akten.
Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebed.ftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zumindest teilweise seit Februar 2006 von der Sozialhilfe abhängig (pag. 119). Sein erstes Gesuch an die IV-Stelle Bern stellte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2003 (pag. 132 ff.). Im Gesuch gab er an, drei Jahre die Grundschule in der Türkei besucht und keinen Beruf erlernt zu haben (pag. 135). Er leide an einem Geburtsgebrechen und dieses sei nicht von Dritten herbeigeführt worden (pag. 134). Die IV-Stelle Bern wies den Antrag auf Erhalt einer IV-Rente am 15. Juli 2005 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (pag. 140). Sein nächstes Gesuch an die IV-Stelle Bern stellte der Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 (pag. 142). Darin gab er an, seit 2003 an einer Krankheit zu leiden, insbesondere an einer Nervenstörung, und diese sei durch Dritte herbeigeführt worden (pag. 144). Auch dieses Gesuch wies die IV-Stelle Bern mit Datum vom 27. Mai 2009 ab mit der Begründung, beim Beschwerdeführer sei kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die psychiatrische Begutachtung habe ergeben, dass eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit ganztags zumutbar sei. Gemäss zuständigem Arzt sei der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückenoperation aus somatischer Sicht wieder beschwerdefrei und voll leistungsfähig (pag. 151). Das dritte Gesuch an die IV-Stelle des Kantons Bern stellte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 (pag. 165). Als Antragsbegründung gab er eine gesundheitliche Beeinträchtigung («psychisch», seit Kind) an (pag. 155). Auch dieses wies die IV-Stelle am 9. Januar 2019 mit der Begründung ab, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine wesentlichen Veränderungen seit der Verfügung vom 27. Mai 2009 hätten festgestellt werden können (pag. 165). Das vierte und aktuellste Gesuch an die IV stellte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 (pag. 167). Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab er psychische Probleme sowie von Handschrift hinzugefügt: «KHK, DH und Schulterprobleme» an. Was die Abkürzungen bedeuten, ist unklar.
Auch wenn der Beschwerdeführer mit Arztzeugnissen belegen möchte, dass er arbeitsunfähig ist und war, ergeben diese doch vielmehr, dass der Beschwerdeführer über all die Jahre (zumindest teilweise) arbeitsfähig war. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht um Stellen bemühte. Diesbezüglich vorgenommene Anstrengungen finden sich in den Akten nicht. Auch durchlief der Beschwerdeführer bis anhin erfolglos drei IV-Verfahren, ein viertes Gesuch ist hängig. In jedem Gesuch an die IV gab der Beschwerdeführer ganz andere Gründe an, wieso er denke, einen Anspruch auf eine IV-Rente zu haben. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen und liess den Beschwerdeführer insbesondere psychiatrisch begutachten. Die IV-Stelle ging nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, weshalb sie die Gesuche schliesslich abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer möchte aus dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 20. August 2021 – wonach der Beschwerdeführer ab Januar 2021 einer angepassten körperlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit mit einem Pensum von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche und einer Leistungsfähigkeit von 85 % nachgehen könne – ableiten, dass er vor Januar 2021 gar keiner Tätigkeit habe nachgehen können. Wie der Beschwerdeführer zu diesem Schluss kommt, ist unklar. Die IV-Stelle hat denn auch gemäss Vorbescheid vor, dem Beschwerdeführer erst ab 1. Juli 2021 eine Viertelsrente zuzusprechen. Doch sogar wenn sein viertes Gesuch um eine IV-Rente rückwirkend ab Gesuchseinreichung vollumfänglich gutgeheissen würde und er eine Rente bekommen sollte, würde eine ab dem Jahr 2019 gewährte Rente den in Anspruch genommenen Sozialhilfebetrag von stolzen rund CHF 693’000.00 nicht erheblich reduzieren können. Auch bleibt dem Beschwerdeführer seine jahrelange Untätigkeit qualifiziert vorwerfbar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass er an körperlichen und / oder psychischen Beschwerden leidet. Dass diese Beschwerden zu einer (vollen) Arbeitsunfähigkeit führten, ergibt sich jedoch aus den Akten nicht. Ihn hindert nichts an der Ausübung einer (zumindest teilweisen) Arbeitstätigkeit. Im Vorbescheid der IV-Stelle wurde denn auch ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht seit dem letzten Entscheid vom 9. Januar 2019 keine neuen Gesichtspunkte vorlägen. Es liege somit weiterhin keine psychiatrische Einschränkung vor, welche die Erwerbstätigkeit langfristig und erheblich beeinträchtige. Der Beschwerdeführer hat seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit in den letzten Jahren nicht einmal ansatzweise verwertet. Der Sozialhilfebezug ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar.
3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren darauf, er sei Analphabet und aufgrund seiner intellektuellen Defizite nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu lernen, weshalb er auch kein entsprechendes Sprachzertifikat einreichen könne. Trotzdem lege die Vorinstanz das fehlende Sprachzertifikat zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Dazu habe er in seiner Stellungnahme Ausführungen gemacht. Mit diesen Ausführungen setze sich die Vorinstanz nicht auseinander und verletze damit das rechtliche Gehör.
Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die Behörde u.a. die Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG). Der Situation von Personen, welche dieses Kriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie sich nicht mit seinen diesbezüglichen Ausführungen auseinandergesetzt habe, ist nicht zu hören. Im Gegenteil setzt sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem geltend gemachten Analphabetismus des Beschwerdeführers auseinander. Sie erachtet das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen insbesondere deshalb als nicht erfüllt, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seine bisher vorhandene Zeit aufgrund der jahrelangen Arbeitslosigkeit dem Erwerb der Bildung in Form eines Sprachkurses bzw. Alphabetisierungskurses zu widmen. Ihm wäre es mit den nötigen Anstrengungen zumutbar und möglich gewesen, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen und sich sodann in einem weiteren Schritt die erforderlichen Sprachkompetenzen anzueignen. Der Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer reicht keinen einzigen Beleg für etwaige Bemühungen oder Anstrengungen ein, dass er sich jemals diesem Punkt für eine entsprechende Integration angenommen hätte. Im Übrigen hält die Wohnbegleiterin des Beschwerdeführers, die ihn seit dem 1. Mai 2021 betreute, in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2022 fest, sie könne nicht abschliessend beantworten, ob der Beschwerdeführer Analphabet sei. Sie müsse ihn beim Schreiben zwar unterstützen, sie könne aber nicht beurteilen, ob das daran liege, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch sprechen könne, oder daran, dass er überhaupt nicht Lesen könne. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Analphabet ist, ist nicht belegt. Doch sogar wenn berücksichtigt würde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines von ihm behaupteten Analphabetismus nicht möglich wäre, Deutsch zu lernen, müssten doch zumindest Belege für Bemühungen und Anstrengungen zum Lesen- und Schreiben-Lernen in den Akten liegen. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare unternommen, womit auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 2 AIG offensichtlich nicht erfüllt ist.
3.5. Bereits das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern hat den vom Beschwerdeführer beantragten Kantonswechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 abgewiesen (pag. 31), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich während seines (damals) beinahe 26-jährigen Aufenthalts in der Schweiz bis zu einem Grad zu integrieren, der von ihm angesichts des langen Aufenthalts erwartet werden dürfte. Er sei dauerhaft und erheblich sozialhilfeabhängig. Auch das ärztliche Zeugnis, wonach sich der Beschwerdeführer seit 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde und sein psychischer und körperlicher Gesundheitszustand instabil seien, rechtfertige seine jahrelange Erwerbslosigkeit nicht. Im Übrigen liege kein positiver IV-Entscheid vor, welcher seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde. Eine Verbesserung der Situation sei seit den fremdenpolizeilichen Verwarnungen nicht zu erkennen.
3.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er dürfe nicht in die Türkei zurückkehren, zumal ihm wegen seiner politischen Vergangenheit und Asylstatus die Gefahr drohe, dass er in der Türkei festgenommen und gefoltert werde. Ausserdem habe er in der Türkei niemanden, der ihm bei seiner Reintegration und in den wichtigen Lebensbereichen behilflich sein könnte. Zudem lebten die vier Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Mit ihnen pflege er regelmässigen Kontakt.
Die ausländerrechtliche Massnahme hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.
Insbesondere aufgrund der hohen und anhaltenden Sozialhilfeunterstützung sowie aufgrund der Schulden besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Diesem Interesse ist ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1993, als er 29-jährig war, in die Schweiz ein. Seit 29 Jahren lebt er in der Schweiz. Seit mehr als 15 Jahren geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, da er unter psychischen und körperlichen Beschwerden leide. Sein erstes IV-Gesuch stellte er – wie gesagt – im Jahr 2003. Dieses wurde abgewiesen, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Die zwei weiteren IV-Gesuche in den Jahren 2007 und 2016 wurden abgewiesen, da beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte. Trotz fehlender Einschränkung bemühte sich der Beschwerdeführer in all den Jahren nicht um eine Erwerbstätigkeit. Stattdessen lebt er seit dem Jahr 2006 von der Sozialhilfe. Die Sozialhilfeleistungen betragen nun rund CHF 693'000.00. Zusätzlich häufte er zulasten des Staates und von Privaten einen Schuldenberg in beträchtlicher Höhe an. Zudem wurde er strafrechtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer konnte sich weder wirtschaftlich noch sprachlich integrieren und dies trotz der langen Aufenthaltsdauer. Obwohl der Beschwerdeführer bereits zwei Mal verwarnt und auf die ausländerrechtlichen Folgen seiner Situation hingewiesen wurde, bemühte er sich nicht um eine Verbesserung seiner finanziellen Situation. Auch fehlen jegliche Anstrengungen, die hiesige Sprache zu lernen. Unter Berücksichtigung seiner Behauptung, er sei Analphabet, muss auch diesbezüglich festgestellt werden, dass er sich nicht darum kümmerte, Lesen- und Schreiben zu lernen, obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der aktuelle Vorbescheid der IV aus dem Jahr 2021 attestiert ihm eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche in einer angepassten Tätigkeit. Auch seit diesem Entscheid änderte der Beschwerdeführer nichts an seiner finanziellen Situation, sondern hält weiterhin an einer vollen Arbeitsunfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer blieb jahrelang gänzlich untätig und fasste im hiesigen Arbeitsmarkt nie Fuss. Mit Blick auf die Gesamtsituation macht es den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen der bis am 1. Januar 2019 fehlenden rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, wonach eine Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfebezuges nach einem Aufenthalt von 15 Jahren nicht widerrufen werden konnte, über Jahre auf den Gegebenheiten ausruhte. Für eine Rückkehr in die Türkei sind – entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers – keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich. Eine Rückkehr in die Türkei wird ihm sicherlich nicht leicht fallen. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist ist und seine prägenden Kindheits- Jugend- und die jungen Erwachsenenjahre im Heimatland verbracht hat. Der Beschwerdeführer beherrscht die heimatliche Sprache, dies im Gegensatz zur hiesigen Sprache. Er bestreitet zwar, dass er in der Türkei jemanden habe, der sich um ihn kümmern könne, doch ist anzunehmen, dass er noch bestens mit der Kultur und Gepflogenheiten der Türkei vertraut ist und befreundete bzw. bekannte Personen im Heimatland ansässig sind. Über in der Schweiz wohnhafte Angehörige oder Bekannte ist abgesehen von seinen Nachkommen nichts bekannt. Aus den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern pflegt. Doch selbst wenn regelmässige Besuche stattfänden, wäre es dem Beschwerdeführer möglich, ein allfälliges Besuchsrecht in Form von Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei die Modalitäten entsprechend anzupassen bzw. auszugestalten sind. Den behaupteten Kontakt aufrechtzuerhalten, wäre sodann mit elektronischen Kommunikationsmitteln problemlos möglich.
Die Wegweisung eignet sich, um einen künftigen Sozialhilfebezug zu vermeiden und erscheint auch erforderlich. Der Beschwerdeführer hat sich durch die mehrfache Festsetzung seiner Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle des Kantons Bern bis heute nicht dazu bewegen lassen, sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen und blieb in den letzten Jahren gänzlich untätig. Ferner fehlt es dem Beschwerdeführer seit Jahren an Einsicht, dass sein Gesundheitszustand eine angepasste Tätigkeit zulässt, wodurch er damit einhergehend eine Verbesserung der finanziellen Situation erwirken könnte. Mit Blick auf die Vergangenheit und insbesondere auf die jahrelange Abstinenz vom Arbeitsmarkt sind keine Bemühungen erkennbar, wonach der Beschwerdeführer seine Situation in irgendeiner Form zu verbessern versucht hätte, was sich allenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als positiv hätte werten lassen.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer bereits mittels Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Bern betreffend Abweisung des Kantonswechsels ausführlich und unmissverständlich auf seine schlechte finanzielle Situation hingewiesen, ohne jedoch eine Verhaltensänderung seinerseits erwirkt zu haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig sein Verhalten bzw. die Situation verbessern werde, weshalb bereits deshalb eine mildere Massnahme wie die Rückstufung ausser Betracht fällt. Die Rückstufung verfolgt nämlich das Ziel einer Verhaltensänderung. Die Prüfung einer Rückstufung käme nur in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als verhältnismässig erschiene, was sich somit vorliegend erübrigt. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer im Wissen seiner bestehenden Arbeitsfähigkeit auf den Gegebenheiten ausgeruht und die Beendigung des Aufenthaltes in der Schweiz leichtfertig in Kauf genommen. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, dort wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen, zumal er einen gewichtigen Teil seines Lebens dort verbracht hat. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
3.7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
4.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote zu den Akten. Die Höhe der Kostennote erscheint angemessen. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 4'049.50 (19.6 Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 232.00 und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, im Umfang von CHF 1'372.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 4'049.50 (19.6 Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 232.00 und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, im Umfang von CHF 1'372.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vize-Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Hasler
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 bestätigt.