Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 15. Juni 2021         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

 

2.    Amt für Justizvollzug  

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1985, nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 25. Februar 2021 im Sinne einer Zwischenplatzierung im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn, wo er eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte verbüsst. Vorher war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel platziert.

 

2. Der Beschwerdeführer absolvierte 2017/2018 im Vollzug in Lenzburg die interne Praxisausbildung zum Praktiker Gebäudereiniger. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 ersuchte er beim Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, um Gewährung eines Sachurlaubs zur Absolvierung des Qualifikationsverfahrens (nachfolgend: QV) zum Gebäudereiniger EFZ. Das AJUV lehnte das Gesuch am 4. April 2019 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sachurlaubs seien nicht gegeben.

 

3. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) mit Entscheid vom 14. Juni 2019 ab. Der Beschwerdeführer gelangte schliesslich an das Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil VWBES.2019.229 vom 27. April 2020 guthiess, den Beschwerdeentscheid des DdI vom 14. Juni 2019 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das AJUV zurückwies.

 

4. Der Beschwerdeführer beschwerte sich in der Folge bei verschiedenen Behörden und bei der JVA Bostadel, weil der verwaltungsgerichtliche Rückweisungsentscheid vom 27. April 2020 nicht umgesetzt werde.

 

5. Unter anderem wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 an das DdI und rügte, dass er trotz Gutheissung seiner Beschwerde durch das Verwaltungsgericht am 27. April 2020 bis heute nicht wisse, wann er seine Abschlussprüfung zum Gebäudereiniger EFZ absolvieren könne. Zudem sei auch kein Vollzugsplan erstellt worden. Weiter kritisierte der Beschwerdeführer das Verhalten einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes der JVA Bostadel.

 

6. Das DdI leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020 an das AJUV weiter, verbunden mit der Aufforderung, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rückmeldung zu geben.

 

7. Das AJUV teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 mit, betreffend die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung seien zur Zeit intensive Abklärungen im Gange.

 

8. Mit Eingabe vom 25. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das DdI und führte darin aus, er bekomme keine Antwort vom AJUV. Er bitte darum, eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung zu prüfen.

 

9. Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 hiess das DdI die Beschwerde teilweise gut. Es werde festgestellt, dass das AJUV, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, betreffend die Erstellung respektive Anpassung des Vollzugsplans des Beschwerdeführers eine Rechtsverzögerung begangen habe. Das AJUV, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, werde angewiesen, den Vollzugsplan des Beschwerdeführers umgehend, sprich – sofern immer möglich – vor der angedachten Vollzugskoordinationssitzung im März/April 2021, zu erarbeiten respektive anzupassen. Es würden keine Verfahrenskosten erhoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

 

10. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht. Betreffend den Vollzugsplan gebe es keinen Grund für einen Rekurs. Auch den Entscheid, dass bei den Prüfungsvorbereitungen von einer nicht schwerwiegenden Verzögerung gesprochen werde, könne er akzeptieren. Nicht akzeptieren könne er hingegen, dass in Bezug auf das Gesuch vom 5. März 2020, d.h. dem Antrag auf begleitete Ausgänge, keine Würdigung erfolgt sei.

 

11. Das DdI äusserte sich mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung, alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

12. Mit Verfügung des AJUV vom 18. Februar 2021 wurden dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei bewilligt.

 

13. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt, sofern er nicht begründet Widerspruch erhebe.

 

14. Der Beschwerdeführer erhob am 1. März 2021 begründet Widerspruch.

 

15. Das AJUV schloss mit Eingabe vom 26. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

16. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 14. April 2021 nochmals in der Sache.

 

17. Mit Verfügung vom 22. April 2021 bewilligte das AJUV dem Beschwerdeführer einen polizeilich begleiteten Sachurlaub am 1. und 8. Mai 2021 zwecks Absolvierung des QV zum Gebäudereiniger EFZ.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

 

2. Fraglich ist jedoch, welches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren hat. Nach § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

 

3. Auch im Rechtsverzögerungsverfahren muss die beschwerdeführende Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben. An einem solchen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet. Ergeht der Entscheid nach Erhebung der Beschwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, wird die Sache gegenstandslos und ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4401/2017 vom 6. Februar 2018, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 1; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage Zürich 2016, Art. 46a N 6).

 

4.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und rügte, ein Entscheid betreffend sein Gesuch vom 5. März 2020 sei bis heute nicht erfolgt und die Vorinstanz habe diesen Umstand im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht gewürdigt. Den Entscheid, dass bei den Prüfungsvorbereitungen von einer nicht schwerwiegenden Verzögerung gesprochen werde, könne er akzeptieren. Auch betreffend Vollzugsplan gebe es keinen Grund für einen Rekurs. In seiner als Replik bezeichneten Eingabe vom 14. April 2021 kritisierte der Beschwerdeführer, er wisse bis heute nicht, wann er am Qualifikationsverfahren zum Gebäudereiniger EFZ teilnehmen könne. Er werde nicht in die Planung miteinbezogen. Auf das Schreiben seines Anwaltes vom 14. Juli 2020 (betreffend die Abschlussprüfungen) sei bis heute keine Antwort eingegangen. Ein Vollzugsplan liege noch immer nicht vor.

 

4.2 Mit Verfügung des AJUV vom 18. Februar 2021 wurde über das Urlaubsgesuch vom 5. März 2020 entschieden und es wurden dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei bewilligt. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung Gebäudereiniger EFZ zwischenzeitlich im Mai 2021 absolvieren konnte. In Bezug auf den Vollzugsplan stellte die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung fest und wies das AJUV an, den Vollzugsplan zu erarbeiten. Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Vorbringen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Ein ausdrücklicher Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung wurde sodann nicht gestellt. Eine eingehende Beurteilung erübrigt sich bei dieser Sachlage. Anzumerken bleibt immerhin, dass die kantonalen Behörden entgegen der Kritik des Beschwerdeführers auf seine zahlreichen Eingaben nach der Gesamtheit der Umstände stets innert angemessener Frist reagiert haben. Betreffend die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung waren umfangreiche Abklärungen notwendig, um die organisatorischen Rahmenbedingungen zu klären und festzulegen. Den beteiligten Behörden kann jedenfalls keine Untätigkeit vorgeworfen werden, wie ihnen vom Beschwerdeführer unterstellt wird.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit überhaupt noch darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss § 76 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht  mit Urteil 1B_364/2021 vom 27. August 2021 nicht ein.