Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 20. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch Bau- und Justizdepartement,    

2.    Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Gestaltungs- und Erschliessungsplan «Westbahnhofquartier»


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der Gemeinderat der Stadt Solothurn legte vom 30. April bis 29. Mai 2020 die Anpassung Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften «Westbahnhofquartier» samt dem dazugehörigen Planungsbericht öffentlich auf.

 

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 25. Mai 2020 eine Einsprache beim Stadtpräsidium der Stadt Solothurn.

 

3. Der Gemeinderat trat mit Verfügung vom 23. Februar 2021 auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein.

 

4. Am 11. März 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an den Regierungsrat. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bereits in der Einsprache erhobenen Einwände, ohne sich zur Frage der fehlenden Einsprachelegitimation zu äussern.

 

5. Mit Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember 2021 wurde die Anpassung des Gestaltungs- und Erschliessungsplans «Westbahnhofquartier» mit Sonderbauvorschriften genehmigt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen mit der Begründung, dass auf die Einsprache mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten worden sei.

 

6. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragt, die Anpassung Gestaltungsplan «Westbahnhofquartier» mit Sonderbauvorschriften inklusive Verlängerung Poststrasse sei abzulehnen, die Überbauung des Parks mit altem Baumbestand sei abzulehnen, der Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember 2021 Nr. 2021/1831 sei explizit und vollumfänglich abzulehnen.

 

7. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er setzt sich jedoch kaum mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf seine Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Dies kann bei dieser Laienbeschwerde offenbleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist.

 

2. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe lediglich Einwände zur Anpassung des Gestaltungsplans vor, darunter im Wesentlichen die­selben wie bereits im Einspracheverfahren. Mit dem eigentlichen Nichteintretensent­schied der Vorinstanz setze er sich nicht auseinander. Da es sich um eine Laien­beschwerde handle, sei dennoch darauf einzutreten. Der Beschwerdeführer wohne tat­sächlich in weiter Entfernung vom Bauvorhaben. Er mache keine Ausführungen zu seiner Legitimation und es seien auch keine Gründe ersichtlich, die seine Legitimation begründen würden. Die Baukommission sei daher zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten.

 

3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, kein Mensch brauche diesen Neubau. Dieser sei nicht zonenkonform. Es finde eine verdeckte Umzonung von der Gewerbe- und Industriezone in die Wohnzone statt. Man könne einen Zonenplan nicht einfach ändern. Bezüglich seiner fehlenden Nähe zum fraglichen Areal führte er aus, man könne nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Man könne bei solch einem millionenschweren, riesenmegagrossen Neubau nicht das Gleiche anwenden wie bei einem Maschendrahtzaun, Gartenhaus, Steinpizzaofen, Pergola, Wärmepumpe, Dachfenster und Fertiggarage. Zudem müsse er keine Steuern mehr bezahlen, da er mehr als 100 m vom Steueramt entfernt wohne. Im Weiteren äussert der Beschwerdeführer sich zu anderen Bauvorhaben, zu denen er ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht führte (jeweils ebenfalls wegen fehlender Legitimation) und intervenierte gegen die geplante Verdichtung im fraglichen Areal.

 

4.1 Bei einem Gestaltungsplan handelt es sich um einen Nutzungsplan (vgl. § 14 Abs. 2 i.V.m. § 44 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1). Gemäss § 15 Abs. 1 PBG sind Nutzungspläne nach Vorprüfung durch das zuständige Amt vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, beim Gemeinderat Einsprache erheben (§ 16 Abs. 2 PBG). Danach entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und beschliesst über den Plan (§ 16 Abs. 3 PBG). Die Nutzungspläne sind dann durch den Regierungsrat zu genehmigen (§ 18 Abs. 1 PBG). Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

 

4.2 Das kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen mindes­tens im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

 

4.3 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen und SOG 2013 Nr. 21).

 

4.4 Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räum­liche Distanz zum Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird oder sich in einem Umkreis von bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht, in denen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke aus­gehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.3 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 RPG N 66 ff.).

 

5. Das Grundstück des Beschwerdeführers, GB Solothurn Nr. [...], liegt mit einer Entfernung von rund einem Kilometer weit ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die ihn trotz der grossen Entfernung zur Einsprache berechtigen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zwar sinngemäss vor, dass es sich um ein verhältnismässig grosses Bauvorhaben handle, bei welchem die Legitimationsvoraussetzungen weiter auszulegen seien. Er zeigt dabei jedoch nicht auf, inwiefern aufgrund der konkreten Gegebenheiten eine Beeinträchtigung oder Immissionen für ihn entstehen würden. Der Beschwerdeführer macht weitgehend allgemeine, nicht eigene schutzwürdige Interessen geltend und äussert grundsätzliche Bedenken gegen das Bauvorhaben. Dazu ist er nach § 16 Abs. 1 PBG nicht legitimiert. Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inklusive Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_36/2022 vom 15. März 2022 nicht ein.