Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 28. März 2022                

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub,     

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Amt für Justizvollzug,    

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     bedingte Entlassung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Bei A.___ (geb. 24. Februar 1952) werden folgende Urteile vollzogen:

 

·         Urteil SST.2007.135 Obergericht des Kantons Aargau, 1. November 2007, Veruntreuung, Diebstahl, Sachbeschädigung, versuchte Erpressung, Hausfriedensbruch,

8 Monate Gefängnis, unter Anrechnung von 47 Tagen Untersuchungshaft, Zusatzstrafe zum Urteil vom Bezirksamt Lenzburg vom 15. August 2003, ersetzt das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. Mai 2006,

·         Urteil 300 08 172 Strafgericht Basel-Landschaft, 16. Juli 2009, Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, versuchte Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),

16 Monate Freiheitsstrafe,

Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2007,

·         Urteil Schwurgericht Borgarting 19-202341AST-BORG/01, 5. Mai 2010, Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung,

12 Jahre Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 1017 Tagen Untersuchungshaft,

829 Tage vor und 188 Tage nach Verurteilung, Strafantritt am 9. November 2010,

·         Strafbefehl STA.2014.3302 Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4. März 2015, Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis,

Restgeldstrafe CHF 2'500.00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage (50 Tagessätze zu je CHF 70.00, unter Anrechnung von Teilzahlungen).

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn, 11. Juni 2015, Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.

 

2. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 16. Dezember 2020 erreicht. Das ordentliche Strafende fällt auf den 29. August 2025. Die bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin ist A.___ mit Verfügung des Departements des Innern vom 8. Dezember 2020 verweigert worden.

 

3. A.___ stellte am 25. November 2021 ein Gesuch um bedingte Entlassung.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV genannt) mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 A.___ die bedingte Entlassung auf den 16. Dezember 2021 erneut. Ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte Entlassung auf den 16. Dezember 2022 erneut geprüft.

 

5. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Rechtsanwalt Roland Schaub, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 23. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

1.    Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 10. Dezember 2021 sei aufzuheben und der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei gutzuheissen.

2.    Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

 

6. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 schloss das Amt für Justizvollzug auf Abweisung der Beschwerde.

 

8. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Februar 2022.

 

9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Liegen ausserordentliche Gründe in der Person des Gefangenen vor, kann die bedingte Entlassung ausnahmsweise bereits nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe, frühestens jedoch nach drei Monaten, erfolgen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

 

3. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

 

4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Vorausset-zungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 7. Dezember 2021 das rechtliche Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil liegt vor.

 

5. Fraglich ist hingegen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.

 

5.1 Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

 

5.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrschein­lich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltver­brecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prog­nose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, an­sonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.).

 

5.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

 

6.1 Dem Vollzugsbericht der JVA Witzwil vom 25. November 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer rasch in den offenen Vollzug eingelebt habe. Er halte sich an Regeln, Vorschriften und Abmachungen, auch wenn es ihm manchmal schwerfalle. Zu den Mitarbeitenden und den Mitgefangenen pflege er einen freundlichen und höflichen Umgang. Noch während seines Aufenthaltes in der geschlossenen Wohngruppe habe er mehrmals ein recht eigenwilliges Verhalten gezeigt, das sich mit der Zeit jedoch gelegt habe. Kritische Situationen seien keine beobachtet worden. Bis anhin habe man sich auch nicht disziplinarisch mit dem Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Er leide an verschiedenen Krankheiten und Gebrechen. Derzeit werde abgeklärt, ob eine weitere Krebserkrankung hinzukomme. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach notfallmässig ins Spital eingewiesen werden müssen. Derzeit lasse sein Gesundheitszustand ein Arbeiten in der JVA Witzwil nicht zu. Seit seinem Übertritt in den offenen Vollzug sei er zu 100% krankgeschrieben. Ihm seien insgesamt elf Urinproben abgenommen worden. Keine habe den Konsum unerlaubter Substanzen angezeigt. Aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Vollzugs sei eine Teilnahme an therapeutischen Angeboten nicht indiziert. Eine Tatbearbeitung im Sinne von Wiedergutmachung sei gemäss Vollzugsbericht der JVA Pöschwies angegangen worden. Der Beschwerdeführer sei pensioniert und habe einige Pläne für die Zeit nach dem Strafvollzug. Er nenne B.___ aus [...] als seine «Stieftochter» und ihr Kind als seinen «Sohn». Diese hätten ihn einmal im November 2020 in Witzwil besucht. Seit er im offenen Vollzug verweile, habe er nur einen Besuch von seinem Anwalt und der einweisenden Behörde erhalten. Den Probeausgang habe er ohne Bezugsperson verbracht. Die bedingte Entlassung sei ihm vor Jahresfrist abgelehnt worden. Er habe mehrmals betont, dass er den ganzen Strafrest absitzen wolle. Ausstehende Vollzugslockerungen würden Beziehungsurlaube mit Übernachtungen und einen möglichen Übertritt in die Aussenwohngruppe, der Wohngruppe Stock, betreffen. In Bezug auf das Entlassungssetting gebe der Beschwerdeführer an, vorerst bei seiner «Stieftochter» B.___ in [...] wohnen zu wollen. Sie habe in der Wohnung ein Zimmer für ihn. Seinen Lebensunterhalt werde er mit der AHV-Rente bestreiten und die Ergänzungsleistungen reaktivieren. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und den wenigen Vollzugsöffnungen könne man von seiner Zeit im offenen Vollzug kaum Neues berichten. Im geschlossenen Vollzug habe er am Arbeitsplatz gute Resultate erzielt. Das etwas eigenwillige Verhalten, das er noch im geschlossenen Vollzug gezeigt habe, habe sich inzwischen gelegt, wahrscheinlich auch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation. Aufgrund der wenigen Übungsfelder im offenen Vollzug könne die JVA Witzwil keine Empfehlung zur bedingten Entlassung abgeben. Falls der Beschwerdeführer diese erhalten sollte, empfehle man jedoch eine enge Begleitung durch die Bewährungshilfe.

 

6.2 Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die prognostische Einschätzung könne im Wesentlichen auch auf die Verfügung des Departements des Innern vom 8. Dezember 2020 verwiesen werden. Legalprognostisch relevante Veränderungen, welche die Ge­währung einer bedingten Entlassung im aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würde, liessen sich nicht erkennen. Allerdings habe sich die persönliche Situation des Beschwer­deführers in dem Sinne verändert, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, so dass er aktuell als nicht mehr arbeitsfähig eingeschätzt werde und sich immer wieder zu medizinischen Eingriffen und Abklärungen in Spitalpflege begeben müsse. Im Laufe dieses Jahres seien ihm erste Vollzugslockerungen im Sinne einer Versetzung in den offenen Vollzug, eines Ausgangs sowie eines Beziehungsurlaubs gewährt worden. Bei diesen Vollzugslockerungen sei es zu keinen Beanstandungen gekommen. Auch das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug sei ohne Beanstan­dungen und spreche grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Eine nachhaltige Veränderung seiner Persönlichkeit oder eine Besserung sei jedoch nach wie vor nicht zu erkennen und ob das von ihm vorgesehene Entlassungssetting legalprog­nostisch günstig einzuschätzen sei, könne derzeit nicht abschliessend beurteilt werden und bedürfe weiteren Abklärungen. Der Vollzug sei – wie die JVA Witzwil im Voll­zugsbericht feststelle – zwar fortgeschritten, es hätten jedoch durch den langen Aufent­halt des Beschwerdeführers in geschlossenen Vollzugsinstitutionen, zuletzt in der Geschlossenen Wohngruppe (GWG) der JVA Witzwil, keine Erfahrungen im offenen Strafvollzug mit der Gewährung von Vollzugslockerungen gemacht werden können. Er habe seit der Versetzung in den offenen Vollzug am 14. Juni 2021 erst einen Ausgang und einen Beziehungsurlaub absolvieren können. Es hätten auch noch keine Erkennt­nisse gewonnen werden können, ob sich seine Haltung bezüglich seiner Straffälligkeit nachhaltig verändert habe. Es scheine daher notwendig, den Vollzug in der offenen Abteilung der JVA Witzwil mit der Gewährung von regelmässigen Vollzugsöffnungen – soweit es das künftige Verhalten des Beschwerdeführers zulasse – weiterzuführen, um weitere Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob er in diesen Übungsfeldern bestehen könne. Im jetzigen Moment erscheine eine bedingte Entlassung verfrüht, zumal auch noch ein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe aktuell noch ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung erneut zu verweigern.

 

6.3 Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die prognostische Einschätzung des Departements des Innern in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2020, die unangefochten geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz präsentiert sich die Sachlage indes anders als bei der erstmaligen behördlichen Prüfung der bedingten Entlassung im Dezember 2020: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Juni 2021 im offenen Vollzug in der JVA Witzwil. Sein Benehmen im Strafvollzug gibt zu keinerlei Klagen Anlass. Das Vollzugsverhalten in vorherigen Vollzugsinstitutionen spielt im vorliegenden Verfahren nur noch eine untergeordnete Rolle. Zu bedenken ist weiter, dass beim Beschwerdeführer gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, weshalb man ihm fehlende Tataufarbeitung nicht unbeschränkt vorhalten kann. Es bestehen schliesslich keine Anhaltspunkte, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug, welcher noch bis am 29. August 2025 dauert, eine wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung einen sozialen Empfangsraum mit einer gewissen Unterstützung aufweist. So bewertete das Departement des Innern bereits im Dezember 2020 das stützende soziale Umfeld als legalprognostisch positiv. Ob der Beschwerdeführer gemäss Schilderungen im Vollzugsbericht vom 25. November 2021 vorerst bei seiner «Stieftochter» B.___ in [...] wohnen oder wie anlässlich seiner Anhörung am 7. Dezember 2021 ausgeführt, zu seinem Bruder nach [...] gehen wird, ist dabei nicht entscheidend. Es bestehen immerhin konkretere Anhaltspunkte, was der Beschwerdeführer in Freiheit zu tun beabsichtigt. Weshalb in Bezug auf das vom Beschwerdeführer vorgesehene Entlassungssetting weitere Abklärungen zu tätigen wären, so die Vorinstanz, erschliesst sich jedenfalls nicht. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Pläne erscheinen nicht von vornherein ungeeignet, ihm ein deliktsfreies Leben zu ermöglichen. Was den angeschlagenen Gesundheitszustand des 70-jährigen Beschwerdeführers betrifft, ist aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zwar nicht davon auszugehen, dass deswegen erneute Delinquenz ausgeschlossen bzw. die Gefahr weiterer Delikte völlig unwahrscheinlich erscheint. Trotzdem gilt es die gesundheitliche Situation - der Beschwerdeführer ist aufgrund zahlreicher Erkrankungen aktuell nicht arbeitsfähig – und das fortgeschrittene Alter in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

 

6.4 Soll die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Der Beschwerdeführer wurde zudem insbesondere wegen Drogenhandels verurteilt, Delikten somit, die in abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährden (BGE 124 IV 97 E. 2c). Auch wenn die Auswirkungen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz in keiner Weise zu bagatellisieren sind, so bewirken sie in aller Regel doch keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität (vgl. BGE 133 IV 201). Die Gefahr weiterer vergleichbarer Delikte allein vermag eine Verweigerung der bedingten Entlassung hier nicht erneut zu rechtfertigen.

 

6.5 Worin somit die guten Gründe liegen sollen, worauf gestützt die in der Regel erfolgende bedingte Entlassung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verweigert werden dürfte (vgl. E. 3), erschliesst sich nach dem Gesagten insgesamt nicht. Nach Berücksichtigung der gesamten massgebenden Umstände ist dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 10. Dezember 2021 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur umgehenden Regelung der Modalitäten, insbesondere der weiteren Betreuung durch die Bewährungshilfe.

 

7. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'514.25 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 10. Dezember 2021 des Amtes für Justizvollzug wird aufgehoben.

2.    Die Sache wird an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden mit der Organisation der Betreuung durch die Bewährungshilfe.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'514.25 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman