Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband Sozialregion Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 gewährte der Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) per 1. Januar 2021 die sozialhilferechtliche Unterstützung. Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem die Auflage gemacht, bis am 15. Februar 2021 die Kontrollschilder seines Fahrzeuges bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werde ab 1. März 2021 eine Leistungskürzung in der Höhe von CHF 500.00 pro Monat vorgenommen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Auflage betreffend die Abgabe der Kontrollschilder. Das DdI trat mit Entscheid vom 4. Februar 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Da der Auflageentscheid des ZSTH, bei welchem es sich um einen Zwischenentscheid handle, zu keinem unmittelbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil führe, mangle es an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen könne im Rahmen der Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung wegen Nichtbefolgung der Auflagen geprüft werden.
3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Auflage betreffend die Abgabe der Kontrollschilder. Er sei von der Arbeitslosenversicherung noch nicht ausgesteuert worden, weshalb er das Fahrzeug logischerweise behalten könne. Eventuell könne er nächsten Monat wieder zu 50 % arbeitsfähig sein.
4. Das DdI sowie der ZSTH schlossen mit Schreiben vom 17. und 18. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das DdI nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers genüge nicht den Anforderungen an Antrag und Begründung einer Beschwerde, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Nach § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben. Praxisgemäss wird an sogenannte Laienbeschwerden keine allzu hohen formellen Anforderungen gestellt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung der Auflage betreffend die Abgabe der Kontrollschilder aufzufassen, zumal er festhält, von der Arbeitslosenversicherung noch nicht ausgesteuert worden zu sein, weshalb er das Fahrzeug behalten könne. Auch könne er nächsten Monat eventuell wieder zu 50 % arbeitsfähig sein. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten, allerdings unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung.
1.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde über die SUVA, den «Staatsapparat» und die «Corona Lüge» auslässt, ist nicht darauf einzutreten, da dies vorliegend nicht Streitgegenstand ist.
2.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auflagen und Weisungen nicht selbstständig anfechtbar. Das Bundesgericht betrachtet Auflagen und Weisungen als Zwischenentscheide, da sie einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gilt rechtsprechungsgemäss erst dann als nicht wieder gutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte. Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen solchen Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020, E. 5.2 f., 5.4.3 und 5.4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht hielt bereits in seinem Urteil vom 6. April 2020 (VWBES.2019.301) fest, dass eine Beschwer erst vorliegt, wenn sich ein Beschwerdeführer nicht an verhängte Auflagen hält und eine entsprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wird.
2.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend demnach durch die angefochtene Verfügung des ZSTH im Sinne von § 12 VRG nicht besonders berührt und es mangelt an einem schutzwürdigen Interesse; es fehlt an der Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe wurde ihm ab 1. Januar 2021 bedingungslos und in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen gebunden werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht wirklich bestritten. Die verfügte und vom Beschwerdeführer angefochtene Auflage, die Kontrollschilder zu deponieren, ist bloss Verhaltensanweisung für die Zukunft, die noch gar keine rechtliche Wirkung entfalten konnte. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage hält und der ZSTH entsprechend die Sozialhilfe kürzt, liegt eine Beschwer im Sinne von § 12 VRG vor. Die Verhältnismässigkeit der Auflage kann somit erst im Rahmen der Anfechtung einer allfälligen Verfügung betreffend Kürzung wegen Nichtbefolgung der Auflagen geprüft werden. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_191/2021 vom 20. April 2021 nicht ein.