Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 27. April 2021             

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Güngerich,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,   

 

2.    Stadt [...], vertreten durch Schuldirektion der Stadt [...],   

 

Beschwerdegegnerinnen

 

betreffend     Revision


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ besuchte bis im Sommer 2020 die sechste Klasse in der Primarschule [...] in [...]. Anlässlich des Übertrittsgesprächs vom 3. März 2020 betreffend den Übertritt in die Sekundarstufe empfahl die Klassenlehrperson eine Zuteilung des Schülers in das Anforderungsniveau E (Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung für erweiterte Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder zur Fachmittelschule; vgl. § 30 Abs. 1 lit. b Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111]).

 

2. Nachdem die Kindseltern bei der Schuldirektion vergeblich um Anhebung der Schulnoten ihres Sohnes ersucht hatten, erhoben sie am 3. April 2020 Beschwerde beim Volksschulamt des Kantons Solothurn.

 

3. Im Rahmen des Schulübertrittsverfahrens absolvierte der Schüler am 22. Juni 2020 die Kontrollprüfung und erzielte in den Fächern Mathematik und Deutsch die Noten 5.1 beziehungsweise 5.0. Das Resultat wurde den Eltern mit Schreiben vom 26. Juni 2020 mitgeteilt und erklärt, dass die erzielten Noten der Kontrollprüfung eine Einstufung in die Sekundarstufe E zur Folge hätten und nicht – wie von den Eltern gewünscht – zu einem Übertritt in die Sekundarstufe P (Progymnasium) führten. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (im Folgenden die Übertrittsverfügung) teilte die Schulkonferenz den Schüler auf Beginn des neuen Schuljahres definitiv in die Sekundarstufe E ein.

 

5. Dagegen und gegen das sechste Klasse-Schulzeugnis von B.___ erhoben dessen Eltern am 8. und 11. Juli 2020 Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur (im Folgenden DBK).

 

6. Am 23. Juli 2020 reichte [...], die Fachteamverantwortliche der Kontrollprüfung im Fach Deutsch ihr Gutachten zu den Akten. Sie komme zum gutachterlichen Ergebnis, dass an drei Stellen kleine Abweichungen der Erstbeurteilung fachdidaktisch begründbar seien und B.___ deshalb ein «Plus» von 2.5 Punkten erhalte.

 

7. Mit Verfügung vom 13. August 2020 wies das Volksschulamt im Namen des DBK die zuvor vereinigten Beschwerden der Kindseltern ab.

 

8. Am 17. August 2020 wurden den Eltern die Auswertungen der Fachteamverantwortlichen im Fach Deutsch und Mathematik zur Kenntnis gebracht. Im Fach Deutsch erreichte B.___ neu die Note 5.2. Die Mathematiknote betrug unverändert 5.1. Sein Notendurchschnitt in der Kontrollprüfung wurde damit auf 5.15 angehoben und es wurde den Eltern mitgeteilt, dass für das Anforderungsniveau P ein Notenschnitt von 5.2 oder höher verlangt werde. Vorliegend sei die Einstufung von B.___ in die Sekundarstufe E korrekt erfolgt.

 

9. Die gegen die Verfügung vom 13. August 2020 erhobene Beschwerde der Kindseltern gegen den Schulübertritt von B.___ in die Sekundarstufe E wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. November 2020 ab (vgl. VWBES.2020.321). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

10. Mit Eingabe vom 4. März 2020 machten die Eltern von B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) ein Revisionsgesuch am Verwaltungsgericht anhängig und stellten folgende Begehren:

 

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2020 im Verfahren VWBES.2020.321 sei in Revision zu ziehen und vollumfänglich aufzuheben.

 

2. Die Beschwerde vom 26. August 2020 sei gutzuheissen und B.___ sei in die Sekundarstufe P in der Kantonsschule [...] zuzuteilen.

 

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2: Die Beschwerde vom 26. August 2020 sei gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

11. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021 liess sich das DBK, vertreten durch das Volksschulamt, vernehmen und die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs beantragen, soweit überhaupt auf das Gesuch eingetreten werden könne. Die Stadt [...] verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Eingabe vom 12. März 2021).

 

12. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

 

1.1 Mit Eintritt der Rechtskraft können Urteile des Verwaltungsgerichts mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der dem Urteil zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt anderer Rückkommensgründe, nur im Rahmen einer Revision (vgl. § 73 ff. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124 .11]; siehe auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, VRG, Zürich 2014 Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

 

1.2 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat (vgl. § 74 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 329 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3 ff.). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft kann keine Revision mehr verlangt werden (vgl. Art. 329 Abs. 2 ZPO).

 

1.3 Zulässig ist die Revision gegen Urteile von Verwaltungsgerichtsbehörden einzig aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen (vgl. § 73 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 328 ZPO).

 

1.4 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids lässt sich nach Art. 328 Abs. 1 lit. a – c ZPO namentlich verlangen, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, oder ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde oder aber geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam sind.

 

1.5 Als weitere Eintretens- beziehungsweise Prozessvoraussetzung wird von den Revisionsgesuchstellern verlangt, dass sie zur Anhebung des Revisionsverfahrens befugt sind. Ihre Legitimation setzt eine Benachteiligung durch den angefochtenen Entscheid voraus (vgl. § 74 Abs. 1 VRG).

 

1.6 Das Gericht prüft das Revisionsgesuch vorweg auf seine Zulässigkeit. Sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, tritt das Gericht auf das Gesuch ein und prüft in einem nächsten Schritt, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4F_7/2021 vom 22. Februar 2021 E. 1.2.2; vgl. zum Ganzen, Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, S. 162 f.).

 

1.7 Über den mit dem von den Kindseltern eingereichten Revisionsgesuch in Frage gestellten Schulübertritt von B.___ in die Sekundarstufe E hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. November 2020 letztinstanzlich entschieden (vgl. VWBES.2020.321). Das angerufene Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. Die als Revisionsgrund angerufene nachträglich entdeckte Tatsache, wonach [...] als Fachteamverantwortliche der Kontrollprüfung Deutsch sowohl die Kontrollprüfung als auch ein vom Gericht berücksichtigtes Gutachten verfasst haben soll, haben die Gesuchsteller nach eigenen Aussagen am 7. Dezember 2020 erfahren. Das Revisionsgesuch reichten sie am 4. März 2021 und damit innert der Frist von 90 Tagen ein. Da die gesuchstellenden Kindseltern als unterlegene Beschwerdeführer und gesetzliche Vertreter von B.___ zur Anhebung des Revisionsverfahrens legitimiert sind und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

 

2.1 Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund nachträglich entdeckter, erheblicher Tatsachen (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie bringen vor, in der Sache richte sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt für die Beurteilung der Frage nach der Bewertung der Kontrollprüfungsaufgabe «Wortschatz und Morpheme» im Fach Deutsch. Die Kindseltern hätten erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils erfahren, dass [...], die Fachteamverantwortliche der Kontrollprüfung im Fach Deutsch und Verfasserin des Gutachtens vom 21. Juni (recte: Juli) 2020 (Gutachten zur Beschwerde A.___ vom 11. Juli 2020 gegen die Übertrittseinstufung von B.___ vom 29. Juni 2020), die Kontrollprüfung im Fach Deutsch selber verfasst habe. Diese Tatsache sei den Gesuchstellern bis nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht bekannt gewesen. Vielmehr seien sie bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass [...] als Fachteamverantwortliche der Kontrollprüfung im Fach Deutsch bei der Erstellung und Korrektur der Kontrollprüfung nur eine beratende Funktion zugekommen sei.

 

In ihrer Begründung führen die Gesuchsteller weiter aus, gemäss § 31 des Laufbahnreglements würden sich die Prüfungsmodalitäten nach den Vorgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde richten. Das kantonale Volksschulamt habe dazu das Merkblatt «Konzept für die Kontrollprüfung zum Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I» vom 11. Juli 2018 erlassen, worauf im angefochtenen Urteil verwiesen werde. Das Merkblatt äussere sich in Ziff. 4 zu den Inhalten und Treffpunkten der Kontrollprüfung wie folgt: «Die Aufgaben werden von einem kantonalen Fachteam mit Unterstützung von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern konzipiert.» Dasselbe werde auch im angefochtenen Urteil festgehalten. Im Gutachten der Fachteamverantwortlichen werde in Ziff. 1 zur Entwicklung und Organisation der Kontrollprüfung folgendes ausgeführt: «Die Tests werden von einem dreiköpfigen Lehrpersonenteam (2 Lehrpersonen der Primarstufe, 1 Lehrperson der Sekundarstufe1) mit fachdidaktischer Beratung erstellt. Zentral für die Beratung sind u.a. die Passung zum Lehrplan 21 sowie die Prüfung der verschiedenen Sprachlernbereiche in definiertem Umfang anhand von geeigneten Aufgaben. Nach einer team-internen Konstruktions- und Beratungsphase schliesst eine gemeinsame Beratung mit dem Expertenteam Mathematik und dem VSA Solothurn den Entwicklungsprozess ab». Darauf sei auch im erstinstanzlichen Entscheid des DBK Bezug genommen worden. Aufgrund der Angaben im Merkblatt und insbesondere im Gutachten seien die Gesuchsteller zu Recht davon ausgegangen, dass [...] bei der Entwicklung der Kontrollprüfung dem für die Erstellung der Kontrollprüfung zuständigen Lehrerteam lediglich beratend zur Seite gestanden habe. Dass sie die Kontrollprüfung jedoch selber verfasst habe, ergebe sich daraus nicht. Auch im Entscheid des DBK und im angefochtenen Urteil seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den beurteilenden Behörden die tatsächliche Rolle von [...] bekannt gewesen und bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden sei (vgl. Rz. 27 ff. des Revisionsgesuchs).

 

Die Tatsache, dass [...] die Kontrollprüfung im Fach Deutsch selber verfasst habe, führe dazu, dass sowohl das DBK als auch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise zumindest unvollständig erhoben hätten. Dem Gutachten von [...] sei in beiden Verfahren eine entscheidende Bedeutung zugekommen. Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Beurteilung im Gutachten objektiv vertretbar erscheine und sich das DBK bei seiner Überprüfung der von der Fachteamverantwortlichen im Wesentlichen bestätigten Beurteilung nicht von sachfremden oder anderen offensichtlich unhaltbaren Erwägungen habe leiten lassen. Das Wissen um diese Tatsache sei aber erforderlich, um das Gutachten in Bezug auf die Objektivität der darin vorgenommenen Beurteilung in den richtigen Sachzusammenhang zu setzen. Ungeachtet dessen, dass [...] nicht vom Gericht als Sachverständige beigezogen worden sei, vermittle die Bezeichnung als «Gutachten» den Eindruck von Objektivität. Erschwerend komme hinzu, dass [...] die Tatsache, dass sie auch die Kontrollprüfung selber verfasst habe, in ihrem Gutachten verschwiegen habe und stattdessen angegeben habe, dass die Prüfung von einem dreiköpfigen Lehrerteam erstellt worden sei und sie nur eine beratende Funktion innegehabt habe. Aufgrund dessen seien die Integrität des Gutachtens wie auch die Objektivität der darin vorgenommenen Beurteilung erheblich in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten erhelle, dass Frau [...] durchaus ein persönliches Interesse an der Beurteilung der Frage zu dem von B.___ gewählten Lösungsweg bei der Aufgabe «Wortschatz und Morpheme» gehabt habe, denn als Verfasserin der Kontrollprüfung sei ihre Kompetenz in Frage gestellt worden. An einer positiven Beurteilung der von B.___ gewählten Lösung hätte sie von vornherein kein Interesse gehabt, da sie damit ihre eigene Arbeit als ursprünglich falsch hätte einsehen müssen. Vor diesem Hintergrund sei die Tatsache, dass Frau [...] nebst dem Gutachten auch die Kontrollprüfung verfasst habe, erheblich im Sinne der Revisionsbestimmungen zu betrachten und berechtige zu einem neuen Entscheid (vgl. Rz. 34 ff. des Revisionsgesuchs)

 

2.2 Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021 nahm das DBK folgendermassen Stellung: Gemäss § 31 des Laufbahnreglements für die Volksschule würden sich die Prüfungsmodalitäten nach den Vorgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde richten. Das Volksschulamt habe hierzu das im Urteil des Verwaltungsgerichts erwähnte Merkblatt «Konzept der Kontrollprüfung» erlassen, welches auf der Homepage des Volksschulamtes abgerufen werden könne. Darin werde lediglich festgehalten, dass die Erstellung der Kontrollprüfung von einem kantonalen Fachteam mit Unterstützung von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern erfolge. Die Erstellung der Kontrollprüfung erfolge demnach nicht – wie durch die Gesuchsteller vorgebracht – einzig durch die Fachverantwortlichen des jeweiligen Faches, sondern in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fachteam. Die darauffolgende Auswertung der Kontrollprüfung erfolge durch das kantonale Fachteam der Kontrollprüfung, den Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktiker und geschulten, vom Volksschulamt rekrutierten Lehrpersonen nach zuvor festgelegten Kriterien. Die Beteiligung der Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern an der Erstellung sowie der Korrektur der Kontrollprüfung sei demnach aus den vom Volksschulamt veröffentlichten Unterlagen ersichtlich. Im Übrigen habe die Prüfungsleitung der Kontrollprüfung in ihrem Antwortschreiben vom 23. Juli 2020 explizit festgehalten, dass die von der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz mandatierten Fachteamverantwortlichen für die Fächer Deutsch und Mathematik zur Stellungnahme der Beschwerdeschrift eingeladen worden seien. Der dabei verwendete Terminus «Gutachten» in der Stellungnahme von [...] vom 21. Juli 2020 lasse noch nicht darauf schliessen, dass die Fachteamverantwortliche nicht an der Erstellung der Kontrollprüfung beteiligt gewesen sei. Über die Beteiligung der Fachteamverantwortlichen an der Erstellung der Kontrollprüfung hätten die Kindseltern somit nicht erst an einem von ihnen genannten Telefongespräch am 7. Dezember 2020 Kenntnis erhalten. Diese Information sei bereits aus den Vorakten ersichtlich gewesen.

 

3.1 Für die Revision aufgrund nachträglich entdeckter, erheblicher Tatsachen müssen folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2):

 

1. Die Gesuchsteller berufen sich auf eine Tatsache.

2. Diese Tatsache ist erheblich, das heisst geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.

3. Es handelt sich um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht hat, als im Verwaltungsgerichtsverfahren noch tatsächliche Vorbringen zulässig waren.

4. Die Tatsache muss nachträglich, das heisst nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein.

5. Die Gesuchsteller konnten diese Tatsachen im betreffenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen.

 

3.2 Unbedeutende Tatsachen, die im vorangegangenen Verfahren nicht berücksichtigt worden wären, auch wenn der Gesuchsteller und die Behörde davon Kenntnis gehabt hätte, rechtfertigten keine Revision (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 107). Tatsachen im Sinne der Revisionsbestimmungen können nur Umstände und Ereignisse sein, die geeignet sind, den Sachverhalt zu verändern, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 96). Da der Revisionsgrund der nachträglich entdeckten Tatsachen nur Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung beziehungsweise Sachverhaltsfeststellung verbessern will, ist er nicht schon gegeben, wenn die Verwaltungs- oder Justizbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass eine unrichtige Würdigung erfolgte, weil wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 96 f.).

 

4.1 Die Gesuchsteller stützen ihr Revisionsgesuch auf zwei kurze Gesprächsnotizen der Kindsmutter, welche offenbar im Rahmen von Telefonaten mit der Fachteamverantwortlichen im Fach Deutsch sowie mit Prof. Dr. [...] im Dezember 2020 entstanden sein sollen. Zusammen mit diesen Gesprächsnotizen reichten die Gesuchsteller drei Screenshots eines Mobiltelefons ein, auf welchen die entsprechenden Telefonnummern der beiden angerufenen Frauen ersichtlich sein sollen. Weitere Nachweise zur Untermauerung des geltend gemachten Revisionsgrundes reichten die Kindseltern nicht ein.

 

4.2 Aus den ins Recht gelegten Gesprächsnotizen der Mutter lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass offenbar [...] die Kontrollprüfung im Fach Deutsch betreffend das Jahr 2020 – wie auch in den vergangenen Jahren – verfasst habe sowie ein Hinweis, wonach die Kindsmutter sie künftig nicht mehr kontaktieren solle. Aus den Protokollnotizen mit dem angeblich geführten Gespräch mit Prof. Dr. [...] geht sodann hervor, dass sich die Kindsmutter zunächst über den Berufstitel und das Anstellungspensum von [...] informiert und ihr Prof. Dr. [...] mutmasslich nähere Informationen zum Ausbildungsstand von Frau [...] sowie zu ihrem Arbeitspensum gegeben habe. Auch Prof. Dr. [...] habe der Kindsmutter offenbar mitgeteilt, dass [...] die Kontrollprüfung im Fach Deutsch betreffend das Jahr 2020 verfasst habe. Stellungnahmen der von der Kindsmutter nach eigenen Angaben mehrmals kontaktierten Frauen, welche bestätigen würden, dass diese Gespräche mit diesem Inhalt stattgefunden haben, liegen nicht vor.

 

4.3 Damit sind die zu den Akten gereichten Gesprächsnotizen der Kindsmutter und die umfangreichen Äusserungen der Gesuchsteller im Revisionsgesuch als reine Parteibehauptungen zu betrachten, die im Sinne der Revisionsbestimmungen offensichtlich nicht geeignet sind, den Sachverhalt zu verändern, den das Gericht dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegt hat. Der notierte Hinweis der Kindsmutter, wonach Frau [...] keinen weiteren Kontakt mit ihr wünsche, legt zudem die Annahme nahe, dass Frau [...] die behaupteten Aussagen nicht oder nicht in der behaupteten Weise geäussert hat und sie sich nicht über ihre Rolle im Verfahren gegenüber den Gesuchstellern äussern will. In welcher Funktion sich Frau [...] zur Streitsache geäussert haben soll und inwiefern ihre Aussagen vorliegend von Bedeutung wären, begründen die Gesuchsteller nicht. Was Frau [...] mit dem vorliegenden Verfahren und insbesondere mit der in Frage stehenden Tätigkeit von Frau [...] zu tun haben soll, ist damit schlicht unerfindlich.

 

4.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Übrigen zutreffend erkannte, schliesst die Formulierung im Merkblatt «Konzept für die Kontrollprüfung» vom 11. Juli 2018, wonach die Aufgaben der Kontrollprüfungen von einem kantonalen Fachteam mit Unterstützung von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern konzipiert würden, nicht aus, dass Frau [...] als Fachteamverantwortliche an der Erstellung der Kontrollprüfungen mitgewirkt oder diese sogar als primäre Autorin entworfen bzw. verfasst hat. Selbst wenn die Gespräche zwischen der Kindsmutter und Frau [...] wortwörtlich – gemäss Protokoll der Kindsmutter – stattgefunden hätten, hätte Frau [...] damit nicht geäussert, dass sie die Kontrollprüfung insbesondere unter Ausschluss von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern in Abweichung der Vorgaben konzipiert hätte. Die mutmasslichen Aussagen von Frau [...] im Dezember 2020 sind damit als unerheblich bzw. unwesentlich im Sinne der Revisionsbestimmungen zu betrachten und würden an der Würdigung des dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegten Sachverhalts nichts ändern.

 

5. Sogar wenn die Fachteamverantwortliche die Prüfung verfasst und dann im «Gutachten» zur kritischen Frage – bzw. der als falsch bewerteten Lösung –  ihre eigene Auffassung zum Prüfungsresultat bzw. zur beanstandeten Lösungsbewertung wiedergegeben hätte, wäre dies als unwesentliche Tatsache nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Von einem eigentlichen «Gutachten», also einer neutralen Bewertung des Sachverhalts durch eine aussenstehende Fachperson im Auftrag einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts (vgl. § 15 VRG), ging niemand aus. Beim «Gutachten» handelte es sich vielmehr ganz klar um eine Stellungnahme des für die Prüfung zuständigen Fachteams bzw. der Fachteamverantwortlichen. Wie bereits im Urteil dargelegt, kommt bei einer Prüfungsbewertung dem Prüfungsorgan ein inhaltlicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreift, und wie ebenfalls bereits dargelegt, blieb die Bewertung der umstrittenen Lösung durch die Korrigierenden bzw. das zuständige Fachteam jedenfalls innerhalb dieses Beurteilungsspielraums, was auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird.

 

6. Das Revisionsgesuch erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzuweisen.

 

7. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Eltern die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Stöckli                                                                               Trutmann