Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. Oktober 2021        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 4. Dezember 2002 reiste die aus der demokratischen Republik Kongo stammende A.___ (geboren am [...] 1992, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrer Mutter und ihren zehn Geschwistern in die Schweiz ein, wo sie alle am 10. April 2003 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen wurden. Am 28. April 2003 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung und am 12. Oktober 2005 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, C.___, (geboren am [...] 2009), welcher beim Kindsvater D.___ lebt. B.___ (kongolesischer Staatsangehöriger, geboren am [...] 1985, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) stellte am 20. November 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches am 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben wurde. Am 17. Juli 2019 heirateten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer. Sie haben eine gemeinsame Tochter, E.___ (geboren am [...] 2018).

 

2. Mit Gesuch vom 23. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren Ehemann.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departments des Innern (DdI) das Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab und wies ihn, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, aus der Schweiz weg, wobei er die Schweiz bis am 30. April 2021 zu verlassen habe. Begründet wurde die Abweisung mit der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit.

 

4. Dagegen liessen die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Ace-moglu, mit Schreiben vom 25. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und stellten folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers zu bewilligen.

2.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.    Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführerin seien die Sozialhilfebezüge gemäss geltender Praxis im Migrationsrecht während der Zeit als alleinerziehende Mutter sowie seit der Geburt ihrer Tochter E.___ im Dezember 2018 bis Dezember 2021 nicht vorwerfbar. Die Beschwerdeführerin habe am 16. September 2020 erfolgreich eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK abgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise habe sie jedoch bisher keine Stelle im Pflegebereich finden können. Sie habe aber gezeigt, dass sie selbst in dieser schwierigen Zeit in der Lage gewesen sei, eine Stelle zu finden, sodass die Familie im Januar 2021 nur noch mit CHF 425.80 durch die Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Dieser Erwerb sei nur dadurch möglich gewesen, dass der Ehemann die Kinderbetreuung übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits grosse Integrationsbemühungen unternommen und sich um eine Stelle bemüht, wie den diversen Schreiben in den Akten entnommen werden könne. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer spreche kein Französisch, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Dieser habe fünf Jahre in Frankreich gelebt und dort Arbeitserfahrung als Lager- und Baustellenmitarbeiter sammeln können. Insgesamt falle die Zukunftsprognose auf längere Sicht unter Einbezug der Erwerbsmöglichkeiten auch des Beschwerdeführers deutlich positiv aus. Insbesondere falle die Prognose besser aus, als wenn die Beschwerdeführerin ohne den Beschwerdeführer als alleinerziehende Mutter in der Schweiz leben würde, da ihr ein Erwerb momentan gänzlich unmöglich und unzumutbar wäre.

 

5. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

6. Das MISA schloss namens des DdI am 18. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

7. Mit Verfügung vom 25. März 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

 

8. Die Beschwerdeführer reichten mit Schreiben vom 29. März sowie 20. April 2021 ein an das MISA adressiertes Schreiben vom 24. März 2021 inklusive Beilage und zwei Bestätigungen betreffend Aussicht auf eine Arbeitsstelle seitens des Beschwerdeführers ein.

 

9. Mit Schreiben vom 30. August 2021 liessen die Beschwerdeführer Bestätigungen der Kindesanerkennung vom 21. Juli 2021 betreffend die am 8. Juni 2016 geborenen Zwillinge aus einer vorangehenden Beziehung des Beschwerdeführers sowie Auszüge aus dem Geburtenregister einreichen. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz würde auch die Ausübung des Besuchsrechts zu seinen Zwillingen und dadurch den Aufbau einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung verunmöglichen, wodurch die Garantie des Privat- und Familienlebens ebenfalls verletzt würde. F.___ (Gemüsebau) würde zudem weiterhin auf eine Anstellung des Beschwerdeführers warten. Dieser habe den Beschwerdeführer vor einigen Tagen kontaktiert und nachgefragt, ob eine entsprechende Bewilligung erteilt worden sei.

 

10. Am 16. September 2021 holte das Verwaltungsgericht telefonische Auskünfte bei der Familie F.___ ein. Letztere hatte dem Beschwerdeführer eine Stelle in Aussicht gestellt. Die beiden dazu verfassten Aktennotizen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht.

 

11. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie verschiedene Argumente in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ins Feld geführt habe, welche in den dem Vertreter im Dezember 2020 via «Webtransfer» zugestellten Akten nicht dokumentiert worden seien. So fehle eine betragsmässige Dokumentation der an den früheren Wohnorten der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfe sowie der angeblichen Nichteinhaltung von Auflagen und der Zweckentfremdung von Mitteln. Somit könne sich die Beschwerdeführerin nicht wirksam gegen diese Vorwürfe zur Wehr setzen, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt werde.

 

2.2.1 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).

 

2.2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020).

 

2.3 Es ist unbestritten, dass sich die Unterlagen betreffend Sozialhilfebeizugs der Beschwerdeführerin nicht in den an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, der zum damaligen Zeitpunkt lediglich den Beschwerdeführer vertrat, zur Akteneinsicht versandten Akten befand. Die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass ihnen am 31. Januar 2020 (Aktum 88 ff. Dossier Beschwerdeführer) sowie am 5. Juni 2020 (Aktum 121 ff. Dossier Beschwerdeführer) das rechtliche Gehör betreffend der beabsichtigten Abweisung des Familiennachzugsgesuchs und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gewährt wurde, wo bereits dieselbe Aufzählung der bezogenen Leistungen sowie die Nichteinhaltung von Auflagen und Zweckentfremdung von Mitteln wie in der Verfügung vom 11. Februar 2021 dargelegt wurde. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2021 richtig festgestellt hat, bestritt der damals mandatierte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Franz Hollinger, welcher bis zur Interessenwahrung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu beide Beschwerdeführer vertrat, diese Beträge und Feststellungen in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2021 in keiner Weise (vgl. Aktum 140 ff. Dossier Beschwerdeführer). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, schloss sich der Stellungnahme seines Kollegen mit Schreiben vom 30. November 2020 an (Aktum 167 Dossier Beschwerdeführer). Den Beschwerdeführern wäre es ausserdem offen gestanden, z.B. nach Erhalt des zweiten Aktenversands via «Webtransfer» am 3. Dezember 2020 an Rechtsanwalt Timur Acemoglu (vgl. Aktum 171 ff. Dossier Beschwerdeführer), wo sich unter anderem auch die beiden Schreiben zum rechtlichen Gehör befanden, und vor Erlass der Verfügung am 11. Februar 2020 Einsicht in die Akten betreffend Sozialhilfe der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Die Beschwerdeführer, welche inzwischen nur noch von Rechtsanwalt Timur Acemoglu vertreten werden, konnten sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und den Beschwerdeführern kein prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis  Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von den Beschwerdeführern gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

 

3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200659 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Die Ansprüche nach Art. 43 Abs. 1 AIG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist etwa der Fall, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

 

Strittig ist im vorliegenden Fall einzig, ob die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemanns dem Familiennachzug entgegensteht.

 

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, nur dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl rechtfertigt, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen. Unternehmen der anerkannte Flüchtling oder andere Familienmitglieder alles Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen. Dabei ist zu beachten, dass dem gefestigt anwesenden Flüchtling mit Asyl ein Aufenthaltsrecht zukommt, das einen Familiennachzug ausserhalb des Familienasyls gebieten und die Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten kann, den Betroffenen zu ermöglichen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. im Sinne einer verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest weniger hohe Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in nicht asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2017 vom 18. April 2018 mit Hinweisen).

 

4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, trotz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis heute den grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe, sei sie offenbar bis vor kurzem nicht Willens gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren oder sich sonst in einer Weise im Arbeitsprozess zu integrieren. Seit ihrer Mündigkeit sei sie bis heute fast immer vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt worden. Ihr Sozialhilfebezug sei als erheblich zu bezeichnen und ihr Integrationswille sei dabei mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Auflagen gehalten, die ihr die jeweiligen Sozialdienste gemacht hätten. Zudem habe sie Sozialhilfegelder zweckentfremdet und darüber hinaus auch Schulden generiert. Sie habe keine Ausbildung abgeschlossen, ausser im vergangenen Jahr den Pflegehelferkurs SRK. Aufgrund dieses Kurses sei keinesfalls sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin eine geeignete Stelle finden werde, die es ihr und ihrer Familie ermögliche, ein wirtschaftlich unabhängiges Leben zu bestreiten. Dies würden im Übrigen auch die jüngsten Ereignisse aufzeigen (Stellenantritt der Beschwerdeführerin im Migros Verteilbetrieb am 27. November 2020 und Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit unbefristeter Einsatzdauer bereits eine Woche später). Die Beschwerdeführerin sei zwar aktuell temporär arbeitstätig und werde daher von der Sozialhilfe unterstützt. Sie habe im Dezember 2020 und Januar 2021 ein Einkommen erwirtschaften können. Sie verfüge jedoch nicht über eine Festanstellung und für Februar 2021 seien noch keine Einsätze bekannt. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2020 habe sie offenkundig keine Stelle im Pflegebereich finden können. Anzumerken sei dabei, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und in Aussichtstellung der Abweisung des Familiennachzuges um eine Veränderung ihrer Situation bemüht habe. Es sei unwahrscheinlich, dass sie sich bei einer allfälligen Bewilligung des Ehemannes weiterhin bemühen werde, eine Stelle zu finden und auch zu halten, um den finanziellen Bedarf der Familie selber zu decken. Es müsse eher davon ausgegangen werden, dass sich die Situation auch nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann nicht ändern werde und dass die Familie weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt werden müsste, wie im ganzen Erwachsenenleben der Beschwerdeführerin. Auch für den Beschwerdeführer werde es sehr schwierig werden, im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, da er weder Deutsch noch Französisch spreche. Die Absagen der von ihm kontaktierten Firmen zeigten dies nachweislich auf. Ein Ende des Sozialhilfebezuges zeichne sich deshalb nicht ab. Nach bundesgerichtlicher Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (Asyl) stünden finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe, was vorliegend der Fall sei.

 

Die Beschwerdeführerin sei Mutter zweier Kinder. Ihr älterer Sohn lebe bei seinem Vater. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit habe sie nie einen Beitrag an den Unterhalt ihres Sohnes C.___ geleistet. Der Beschwerdeführer habe E.___ als seine Tochter anerkannt. Die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen worden, eigene Asylgründe hätten nicht vorgelegen. Ziel des Familienasyls sei es, für die Kernfamilie den Rechtsstatus einheitlich zu regeln. Der Zweck bestehe namentlich in der Bewahrung vorbestandener Familienstrukturen beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine durch die Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie verliessen ihr Heimatland, um mit dem Vater wiedervereint zu sein. Sie seien nicht selbst verfolgt oder bedroht gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es daher heute möglich, in ihr Heimatland zurückzukehren und die Beziehung mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter dort zu leben. Der Beschwerdeführer lebe erst seit etwa zweieinhalb bis drei Jahren und teilweise illegal in der Schweiz. Es sei ihm ohne weiteres möglich, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Bei der Heirat mit der Beschwerdeführerin habe er sich als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten. Die Beschwerdeführer hätten nicht davon ausgehen können, das gemeinsame Familienleben in der Schweiz leben zu können. Die Tochter E.___ sei noch in einem anpassungsfähigen Alter.

 

4.2 Den treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich die Beschwerdeführerin ist nichts Wesentliches beizufügen. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz bezog die Beschwerdeführerin bis zum 1. Februar 2021 insgesamt CHF 226'583.40 Sozialhilfe (davon CHF 61’044.05 von den Beschwerdeführern gemeinsam, Aktum 185 Dossier Beschwerdeführer). Gemäss Auszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 29. April 2020 liegen gegen die Beschwerdeführerin sechs eingeleitete Betreibungen in der Höhe von CHF 5'030.75 und 21 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 20'730.85 vor (Aktum 117 ff. Dossier Beschwerdeführer). Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zofingen vom 10. Oktober 2018 ist sie mit zwei offenen Betreibungen von insgesamt CHF 3'546.85 und 27 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 29'013.00 verzeichnet (Aktum 14 ff. Dossier Beschwerdeführerin). Auch ist offenkundig, dass sie sich erst nach Kenntnis der möglichen ausländerrechtlichen Massnahmen um eine Arbeit bemüht hat. Zwar ist die Beschwerdeführerin Mutter zweier Kinder, jedoch wäre es ihr zum Beispiel nach dem Wegzug ihres Sohnes C.___ zu seinem Vater ab Oktober 2014 bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 2018 möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung nachzugehen, was sie jedoch nicht getan hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten November 2020 bis Februar 2021 mitnichten als «überobligatorische Anstrengung» bezeichnet werden. Ob weitere temporäre Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin vorgesehen sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich (Aktum 187 Dossier Beschwerdeführerin) und wird auch nicht geltend gemacht.

 

4.3.1 Für die Beurteilung der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sind auch die finanziellen Möglichkeiten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, d.h. des Beschwerdeführers einzubeziehen (siehe oben E. 3.2). Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz um seine berufliche Integration bemüht, indem er Arbeitsbemühungen (Aktum 107 ff. Dossier Beschwerdeführer) sowie die Absolvierung zweier Deutschkurse belegt (vgl. Beilagen 8 und 9 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die diversen Bewerbungen, welchen kein positiver Bescheid beschieden waren, wie bei der Beschwerdeführerin erst nach Kenntnis der möglichen ausländerrechtlichen Massnahmen vom 31. Januar 2020 erfolgten. Die zwei Deutschkurse wurden zudem vom Beschwerdeführer zu weniger als 80 % besucht. Was seine Französischkenntnisse anbelangt, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich: In der Befragung vom 28. November 2018 gab der Beschwerdeführer unmissverständlich an, über keine solche zu verfügen. Damals wurden ihm einige Ergänzungsfragen gestellt, insbesondere da Französisch die Amtssprache seines Heimatlandes ist und er blieb dabei, kein Französisch zu sprechen (Aktum 21 Dossier Beschwerdeführer). Belege dafür, dass der Beschwerdeführer sehr gut Französisch spreche, wurden keine eingereicht. Nicht anders verhält es sich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe fünf Jahre in Frankreich gelebt und dort Arbeitserfahrung gesammelt. Zum einen reichen die Beschwerdeführer keinerlei Belege für diese Behauptung ein. Zum anderen wurde auch dies im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht. Auch in der Befragung vom 28. November 2018 äusserte der Beschwerdeführer nichts zu einem Aufenthalt in Frankreich. Er gab lediglich an, fünf oder sechs Jahre in Belgien gewesen zu sein, bevor er von dort im Jahre 2017 in sein Heimatland zurückkehrte. Später in der Befragung gab er an, sowohl in Belgien als auch in Frankreich seien seine Asylgesuche abgelehnt worden, von einer Arbeitstätigkeit sagte er jedoch nichts (Aktum 20 ff. Dossier Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer gab nie an, in Frankreich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, die ihn zur Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Eine solche wird weder im vorliegenden Verfahren nachgereicht, noch wird erklärt, wie es zur Erwerbstätigkeit kam.

 

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2021 sowie 20. April 2021 drei Bestätigungen von potentiellen Arbeitgebern ein. Dazu ist festzuhalten, dass die Bestätigungen von G.___ vom 12. März 2021 sowie der H.___ vom 8. April 2021 von vornherein nicht aussagekräftig oder ausreichend sind: Die Bestätigung von G.___ enthält weder Angaben zum Pensum noch zum Gehalt. Bei der Stelle im Baugewerbe wurde eine Anstellung nur bei genügendem Auftragseingang in Aussicht gestellt, wobei auch hier nicht ersichtlich ist, zu welchem Pensum der Beschwerdeführer angestellt wäre. Der Bestätigung von F.___, Gemüsebau, vom 14. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer gültigen Arbeitsbewilligung die Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter mit einem 100 % Pensum und einem Gehalt von brutto CHF 3'300.00 pro Monat erhalten könne. Zu den Aufgaben würden Feldarbeiten, Jäten, Gemüserüsten wie allgemeine Stallarbeiten bei den Hühnern zählen. Auf telefonische Rückfrage vom 16. September 2021 teilte F.___ dem Verwaltungsgericht mit, dass die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2021 angebotene Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zwischenzeitlich anderweitig vergeben worden und eine Anstellung desselben somit nicht mehr aktuell sei. Zudem hätte es sich bei den Feldarbeiten, dem Jäten und dem Gemüserüsten um eine saisonale Anstellung gehandelt. Die allgemeinen Stallarbeiten bei den Hühnern hingegen wären das ganze Jahr angefallen, jedoch nicht zu einem Brutto-Lohn von CHF 3'300.00 pro Monat. Zwei Stunden nach der telefonischen Rückfrage des Verwaltungsgerichts bei F.___ rief dessen Ehefrau an und teilte mit, dass zwischenzeitlich eine Person abgesagt habe und sie den Beschwerdeführer nun doch anstellen könnten. Auf die Frage, ob diese Person vor oder nach dem Telefonat mit Herrn F.___ abgesagt habe, gab I.___ an, dass die Absage nach dem Telefonat erfolgt sei. Auf den doch etwas merkwürdigen Zufall angesprochen, dass ausgerechnet heute nach dem Telefonat mit dem Gericht jemand abgesagt haben solle, hielt Frau I.___ fest, dass es speziell sei. Darauf, dass ihr Ehemann gegenüber dem Gericht ausgesagt habe, dass es sich bei den Feldarbeiten, dem Jäten und dem Gemüserüsten um eine saisonale Anstellung handle und dass der Beschwerdeführer für die allgemeinen Stallarbeiten bei den Hühnern einen tieferen Lohn als den Bruttolohn von CHF 3'300.00 pro Monat erhalten hätte, da diese Arbeit kein 100 % Pensum umfasst hätte, teilte I.___ mit, es sei zwar richtig, dass es sich bei den Feldarbeiten, dem Jäten und dem Gemüserüsten um eine saisonale Anstellung handle, jedoch gebe es genügend Arbeit bei den Stallarbeiten bei den Hühnern. Auf Rückfrage teilte sie weiter mit, dass das Pensum bei den allgemeinen Stallarbeiten bei den Hühnern ein 100 % Pensum wäre, das zum Minimallohn von CHF 3'300.00 pro Monat entlohnt würde. Auf die widersprüchlichen Aussagen zwischen ihrem Mann und ihr angesprochen hielt sie fest, dass die Arbeit nach der Saison nicht ausgehen würde, da schon bald der Nüsslisalat gedeihen werde und zudem auch noch Lagergemüse verarbeitet werden müsse. Bei einem 100 % Pensum betrage die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden, d.h. 55 Stunden in der Woche (in einer Woche werde während fünfeinhalb Tagen gearbeitet). Auf die Frage, ob der Vertrag befristet oder unbefristet wäre, teilte I.___ weiter mit, vorgesehen wäre ein unbefristeter Vertrag. Aufgrund schlechter Erfahrungen sei es jedoch schwierig, darauf eine genaue Antwort zu geben.

 

4.3.2 Dass just nach dem Telefonat des Gerichts mit F.___ eine Person eine Anstellung beim Gemüsebau abgesagt haben soll und der Beschwerdeführer nun doch angestellt werden könne, ist nicht glaubwürdig; diese Angabe ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren und kann nicht gehört werden. Selbst wenn dem so gewesen wäre, würde der Beschwerdeführer wohl kaum CHF 3'300.00 pro Monat für die Stallarbeiten bei den Hühnern erhalten. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerdeführerin zusammen bereits Sozialhilfeleistungen bezogen (Aktum 185 Dossier Beschwerdeführer). Zwar ist sein Fehlbetrag niedriger als derjenige der Beschwerdeführerin, allerdings ist bei der vorliegenden Sachlage im Falle des Nachzugs die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten. Die Beschwerdeführer vermögen nicht nachzuweisen, dass einer der Ehegatten in absehbarer Zeit eine Anstellung finden könnte, die zumindest eine spürbare Reduktion der Sozialhilfe erlauben würde. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 seine aus einer vorangehenden Beziehung am 8. Juni 2016 geborenen Zwillinge anerkannte und somit für diese auch unterhaltspflichtig ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit mit einer aktuell drohenden Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, welche als erheblich und fortgesetzt zu betrachten ist. Demnach besteht im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein grosses öffentliches Interesse, den Familiennachzug zu verweigern.

 

4.4 Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich sodann als verhältnismässig. Die Beeinträchtigung des Ehelebens ist mit Blick auf den Umstand, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, hinnehmbar. Die Beschwerdeführerin musste sich darüber im Klaren sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres in der Schweiz würde leben können. Setzt das Ehepaar seine Bemühungen fort und gelingt es der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, lässt sich zu diesem Zeitpunkt erneut ein Nachzugsgesuch einreichen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 (je CHF 750.00) zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    B.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 11. Februar 2021 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022.