Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 4. August 2021     

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Wiedererteilung des Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 12. Oktober 2014 verursachte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) in Zürich in angetrunkenem Zustand (mindestens 2.31 Promille) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und entfernte sich ohne die Polizei zu avisieren von der Unfallstelle. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 wurde der Führerausweis vorsorglich ab 12. Oktober 2014 auf unbestimmte Zeit entzogen und eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung angeordnet. Die verkehrsmedizinische Begutachtung datiert vom 21. Dezember 2016 und diagnostizierte einen zumindest phasenweisen übermässigen Alkoholkonsum und einen zumindest sporadischen Kokainkonsum, nachdem das Urinscreening ein entsprechendes Resultat ergeben hatte. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich befand, eine neue Beurteilung der Fahreignung könne durchgeführt werden, sobald der Beschwerdeführer während mindestens 6 Monaten konsequent drogenabstinent (inkl. lückenlos monatlich dokumentierter Cannabisabstinenz) gelebt habe.

 

2. Zur Fahreignungsabklärung bei Verdacht auf Vorliegen einer Alkohol- und Betäubungsmittelproblematik erfolgte am 28. Juni 2019 eine zweite Begutachtung durch das IRM. Mit Gutachten vom 9. Juli 2019 bejahte dieses die Fahreignung des Beschwerdeführers, erachtete jedoch verschiedene Auflagen als notwendig. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin am 25. Juli 2019 die Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz, regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Betäubungsmittelprobleme, den Nachweis der Cannabisabstinenz mittels Urinproben, den Verzicht auf Konsum von CBD-haltigen Produkten, das Lenken eines Motorfahrzeuges nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0.00 Promille) und das Einhalten eines moderaten/risikoarmen «sozialen» Alkohol-Trinkverhaltens (maximal 2 Standardgläser pro Tag, mindestens 2 alkoholfreie Tage pro Woche). Für die Verlaufskontrolle verpflichtete es den Beschwerdeführer, im Dezember 2019 eine Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse durchzuführen. Über das weitere Vorgehen werde nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens entschieden.

 

3. Die Abstinenzkontrolle erfolgte am 17. Dezember 2019 und ergab für den Zeitraum Anfang Juli bis Anfang Dezember 2019 negative Ergebnisse bezüglich sämtlicher Drogenwirkstoffe und Metaboliten. Hingegen wurde bezüglich Alkohol ein Ethylglucuronid(EtG)-Wert von 64 pg/mg festgestellt, was gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) Hinweis für einen starken, chronischen Alkoholkonsum darstellt. Das IRM beurteilte demzufolge am 15. Januar 2020 die Fahreignung als negativ und erachtete eine mindestens 6-monatige Alkoholabstinenz, das Weiterführen der Betäubungsmittelabstinenz, den Nachweis einer 6-monatigen Cannabisabstinenz und regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen als Voraussetzungen für eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr.

 

4. Mit Verfügung vom 24. April 2020 entzog die zufolge Wohnortswechsels neu zuständige Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, bestätigte den seit 10. März 2020 gültigen vorsorglichen Entzug und hielt fest, für die Aufhebung des Entzugs müssten der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz, die Weiterführung der Betäubungsmittelabstinenz, der Nachweis der Cannabisabstinenz mittels monatlich durchgeführter Urinprobenkontrollen, der Verzicht des Konsums von CBD-haltigen Produkten, regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen und ein positives Ergebnis einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse vorliegen. Die verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse könne frühestens im Juli 2020 stattfinden.

 

5. Mit Gutachten vom 13. Januar 2021 beurteilte das IRM die Fahreignung des Beschwerdeführers (wieder) positiv, erachtete aber folgende Auflagen als notwendig:

 

Sehvermögen

·         Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen.

Alkoholproblematik (Alkoholabhängigkeitssyndrom)

·         Einhaltung einer Alkoholabstinenz.

·         Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe).

Verlaufskontrolle

·         Eine erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse sollte im Juni 2021 an unserem Institut erfolgen.

·         Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d. h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein-oder Brusthaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden.

·         Ein Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel) muss zur Abstinenzkontrolle mitgebracht werden.

Auflagendauer

·         6 Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand.

 

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2021 eine Kopie des Gutachtens zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Massnahmen gegeben wurde, verfügte die MFK, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, namens des BJD am 9. Februar 2021 die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr. Sie übernahm die vom IRM für notwendig erachteten Auflagen und verfügte insbesondere sechs Kontrolluntersuchungen in den Monaten Juni 2021, Dezember 2021, Juni 2022, Dezember 2022, Juni 2023 und im Dezember 2023.

 

6. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Tobias Jakob namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Februar 2021 frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte, die Dauer der Kontrolluntersuchungen sei auf maximal zwei Jahre zu beschränken und diese seien auf die Termine Juni 2021, Dezember 2021, Juni 2022 und Dezember 2022 zu bestimmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung der Kontrolluntersuchungen werde nicht bestritten, jedoch sei die verfügte Dauer der Auflagen unverhältnismässig und nicht begründet. Zudem seien die Auflagen mit hohen Kosten verbunden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Vorfall liege 7 Jahre zurück, keine SVG-Vorfälle in dieser Zeit, Veränderung des Lebensstils, kooperatives und tadelloses Verhalten, Einsicht, strikte Abstinenz) sei eine solch lange Dauer nicht mehr verhältnismässig. Die Dauer der Kontrolluntersuchungen sei willkürlich festgelegt worden.

 

7. Die Motorfahrzeugkontrolle nahm am 12. März 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe sich am 16. Dezember 2019 der ersten Kontrolluntersuchung unterzogen, wobei eine EtG-Konzentration von 64 pg/mg festgestellt worden sei. Ein derartiger Wert betrage mehr als das Doppelte desjenigen, bei dem noch von einem moderaten Alkoholkonsum gesprochen werden könne. Deshalb sei der Führerausweis wieder auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Bei der Wiedererteilung des Führerausweises sei gestützt auf die Empfehlungen des IRM eine 3-jährige Auflagendauer mit 6 Kontrolluntersuchungen verfügt worden. Nach der Rechtsprechung sei das Gericht an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen seien und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprächen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes sei entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, in voller Kenntnis der Anamnese abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchte und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet seien. Das IRM der Universität Zürich habe bisher alle gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärungen vorgenommen. Aus diesen verschiedentlich vorgenommenen Anamnesen kenne es das Alkoholkonsumverhalten des Beschwerdeführers und sei in der Lage, das Gefährdungspotenzial, das der Beschwerdeführer wegen seines Alkoholkonsums darstelle, abzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe sich zweimal einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen, bevor er wieder zum Strassenverkehr habe zugelassen werden können. Trotzdem sei es ihm nicht gelungen, eine 6-monatige Alkoholabstinenz einzuhalten. Schon bei der ersten Kontrolluntersuchung sei eine hohe EtG-Konzentration festgestellt worden. Die damals angeordnete Auflage eines einjährigen moderaten Alkoholkonsums bei Wiederzulassung zum Strassenverkehr sei nicht geeignet gewesen, die Überwindung einer verkehrsrelevanten Suchtproblematik zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäss Bericht der […]-Klinik vom 22. Dezember 2020 eine «Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent» diagnostiziert worden sei. Weiterhin kritisch sei insbesondere zu bewerten, dass der Beschwerdeführer seinen übermässigen Alkoholkonsum, welcher anlässlich der Kontrolluntersuchung im Januar 2020 festgestellt worden sei, weiterhin bagatellisiere. Hinzu komme, dass mittlerweile von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei und somit die Alkoholproblematik schwerwiegender als ursprünglich angenommen sei. Angesichts dieser Einschätzung durch das IRM erschienen die angeordneten Auflagen als verhältnismässig. Zudem offenbare die Vorgeschichte des Beschwerdeführers, dass die dauerhafte Überwindung seiner in der näheren Vergangenheit festgestellten Alkoholabhängigkeit einer Behandlung und Kontrolle während mehrerer Jahre bedürfe, um so einerseits das Rückfallrisiko zu vermindern und andererseits die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich die Dauer der verfügten Auflagen, respektive die Anzahl der verfügten halbjährlichen Kontrolluntersuchungen.

 

2.1 Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und Risiko des mit dem Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine Entzugsgründe mehr bestehen. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

 

2.2 Bestehen im Fall von Suchtleiden nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Unsicherheiten hinsichtlich der Fahreignung, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiedererteilung des Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich kontrollierten Abstinenz mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen. Umfang und Dauer der dabei erforderlichen verkehrsmedizinischen Abklärungen und Nachkontrollen haben sich nach den Umständen des Einzelfalls zu richten (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 N 30). Wurde der Führerausweis wegen einer Alkoholsucht zu Sicherungszwecken entzogen, bedarf es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Wiedererteilung des Ausweises in der Regel einer Behandlung und Kontrolle während 4 - 5 Jahren und einer 3-jährigen Totalabstinenz, um die dauerhafte Überwindung der Sucht sicherzustellen. Sofern eine vollständige Alkoholabstinenz eingehalten wurde, die Laboruntersuchungen regelmässig erfolgten und die Suchttherapie erfolgreich verlief, kann nach frühestens zwei Jahren die Therapie sistiert werden, und es müssen dann nur noch die Laborkontrollen durchgeführt werden. Schliesslich hat der Führerausweisinhaber die Einhaltung der kontrollierten Alkoholtotalabstinenz mittels periodisch einzureichender Zeugnisse der zuständigen Betreuungsstelle gegenüber der Zulassungsbehörde nachzuweisen. Bei günstigstem Verlauf kann eine Entlassung aus den Auflagen bzw. aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle frühestens drei Jahre nach Wiedererteilung des Führerausweises erfolgen (Bernhard Rütsche/Lise Weber, a.a. O., Art. 17 N 31), auch wenn kürzere Fristen üblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.3 in fine).

 

2.3 Staatliche Eingriffe in die persönliche Freiheit müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 10 Absatz 2 i.V.m. Art. 36 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 146 I 70 E. 6.4). Die Gerichte und damit auch die Verwaltungsbehörden sind – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines verkehrsmedizinischen Gutachtens ist deshalb entscheidend, dass dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.4).

 

3. Im vorliegenden Fall hat das IRM der Universität Zürich, eines der anerkannten Fachinstitute für verkehrsmedizinische Untersuchungen, den Beschwerdeführer innerhalb von ca. 3 Jahren dreimal begutachtet. Nachdem bei der ersten Begutachtung noch Cannabis und Kokain eine Rolle gespielt hatten, hat sich im Verlauf gezeigt, dass der Beschwerdeführer diese Problematik in den Griff bekommen hat. Hingegen hat der Verlauf bezüglich Alkohol mit der Haaranalyse vom 17. Dezember 2019 ebenso klar gezeigt, dass er die Alkoholsucht – entgegen den Auflagen betreffend Alkoholabstinenz und «social drinking» vom 25. Juli 2019 – nicht wirksam bekämpfen konnte, ja sie sogar verneinte. Dies ist, wie die Vorinstanz und das IRM (Bericht vom 15. Januar 2020, Seite 3) richtig ausführen, prognostisch als ungünstig zu interpretieren. Der Beschwerdeführer hatte nämlich angegeben, ca. 2 Mal pro Woche Alkohol zu konsumieren, mit dann auch wieder alkoholfreien Phasen. Diese Angaben widersprachen dem Analyseresultat mit einem EtG-Wert von 64 pg/mg diametral und es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das IRM die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr als erhöht einschätzt und die Kontrollen nun (im Gutachten vom 13. Januar 2021) für insgesamt drei Jahre vorsieht. Auch in den übrigen Punkten entspricht das Gutachten vom 13. Januar 2021 ohne weiteres den Anforderungen eines Arztberichtes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von insgesamt 6 halbjährlichen Kontrolluntersuchungen und einer Auflagedauer von 3 Jahren ausgegangen ist.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Kaufmann