Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Imfeld
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 18. Dezember 1980, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. November 2020 wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (abzüglich 1209 Tage Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) verurteilt. In den Jahren 2015 bis 2019 wurden ihm sodann diverse Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 401 Tagen auferlegt, wovon schliesslich 233 Tage in Vollzug gesetzt worden sind (vgl. Strafantrittsbefehl vom 4. September 2020 bzw. Übersicht Vollzugsdaten vom 21. Oktober 2020).
2. Seit dem 15. September 2020 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Solothurn. Zwei Drittel der Strafen waren am 3. Februar 2021 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 13. Dezember 2022.
3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Entlassung aus dem Vollzug auf Anfang Januar 2021. Mit Eingabe vom 30. November 2020 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um bedingte Entlassung auf den 7. Februar 2021 (damaliger Zweidritteltermin). Am 2. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um bedingte Entlassung.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 29. Januar 2021 die bedingte Entlassung per 3. Februar 2021 und verfügte, ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte Entlassung per 3. Februar 2022 erneut geprüft.
5. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Imfeld, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2021 betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die bedingte Entlassung zu gewähren;
2. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
6. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2021 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
7. Mit Eingabe vom 5. März 2021 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung in der Sache.
8. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2021 wurden dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Julian Imfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
9. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).
4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 18. Januar 2021 das rechtliche Gehör gewährt und sowohl ein Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel als auch ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn liegen vor.
5.1 Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6. Die Vorinstanz würdigte neben der Anhörung des Beschwerdeführers im Wesentlichen den Vollzugsverlauf, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel vom 20. Februar 2019, den Verlauf der freiwilligen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und die Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe vom 16. Dezember 2020. Die Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden: a) zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen (aktuell würden zwanzig verschiedene Urteile vollzogen, allerdings teilweise Bagatelldelikte), b) Disziplinierungen im Strafvollzug, c) teilweise problematisches Vollzugsverhalten, d) langjährig bestehende Suchtproblematik, e) diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen, f) keine tiefergehende Deliktsbearbeitung resp. Tataufarbeitung, g) diagnostizierte längerdauernde Therapiebedürftigkeit. Legalprognostisch positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a) teilweise Verantwortungsübernahme für Delinquenz, b) Veränderungswille, c) freiwillige Therapie im Strafvollzug, d) Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, e) «kalter Entzug» und erreichte Abstinenz. Die Aufzählungen seien nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen einer langjährigen Suchtproblematik, seines Vorlebens mit zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie seiner Persönlichkeit mit verschiedenen diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen im jetzigen Zeitpunkt eine ungünstige Legalprognose gestellt. In Bezug auf seine Suchtproblematik habe er während des Strafvollzugs aus eigener Motivation einen «kalten Entzug» gemacht und sei seither gemäss Angaben der Vollzugsinstitutionen abstinent. Während des Vollzugs habe er sich auf freiwilliger Basis in zwei Vollzugsinstitutionen in therapeutische Behandlung begeben und sich im Verlauf dieser Behandlungen motiviert und kooperativ gezeigt. Die problematischen Bereiche hätten jedoch erst ansatzweise behandelt werden können. Ein Risikomanagement sowie Strategien im Umgang mit den Risikofaktoren hätten noch nicht abschliessend erarbeitet werden können. Gestützt auf die Einschätzung des Gutachters als auch der bisherigen Therapiefachpersonen sei beim Beschwerdeführer von einer längerdauernden Therapiebedürftigkeit auszugehen. Inwieweit seine Abstinenz gefestigt sei und diese auch in Freiheit aufrechterhalten werden könnte, erscheine im aktuellen Zeitpunkt fraglich. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerspiegle sich im Vollzugsverhalten; in allen drei Vollzugsinstitutionen sei es zu Unregelmässigkeiten und Disziplinierungen gekommen. Die Legalprognose sei für erneute Delikte aus dem bekannten Spektrum hoch bis sehr hoch belastet. Es sei nicht davon auszugehen, dass das von ihm geplante Entlassungssetting geeignet sei, ihn von der Begehung von weiteren Straftaten abzuhalten. In seinem Fall erscheine es gestützt auf die geschilderten Erwägungen, seines langen Aufenthalts im geschlossenen Strafvollzug und der jetzt bekannten Vollzugsdatenlage notwendig, den Strafvollzug vorläufig weiterzuführen, um die bisher erreichten Fortschritte, den von ihm geäusserten Veränderungswillen und die Nachhaltigkeit seiner Abstinenz im Rahmen von möglichen Vollzugsöffnungen überprüfen zu können. In differenzialprognostischer Hinsicht bestehe somit die begründete Aussicht, dass sich mit der Weiterführung des Strafvollzugs die belastete Legalprognose positiv beeinflussen lasse. Dabei sei insbesondere an eine erfolgreiche Tataufarbeitung im Rahmen einer freiwilligen forensischen Therapie zu denken. Bei einem positiven weiteren Verlauf des Strafvollzugs könne eine bedingte Entlassung erneut geprüft werden. Diesen Erwägungen entsprechend spreche sich auch die Abteilung Bewährungshilfe gegen eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt aus und eine solche werde von keiner der involvierten Fachstellen und –personen empfohlen.
7. Der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend: Das Recht auf Akteneinsichtsrecht sei vorliegend verletzt worden. Die amtlichen Akten seien dem Rechtsvertreter während der laufenden Beschwerdefrist und erst vier Tage nach Eingang der angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Die ohnehin schon kurze Beschwerdefrist von zehn Tagen sei faktisch auf sechs Tage verkürzt worden. Sodann sei eine Prüfung von Auflagen oder von Schutzaufsicht weder geprüft noch in Erwägung gezogen worden. Insofern habe es die Vorinstanz unterlassen, zentrale Elemente der bedingten Entlassung zu prüfen, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Überdies falle die von der Vorinstanz gemachte Prognoseerstellung äusserst knapp aus. Der Beschwerdeführer habe sich nicht vertieft mit den für die Prognose relevanten Kriterien auseinandersetzen können, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche. Weiter werde die Differenzialprognose bloss in zwei bis drei Sätzen abgehandelt.
7.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
7.2 Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in die Akten gewährt und er hatte Gelegenheit, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen. Eine allfällige Gehörsverletzung in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht wäre demnach geheilt. Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist sodann nicht ersichtlich. Aus der angefochtenen Verfügung war für den Beschwerdeführer erkennbar, aus welchen Gründen die bedingte Entlassung verweigert worden ist. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid beim Verwaltungsgericht mit einer 16 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Es liegt eine nachvollziehbare und ausführliche Entscheidbegründung vor. Die beanstandeten Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
8. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung der Vorstrafen führe zu einer faktischen Doppelbestrafung. Denn bei den Strafurteilen seien das Vorleben sowie die erneute Straffälligkeit bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. Er sei primär wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden und habe zahlreiche Bagatelldelikte verschuldet. Es seien keine Delikte gegen Leib und Leben betroffen. Insgesamt sei daher das Vorleben als leicht positiv zu werten. Weiter habe der Beschwerdeführer mit grosser Selbstdisziplin einen kalten Entzug durchgeführt und sich in freiwilliger Therapie in über 28 Sitzungen aktiv mit sich und seiner Lebenssituation auseinandergesetzt. Die scheinbare Beweislosigkeit dieser inneren Veränderung rechtfertige jedenfalls keine negative Gewichtung des Kriteriums der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Hingegen sei von einer nachhaltigen und positiven Einstellungs- und Verhaltensänderung auszugehen. Die mehrfachen Disziplinierungen seien nicht wegzureden, zeichneten aber ein falsches Bild vom Vollzugsverhalten, da ein Grossteil der Verstösse auf die Drogensucht sowie die damit verbundenen Beschaffungshandlungen zurückzuführen seien. Es sei klar, dass die Disziplinierungen negativ ins Gewicht fielen. Positiv zu berücksichtigen sei aber die Fähigkeit, sich im Vollzugsalltag selbst eine Struktur zu geben und die motivierte und effiziente Arbeitsweise des Beschwerdeführers. Wie bereits erwähnt, habe der Beschwerdeführer einen kalten Entzug hinter sich gebracht und seine Abstinenzabsichten untermauert. Damit einhergehend habe auch eine Ablösung von seinem kriminogenen Umfeld stattgefunden. Das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei durchwegs als positiv zu bewerten.
9. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik zunächst, dass eine bedingte Entlassung nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren bewilligt werden darf, wenn gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen. Dass sich der Beschwerdeführer einer freiwilligen Therapie im Strafvollzug unterzogen und einen kalten Entzug gemacht hat, ist zwar positiv zu werten, allein daraus kann jedoch keine Veränderung der Rückfallgefährdung abgeleitet werden. So ist gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel von einem sehr hohen Rückfallrisiko für erneute Drogendelinquenz auszugehen (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel vom 20. Februar 2019, S. 65). Aufgrund der Aktenlage, insbesondere mit Blick auf die ergangenen Therapieberichte, bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr zutreffen. Die Therapien hat der Beschwerdeführer gemäss Therapieschlussbericht der forio AG zwar angefangen, der Fokus habe auf der Stabilisierung gelegen; sinngemäss geht daraus hervor, dass eine Tataufbereitung aber nie gemacht worden ist. Auch der behandelnde Therapeut im Wauwilermoos hielt im Dezember 2020 fest, der Beschwerdeführer vermöge oft nicht ausreichend realitätsorientiert, verantwortungsbewusst und problemvermeidend zu handeln. Entsprechend hat denn auch die Bewährungshilfe die bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt abgelehnt und eine solche erst nach Erreichen der Progressionsstufen «halboffener Vollzug» und «Arbeitsexternat» empfohlen (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine Vorstrafen nur einen Aspekt bei der Beurteilung der Legalprognose darstellen. Das Vollzugsverhalten mit 13 Disziplinierungen und zweifacher «Zurverfügungstellung» spricht im Übrigen ebenfalls nicht für eine positive Legalprognose. Dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsverlaufsbericht vom 4. Dezember 2020 eine gute Arbeitsleistung zeigt, ändert daran nichts. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt seine Annahme, wonach mit Verbüssung der Endstrafe der Gefahr weiterer Delikte nicht wirksam begegnet werden könne, nicht für die Gewährung der bedingten Entlassung. Dem Vollzugsauftrag vom 11. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. November 2020 und die Ersatzfreiheitsstrafen gemeinsam vollzogen werden, was der Beschwerdeführer bei seiner Kritik an der Berechnung der Vollzugsdaten übersieht.
10. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu berücksichtigenden Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert hat und es kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, insbesondere auf die Ausführungen S. 14; die Vorinstanz hat sich denn auch in differenzialprognostischer Hinsicht geäussert und dargelegt, es bestehe begründete Aussicht, dass die Weiterführung des Strafvollzugs die belastete Legalprognose positiv beeinflussen könne. Dabei sei insbesondere an eine erfolgreiche Tataufbereitung im Rahmen einer freiwilligen forensischen Therapie zu denken. Mit Blick auf die langjährige Suchterkrankung, die polyvalenten zahlreichen Delikte und die noch nicht weit fortgeschrittenen Therapieerfolge, ist das nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
11. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
12. Gemäss der von Rechtsanwalt Julian Imfeld eingereichten Kostennote beläuft sich der Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers auf 13.6 Stunden Anwaltstätigkeit und Auslagen im Umfang von CHF 122.50. Der geforderte Stundenansatz von CHF 250.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich der angemessene Aufwand von Rechtsanwalt Julian Imfeld in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 2’570.50 (CHF 2'448.00 Honorar, CHF 122.50 Auslagen) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Julian Imfeld im Umfang von CHF 877.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Rechtsanwalt Julian Imfeld ist gemäss Honorarnote vom 1. April 2021 noch nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb mangels entsprechendem Antrag kein Kostenersatz für die Mehrwertsteuer erfolgt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Imfeld, wird auf CHF 2'570.50 (CHF 2'448.00 Honorar, CHF 122.50 Auslagen) festgesetzt und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Julian Imfeld im Umfang von CHF 877.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman