Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. April 2021       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

 

beide vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Platzierung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Seit dem 2. November 2017 besteht gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des heilpädagogischen Dienstes […] und der Stiftung Wohnheim […] und einen darauf erstellten Abklärungsbericht über die beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2012) und D.___ (geb. [...] 2014) der Eltern A.___ und B.___ (in der Folge Beschwerdeführer) eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beistand wurde [...], Berufsbeistand, Soziale Dienste Oberer Leberberg (SDOL), eingesetzt. Mit gleichem Entscheid wurden die Kindseltern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn angewiesen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen von monatlich bis zu 20 Stunden in Anspruch zu nehmen, mit dieser zusammen zu arbeiten und die erteilten Termine einzuhalten. Seit dem 1. April 2020 amtet [...] als Beiständin.

 

2. Im Frühling 2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzgesuch, worauf die Amtsgerichtspräsidentin am 23. März 2020 den Ehemann für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch aus der ehelichen Wohnung wegwies und ein Kontakt- und Annäherungsverbot zur Ehefrau erliess. Nach Beizug der KESB-Akten wurden die SDOL mit Verfügung vom 19. Mai 2020 mit der Abklärung der familiären Situation und der Überprüfung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen für die beiden Söhne beauftragt. Dabei wurde ausdrücklich erwähnt, im Abklärungsbericht seien allfällig weiterführende Kindesschutzmassnahmen zum Wohle der Kinder zu empfehlen. Mit Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 3. September 2020 wurde das Eheschutzverfahren infolge Rückzugs des Eheschutzgesuches als erledigt abgeschrieben. Die KESB Region Solothurn wurde jedoch angewiesen, die in Auftrag gegebene Abklärung der familiären Situation und die Überprüfung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen weiterzuführen.

 

3. Der Abklärungsbericht der SDOL vom 24. September 2020 kam in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, die Dokumentation des Fallverlaufs während fast 3 Jahren (und basierend auf dem Abklärungsbericht von Juli 2017) zeige auf eindrückliche Weise, dass das Kindeswohl der beiden Buben trotz einem sehr umfangreichen Hilfsangebot nur unzureichend habe gesichert werden können. Es bestünden offenbar derart grosse Defizite in den Erziehungskompetenzen der Eltern, dass eine Weiterführung der Kindesschutzmassnahmen im ambulanten Bereich nicht genügten. Es werde diesbezüglich schwergewichtig auf die Berichterstattungen der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), der Wohnbegleitung und der eingesetzten Mandatsträgerinnen (Beiständin Mutter und Beiständin Kinder) verwiesen. Um das Kindeswohl der beiden Kinder sicherzustellen und ihre Entwicklung längerfristig positiv beeinflussen zu können, sei eine Fremdplatzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus Sicht der Abklärungsverantwortlichen unumgänglich. Eine allfällige Platzierung im Wochen-Internat weise zu viele unbetreute Zeiten (Wochenende und 13 Wochen Schulferien) auf. Ambulant bestünden keine adäquaten Massnahmen, um diese Zeiten bedarfsgerecht abzudecken, was sich beispielhaft während den Herbstferien zeige, da eine beinahe durchgehende Fremdbetreuung nötig sei. Die SDOL beantragten, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und die beiden Knaben im Foyer [...] unterzubringen. Zudem solle die bereits installierte Familienbegleitung (Kompass) künftige Besuche und allfällige Ferienaufenthalte der Kinder bei den Eltern soweit nötig unterstützend begleiten. Die Weisung der KESB vom 2. November 2017 sei dahingehend abzuändern, dass die Eltern angewiesen werden sollten, die sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen der Begleitung der künftigen Wochenend- und Ferienbetreuung in Anspruch zu nehmen.

 

4. Nachdem die Eltern (am 30. Oktober 2020) und die Kinder (am 26. Januar 2021) durch die KESB angehört worden waren, erliess diese am 29. Januar 2021 folgenden Entscheid:

 

3.1  Den Kindseltern wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 8. Februar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und D.___ entzogen.

3.2  C.___ und D.___ werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 8. Februar 2021 im [...], Zentrum Sonderpädagogik, [...], platziert.

3.3  Die Beistandsperson wird ersucht, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 8. Juli 2021, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur Massnahmebedürftigkeit einzureichen.

3.4  Im Rahmen der für C.___ und D.___ bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZG wird die Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben beauftragt:

3.4.1  C.___, D.___ und den Kindseltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.4.2  die Platzierung von C.___ und D.___ zu begleiten.

3.5  Im Rahmen der für C.___ und D.___ bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden folgende Aufgaben nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgehoben:

3.5.1  eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren;

3.5.2  sich in der Kindertagesstätte [...] betreffend D.___ regelmässig nach dem Verlauf zu erkundigen und an Standort-Gesprächen teilzunehmen.

3.6  Im Rahmen der für C.___ und D.___ bestehenden Beistandschaften lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:

3.6.1  die Kindseltern in Erziehungsfragen zu beraten und zu unterstützen;

3.6.2  C.___, D.___ und den Kindseltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.6.3  die Platzierung von C.___ und D.___ zu begleiten;

3.6.4  den Verlauf der Sozialpädagogischen Familienbegleitung zu begleiten und zu überwachen;

3.6.5  das professionelle Helfernetz zu koordinieren sowie den Informationsaustausch zu gewährleisten und dafür regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu pflegen.

3.7  Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge für die Kosten der Platzierung zu prüfen.

3.8  Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.

3.9  Es werden keine Gebühren erhoben.

 

Zur Begründung führte die KESB aus, es lägen ihr nebst dem Abklärungsbericht vom 24. September 2020 diverse ausführliche Verlaufsberichte und Rückmeldungen der SPF, der Wohnbegleitung, der Kita, der Kinderbetreuung des Roten Kreuzes (Roki) und des Kindergartens von D.___ vor. Aus diesen Berichten sei deutlich geworden, dass es trotz intensiver Arbeit und professionellem Einsatz nicht gelungen sei, das Kindswohl der beiden Knaben zu sichern. Die Kindsmutter gelange bei der Bewältigung und dem Befriedigen der Entwicklungsbedürfnisse der Kinder regelmässig an ihre Grenzen. Altersgemässe Regeln und Grenzen, welche die Kinder benötigten, könnten nicht konsequent umgesetzt werden. Es sei eine Hierarchieumkehr erkennbar und die Kinder würden die Mutter nicht als Autoritätsperson anerkennen. Zudem gelinge es der Kindsmutter nicht, in ausreichendem Mass das Lebensumfeld der Kinder förderlich und ansprechend zu gestalten. Auch gelinge es der Kindsmutter kaum, alltäglichen Anforderungen, wie einer gesunden Ernährung, ausreichender Körperhygiene und wettergerechter Kleidung, gerecht zu werden. Der Kindsvater sei in Bezug auf die Betreuung und Erziehung nicht verfügbar und zeige wenig Bereitschaft, die eigene Haltung und Werte zu reflektieren. Auch würde der Kindsvater Interventionen und Handlungen der Mutter vor den Kindern infrage stellen und abwerten. Dadurch hätten Strategien, die mit der Kindsmutter erarbeitet worden seien, keine Wirkung. Den Kindern gegenüber trete der Kindsvater oft sehr autoritär und rigide auf und diese würden Anzeichen von Angst zeigen, wenn er interveniere. Die SPF komme an die Grenze ihrer Wirksamkeit und es seien kaum Fortschritte erreicht worden. Die im Jahr 2017 verfügte Massnahme reiche nicht aus, um das Kindswohl zu sichern. Erschwerend komme hinzu, dass es am 20. November 2020 gemäss Aussagen der Mutter zu einem Vorfall häuslicher Gewalt vom Kindsvater gegen den älteren Sohn gekommen sei. Der Kindsvater sei in der Folge von der Polizei für 10 Tage von der Familienwohnung weggewiesen worden. Es stehe deshalb fest, dass die intensiven ambulanten Unterstützungsmassnahmen nicht mehr ausreichten, um das Kindswohl sicherzustellen.

 

5. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 11. Februar 2021 Beschwerde und stellten die Rechtsbegehren:

 

1.    Ziffer 3.2 des Entscheides vom 29. Januar 2021 der KESB Region Solothurn sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Den Beschwerdeführern sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeistand zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Die Beschwerdeführer machen eine falsche Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Ermessensüberschreitung geltend. In der Sache gehe es um eine fürsorgerische Unterbringung. Aus den Abklärungsberichten ginge einzig hervor, dass sich die Eltern beim Erziehungsstil nicht einig seien. Dies könne sehr wohl auf die verschiedenen kulturellen Hintergründe zurückzuführen sein, rechtfertige aber nicht einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und ihren Verantwortungsbereich. Es stimme nicht, dass sich die Situation der Kinder im Vergleich zur Situation im Jahre 2017 nicht wesentlich verändert habe. Die ambulanten Massnahmen hätten ihre Wirkungen entfaltet und seien zielführend. Die Einschulung von C.___ in der Sonderschule Grenchen sei positiv ausgefallen. Unverständlicherweise müsse er die Schule in [...] nun verlassen. Der Vorwurf der häuslichen Gewalt gegenüber dem jüngeren Sohn sei strafrechtlich nicht weiterverfolgt worden und gelte somit auch nicht als erstellt. Den gestellten Strafantrag habe die Beschwerdeführerin zurückgezogen. Sie habe festgestellt, dass sie mit der Strafanzeige überreagiert habe.

 

6. Die KESB Region Solothurn nahm mit Schreiben vom 25. Februar 2021 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde auf die Originalakten und die angefochtene Verfügung verwiesen. Einzig zu betonen sei, dass C.___ – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer – aufgrund der Platzierung im [...] in [...] die Schule in [...] nicht verlassen musste. Er besuche weiterhin die heilpädagogische Sonderschule in […], in welcher er gut eingebunden sei und seinen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechend gefördert werde.

 

7. Am 3. März 2021 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde ein, mit der er die vollumfängliche Aufhebung von Ziffer 3.1 des Entscheids vom 29. Januar 2021 verlangte und in einem Begleitschreiben erklärte, diese unterscheide sich nur im Beweissatz 2b) von derjenigen vom 11. Februar 2021.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind als Eltern der beiden Kinder durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

 

1.2 Die Beschwerdeführer haben fristgerecht – innert 10 Tagen, da die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anzuwenden sind – Ziffer 3.2 der Verfügung vom 29. Januar 2021 (Platzierung) angefochten. Die Anfechtung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Ziffer 3.1) erfolgte dann ohne weitergehende Begründung am letzten Tag der ordentlichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 450 ZGB. Es versteht sich von selbst, dass die beiden Beschwerden gemeinsam zu behandeln sind und damit der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung angefochten sind.

 

2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind für das Kindesschutzverfahren grundsätzlich die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich aber nach Art. 310 Abs. 1 ZGB betreffend Entzug der elterlichen Obhut bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102).

 

2.2. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Abs. 2). Oberste Richtschnur im Kindesschutz ist das Kindeswohl (Art. 11 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder [UN-KRK, SR 0.107]). Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).

 

Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1 mit diversen Hinweisen).

 

3. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz den Kindseltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre zwei Kinder entzog und diese im [...] platzierte.

 

3.1 Mit Verfügung der KESB vom 2. November 2017 wurden die Beschwerdeführer rechtskräftig angewiesen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen von monatlich bis zu 20 Stunden in Anspruch zu nehmen, mit dieser zusammen zu arbeiten und die erteilten Termine einzuhalten. Diese Kindesschutzmassnahme stützte sich auf den Abklärungsbericht der Fachstelle für Sozialberatung […] vom 21. Juli 2017. Wie aus dem Rechenschafts-Schlussbericht des ehemaligen Beistands der beiden Kinder für die Zeit vom 2. November 2017 bis zum 31. März 2020 hervorgeht, erwies sich die Anordnung und Durchführung der sozialpädagogischen Familienberatung als schwierig bis sehr schwierig. Zusammengefasst war die verbeiständete Mutter mit der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder eindeutig überfordert, zum andern kümmerte sich der Vater – vermutlich auch infolge seines anderen kulturellen Hintergrunds – wenig bis gar nicht um die Familie und die hier übliche Erziehung resp. Betreuung seiner Kinder. Dazu kamen Streitereien und Differenzen zwischen den Ehegatten. Trotz vielfältiger Bemühungen des Beistandes und der Familienbegleitung waren praktisch keine Fortschritte zu verzeichnen, und es konnten keine Verbesserungen zur längerfristigen Gewährleistung des Kindswohls erzielt werden (vgl. S. 2 des Berichts). Der Beistand empfahl die unbedingte Weiterführung der Familienbegleitung, um die beiden Kinder zu schützen und deren Kindeswohl zu fördern. Die Kindsmutter brauche nach wie vor Unterstützung in der Zusammenarbeit mit Schule, Kindergarten, Kita und bei der gesundheitlichen Versorgung ihrer Kinder. Ausserdem sei die SPF unabdingbar zur Stabilisierung der Familiensituation sowie der Förderung der Kindsmutter in ihren erzieherischen Kompetenzen.

 

3.2 Im Frühling 2020 hielt sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland [...] auf. Infolge Ausbruchs der Corona-Pandemie war ihm eine Rückreise in die Schweiz bis August 2020 verwehrt. In dieser Zeit leitete die Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein. Wie aus dem Verlaufsbericht 5 der SPF vom 22. September 2020 hervorgeht, konnten zwar in einzelnen Teilbereichen gewisse Verbesserungen erreicht werden, insgesamt hat sich die Situation aber bezüglich der Entwicklung der Kinder nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin werde auch in Zukunft auf eine umfassende Begleitung und Anleitung im Haushalt, in Belangen welche die Kinder betreffen und auch im Umgang mit den Finanzen angewiesen sein. Mit zunehmendem Alter der Kinder gerate sie vermehrt in Überforderungssituationen. C.___s fordernder und bestimmender Haltung könne sie sich heute schon kaum entgegensetzen. Eine Hierarchieumkehr finde bereits statt. Der Vater der Kinder sei wenig präsent und verfügbar für die Familie. Somit könne der Bedarf an Unterstützung seiner Frau nicht durch ihn geleistet werden. Eine einheitliche Erziehungshaltung zu erarbeiten sei auch weiterhin unmöglich. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern in der SPF nur bedingt Fortschritte erzielen. Um eine gesunde Entwicklung der Kinder zu gewährleisten, sei eine Prüfung von weiterführenden Massnahmen notwendig. Das Kindeswohl sei aktuell nicht ausreichend gewährleistet (vgl. Seite 7 unten/8 des Berichts).

 

3.3 Dem umfassenden und fundierten Abklärungsbericht der SDOL vom 24. September 2020 ist bezüglich Kindeswohl zu entnehmen, dass die im Jahr 2017 errichteten, ambulanten Kindesschutzmassnahmen im Verlauf gezeigt hätten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nicht signifikant abgewendet worden sei. Im Gegenteil, mit zunehmendem Alter der Kinder und der damit verbundenen Entwicklungsaufgaben ergäben sich neue Herausforderungen für die Kinder wie für die Eltern. Aus Sicht der Abklärungsverantwortlichen könne das Kindswohl einzig mit einer stationären Massnahme (Platzierung der Kinder) gesichert werden (vgl. S. 9). Die grösste Schwäche der bisherigen Massnahmen sei in den kognitiven Einschränkungen der Mutter sowie den grossen kulturellen Hürden seitens des Vaters zu ergründen. Die Konflikte auf der Elternebene (bis hin zu häuslicher Gewalt) und das fehlende Verständnis für hiesige Haltungen sowie Wert- und Normvorstellungen seitens des Vaters verhinderten erfolgreiche und wirksame Interventionen im ambulanten Bereich. Nicht ausser Acht zu lassen sei, dass die Mutter ihre erstgeborene Tochter (2004) kurz nach der Geburt zur Adoption freigegeben habe und dass ihr zweitgeborener Sohn (2009) mit 6 Monaten fremdplatziert worden sei und seither in einer Pflegefamilie lebe. Auch trotz des ausgewiesenen ADHS von C.___ und den noch ungewissen Entwicklungsschritten von D.___ seien die Gründe für die empfohlene Massnahme bei den Defiziten der Eltern zu ergründen. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei ausreichenden kognitiven Fähigkeiten und hoher Bereitschaft für Hilfestellungen seitens der Eltern eine Fremdplatzierung umgänglich wäre (vgl. S. 10). Der Bericht hält weiter fest, dass die bisherigen ambulanten Massnahmen ausgeschöpft seien und eine Fremdplatzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus Sicht der Abklärungsverantwortlichen unumgänglich sei, um das Kindeswohl der beiden Kinder sicherzustellen und ihre Entwicklung längerfristig positiv beeinflussen zu können. Die allfällige Platzierung im Wochen-Internat wurde nicht empfohlen, da zu viele unbetreute Zeiten vorhanden wären. Ambulant bestünden keine adäquaten Massnahmen, diese Zeiten übers Wochenende bedarfsgerecht abzudecken. Dies zeige sich am Beispiel der Ferienbetreuung während den Herbstferien durch das Roki, bei der ein grosser, kaum zu leistender Unterstützungsbedarf vorhanden sei. In der Gesamtbeurteilung kommt der Bericht zum Schluss, dass die vorliegende Dokumentation des Fallverlaufs während fast 3 Jahren auf eindrückliche Weise aufzeige, dass das Kindeswohl der beiden Buben trotz einem sehr umfangreichen Hilfsangebot nur unzureichend gesichert werden konnte. Es bestünden offenbar derart grosse Defizite in den Erziehungskompetenzen der Eltern, dass eine Weiterführung im ambulanten Bereich nicht gerechtfertigt sei. In der Gesamtbeurteilung werde im vorliegenden Bericht schwergewichtig auf die Berichterstattungen der SPF, der Wohnbegleitung und der eingesetzten Mandatsträgerinnen (Beiständin Mutter und Beiständin Kinder) verwiesen.

 

3.4 Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Anhand der Akten und insbesondere des Abklärungsberichts der SDOL vom 24.September 2020 ergibt sich klar, dass die seit Beginn 2018 installierten ambulanten Kindesschutzmassnahmen keine Verbesserung der Situation ergeben haben und insbesondere das Kindswohl weiterhin stark gefährdet ist. Dies trotz einer quasi dreifachen Massnahme, nämlich der Beistandschaft der Mutter, der Beistandschaft der Kinder und der SPF. Die Mutter ist mit der Betreuung und Erziehung ihrer beiden Kinder weiterhin deutlich überfordert, obwohl sie sich bemüht, einsichtig ist und einen guten Willen zeigt. Aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen, die letztlich wohl auch zur IV-Berentung geführt haben, ist sie aber trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen nicht in der Lage, ihre guten Vorsätze bezüglich Familienorganisation und Betreuung/Erziehung der Kinder in die Tat umzusetzen. Der Vater seinerseits hat offenbar aufgrund seiner Herkunft ein ganz anderes Familienbild und ist nicht bereit, dieses aufzugeben und mit den Behörden und den externen Hilfspersonen zu kooperieren. Er kümmert sich nicht um seine Familie und kann für seine Kinder weder Betreuungsperson noch Vorbild sein. Hinzu kommt, dass mit dem Älterwerden der Kinder und insbesondere mit deren Schuleintritt die Probleme nicht kleiner, sondern eher grösser werden. Dies gilt insbesondere für C.___, bei dem ein ADHS diagnostiziert wurde. Die Wahrscheinlichkeit der zunehmenden Überforderung und schlussendlich Eskalation der Situation steigt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Recht entzogen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, nachdem eine 3-jährige «doppelte» Beistandschaft und eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung (20 Stunden pro Woche) keine Wirkung zeigten. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist deshalb auch verhältnismässig.

 

4.1 Die Eignung des Pflegeplatzes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Stellt er sich als mangelhaft heraus, führt dies nicht zur Aufhebung der Massnahme, sondern vorab zur Änderung der Anordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 bei bestehendem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts). Kriterien bilden namentlich die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Letztere beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Den Angehörigen kommt sodann kein Betreuungsvorrang zu. Die Tatsache, dass eine Grossmutter ihre Enkel seit Geburt betreut hat, verschafft ihr somit keine den sorgerechtsberechtigten Eltern vergleichbare Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.2).

 

4.2 Zunächst war eine Platzierung im […] in […] geplant. Dieses teilte aber der Vorinstanz dann mit, dass sie sich aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten sowie der besonderen Bedürfnisse des älteren Knaben nicht als geeignete Institution erachten würden. Schliesslich konnten in der Institution […] in […] Plätze gefunden werden. Die Stiftung […] führt im Auftrag des Kantons Solothurn ein Zentrum für Sonderpädagogik mit Internat für Kinder und Jugendliche mit Auffälligkeiten in den Bereichen Verhalten, Sprache und Kommunikation. Dies ist zweifellos eine geeignete Institution, zumal sie im Kanton Solothurn liegt. Etwas Anderes wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Ideal ist insbesondere auch, dass C.___ von […] aus weiterhin die heilpädagogische Sonderschule in […] besuchen kann und diesbezüglich nicht aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen wird.

 

5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer liegen also nicht bloss unterschiedliche Auffassungen bezüglich Erziehungsstil und Betreuungsarbeit vor. Die Schwierigkeiten der Kinder sind weitaus gravierender, was sie – insbesondere der Kindsvater – beharrlich zu negieren scheinen. Auch ist aus den leicht positiven Rückmeldungen der heilpädagogischen Sonderschule und der Kita nicht zu schliessen, die ambulanten Massnahmen hätten gewirkt und weitergehende Kindesschutzmassnahmen seien nicht nötig. Weder die Sonderschule noch die Kita können sich zur Situation in der Familie äussern und bilden daher nur einen kleinen Teilbereich der Gesamtsituation ab. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet auch die Tatsache, dass der Vorwurf der häuslichen Gewalt vom 20. November 2020 gegenüber dem Sohn strafrechtlich nicht weiterverfolgt werde und damit nicht als erstellt gelte nicht, dass er nicht stattgefunden habe. Vielmehr zeigt der Vorfall, dass der Kindsvater mit der Situation überfordert ist. Bereits vorher war es zu einer Eskalation gekommen, denn am 30. Oktober 2020 wurden die Kindseltern von der Vorinstanz angehört und dem Kindsvater musste bewusst sein, dass die KESB eine externe Platzierung prüft. Insgesamt zeigt der Vorfall, dass das Kindswohl bei einer Belassung der beiden Knaben in der Familie stark gefährdet wäre und die Kindsmutter mit ihrer Strafanzeige keineswegs überreagiert hat.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind. Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Boris Banga, macht einen Aufwand von 8.06 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 245.50 geltend, wobei die zweite Beschwerde vom 3. März 2021 richtigerweise nicht aufgeführt ist. Ebenso unnötig war jedoch auch das Telefonat vom 2. März 2021, sodass sich ein zu entschädigender Aufwand von 7.93 Stunden ergibt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Insgesamt ergibt sich demnach eine Entschädigung von CHF 1’801.70 (7.93 Stunden à CHF 180.00 plus CHF 245.50 Auslagen plus MwSt.), welche zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ und B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1’801.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann