Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___,
2. Ortspartei B.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Wangen bei Olten, Dorfstrasse 65, Postfach 168, 4612 Wangen b. Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 7. Dezember 2020 nahmen die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten die Energiestrategie zur Kenntnis und genehmigten das Reglement zur Energiestrategie.
2. A.___ erhob in seinem und im Namen der B.___-Ortspartei Wangen bei Olten mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde «wegen Verletzung des Stimmrechts» und «wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen». Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe am 10. Dezember 2020 zur Prüfung der Zuständigkeit an den Regierungsrat. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn liess die Eingabe mit Schreiben vom 13. Januar 2021 dem Bundesgericht zukommen.
3. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 10. Februar 2021 nicht auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen den Inhalt der Energiestrategie bzw. des Reglements als Erlass richtete, da nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt werde, weshalb diese materiell rechtswidrig sein sollten. Soweit die Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Verletzung politischer Rechte geltend machen wollten, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ein und überwies diese zur weiteren Behandlung dem Verwaltungsgericht.
4. Die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten stellte in ihrer Eingabe vom 31. März 2021 den Antrag, auf die Beschwerde sei wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. A.___ äusserte sich nochmals mit Eingabe vom 20. April 2021.
II.
1.1 Das Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. In § 49 Abs. 4 GO wird bestimmt, dass in Gemeindeangelegenheiten nach Massgabe des Gemeindegesetzes Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann.
1.2 Nach § 157 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen kommunale Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerden sind nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten (§ 161 GpR).
2.1 A.___ hat seine schriftliche, mit Antrag und Begründung versehene Beschwerde als Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde gemäss dem GpR zwei Tage nach der Gemeindeversammlung mit A-Post Plus beim Verwaltungsgericht eingereicht. Sie ist damit nicht formrichtig eingereicht worden, da das Gesetz vorschreibt, dass Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerden per Einschreiben bei der Post aufzugeben sind. Ob bereits deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde nach dem Gesetz über die politischen Rechte ohnehin nicht das zulässige Rechtsmittel ist und das Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht (erstinstanzlich) zur Beschwerdebehandlung zuständig ist.
2.2 Das Gesetz über politische Rechte findet nach § 1 Abs. 1 auf alle kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen Anwendung. Beim angefochtenen Beschluss der Gemeindeversammlung handelt es sich jedoch nicht um eine kommunale Volksabstimmung, sondern um eine Abstimmung an einer Gemeindeversammlung. Auf kommunale Wahlen und Abstimmungen findet das GpR nur sinngemäss und ergänzend Anwendung.
2.3 Nach § 199 Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) kann, wer stimmberechtigt oder wer von einem Beschluss besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, beim Regierungsrat Beschwerde erheben gegen die von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefassten Beschlüsse. Beim Departement kann nach § 200 Abs. 1 lit. g GG Beschwerde geführt werden gegen Beschlüsse, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können. Gegen die Verfügung des Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 200 Abs. 2 GG). Beschwerden sind innert 10 Tagen, seit der anzufechtende Beschluss öffentlich bekanntgemacht oder schriftlich mitgeteilt wurde, einzureichen. Will ein Stimmberechtigter gegen einen Beschluss der Gesamtheit der Stimmberechtigten Beschwerde erheben, beginnt die Beschwerdefrist an dem der Gemeindeversammlung, Zweckverbandsversammlung oder Urnenabstimmung folgenden Tag (§ 202 GG).
2.4 Sowohl aus dem Gesetz über die politischen Rechte wie auch aus dem Gemeindegesetz geht also bereits aus dem Wortlaut hervor, dass gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse nicht (direkt) das GpR mit den dort vorgesehenen Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerden zur Anwendung kommt, sondern die Beschwerde nach Gemeindegesetz. Wenn auch das Gemeindegesetz die Abgrenzung zwischen der Entscheidkompetenz des Regierungsrates und des Departements zumindest aus heutiger Sicht nicht klar und verständlich regelt, so ist doch nach den expliziten Bestimmungen von § 199 und § 200 Abs. 1 lit. g zumindest klar, dass Beschlüsse einer Gemeinde und allenfalls in diesem Zusammenhang vermutete Verletzungen der politischen Rechte mit einer Beschwerde beim Departement zu rügen und von diesem erstinstanzlich zu behandeln sind.
Das ergibt sich nicht nur, wie bereits erwähnt, aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte und des Gemeindegesetzes, sondern auch aus deren Entstehungsgeschichte. Im Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 2. März 1980 war in § 1 Abs. 1 noch klarer formuliert, dass das Gesetz Anwendung finde auf alle kantonalen Volkswahlen und –abstimmungen und auf diejenigen Volkswahlen und –abstimmungen der Gemeinden, die an der Urne vorgenommen würden. Sinngemäss ergänzende Anwendung finde es auf kommunale Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversammlung, im Gemeinderat und in den Gemeindekommissionen stattfänden. An dieser Regelung, welche an das Gesetz über Abstimmungen und Wahlen vom 26. Juni 1966 anknüpfte, das in § 1 regelte, dass es auf alle kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie auf Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden, soweit diese an der Urne vorzunehmen seien, Anwendung finde, wollte das Gesetz über die politischen Rechte nichts Grundsätzliches ändern (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 26. Juni 1995 und vom 1. April 1996, in KRV 1996, nach S. 79). Und die Bestimmung von § 200 Abs. 1 lit. g GG wurde im Zuge der Revision vom 29. Oktober 2008 als eine der Bestimmungen zur Anpassung des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes an die Vorgaben des Bundesrechts (Rechtsweggarantie / Bundesgerichtsgesetz) eingeführt, damit eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle möglich würde «bezüglich der Beschlüsse, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können». Deshalb sei der Katalog von § 200 Abs. 1 GG um zwei weitere Buchstaben zu ergänzen (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 10. Juni 2008, RRB Nr. 2008/ 1041 S. 14).
3.1 A.___ hat nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen der B.___-Ortspartei Wangen bei Olten Beschwerde erhoben. Er hat jedoch trotz Aufforderung des Gerichts keine entsprechende Vollmacht bzw. keinen ihn zur Beschwerde ermächtigenden Beschluss der Ortspartei eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie im Namen der B.___-Ortspartei erhoben wurde, nicht einzutreten.
3.2 Auf die Beschwerde von A.___ selber ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Angelegenheit ist dem Departement zur weiteren Behandlung zu überweisen.
4. Der Beschwerdeführer wird demnach kostenpflichtig, wobei die Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzulegen ist.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die Akten werden dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Behandlung überwiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es handle sich um einen Endentscheid oder einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad