Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Dezember 2020 folgte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 21. Dezember 2020, 14:32 Uhr, auf der Autobahn A1 West von Bern-Brünnen in Fahrtrichtung Mühleberg mit seinem Personenwagen auf dem Überholstreifen dem vor ihm fahrenden Personenwagen mit einem ungenügenden Nachfahrabstand über eine Strecke von 700 Metern (Abstand 13.60 Meter, Geschwindigkeit 113 km/h, Nachfahrabstand 0.43 Sekunden).
1.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 8. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer der groben Verkehrsregelnverletzung (Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft.
2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 13 Monaten, da in den vergangen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen und der Leumund deutlich getrübt war. Sie stufte sein Verhalten als schwere Verkehrswiderhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ein, da sowohl die vom Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung als auch das Verschulden als schwer bezeichnet werden müssten.
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine Frist zur Einreichung der ausführlichen Begründung.
4.1 Am 18. März 2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er am 26. Februar 2021 gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 Einsprache erhoben habe, weshalb das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren sei.
4.2 Mit Verfügung vom 19. März 2021 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht antragsgemäss sistiert.
4.3 Am 18. Oktober 2021 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 8. Februar 2021 zurück.
5. Mit Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, beantragen, es sei die Verfügung des BJD vom 9. Februar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von maximal vier Monaten zu entziehen.
6. Die MFK schloss namens des BJD am 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Bemerkungen einreichen.
8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h lediglich einen Abstand von 13.6 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, was einem zeitlichen Abstand von 0.43 Sekunden entspreche. Der erforderliche Abstand sei demnach bei weitem nicht eingehalten worden.
2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, ob ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren als schwer oder mittelschwer zu qualifizieren sei, sei anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Der zur Diskussion stehende Vorfall habe sich am Nachmittag des 21. Dezembers 2020, 14.32 Uhr, ereignet. Wie sich dem Bildmaterial entnehmen lasse, habe zu diesem Zeitpunkt auf der fraglichen Strecke geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Sichtverhältnisse seien keineswegs eingeschränkt gewesen. Die Unterscheidung, ob eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmen oder nur eine mittelgrosse Gefährdung vorliege, bereite in der Praxis den Gerichten bisweilen erhebliche Mühe. Das Bundesgericht habe sich mit einem Urteil des Nidwaldner Verwaltungsgerichts befassen müssen, in welchem der Fahrzeugführer über eine Distanz von drei Kilometern einen maximalen Abstand von lediglich fünf Metern eingehalten habe. Dies notabene bei einer gefahrenen Geschwindigkeit zwischen 80 bis 100 km/h, was eine Distanz von nur gerade 0.23 Sekunden bedeute. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h betrage die Distanz sogar nur 0.18 Sekunden. Dabei sei das Nidwaldner Verwaltungsgericht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 6A.86/2006 vom 28. März 2007). Im vorliegenden Fall betrage der Abstand 0.43 Sekunden. In Anlehnung an das zitierte Urteil könne damit nicht von einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG ausgegangen werden. Es werde nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt die Aufmerksamkeit nicht auf die Strasse gerichtet habe. Es fehle somit in casu bereits an der Voraussetzung der ernstlichen Gefahr.
Weder aus den Strafakten noch aus der Begründung der Administrativbehörde könne entnommen werden, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers von besonderer Rücksichtslosigkeit zeuge. Dass der Beschwerdeführer durch das Fahrverhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuges «genervt» gewesen sei, sei insofern nachvollziehbar, als dieser Dritte es bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von nur 110 km/h nicht für nötig gehalten habe, die Überholspur freizugeben. Zum fraglichen Zeitpunkt sei das Verkehrsaufkommen gering gewesen. Für das vordere Fahrzeug bzw. dessen Lenker habe kein Grund bestanden, über eine derart weite Distanz auf der linken Fahrspur zu verbleiben. Dies rechtfertige das nahe Auffahren zwar nicht, zeige aber doch, unter welchen Umständen dies geschehen sei. Alles in allem sei das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu qualifizieren.
3.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst. Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Eine schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
3.2 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3).
3.3 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit, ist doch die Missachtung dieser Regel eine häufige Unfallursache (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.1).
Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel ab. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1).
3.4.1 Der Beschwerdeführer hat über eine Distanz von 700 Metern einen Sicherheitsabstand von bloss 0,43 Sekunden eingehalten und damit die erwähnte Regel «1/6-Tacho bzw. Abstand von 0,6 Sekunden» klar verletzt. Zwar kann den Bildern des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern entnommen werden, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles kein reger Verkehr herrschte und die Sichtverhältnisse gut waren. Dies vermag den Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf die geschaffene Gefährdung nicht zu entlasten. Mindestens die Insassen des vorausfahrenden Fahrzeugs wurden ernsthaft gefährdet: Bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h besteht die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden («Schleudertrauma») führen kann (VWBES.2018.298 E. 4.1 mit Hinweis). Ob der vorausfahrende Lenker den Überholstreifen nicht freigab, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aber auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertigt dies das Verhalten des Beschwerdeführers, d.h. das nahe Auffahren, in keiner Weise. Für die Unterschreitung des Sicherheitsabstands war allein der Beschwerdeführer verantwortlich, der (viel) zu nah auf das Fahrzeug vor ihm aufschloss.
Auch kann der Beschwerdeführer aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil 6A.86/2006 vom 28. März 2007 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar mag dieser Fall im Jahre 2007 so entschieden worden sein, jedoch entspricht dieser, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, nicht der langjährigen und aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Problematik des mangelnden Abstands. Auch ging das Amtsstatthalteramt Sursee im zitierten Urteil von einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG aus und nicht, wie vorliegend die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, von einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2. Das Bundesgericht konnte aufgrund des Verschlechterungsverbots demnach keine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz aussprechen. Der Beschwerdeführer hat objektiv eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel - die Einhaltung eines genügenden Abstandes im Sinne der Regel «1/6-Tacho bzw. Abstand von 0,6 Sekunden» - in grober Weise verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit unmittelbar ernsthaft gefährdet.
3.4.2 Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung erklärt, ein Lenker zeige eine rücksichtslose Fahrweise und erfülle subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn er vorsätzlich mit erheblich zu kleinem Abstand fahre, um den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen, wenn dies in Anbetracht der auf diesem Streifen verkehrenden langsameren Fahrzeuge nicht ohne Risiko möglich sei. Ebenso ging das Bundesgericht davon aus, ein Lenker zeige eine rücksichtslose Fahrweise, wenn es ihm darum gehe, bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h den vorderen Fahrer durch zeitlichen Abstand von lediglich 0.54 Sekunden dazu zu bewegen, den Überholstreifen freizugeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hat den erforderlichen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über einen längeren Zeitraum massiv unterschritten. Er gab anlässlich der Anhaltung gegenüber der Kantonspolizei Bern an, dass er absichtlich so nahe an das vor ihm fahrende Fahrzeug gefahren sei, da es ihn einfach nerve, wenn Fahrzeuge nur mit 110 km/h auf dem Überholstreifen fahren würden und der Normalstreifen frei sei. Es sei ihm jedoch bewusst gewesen, dass er zu wenig Abstand gehabt habe. In seiner Stellungnahme an die MFK vom 23. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er zu diesem Vergehen durch das vor ihm fahrenden Fahrzeug genötigt worden sei. Er habe auf sich aufmerksam gemacht (links blinken), doch leider ohne Erfolg. In der Eingabe vom 31. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch das Blockieren der Überholspur genervt bzw. provoziert gefühlt habe und einzig dieser Umstand zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers geführt habe. Dies jedoch als grobe Fahrlässigkeit zu taxieren, werde den Gesamtumständen nicht gerecht.
Aus dem Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers ist klar davon auszugehen, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand bewusst bzw. vorsätzlich erheblich unterschritt, um dadurch den Lenker des Vorderfahrzeugs zu einer (raschen) Freigabe der Überholspur zu veranlassen. Diese Fahrweise ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als rücksichtslos zu qualifizieren, zumal sich der voranfahrende Fahrzeuglenker dadurch - selbst wenn er die Spur wechseln kann - in aller Regel bedrängt und belästigt fühlt, was die Gefahr einer nervösen Fehlreaktion schaffen kann.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel – die Einhaltung eines ausreichenden Abstands – objektiv und subjektiv in grober Weise missachtet. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Vater eines in diesem Jahre neugeborenen Kindes. Seit dem 3. Mai 2021 sei er bei der [...] AG, [...], als Maschinist eingestellt worden. Neu lebe er mit seiner Frau und dem Kind in [...]. Er habe sich jeweils um 5:30 Uhr in [...] BE einzufinden, um von dort dann weiter zur Baustelle zu fahren. Mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm dies um diese Zeit nicht möglich. Bei einem längeren Ausweisentzug müsse er gar mit dem Stellenverlust rechnen, worunter schliesslich seine Familie leiden würde.
4.1 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.2 Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis unter anderem wegen einer schweren Widerhandlungen entzogen worden war, beträgt die Entzugsdauer somit mindestens 12 Monate. Die Vorinstanz erhöhte die Entzugsdauer aufgrund des deutlich getrübten Leumunds des Beschwerdeführers (seit 2017 drei Ausweisentzüge, einmal wegen einer schweren Verletzung von Verkehrsregeln [2017], einmal wegen einer leichten [2018] und einmal wegen einer mittelschweren [2020]) sowie der geschaffenen sehr grossen Gefährdung um einen Monat und setzte diese auf 13 Monate fest. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer angesichts der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten ohnehin längerfristige Umstellungen im Privatleben und für den Arbeitsweg wird vornehmen müssen. Ein zusätzlicher Monat fällt dabei nicht wesentlich ins Gewicht. Auch für die Ausübung der Arbeit selber ist lediglich von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Zwar wird dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Berufes durch den Ausweisentzug erschwert, aber nicht verunmöglicht. Die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine Berufsausübung sprengen damit nicht das übliche Mass, welches mit jedem Führerausweisentzug einhergeht.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser