Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Mai 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn bestrafte A.___ (geb. 26. August 1967, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Urteil vom 28. November 2017 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise des Versuchs dazu, mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung von 575 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug sowie mit einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
2. Im Jahr 2018 wurden dem Beschwerdeführer zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag auferlegt, welche infolge Uneinbringlichkeit der Busse in Vollzug gesetzt wurden. Mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 11. August 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Veruntreuung, versuchter Erpressung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, unberechtigter Verwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, geringfügiger Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Departements des Innern am 5. Juni 2018 für eine Reststrafe von 259 Tagen bedingt gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurden 661 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug und vorzeitiger Massnahmenvollzug sowie Ersatzmassnahme an die Freiheitsstrafe angerechnet.
3. Das ordentliche Strafende fällt auf den 25. April 2022. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 23. Februar 2021 erreicht.
4. Der Beschwerdeführer ist immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde teilweise auch zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt. Er wurde seit 2005 unter anderem wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten in 10 Fällen verurteilt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Februar 2021).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 22. Februar 2021 die bedingte Entlassung auf den 23. Februar 2021 und verfügte, ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte Entlassung auf den 23. Februar 2022 erneut geprüft.
6. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss seine sofortige Entlassung.
7. Mit Eingabe vom 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein.
8. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
10. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2021 wurde der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
11. Rechtsanwalt Daniel Gehrig beantragte mit Stellungnahme vom 19. April 2021, die Verfügung des DdI vom 22. Februar 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 21. April 2021 erneut in der Sache.
13. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).
4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 8. Februar 2021 das rechtliche Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt [...] liegt vor.
5.1 Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung. Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6. Die Vorinstanz würdigte im Wesentlichen den Vollzugsverlauf, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. […] vom 31. Mai 2019, die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) vom 25. November 2020 und die Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe vom 25. Januar 2021. Die Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden: a) mehrfach und einschlägig vorbestraft, b) mehrfaches Bewährungsversagen, c) langjährig bestehende Abhängigkeitserkrankung inkl. Konsum während des Vollzugs, d) psychiatrische Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) mit auch ausgeprägten narzisstischen Anteilen und Psychopathy, e) erhebliche kriminelle Energie, f) Opferhaltung, g) Mangel an Problembewusstsein und Übernahme von Eigenverantwortung für die delinquenten Handlungen, h) ungeregeltes Entlassungssetting. Legalprognostisch positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a) bis auf Disziplinierungen Wohlverhalten im Strafvollzug, b) Aufrechterhalten der Abstinenz während des Strafvollzugs, c) Auseinandersetzung mit Delinquenz, d) Veränderungswille, e) Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, f) Bereitschaft, sich im Rahmen einer Therapie weiter mit der Delinquenz auseinanderzusetzen. Die Aufzählungen seien nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere aufgrund seines Vorlebens mit einer über viele Jahre andauernden Delinquenz in verschiedenen Deliktsbereichen, der langjährig bestehenden Abhängigkeitserkrankung und der diagnostizierten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit auch ausgeprägten narzisstischen Anteilen und Psychopathy eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich bisher als unbelehrbar erwiesen und sich weder durch die zahlreichen Verurteilungen noch durch Aufenthalte in Vollzugsanstalten davon abhalten lassen, immer wieder neue Straftaten zu begehen. Sein Verhalten im Strafvollzug sei angepasst und spreche nicht gegen eine bedingte Entlassung. Gestützt auf die bisher mit ihm gemachten Erfahrungen sei jedoch nicht zu erwarten, dass mit Anordnung von Bewährungshilfe oder Weisungen die Legalprognose verbessert werden könnte und es erscheine zweifelhaft, ob es ihm gelingen würde, die im Strafvollzug erreichte Abstinenz aufrechtzuerhalten und seine Pläne für einen deliktfreien Neuanfang an einem anderen Ort umzusetzen, zumal es auch während des Strafvollzugs zu Konsum von Cannabis und Kokain gekommen sei. Schon beim letztmaligen Strafvollzug im Jahr 2018 sei man davon ausgegangen, dass ihm bewusst geworden zu sein scheine, dass er seinem Leben eine neue Richtung geben müsse, und dass er den Willen habe, sich rechtskonform zu verhalten. Kurz nach der ihm im Juni 2018 gewährten bedingten Entlassung sei es zu neuen Straftaten gekommen und er habe bis zu seiner Verhaftung trotz laufenden Strafuntersuchungen und immer wieder neuen Strafanzeigen unbeirrt weiter delinquiert. Er sei mehr als einmal unter Auflagen bedingt entlassen worden und habe sich während der Probezeit nicht bewährt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit ungefähr vier Monaten im offenen Strafvollzug und ihm seien bisher erst wenige Vollzugsöffnungen gewährt worden. Somit hätten – wie im Verlauf des letzten Strafvollzugs – durch seinen langen Aufenthalt in der Geschlossenen Wohngruppe (GWG) keine Erfahrungen im offenen Strafvollzug mit der Gewährung von Vollzugslockerungen gemacht werden können. Es hätten auch noch keine Erkenntnisse gewonnen werden können, ob sich seine Haltung nachhaltig verändert habe. Es erscheine daher zur Überprüfung der von ihm geltend gemachten Besserung notwendig, den Vollzug im offenen Vollzug mit der Gewährung von regelmässigen Vollzugsöffnungen weiterzuführen, um weitere Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob er in diesen Übungsfeldern bestehen könne. Zugleich erscheine es als angezeigt, die Empfehlungen der AFA für eine vollzugsbegleitende Behandlung umzusetzen, einerseits, um ihm zusätzliche Unterstützung zukommen zu lassen und andererseits, um weitere Erkenntnisse zu seiner Einstellung zu den Straftaten und einer allfälligen Besserung zu erhalten. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass derzeit die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.
7.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), weil im vorinstanzlichen Verfahren keine persönliche Anhörung stattgefunden habe.
7.2 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden. Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (BGE 122 II 464 E. 4). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Der Beschwerdeführer hatte nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch vor dem DdI Gelegenheit, seinen Standpunkt schriftlich einzubringen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, war im vorliegenden Fall eine persönliche Anhörung aufgrund der vom Amt für Justizvollzug des Kantons Bern erlassenen Besuchs- und Ausgangssperre aufgrund des Coronavirus nicht möglich. Die Vorinstanz konnte jedenfalls ohne Gehörsverletzung auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2015 vom 15. Februar 2016, E. 3.2). Die beanstandete Gehörsverletzung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
8.1 Unbestritten wirkt sich das Vorleben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Legalprognose ungünstig aus. Der aktuelle Auszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers erstreckt sich über insgesamt sieben Seiten (vgl. Strafregisterauszug vom 2. Februar 2021). Die über viele Jahre andauernde Delinquenz zeigt die Unbelehrbarkeit und fehlende Einsicht des Beschwerdeführers. Dr. med. […] diagnostizierte in seinem Gutachten vom 31. Mai 2019 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) mit auch ausgeprägten narzisstischen Anteilen und Psychopathy und eine Abhängigkeitserkrankung mit multiplem Substanzgebrauch ICD-10: F19). Der Beschwerdeführer zeige ein äusserst langjähriges und intensives Delinquenz-Verhalten in Bezug auf Betrugs- und Eigentumsdelikte. Man wisse von mindestens zwei Dutzend Verurteilungen über rund drei Jahrzehnte hinweg mit wiederholten Gefängnisaufenthalten. Der Beschwerdeführer sei weitgehend sozial isoliert. Er habe keine Arbeit. Er sei auch nicht auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig und schon lange berentet. Eindrücklich sei weiter die Geschwindigkeit, mit der er nach der letzten Haftentlassung wieder rückfällig geworden sei und dies erneut nicht mit einem Einzeldelikt, sondern mehreren Delikten (Deliktserie). Über die Basisrückfallrate bei Drogendelinquenten wisse man, dass diese besonders hoch liege (über 50%). Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit erneuter Rückfalldelinquenz in den bisher gezeigten Bereichen ausserordentlich hoch sei (gegen 100 %). Es gebe aber keine Hinweise auf ein deutlich erhöhtes Risiko aus den Bereichen der schweren Gewalt- und Sexualdelinquenz. Das Risiko für (Milieu-übliche) leichtere Gewaltdelikte sei durchschnittlich, wobei Alterseffekte hier eine moderierende Rolle spielen dürften und eben auch keine spezifische Aggressionsproblematik vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sein Leben in Freiheit einigermassen zu meistern, auch nicht auf einem ganz tiefen Niveau, er sei aber auch nicht therapiefähig. In der Risikoabklärung der AFA vom 25. November 2020 wird ausgeführt, das Problemprofil des Beschwerdeführers indiziere eine langfristige deliktorientierte, persönlichkeits- und suchtspezifische Behandlung bei einer forensischen Fachperson mit Erfahrungen im Umgang mit manipulativen Klienten in einem eng strukturierten Setting. In Anbetracht der bis dato eingeschränkten risikorelevanten Beeinflussbarkeit und den weiteren genannten manifesten personenbezogenen Aspekten gehe man davon aus, dass es eines mehrjährigen, von einem hohen Strukturierungsgrad gekennzeichneten Prozesses bedürfe, um eine nachhaltige Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers erreichen zu können. Da sich im Rahmen der bisherigen therapeutischen Interventionen keine nachhaltige Beeinflussung des personenbezogenen Veränderungsbedarfs gezeigt habe, empfehle man, gegebenenfalls zusätzlich zu freiwilligen Bemühungen um Behandlungsmöglichkeiten, eher eine Unterstützung im umweltbezogenen Veränderungsbedarf anzubieten. Da der Beschwerdeführer substituiert werde, erscheine eine ergänzende psychosoziale Begleitung sinnvoll. Ebenfalls könnte erneut eine Unterstützung für ein niederschwelliges suchtspezifisches Angebot (als Alternative trotz defizitärer Beeinflussbarkeit) bei Eigenmotivation des Beschwerdeführers in Betracht gezogen werden. Zusätzlich seien regelmässige unangekündigte Abstinenzkontrollen zu empfehlen.
8.2 Im Vollzugsbericht vom 11. Januar 2021 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne ein guter Vollzugsverlauf attestiert werden. Er halte sich meist an die Regeln der JVA Witzwil und zeige sich bemüht, in der Zusammenarbeit mit den Vollzugsverantwortlichen absprachefähig zu sein und an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken. Kritische Zwischenfälle hätten bisher keine beobachtet werden können. Die beiden Vollzugsöffnungen, einen Ausgang und einen zwölfstündigen Beziehungsurlaub, habe der Beschwerdeführer gemäss ihren Kontrollmöglichkeiten regelkonform verbracht. Im Verhältnis zu seinem langen Aufenthalt im Vollzug habe der Beschwerdeführer bisher von wenigen Vollzugsöffnungen profitieren können und sich bisher nur in einem kleinen Übungsfeld beweisen können. Die gemäss Risikoabklärung vorhandene Dissozialität und die risikorelevante Suchtmittelproblematik erforderten eine stützende Therapie, bestenfalls auf freiwilliger Basis, wie vom Beschwerdeführer geplant. In diesem Zusammenhang sei eine geeignete Wohnform, ggf. in einem geschützten Rahmen, eine wichtige Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer angestrebte Suchtmittelabstinenz. Die finanzielle Situation sei aufgrund der IV-Rente gesichert, wie auch die Unterstützung in administrativen Angelegenheiten durch die Beistandschaft. Einer Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe stehe der Beschwerdeführer positiv gegenüber.
8.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Die langjährige Deliktslaufbahn mit mehrfacher einschlägiger Rückfälligkeit zeichnet ein legalprognostisch äusserst ungünstiges Bild. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik, dass eine bedingte Entlassung nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren bewilligt werden darf, wenn gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz kein treuwidriges oder willkürliches Verhalten vorgeworfen werden: In der Verfügung des DdI vom 20. Oktober 2020 ging es um die Bewilligung von Sach- und Beziehungsurlauben und nicht um die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Als aktenwidrig erweist sich sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Oktober 2020 unmissverständlich in Aussicht gestellt worden sei, dass nunmehr die bedingte Entlassung per 23. Februar 2021 vorbereitet werde. In der entsprechenden Aktennotiz vom 6. Oktober 2020 wird ausgeführt, es werde zwar auf den 2/3-Termin und eine bedingte Entlassung hingearbeitet, doch auch diese sei vom Verhalten und der Mitarbeit des Beschwerdeführers abhängig. Nicht (mehr) zutreffend ist auch die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach er abgesehen von einem einmaligen Rückfall mit Cannabis während der ganzen Zeit des Vollzugs absolut suchtmittelabstinent gewesen sei. Am 9. Mai 2021 musste der Beschwerdeführer erneut wegen Drogenkonsums diszipliniert werden. Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob er nach der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug suchtmittelfrei leben kann. Dass die Vorinstanz dem gemäss Vollzugsbericht vom 11. Januar 2021 guten Vollzugsverlauf keinen grösseren Stellenwert beigemessen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auf eine ausführliche Tataufarbeitung wurde gemäss Vollzugsbericht sodann verzichtet. Es ist jedenfalls mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit weiterführen würde. Die Legalprognose ist nach wie vor schlecht.
8.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu berücksichtigenden Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert hat und es kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
10. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird gemäss der eingereichten Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF 2'270.95 (Honorar: CHF 2'055.00 [11 h 25 min à CHF 180.00], Auslagen: CHF 53.60, MWST: 162.35) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Gehrig im Umfang von CHF 785.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Daniel Gehrig wird auf CHF 2'270.95 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Gehrig im Umfang von CHF 785.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman