Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Sozialregion Olten hat A.___ am 2. November 2020 aufgefordert,
- die Fragen auf dem Beiblatt «Periodische Überprüfung der Sozialhilfeleistungen» zu beantworten,
- die darauf vermerkten Unterlagen zusammenzustellen
- das Beiblatt (…) zu unterschreiben und (…) bis zum 2. Dezember 2020 einzureichen.
A.___ kam dieser Aufforderung nicht vollumfänglich nach. Das Sozialamt erteilte ihr deshalb am 7. Dezember 2020 die Weisung, die Auflagen bis am 4. Januar 2021 zu erfüllen.
2. Auf eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde trat das Departement des Innern am 19. Februar 2021 nicht ein – ohne Kosten zu erheben. Die strittige Auflage sei ein Zwischenentscheid, der nicht anfechtbar sei, weil er keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil enthalte.
3. A.___ verfasste am 24. Februar 2021 eine «Zurückweisung» des Beschwerdeentscheids. Das Departement hat diese Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen und Abweisung beantragt.
A.___ machte geltend, ihr sei der Eindruck der Befangenheit entstanden. Die Sache sei für sie von grundsätzlicher Bedeutung; es werde verfassungsmässig geschütztes Recht verletzt. A.___ bat weiter darum, ihr die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021 (erneut) zuzustellen. Eine solche Verfügung existiert indessen nicht. Es handelt sich um einen Tippfehler des Departements (richtig: Verfügung vom 26. Februar 2021).
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 17 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2016 Sozialhilfe bezieht, ist nicht zu beanstanden, dass ihre Bedürftigkeit überprüft wird.
3. Im vorliegenden Verfahren kann es indessen nur darum gehen, zu prüfen, ob das Departement auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Mitarbeiter des Departements hätte die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid geltend machen müssen. Es kann nicht angehen, aus einem nicht genehmen Entscheid auf Befangenheit schliessen zu wollen.
4. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auflagen und Weisungen in der Sozialhilfe nicht selbstständig anfechtbar. Das Bundesgericht betrachtet Auflagen und Weisungen als Zwischenentscheide, da sie einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gilt rechtsprechungsgemäss erst dann als nicht wieder gutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte. Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen solchen Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020, E. 5.2 f., 5.4.3 und 5.4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht hielt bereits in mehreren Urteilen (z.B. VWBES.2021.48, VWBES.2019. 301) fest, dass eine Beschwer bzw. ein erheblicher Nachteil nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) erst vorliegt, wenn sich eine Beschwerdeführerin nicht an verhängte Auflagen hält und eine entsprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wird.
Zwischenentscheide, wie die Aufforderung, Unterlagen beizubringen, sind darum nicht selbständig anfechtbar. Das heisst nicht, dass es keinen Rechtsschutz gibt. Wenn der Endentscheid für die Betroffene ungünstig ausfällt, kann diese auch die vorangegangenen Zwischenentscheide anfechten. Die Anfechtbarkeit wird nicht ausgeschlossen, sondern nur hinausgeschoben (Kantonsgericht Luzern, Fall 7H 16 8, Urteil vom 29. März 2016).
Das Departement ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad