Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. Februar 2022    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___ Treuhand GmbH,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Härtefallbeitrag


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 18. März 2021 hat die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...], einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags eingereicht. Mit Mitteilung vom 5. Mai 2021 wurde das Gesuch abgewiesen.

 

2. Am 25. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim VWD ein zweites Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags ein. Mit Mitteilung vom 24. August 2021 wurde auch dieses durch das VWD abgewiesen.

 

3. Am 15. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim VWD um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diese wurde am 30. November 2021 erlassen und ausgeführt, eine Spartenrechnung sei nicht eingereicht worden. Die Prüfung des Gesuchs habe ergeben, dass der Umsatzrückgang lediglich 16 % betrage. Erforderlich für die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags wäre jedoch ein Rückgang von 25 %.

 

4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, am 10. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags. Mit der erstellten Spartenrechnung 2020, in der alle nötigen detaillierten exakten Ziffern gefunden werden könnten, bestehe sie auf ihrem Gesuch.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2022 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen. Die Spartenrechnung sei verspätet eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt werden.

 

6. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin vorbringen, die Abwicklung hätte unbürokratisch erfolgen sollen. Man erwarte Solidarität. Man sei erstaunt über den getroffenen Entscheid. Andere vergleichbare Kleinunternehmen hätten Beiträge erhalten. All die Aufträge hätten dazu geführt, dass die Vertreterin an ihre Grenzen gestossen sei. Als Buchhalterin und Dienstleistungserbringerin sei sie infolge der aktuellen Lage erschöpft. Ihre Mandantin könne selber keine Spartenrechnung anfertigen. Für einen solchen Betrieb könne keine Buchführung mit Spartenrechnung finanziert werden. Dennoch habe man sich dieser Aufgabe gewidmet und die nötigen Dokumente erstellt. Die gesamte Situation sei für sie und ihre Klientin fremd und belastend. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung des Härtefallprogramms erhalten dürfe. Es werde um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags ersucht.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf den neu eingereichten sinngemäss gestellten Antrag auf Beurteilung nach Sparte. Art. 5b Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar) sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die Schliessung je Sparte beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz anfänglich die Beurteilung nach Sparte beantragt, jedoch keine Spartenrechnung eingereicht. Als sie zur Einreichung einer Spartenrechnung aufgefordert wurde, ersuchte sie in der Folge mit E-Mail vom 13. August 2021 um Beurteilung des Gesamtunternehmens und verzichtete auf die Einreichung einer Spartenrechnung. Im vorliegenden Verfahren hat sie nun diesbezügliche Unterlagen eingereicht und beantragt die Beurteilung nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht auch bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Auf den neu gestellten Antrag um Beurteilung nach Sparte kann deshalb vorliegend nicht eingetreten werden.

 

Als neues Gesuch wäre der Antrag vom 10. Dezember 2021 im Übrigen verspätet, da Gesuche für Härtefallmassnahmen oder kantonale Unterstützungsmassnahmen gemäss § 14 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6, in Kraft bis 30. Dezember 2021) nur bis spätestens 31. Juli 2021 eingereicht werden konnten. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.

 

Gemäss Medienmitteilung vom 17. Januar 2022 soll aber vom 1. bis 31. März 2022 noch einmal die Möglichkeit bestehen für Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und 2021 Härtefallgesuche einzureichen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihr Gesuch inklusive Spartenrechnung zu diesem Zeitpunkt noch einmal bei der Vorinstanz einzureichen.

 

1.3 Zu prüfen ist vorliegend somit das bei der Vorinstanz rechtzeitig eingereichte Gesuch um Beurteilung des Gesamtbetriebs.

 

2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

 

Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung hebt diese Bestimmungen in dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, bei einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen Franken, die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1 und 1bis sowie 5a entfallen. Das heisst unter anderem, dass ein Umsatzrückgang von 40 % nicht nachgewiesen werden muss, um einen Anspruch zu begründen.

 

3.1 Die Vorinstanz führt bezüglich der Beschwerdeführerin aus, als Imbiss-Anbieterin gelte sie als teilgeschlossenes Unternehmen. Das bedeute, dass ein Teil des Unternehmenskonzepts behördlich geschlossen worden sei und die Tätigkeit in diesem Bereich nicht ausgeübt werden dürfe. Die Ausübung der Tätigkeit im anderen Teil sei zumindest im Grundsatz noch erlaubt, auch wenn diese unter Umständen angesichts der geltenden Covid-19-Massnahmen faktisch stark eingeschränkt sei. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, diese Unternehmen müssten belegen, dass der Jahresumsatz 2020 bzw. einer späteren Periode von 12 Monaten mindestens 25 % unter den durchschnittlichen Jahresumsätzen 2018 und 2019 liege. Auf eine Quelle beruft sie sich dabei nicht und es ist unklar, wie sie zu dieser Regelung gelangt. Weder die Covid-19-Härtefallverordnung noch die Härtefallverordnung-SO enthalten explizite Bestimmungen zu teilgeschlossenen Unternehmen.

 

3.2 Mit Regierungsratsbeschluss vom 15. Februar 2021 (RRB Nr. 2021/150) war ein neuer § 10c in die Härtefallverordnung-SO eingefügt worden. Demnach galt ein Unternehmen als teilgeschlossen, wenn es seinen Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage teilweise schliessen musste. Solche Unternehmen mussten nachweisen, dass ihr Umsatz um mindestens 25 % zurückgegangen war, um einen Härtefallbeitrag geltend machen zu können.

 

§ 10c der Härtefallverordnung-SO war jedoch bereits mit Regierungsratsbeschluss vom 11. März 2021 (RRB Nr. 2021/308) wieder aufgehoben worden und kann deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Grund dieser Aufhebung war die Einführung von Art. 5b in die Bundesverordnung. Nach diesem Artikel mussten Unternehmen, die aufgrund behördlicher Massnahmen während mindestens 40 Tagen geschlossen waren, einen Umsatzrückgang nicht mehr nachweisen, um beitragsberechtigt zu sein. Bezüglich teilgeschlossenen Unternehmen wurde in den Erläuterungen vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung Folgendes ausgeführt: «Ein Unternehmen gilt auch als geschlossen, wenn es die durch die Schliessung verursachten Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten mindert (z.B. Restaurant mit Take away-Angebot oder ein Detailhandelsgeschäft, das Abholservice für vorbestellte Waren anbietet). Ebenfalls als geschlossen gilt ein Unternehmen, wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen werden muss (z.B. Warenhaus, das auch Lebensmittel verkauft). Es ist den Kantonen überlassen, den konkreten Umgang mit Teilschliessungen bei Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 5 Millionen zu regeln. Dass ein zum Teil geschlossenes Unternehmen noch Umsatz erwirtschaftet, kann und soll aber von den Kantonen bei der Berechnung der Beiträge über die Berücksichtigung der ungedeckten (oder eben weitgehend gedeckten) Fixkosten berücksichtigt werden, damit Überentschädigungen vermieden werden.» Der Kanton Solothurn begründete die Aufhebung von § 10c der Härtefallverordnung-SO damit, dass die Erläuterungen zur Bundesregelung der geltenden Praxis entsprechen würden.

 

3.3 Fraglich ist nun, ob die Beschwerdeführerin als geschlossenes Unternehmen im Sinne der Bundesregelung zu gelten hat. Die Beschwerdeführerin führt einen Imbissbetrieb, welcher rund 2/3 des Umsatzes über den Lieferservice generiert. Bereits dies zeigt auf, dass der grössere Teil des Unternehmens ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden konnte. Bezüglich des Innenbereichs dürfte zudem allgemein bekannt sein, dass in Imbiss-Restaurants auch ausserhalb von Pandemie-Zeiten ein Grossteil der Gäste die Speisen und Getränke abholt und nicht vor Ort konsumiert. Auch dies war während den behördlichen Einschränkungen weiterhin möglich. Die Schliessung der Innensitzplätze betraf keinen «wesentlichen» Geschäftsteil der Beschwerdeführerin, weshalb ihr Unternehmen nicht als geschlossen im Sinn von Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung gelten kann. Anbieter von Take Away und Lieferservices dürften während der Zeit der Restaurantschliessungen im Allgemeinen eher profitiert haben.

 

3.4 Nach dem Härtefallprogramm des Bundes hätte die Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2020 oder für eine spätere Periode von 12 Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % nachzuweisen, um anspruchsberechtigt zu sein. Das kantonale Härtefallprogramm sieht für Unternehmen, welche die Bundesvorgaben nicht erfüllen, einen tieferen Anteil vor. Der Kanton Solothurn gewährt gemäss § 20quater Abs. 1 lit. a bereits einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag, wenn das Unternehmen belegt, dass sein Umsatzrückgang gemäss Covid-19-Härtefallverordnung mindestens 25 % beträgt. Dies entspricht letztlich dem Ergebnis der Vorinstanz.

 

3.5 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, beträgt der durch die Treuhandstelle selbstdeklarierte durchschnittliche Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 bei der Beschwerdeführerin CHF 398'086.00. Für das Jahr 2020 wies sie einen Umsatz von CHF 329'092.00 aus und damit einen Rückgang um 17 %. Sie beantragte jedoch die Härtefallhilfe für eine spätere Periode von 12 Monaten, nämlich von Mai 2020 bis April 2021. In dieser Zeit erzielte sie einen Umsatz von CHF 334'224.00, was einem Rückgang von lediglich 16 % entspricht. Selbst in der Periode von 12 Monaten, in welcher der geringste Umsatz erzielt wurde (März 2020 bis Februar 2021: CHF 318'102.00) betrug der deklarierte Umsatzrückgang lediglich 20 %. Die erforderlichen 25 % wurden damit zu keiner Zeit erreicht, womit der Beschwerdeführerin zu Recht kein Härtefallbeitrag zugesprochen wurde.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_156/2022 vom 15. Februar 2022 nicht ein.