Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 28. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,   

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aberkennung des ausländischen Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (wohnhaft in [...] [Frankreich], nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verursachte am 4. August 2021 mit seinem Personenwagen in [...] einen Verkehrsunfall, indem er aufgrund eines Sekundenschlafs die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, seitlich eine Mauer am rechten Fahrbahnrand streifte und mit dieser kollidierte.

 

2. Mit Verfügung vom 3. September 2021 aberkannte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich. Mit Schreiben vom 6. September 2021 wurde er einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zugewiesen.

 

3. Gestützt auf ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers wurde die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 aufgehoben.

 

4. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 11. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt.

 

5. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 aberkannte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements dem Beschwerdeführer das Recht, mit seinem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen für die Dauer von drei Monaten, abzüglich 21 Tage (vorsorglicher Entzug), vom 17. Juni bis 26. August 2022. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde hingegen gestützt auf ärztliche Berichte vom 21. September 2021 und 25. November 2021 in pneumologischer Hinsicht bestätigt.

 

6. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2021, welche am 5. Januar 2022 verbessert wur­de, gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er arbeite seit 15 Jahren in Neuendorf. Sein Arbeitsweg betrage 70 km (140 km hin und zurück). Nach einem Arbeitsunfall vor einigen Jahren habe er es mit Intervention der SUVA geschafft, dass er einen Arbeitsvertrag für 75 % habe, mit fixen Arbeitszeiten von 5.00 bis 11.00 Uhr an fünf Tagen pro Woche. Er sei darauf angewiesen, mit dem Auto zur Arbeit fahren zu können. Er habe keine andere Möglichkeit und könnte sogar seine Stelle verlieren, was für ihn im Alter von 60 Jahren problematisch wäre. Er habe aufgrund von Übermüdung einen Unfall verursacht und danach alle verlangten ärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Er wolle fragen, ob es möglich wäre, dass ihm nur der tägliche Arbeitsweg von St. Louis nach Neuendorf nach einem genauen Zeitplan erlaubt werden könnte. Das Fahrverbot könne daneben ver­längert werden. Seine Ferien bei der Arbeit seien aus gesundheitlichen Gründen monatlich aufgeteilt und er sei auch Vater von zwei Kindern. Er bitte darum, seine berufliche Situation zu berücksichtigen.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Beschwerde. Sie zitierte die bundesgerichtliche Praxis, wonach weder der Entzug nur in der Freizeit noch in verschiedenen Teilentzügen möglich sei. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes profitiere der Beschwerdeführer bereits davon, dass der Entzug auf sechs Monate ab Verfügungsdatum festgesetzt worden sei, sodass er genügend Zeit habe, um sich zu organisieren. Falls es die Planung erleichtere, sei auch eine vorzeitige Abgabe des Führerausweises möglich.

 

8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches sowohl für Frankreich als auch für die Schweiz Geltung hat, können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete einen Führer (von Kraftfahrzeugen), der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.

 

3. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) hält zudem fest, dass kein Fahrzeug führen darf, wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist.

 

Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, weil er seinen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand gelenkt und damit gegen diese Verkehrsvorschriften verstossen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.

 

4. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird der Führerausweis nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, entzogen oder es wird eine Verwarnung ausgesprochen. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

 

Die gesetzliche Regelung ist somit klar: Dem Beschwerdeführer, der in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, muss der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden.

 

5. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweis-entzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

 

Die Mindestentzugsdauer, welche vorliegend drei Monate beträgt, darf also gemäss klarer gesetzlicher Grundlage nicht unterschritten werden. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig ist, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll (vgl. BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 5.1). Auch eine Staffelung des Führerausweisentzugs ist gesetzlich nicht vorgesehen und nach der Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen, insbesondere weil ein ratenweiser Vollzug des Entzugs nach den Bedürfnissen des fehlbaren Lenkers nicht dem gesetzgeberischen Konzept entspreche und die Erreichung der präventiven und erzieherischen Massnahmenzwecke in Frage stellen würde (vgl. BGE 134 II 39 E. 3 S. 40 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_652/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3; 1C_170/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3).

 

Auch wenn es verständlich erscheint, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist, kann von der Mindestentzugsdauer nicht abgewichen werden. Der Beschwerdeführer wird sich nun mit seinem Arbeitgeber zu organisieren haben, ob er allenfalls seine Arbeitszeiten anpassen kann. Bei einem Arbeitsbeginn um 5.00 Uhr morgens wird es ihm nur möglich sein, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, wenn er sich vorübergehend in der Nähe seines Arbeitsplatzes in Neuendorf eine Unterkunft sucht. Könnte der Arbeitsbeginn hingegen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wäre es mit öffentlichen Verkehrsmitteln immerhin möglich, innerhalb von rund 1 ½ Stunden von Saint-Louis nach Neuendorf zu gelangen. Dem Beschwerdeführer bleibt bis im Juni genügend Zeit, um sich entsprechend zu organisieren.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann