Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Verwarnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 19. November 2021 wurde A.___ durch die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements, verwarnt und es wurden ihm Verfahrenskosten auferlegt. Die eingeschriebene Sendung wurde ihm laut Sendungsverfolgung der Post am 22. November 2021 zur Abholung gemeldet. Er holte die Sendung bei der Post jedoch nicht ab, sodass sie an den Absender retourniert wurde und eine zweite Zustellung per A-Post erfolgte.
2. Mit Eingabe, welche am 15. Dezember 2021 der Post übergeben wurde, wendet sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und gibt an, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben. Er beantragt, dass «alle oben genannten Massnahmen – Strafbefehl, Verfügung, Verfahrenskosten etc. – auszusetzen bzw. einzustellen» seien.
II.
1. Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Die Eröffnung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Sie gilt zudem als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 und 3 lit. a ZPO).
Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (§ 9 Abs. 2 VRG).
Eine nicht eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchstellende oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (§ 10bis Abs. 1 VRG). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG).
2. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer die Abholungseinladung am 22. November 2021 zugestellt und er musste auch mit der entsprechenden Zustellung rechnen, nachdem ihm am 29. Oktober 2021 die Eröffnung des Verfahrens bekannt gegeben und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden war. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden ist, gilt sie somit am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am 29. November 2021 als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist fing somit am 30. November 2021 an zu laufen und endete am Donnerstag, 9. Dezember 2021. Die Beschwerde vom 15. Dezember 2021 ist somit grundsätzlich verspätet.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Abholeinladung der Post nicht erhalten und stellt damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist.
3.2 Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung gilt, wonach der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 205).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die einen Fehler bei der Post vermuten liessen, weshalb kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist gegeben ist.
3.4 Die Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inklusive Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
4. Anzumerken ist, dass das Verwaltungsgericht nicht Rechtsmittelinstanz ist bezüglich des mitangefochtenen Strafbefehls und somit auch diesbezüglich auf die (wohl ebenfalls verspätete) Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Da der Beschwerde ebenfalls ein Schreiben beigelegt wurde, welches offenbar am 2. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft versendet wurde, wird auf eine Überweisung gemäss § 6 VRG verzichtet.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_46/2022 vom 11. Februar 2022 nicht ein.