Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 5. August 2021    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Ersatzrichterin Steffen  

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Rückstufung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geboren am 15. August 1961 im ehemaligen Jugoslawien, heute Nordmazedonien, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste von 1987 bis 1991 im Rahmen von Saisonbewilligungen in den Kanton Solothurn ein und erhielt von der Solothurner Migrationsbehörde (MISA) am 19. Juni 1991 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Februar 1993 stellte er ein Familiennachzugsgesuch für seine am 25. Mai 1964 geborene Ehefrau B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die er am 11. Februar 1988 geheiratet hatte, und die vier gemeinsamen Kinder (geboren 1981, 1984, 1988 und 1990). Der Beschwerdeführerin wurde am 18. März 1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 28. Januar 1998 erhielt das Ehepaar eine Niederlassungsbewilligung. Diese Niederlassungsbewilligungen wurden nach Ablauf der Kontrollfrist jeweils verlängert, ohne dass Auflagen erteilt oder Verwarnungen ausgesprochen worden wären. Letztmals wurden die Bewilligungen bis zum 31. Januar 2020 verlängert.

 

2. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Zwischen 2013 und 2017 wurden folgende Strafen ausgesprochen:

 

-        Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wegen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Juni 2013)

-        Busse von CHF 900.00 wegen Führens eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeugs durch unzulässigen seitlichen Überhang einer Ladung und einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 11. September 2014)

-        Busse von CHF 400.00 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 3. November 2014)

-        Busse von CHF 200.00 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. März 2020)

-        Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Busse von CHF 1'500.00 wegen Unterlassens der Buchführung, Missbrauchs von Lohnabzügen sowie Widerhandlung gegen das AHVG und das BVG (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2017)

 

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

 

3. Nach der jüngsten Verfallsanzeige, die am 28. Januar 2020 beim MISA eingegangen war, tätigte dieses Abklärungen hinsichtlich der Verlängerung der Niederlassungsbewilligungen. Konkret wurden Betreibungsregisterauszüge eingeholt und abgeklärt, ob die Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehen. Am 9. Dezember 2020 gewährte das MISA den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, allenfalls einer Rückstufung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2021 beantragten die Beschwerdeführer, es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und / oder eine Rückstufung zu verzichten und diese seien zu verlängern, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.

 

4. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführer holte das MISA eine weitere telefonische Auskunft und aktuelle Betreibungsregisterauszüge beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach ein. Zu diesem Zeitpunkt bestanden für den Beschwerdeführer 26 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 79'275.35, für die Beschwerdeführerin 28 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 46'703.75.

 

5. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 widerrief das MISA die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien und ersetzte sie durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen erfolgte unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführer das verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigern, keine neuen Schulden mehr anhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr) straffällig werden. Des Weiteren wurden die Aufenthaltsbewilligungen unter der Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführer anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Dispositiv-Ziff. 3). Sollten die Beschwerdeführer die Bedingungen nicht einhalten, hätten sie mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen (Dispositiv-Ziff. 4). Der Entscheid wurde dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet (Dispositiv-Ziff. 5).

 

6. Die Beschwerdeführer liessen gegen die genannte Verfügung am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Es sei die Verfügung vom 11. Februar 2021 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer sei zu verlängern.

2.    Eventualiter seien die Beschwerdeführer ausländerrechtlich zu verwarnen und die Rückstufung sei anzudrohen.

3.    Es sei den Beschwerdeführern die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Das MISA schloss in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführern mit Präsidialverfügung vom 17. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung. Die Beschwerdeführer liessen sich am 16. April 2021 noch einmal vernehmen und der unentgeltliche Rechtsbeistand reichte eine Kostennote ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihre ursprüngliche Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das MISA nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und Eingang einer entsprechenden Stellungnahme weitere Abklärungen und Beweisergänzungen vorgenommen habe, zu welchen sich die Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht hätten äussern können. Erschwerend sei dabei, dass die in der angefochtenen Verfügung zitierten Informationen und Dokumente vorgängig und bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht einsehbar und auch nicht überprüfbar gewesen seien. Den Beschwerdeführern sei es verwehrt worden, sich vor Erlass der Verfügung zum Beweisergebnis äussern zu können. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

 

2.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht den Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 ff.).

 

2.2 Es ist unbestritten, dass das MISA die Beschwerdeführer zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung, allenfalls einer Rückstufung (Ersatz der Niederlassungsbewilligungen durch Aufenthaltsbewilligungen) anhörte. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs Unterlagen zur Lohnpfändung des Beschwerdeführers und einen Verteilungsplan betreffend die Versteigerung eines Grundstücks in L.___ eingereicht. Es wurden verschiedene Punkte hinsichtlich der finanziellen Situation geltend gemacht. Das MISA holte im Anschluss einen aktuellen Betreibungsregisterauszug der beiden Beschwerdeführer ein, nachdem es dies vorgängig schon mehrfach getan hatte, und es nahm zum wiederholten Mal telefonisch Rücksprache mit dem Betreibungsamt Grenchen-Bettlach (wozu eine Aktennotiz verfasst wurde). Die eingeholten Auskünfte bezogen sich allesamt auf in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vorgebrachte Einwendungen (tatsächliches Fliessen der Lohnpfändung, Höhe des durch das Betreibungsamt verteilten Erlöses nach Grundstückversteigerung, Schuldenabbau). In inhaltlicher Hinsicht konnten sich die Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs umfassend äussern und es war auch klar, welche Umstände das MISA bei seinem Entscheid zu berücksichtigen gedachte. Bei der Einholung von aktuellen Betreibungsregisterauszügen und einer telefonischen Auskunft beim Betreibungsamt handelte es sich lediglich um die Verifizierung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Punkte. In dieser Hinsicht hat das MISA nichts Anderes getan als die Standpunkte der Beschwerdeführer zu hören und zu berücksichtigen. Ausserdem hatten die Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass vor Entscheiderlass aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und Strafregister eingeholt würden, nachdem dies vorgängig ebenfalls schon gemacht worden war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Im Übrigen wäre, selbst wenn bei dieser Sachlage von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, dieser Mangel im nun anhängigen Verfahren ohnehin geheilt worden, kommt doch dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu (vgl. § 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

 

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Dieser grundsätzliche Anspruch besteht nicht absolut. Das Gesetz sieht unter gewissen Voraussetzungen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und eine Wegweisung verfügt werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann schliesslich die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die sog. Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat (Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.]: Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 22 zu Art. 63).

 

3.2 Integrationskriterien nach Art. 58a AIG sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Diese werden in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) noch näher definiert bzw. wird festgehalten, wann sie nicht erfüllt sind. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a VZAE). Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt, während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d VZAE). Am Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e VZAE).

 

3.3 Wann eine Rückstufung angezeigt ist, ist unklar. Die Rechtsprechung dazu ist noch nicht reichhaltig. Insofern die Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, dass die Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 34, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG), setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl plötzlich auftretende Integrationsdefizite voraus. Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 AIG), rechtfertigen jedoch auch Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Integrationsdefizite stellen dabei wohl nur Sachverhalte bzw. Fehlverhalten dar, die auch in Art. 63 Abs. 1 AIG als Widerrufsgründe umschrieben sind. Die Rückstufung kann insofern Sinn machen, als sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere Massnahme darstellt. Sie ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber unverhältnismässig erschiene, dagegen eine blosse Verwarnung nicht wirksam genug (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63).

 

4.1 Das MISA erwog in der angefochtenen Verfügung, die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG seien erfüllt, da die die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hätten. Sie hätten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz massive eheliche Schulden angehäuft, die sich inzwischen auf einen Gesamtbetrag von CHF 236'441.10 beliefen. Nach wie vor seien Zahlungen aus Lohnpfändung offen. Während der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen nur in einem Teilpensum tätig sei, sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die jahrelange Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen, erst ab Mitte 2020 getätigten Schuldenrückzahlungen, die nach wie vor bestehenden Ausstände im Rahmen der Lohnpfändung, die fehlenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin sowie weiterhin anhaltende Schuldenzunahme liessen klar auf eine mutwillige Schuldenhäufung schliessen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Infolgedessen seien auch verschiedene Integrationskriterien nicht erfüllt, so die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sprachkompetenzen und im Fall der Beschwerdeführerin die Teilnahme am Wirtschaftsleben.

 

Zusammenfassend erachtete das MISA das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz als hoch. Dem stellte es das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib gegenüber und kam zum Schluss, dass dieses noch knapp die öffentlichen Interessen übersteige. Eine Wegweisung wäre (noch) nicht verhältnismässig, hingegen eine Rückstufung, die mit strikten Auflagen verbunden werden könne.

 

4.2 Die Beschwerdeführer halten dem in ihrer Beschwerde eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine unrichtige Rechtsanwendung sowie Unangemessenheit bzw. Unverhältnismässigkeit durch das MISA entgegen. Was die Lohnpfändung anbelange, so liege es nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, ob der Arbeitgeber die Lohnpfändung auch tatsächlich ausführe. In diesem Zusammenhang sei der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Rückstufung seien nicht erfüllt, denn die vom MISA angegebenen Integrationsdefizite (Schulden und Straffälligkeit) seien von den Beschwerdeführern über eine lange Zeit angehäuft worden und nicht plötzlich. Bei den fünf begangenen Straftaten des Beschwerdeführers handle es sich dreimal um Übertretungen. Die Verurteilungen lägen lange zurück. Die Beschwerdeführer hätten einen Schuldenabbau betrieben, die Schuldentilgung sei im Verhältnis zu den bestehenden Schulden gross. Zum vom MISA geforderten Sprachnachweis sei zu sagen, dass die Beschwerdeführer formell noch nie von der Migrationsbehörde aufgefordert worden seien, einen solchen vorzulegen. Die auferlegten Massnahmen seien nicht verhältnismässig, da den Beschwerdeführern in ihrem Alter die Erweiterung der Erwerbskraft bzw. der Einstieg in das Erwerbsleben erschwert sei. Sie seien noch nie ausländerrechtlich verwarnt worden und hätten nie Sozialhilfe bezogen. Eine Verwarnung und die Androhung einer Rückstufung wären im vorliegenden Fall mildere Mittel, die den gleichen Zweck erreichten.

 

5.1 Der Beschwerdeführer wurde innerhalb von sieben Jahren fünfmal strafrechtlich verurteilt. Zweimal erhielt er eine Busse wegen Verstosses gegen die Strassenverkehrsordnung, zweimal wurde er in Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit belangt, einmal wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren. Insgesamt wurde er zu Geldstrafen von 130 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Bussen von CHF 3'000.00 verurteilt. Diese einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen würden für sich genommen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Indessen können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Auch wenn sich vorliegend zeigt, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer bestimmten Zeitspanne zwischen 2013 und 2017 Mühe bekundete, sich an die vorherrschenden Regeln zu halten, reichen diese Verurteilungen nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, es liege ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Zudem lag die letzte Verurteilung zum Verfügungszeitpunkt vier Jahre zurück. Der Beschwerdeführer wurde noch nie verwarnt bzw. formell darauf hingewiesen, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz weggewiesen werden kann. Im Sinne des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) ist den Verurteilungen indessen Beachtung zu schenken.

 

5.2 Das MISA stützte seinen Entscheid vor allem auf die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführer. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) ist unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführer auch hinsichtlich ihrer Schuldenwirtschaft noch nie ausländerrechtlich verwarnt worden sind. Zum Verfügungszeitpunkt bestanden beim Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug 26 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 79'275.35 und 31 Betreibungen (29 Pfändungen, total CHF 105'865.25 und zwei eingeleitete Betreibungen von total CHF 2'608.50). Mehrheitlich treten die Steuerbehörden und die Krankenversicherung als Gläubiger auf. Bei der Beschwerdeführerin bestanden 28 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 46'703.75 und eine offene Betreibung (vom 25. Januar 2021) über CHF 1'988.25. Alle im Betreibungsregisterauszug vom 26. Januar 2021 aufgeführten Verlustscheine bzw. die eingeleitete Betreibung betreffen die Krankenversicherung als Gläubigerin. Die Schuldenlast betrug damit zum Verfügungszeitpunkt gesamthaft CHF 236'441.10. Im Februar 2020 hatte sie noch CHF 247'210.80 betragen. Aufgrund einer Versteigerung eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks in L.___ hatte das Betreibungsamt im Verlauf des Jahres 2020 eine Zahlung von CHF 131'376.10 erhalten. Weiter besteht für den Beschwerdeführer seit März 2020 eine Lohnpfändung. Bis im September 2020 war die Schuldenlast dadurch auf CHF 159'908.67 gesunken. Bis Januar 2021 ist sie aber wieder auf weit über CHF 200'000.00 angewachsen. Hinsichtlich der Lohnpfändung ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterliegt, zum vornherein nur beschränkte Möglichkeiten hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Betreibungsamt hat vorliegend bestätigt, dass für die Monate März 2020, Mai 2020, Juli 2020 (teilweise), November 2020, Dezember 2020, insgesamt CHF 7'349.00 aus Lohnpfändung, eingegangen seien. Offen seien hingegen diejenigen von April 2020, Juni 2020, Juli 2020 (teilweise), August bis Oktober 2020 und Januar 2021. Für alle Monate ausser Januar 2021 sei eine Mahnung erfolgt (vgl. Aktennotizen vom 29. Januar 2021, act. 256). Der Beschwerdeführer arbeitet im Stundenlohn. Im November und Dezember 2020 hat er durchschnittlich 105 Stunden pro Monat gearbeitet, was einem 60-70 % Pensum gleichkommt. Er arbeitet bei der ERI Bau L.___ GmbH. Gemäss Handelsregisterauszug ist M. A.___, die Schwiegertochter der Beschwerdeführer, als einzige Gesellschafterin eingetragen. Diese war bereits gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Gesellschafterin der mittlerweile im Handelsregister gelöschten A.___ Bau GmbH, der damaligen Firma des Beschwerdeführers. Die neue Gesellschaft hat ihren Sitz an der Bielstrasse in L.___. Es handelt sich dabei um das versteigerte Grundstück des Beschwerdeführers (vgl. act. 243). Dieser argumentiert, es liege nicht in seiner Verantwortung, wenn sein Arbeitgeber die Lohnpfändungen nicht an das Betreibungsamt weiterleite. Aufgrund der Gesamtumstände, die auf ein Familienunternehmen schliessen lassen, in welchem der Beschwerdeführer nach wie vor hauptsächlich das Sagen hat, ist indessen davon auszugehen, dass er sehr wohl einen Einfluss auf den Zahlungsvorgang hat. Gemäss Lohnpfändung würden die Krankenkassenprämien gegen Vorweisen eines Zahlungsnachweises zurückerstattet, jedoch wurden weiterhin solche in Betreibung gesetzt. Auch bei der Beschwerdeführerin wurden laufend im 3-Monats-Takt Krankenversicherungskosten in Betreibung gesetzt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass weiterhin in vorwerfbarer Weise Schulden angehäuft werden. Von einem Versuch eines Schuldenabbaus kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Es wurde lediglich das Mindeste oder Nötigste getan, um Schulden abzubauen.

 

Zu einem Schuldenabbau kann auch die Steigerung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beitragen. Während beim Beschwerdeführer eine gewisse Einschränkung in den Erwerbsmöglichkeiten während der Corona-Pandemie nachvollzogen werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zumindest den Versuch unternommen hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenngleich es für sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz nie einer Arbeit nachgegangen ist, schwierig sein dürfte, eine Stelle zu finden, bringt sie aber auch nicht vor, es zumindest versucht zu haben. Insofern geht das MISA zu Recht davon aus, dass das Kriterium des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach 63 Abs. 1 lit. b AIG in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Ob gestützt auf Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG überhaupt ein schwerwiegender Verstoss vorliegen muss, um eine Rückstufung zu rechtfertigen, kann hier offenbleiben. (vgl. Lara Bensegge: Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, Jusletter vom 2. August 2021, S. 9).

 

6. Nach obiger Feststellung hat das MISA hat die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und festgehalten, dass anstelle eines möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz eine Rückstufung als mildere Massnahme verhältnismässig sei. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden, und es ist ihnen nichts hinzuzufügen. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass eine Rückstufung nur dann in Frage komme, wenn die Integrationsdefizite «plötzlich» aufträten, verfängt in der Konstellation, bei welcher die Kriterien für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eigentlich erfüllt sind, nicht. Vielmehr geht es vorliegend darum, dass die eigentlich mögliche Massnahme (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz) aus Verhältnismässigkeitsgründen durch eine mildere Massnahme ersetzt wird. Das MISA gewichtete die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die Tatsache, dass die Beschwerdeführer nie sozialhilferechtlich unterstützt werden mussten, dass die Beschwerdeführerin noch nie und der Beschwerdeführer seit 2017 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und dass noch nie eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen wurde. Es berücksichtigte zudem, dass die Beschwerdeführer bereits vor Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens mit Gewährung des rechtlichen Gehörs Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich, wie das MISA festhält, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung nicht als verhältnismässig bzw. überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib noch knapp dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung, und es steht mit einer Rückstufung eine mildere Massnahme zur Verfügung. Für eine blosse Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG bleibt indessen kein Raum. Vielmehr erweist sich aufgrund der Tatsache, dass mehrere Integrationskriterien nicht erfüllt sind, eine Rückstufung als den Umständen angemessen, weshalb keine Verwarnung zu erfolgen hat (vgl. Bensegger, a.a.O., S. 43 f). Schliesslich ist durch eine Rückstufung der weitere Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz nach wie vor gewährleistet. Bezüglich Straffälligkeit, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Schuldenwirtschaft (Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Hinsichtlich der Sprachkompetenzen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer auch dieses Integrationskriterium unbestrittenermassen nicht erfüllen. Sie bringen dazu lediglich vor, noch nie aufgefordert worden zu sein, einen Sprachnachweis vorzulegen. Die bezüglich der nicht erfüllten Integrationskriterien erteilten Auflagen erweisen sich als angemessen und verhältnismässig. So werden die Beschwerdeführer angehalten, keine weiteren Schulden anzuhäufen und ihre Schuldensituation ­ auch durch den Versuch einer Erweiterung der Erwerbstätigkeit ­ im Rahmen den Möglichkeiten zu verbessern, nicht (mehr) straffällig zu werden und anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorzulegen. Ein solcher Sprachnachweis wird insbesondere die Chancen der Beschwerdeführerin erhöhen, eine Anstellung zu finden. Was die angesetzte Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr anbelangt, so ist festzuhalten, dass sich diese als verhältnismässig, jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der aktuellen Situation um die Corona-Pandemie als eher kurz angesetzt erweist. Das MISA wird bei der nächsten Prüfung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen haben, inwiefern die aufgestellten Bedingungen innerhalb eines Jahres erfüllt werden konnten (z.B. ob das Erlangen eines Sprachnachweises pandemiebedingt überhaupt möglich gewesen ist bzw. entsprechende Kurse auch durchgeführt werden konnten). Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen.

 

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie vorläufig der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).

 

7.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Simon Bloch, macht einen zeitlichen Aufwand von 6.45 Stunden geltend. Dies ist angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) ist den Beschwerdeführern vom Kanton Solothurn zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung eine Parteientschädigung von CHF 1'319.85 (Aufwand: CHF 1'161.00, Auslagen von CHF 64.50 und MWST CHF 94.35) auszurichten. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon im Umfang von CHF 486.25 (Differenz zum vollen Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 bei Vorliegen einer entsprechenden Honorarvereinbarung), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald Gzim und B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___ und B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'319.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 486.25 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ und B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad