Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 23. März 2021  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Gerichtsschreiber Schaad    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Abholungseinladung / Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

1. Am 11. Februar 2021 hat das Bau- und Justizdepartement A.___ den Führerausweis vorsorglich entzogen. Es bestanden Zweifel an der Fahreignung. Die Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik bestehe, müsse geklärt werden.

 

2. Am 4. März 2021 (Postaufgabe) erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ein klarer Antrag fehlte. Die Beschwerdeführerin schrieb, «ich verstehe, dass Sie Zweifel an meiner Fahreignung haben». Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe für die Departementalverfügung keinen Abholschein erhalten. Seit dem Lockdown klingele der Postbote nicht mehr. Dafür habe sie zwei Zeugen.

 

3.1 Nach § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung. Nach § 138 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) erfolgt die Eröffnung namentlich durch eingeschriebenen Brief. Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

 

3.2 Dass die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung rechnen musste, ist nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin eine Abholungseinladung erhalten hat. Dass eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten gelegt worden ist, wird vermutet. Die Beschwerdeführerin kann den negativen Umstand, eben keine Abholungseinladung erhalten zu haben, zwar streng genommen nicht beweisen (negativa non sunt probanda), müsste ihn aber zumindest plausibel machen. Dies tut sie nicht, indem sie bloss Zeugen dafür anrufen will, der Postbote klingele wegen der Pandemie nicht einmal mehr (vgl. zum Ganzen Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2017, N 18a zu Art. 138 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich vom 6. Februar 2017, NP 160032-O/U). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers aus, der den Erhalt der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer – bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012, E.2.2).

 

3.3 Eine Erkundigung bei der Post hat ergeben, dass sich der Pöstler (naturgemäss) an die Sendung nicht mehr erinnern kann. Aus der Empfangsbestätigung für Briefe mit Zustellnachweis, den die Post generiert hat, ergibt sich jedoch, dass die Sendung am 12. Februar 2021 mit einer Abholungseinladung avisiert worden ist.

 

4. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Es ist nicht darauf einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 150.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird verfügt:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

 

 

Scherrer Reber                                                                 Schaad