Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Weber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Testanordnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. In der Kindergartenklasse von B.___ wurde am 19. Februar 2021 ein Kind positiv auf eine mutierte Variante des Coronavirus getestet. Da am 16. Februar 2021 der letzte Kontakt zwischen den Kindern stattgefunden hatte, verfügte der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, am 21. Februar 2021, alle Familienmitglieder von B.___ sowie Personen, die im gleichen Haushalt lebten, hätten sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit 26. Februar 2021 in Quarantäne zu begeben. In dieser Verfügung wurde zudem festgehalten, die Testanordnung gelte für die gesamte Familie und Kinder ab dem 6. Lebensjahr. Für Kinder unter 6 Jahren werde auch dringend ein PCR-Test empfohlen.
2. Gleichentags verfügte der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, mit separater Verfügung, alle Familienmitglieder von B.___ sowie Personen, die im gleichen Haushalt lebten, seien verpflichtet, sich heute oder am 22. Februar 2021 als auch am 26. Februar 2021 mittels PCR-Test auf Sars-CoV-2 testen zu lassen. Sollten sie sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung entziehen, würden sie mit Busse bestraft. Die Kosten der verfügten Testungen würden durch den Bund übernommen.
3. Der Vater von B.___, A.___, erhob am 28. Februar 2021 sowohl gegen die Quarantäne- als auch gegen die Testanordnung Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 1. März 2021 nicht auf die Beschwerde gegen die bereits abgelaufene Quarantäneanordnung ein. Bezüglich der Testanordnung wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und als nichtig abzuschreiben.
2. In Folge der Einschränkungen, welche sich durch die angefochtene Verfügung ergeben würden, sei die Beschwerde als dringlich zu behandeln.
3. Dem Antragsteller sei in Folge der notwendigen Bearbeitung der angefochtenen, unrechtmässig erlassenen Verfügung eine durch das Gericht festzulegende Aufwandsentschädigung zuzusprechen.
4. Der «Kontaktperson B.___» sei die Teilnahme am Unterricht im Kindergarten ohne weitere Massnahmen umgehend wieder zu erlauben.
Ausser der per E-Mail zugestellten Verfügung sei ihnen kein vom Kantonsarzt offiziell gezeichnetes Dokument zugestellt worden.
Weder aus den genannten Gesetzestexten, noch aus den Anhängen der E-Mail-Verfügung lasse sich eine gesetzliche Befugnis des Kantonsarztes ableiten, entsprechende Verfügungen für Personen zu erlassen, die nicht krank, krankheitsverdächtig, angesteckt, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider seien und dabei selbst auch keinen (engen) Kontakt zu positiv getesteten, kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten oder Ausscheidern gehabt hätten. Mit Ausnahme von B.___ werde für die Familienmitglieder bestritten, dass eine gesetzliche Grundlage vorliege. Weiter werde auch die Aussagekraft einer solchen Testung bestritten. Auch der Bundesrat habe ausgeführt, dass es sich bei der Entnahme einer Probe um einen invasiven Eingriff handle, der von staatlicher Seite nicht ohne Weiteres verordnet werden könne. Die Covid-Verordnung besondere Lage enthalte nur Regelungen für die Isolationsanordnung von infizierten Personen und für die Quarantäneanordnung von direkten Kontaktpersonen, nicht aber für die zweiten Kontakte.
4. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Bei Mutationen des Sars-CoV-2 würden gemäss Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit auch die Kontaktpersonen der Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt. Auch die Testanordnung richte sich nach diesen Empfehlungen. Bei dieser Massenverfügung sei die elektronische Zustellung ohne Unterschrift zulässig.
5. Am 3. März 2021 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. Die Vorinstanz stütze sich nur auf Empfehlungen und keine gesetzlichen Grundlagen. Nur Personen, die engen Kontakt gehabt hätten, würden als krankheits- oder ansteckungsverdächtig gelten. Menschenrechte müssten auch in Notlagen respektiert werden. Auch bei der Kontaktperson dürfe die Probeentnahme nur empfohlen werden, da diese jünger als sechs Jahre alt sei.
6. Mit E-Mail vom 4. März 2021 teilte die stellvertretende Kantonsärztin mit, dass es sich vorliegend um einen speziellen Fall gehandelt habe. Im Raum [...] bestehe ein grösserer COVID-19-Cluster mit dem mutierten Virus, weshalb man mit einer grösseren Ausbruchsuntersuchung vor Ort versuche, die Lage rasch unter Kontrolle zu bringen.
II.
1. Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Testungen waren für den 21. bzw. 22. sowie für den 26. Februar 2021 angeordnet worden. Der Beschwerdeführer erhob erst am 28. Februar 2021 dagegen Beschwerde. Er legt nicht dar, ob er und seine Familie sich haben testen lassen und inwiefern sie im Nachhinein noch beschwert sind. Mangels schutzwürdigem Interesse ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass gemäss Ausführungen der stellvertretenden Kantonsärztin für Kinder unter 6 Jahren keine Testpflicht besteht und B.___ den Kindergarten somit vorbehaltlos wieder besuchen kann. Die sehr weitgehende Testanordnung wird zudem mit einem grösseren COVID-19-Ausbruch des mutierten Virus begründet.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Anspruch auf eine Aufwandentschädigung besteht nicht.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der E-Mail der stellvertretenden Kantonsärztin vom 4. März 2021 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann