Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Effektenkontrolle / Hausdurchsuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 18. Februar 2020 wurde A.___ von fünf Polizisten der Kantonspolizei Solothurn (nachfolgend: KAPO) an seinem Wohnort aufgesucht. Ihm wurde eröffnet, dass er dem Betreibungsamt vorgeführt werden müsse. In diesem Zusammenhang unterzogen ihn die Polizisten einer Effektenkontrolle.
Gleichentags ereignete sich in Grenchen ein bewaffneter Raubüberfall. Da das dabei erstellte Profil des Täters demjenigen von A.___ glich, wurde der Fahndungsdienst der KAPO damit beauftragt, die mit der Vorführung beauftragte Sicherheitspolizei mit zwei Fahndern zu begleiten.
Nach der polizeilichen Vorführung auf dem Betreibungsamt fand eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers statt. Am gleichen Tag wurde A.___ in Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle angehalten.
2. A.___ beschwerte sich gegen das Verhalten der KAPO und verlangte eine anfechtbare Verfügung über den Realakt vom 18. Februar 2020 im Sinne von § 28bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 124.1]). Die KAPO erliess die geforderte Verfügung am 21. September 2020 und stellte Folgendes fest:
1. Es wird festgestellt, dass sowohl die am 18. Februar 2020 erfolgte polizeiliche Vorführung von Herrn A.___ und die durchgeführte Effektenkontrolle gesetz- und verhältnismässig erfolgt sind.
2. Es wird festgestellt, dass die am 18. Februar 2020 durchgeführte Befragung und die Hausdurchsuchung im Einverständnis von Herrn A.___ und somit recht- und verhältnismässig erfolgt sind.
3. Es wird festgestellt, dass die am 18. Februar 2020 durchgeführte Verkehrskontrolle und die daraufhin erfolgte Verzeigung von Herrn A.___ an die Staatsanwaltschaft recht- und verhältnismässig erfolgt sind.
4. Es wird festgestellt, dass Herr A.___ aus der am 18. Februar 2020 unterlassenen Protokollierung der Befragung und Hausdurchsuchung kein Nachteil entstanden ist.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ Beschwerde beim Departement des Innern und beantragte die vollständige Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2020 und die Feststellung, dass die polizeiliche Vorführung vom 18. Februar 2020 als auch die durchgeführte Effektenkontrolle und die Hausdurchsuchung rechtswidrig und unverhältnismässig seien. Nachdem das Departement des Innern A.___ mit Verfügung vom 19. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Boris Banga gewährt hatte, wurde die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 und fristgerechter Nachreichung der Beschwerdeergänzung vom 22. März 2021 erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Departementes des Innern vom 15. Februar 2021 und beantragte unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die polizeiliche Vorführung von Herrn A.___ und die durchgeführte Effektenkontrolle sowie die durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig und unverhältnismässig seien. Weiter wurden die vollumfängliche unentgeltliche Prozessführung beantragt und es wurden diverse Beweis- und Editierungsanträge gestellt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Jeweils mit Vernehmlassung vom 12. April 2021 beantragen sowohl das Departement des Innern als auch das Polizeikommando kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt Boris Banga seine Kostennote ein.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist Adressat der angefochtenen Verfügung.
Nach § 12 VRG ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2 Als schutzwürdig gilt zwar jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).
Des Weiteren muss es sich um ein unmittelbares, eigenes und persönliches Interesse handeln. Ein persönliches Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person durch den Beschwerdegegenstand einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Demgegenüber berechtigt ein ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse nicht zur Beschwerde (Isabelle Häner in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 48).
Darüber hinaus muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des Entscheides nachweisen. Aktuell ist das Interesse, wenn der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheides noch besteht. Praktisch ist das Interesse, wenn der Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde. Das Interesse der beschwerdeführenden Person ist somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben wird (Häner, a.a.O, N. 21 f. zu Art. 48).
2. Der Beschwerdeführer verlangt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ausschliesslich Feststellungen von seines Erachtens rechtswidrig und unverhältnismässig erfolgten Tathandlungen, welche unbestrittenermassen abgeschlossen sind und keine weiteren Wirkungen mehr haben.
Die Feststellungsverfügung ist subsidiär. An einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellungsverfügung mangelt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch den Erlass einer alsbald möglichen Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können (Beatrice Weber-Dürler / Pandora Kurz-Notter in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 25).
Gemäss BGE 130 V 388 (E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen) haben Feststellungsverfügungen - gleich wie bei Gestaltungs- und Leistungsverfügungen - stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungsfähig ist namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner werden mit behördlichen Zusicherungen, Auskünften, Empfehlungen oder Belehrungen keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt; solche Mitteilungen stellen demnach keine Verfügungen dar und sind folglich nicht anfechtbar.
3. Bereits in der ursprünglichen Verfügung vom 21. September 2020 ist festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer durch die Befragung und Hausdurchsuchung kein Nachteil entstanden ist. Ein Nachteil ist den auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorführung und die Effektenkontrolle, bei welchen nicht die Handlung als solche, sondern lediglich die Art der Durchführung beanstandet werden. Es wird jedoch weder ein persönlicher Nachteil behauptet noch dargelegt. Da mit der Feststellung auch kein allfälliger, aber nicht dargelegter Nachteil behoben werden kann, liegt auch kein aktuelles Interesse vor. Sollte dennoch ein Interesse in Bezug auf einen konkreten, individuellen Nachteil bestehen, wäre dieser mittels Leistungs- oder Gestaltungsbegehren geltend zu machen. Auf die reinen Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen.
Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt und die Gelegenheit geboten, seine Beschwerde ergänzend zu begründen.
Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich aus der ergänzenden Begründung eine Klärung der Interessenlage des Gesuchstellers ergibt, hätte doch sonst das UP-Gesuch bereits wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2018 vom 13. März 2018, E. 2.3.2. m.H.).
Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt Banga seine Kostennote ein, welche seine Leistungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beinhaltet; seine Leistungen bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung sind bereits abgerechnet worden. Geltend gemacht werden 19.08 Stunden zum Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde und CHF 106.00 Spesen zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Beschwerde und deren Begründungsergänzung werden 12.40 Stunden veranschlagt. Für die Sichtung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2021, welche lediglich die Mitteilung über die eingegangene Stellungnahme des Departementes im Umfang von einer einzigen Seite beinhaltete, wird eine Stunde berechnet. In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden im Wesentlichen dieselben Textbausteine wiederholt, welche schon bei den Vorinstanzen verwendet worden sind (oft reines «Copy Paste»). Die umfangreiche Beschreibung von allgemeinen polizeilichen Organisations- und Verhaltensregelungen wird nur bedingt in Zusammenhang mit dem konkreten Fall gestellt und ist schon bei der Vorinstanz vorgebracht worden, ohne dass nun neue fallrelevante Aspekte umschrieben werden. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege werden nur notwendige Aufwendungen abgegolten. Angemessen erscheint ein gesamter Zeitaufwand von 8 Stunden. Der Staat vergütet einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit CHF 180.00 pro Stunde. Die Vergütung ist damit ermessensweise auf CHF 1'665.05 (8 Stunden à CHF 180.00 plus CHF 106.00 Spesen zuzüglich 7,7 % MWST) festzulegen. Ausserdem ist festzustellen, dass Rechtsanwalt Banga ein Nachzahlungsanspruch von CHF 603.10 (8 x CHF 70.00 zuzüglich 7,7 % MWST) zusteht.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 250.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1'665.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
4. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Boris Banga im Umfang von CHF 603.10 (inkl. 7.7% MWSt; Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad