Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 1. Juli 2021      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner 

Oberrichter Müller   

Rechtspraktikant Boner

 

 

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste B.___,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 25. November 2020 haben die Sozialen Dienste B.___ (nachfolgend: SDB.___) im Rahmen der Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe gegenüber A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Kostenübernahme von CHF 25.00 für den Digitalanschluss abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Kosten für Internet und TV/Radio im Grundbedarf miteingeschlossen seien und der Beschwerdeführer diese aufgrund der Verrechnungsumstellung nun selbst zu tragen habe.

 

2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 hat A.___ dagegen Beschwerde erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Kostengutsprache für die Anschlussgebühr des Digitalanschlusses. Seinen Abo-Wechsel zur GA Weissenstein GmbH (nachfolgend: GAW) habe er getätigt, weil er für das Internet-Abo CHF 5.00 weniger bezahlen müsse. Es könne nicht sein, dass er nun mehr zu bezahlen habe.

 

3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 haben die SDB.___ ihre Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2021 hat das Departement des Innern Folgendes entschieden:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Das Departement des Innern begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, Anschlussgebühren seien Kosten, welche unter die Kosten für Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV zu subsumieren seien. Sie bildeten Ausgaben, welche im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) enthalten seien. Eine zusätzliche bzw. eigenständige Vergütung von Anschlussgebühren sei im Sozialhilferecht folglich nicht vorgesehen.

 

5. Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 erhob A.___ Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich sehr wohl vor dem Vertragsabschluss über die Änderungen der Verrechnungsart informiert habe. Im Weiteren wurde und werde das Internet-Abo weiterhin von ihm aus dem Grundbedarf bezahlt, aber der Internet-Anschluss sei nicht mit dem Internet-Abo gleichzustellen, denn es handle sich um Nebenkosten.

 

6. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 nahmen die Sozialen Dienste B.___ Stellung.

 

7. Das Departement des Innern schloss mit Vernehmlassung vom 5. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend äusserte es sich, dass die alternativen Anträge von A.___ im departementalen Entscheid behandelt worden seien.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] i.V. mit § 49 GO). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen (§ 152 Abs. 2 SG).

 

2.2 Gemäss den aktuell geltenden SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung die in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), die anrechenbaren Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung. Nach Kapitel C.3.1. Grundbedarf im Allgemeinen der SKOS-Richtlinien umfasst der Grundbedarf unter anderem die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV». Diese Position umfasst im Detail die Konzessions- und Anschlussgebühren und Abonnemente von Festnetz- und Mobiltelefon, Radio, TV und Internet, sowie die Anschaffung der dazu benötigten Geräte inklusive Computer (vgl. STUTZ et al., Berechnung und Beurteilung des Grundbedarfs in den SKOS-Richtlinien, Bern 2018, S. 21). Der GBL wird als Pauschalbetrag ausbezahlt und unterstützte Personen haben das Recht, den Pauschalbetrag selbst einzuteilen (Dispositionsfreiheit) und die Verantwortung für ihre individuelle Existenzsicherung zu übernehmen.

 

Nach Kapitel C.4.1. Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen der SKOS-Richtlinien ge­hören zu den anrechenbaren Wohnkosten der Mietzins für eine angemessene Wohnung sowie die damit verbundenen, mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten werden dabei in den Richtlinien nicht weiter ausgeführt. Ob und inwiefern die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien berücksichtigt werden, ist Sache der Sozialdienste. Die Nebenkosten werden im Rahmen der materiellen Grund­sicherung übernommen, soweit sie mietrechtlich zulässig sind. Die Wohnkosten werden in der Regel direkt der unterstützten Person ausbezahlt, welche ihrerseits die Kosten gegenüber dem Vermieter begleicht.

 

3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 einen Mietvertrag für eine 3-Zimmerwohnung am [...]weg 1, B.___, abgeschlossen hat. Gemäss Mietvertrag zählen zu den Nebenkosten unter anderem Antennengebühren. Die monatlichen Digitalanschlusskosten für das Produkt Quickline der GAW wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung durch die Liegenschaftsverwaltung verrechnet und in Rechnung gestellt, welche jeweils von den Sozialen Diensten B.___ übernommen wurde.

 

Der Beschwerdeführer löste am 22. Mai 2020 per 1. Juni 2020 das Grundangebot «Quickline Start» bei der GAW für total CHF 49.00/Monat inkl. Internet und TV. Dabei sind gemäss Produktebeschreibung die CHF 25.00 für die monatlichen Digitalanschlusskosten und Urheberrechtsgebühr inkludiert. Mit Schreiben der GAW vom 19. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass mit dem Bezug des Abonnements «Quickline Start» sich auch die Art der Verrechnung ändere. Bisher sei der Digitalanschluss via Verwaltung in den Nebenkosten verrechnet worden. Der Digitalanschluss sei im Produkt «Quickline Start» bereits im Preis inkludiert. Ab dem 1. Juni 2020 erfolge die Abrechnung über den Preis des Produkts «Quickline Start». Folglich werde die Verrechnung des Digitalanschlusses über die Verwaltung per 31. Mai 2020 beendet, um eine Doppelverrechnung zu vermeiden. Die Verwaltung werde durch die GAW über die Verrechnungsumstellung informiert.

 

4. Der Beschwerdeführer hat sich aus eigenem Willen für das obgenannte Produkt bei der GAW entschieden. Aus der Bestellübersicht vom 22. Mai 2020 ist klar ersichtlich, dass die im vorliegenden Verfahren strittigen monatlichen Digitalanschlusskosten von CHF 25.00 ab dem 1. Juni 2020 direkt über den Preis des Produktes «Quickline Start» durch die GAW dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden. Das Informationsschreiben der GAW an den Beschwerdeführer betreffend die Verrechnungsumstellung des Digitalanschlusses per 1. Juni 2020 ist diesbezüglich nur sachgerecht, da ansonsten eine Doppelverrechnung sowohl direkt über den Beschwerdeführer als auch über die Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung stattfinden würde. Dieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden.

 

Die Digitalanschlusskosten sind gemäss Wortlaut unter die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV» zu subsumieren, diesbezüglich gibt es keinen Ermessensspielraum. Deshalb sind die Digitalanschlusskosten ab dem 1. Juni 2020 infolge der Verrechnungsumstellung vom Beschwerdeführer im Rahmen des durch den Sozialdienst ausbezahlten pauschalen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) zu begleichen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Boner