Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 19. Juli 2020 reiste die (vermeintlich) tschechische Staatsangehörige A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) in die Schweiz ein und erhielt eine bis 31. Juli 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zwecks Erwerbsaufenthalts im Restaurant [...] in [...].
2. Am 12. Februar 2021 reiste die Beschwerdeführerin von Pristina / Kosovo kommend mit dem Flugzeug in Basel wieder in die Schweiz ein. Dabei stellten die Grenzbehörden anhand des Schengener Informationssystems (SIS) fest, dass es sich bei dem vorgewiesenen tschechischen Pass um einen inhaltsverfälschten, ihr nicht zustehenden Pass handelte. Weiter führte die Beschwerdeführerin eine Totalfälschung einer ihr nicht zustehenden tschechischen Identitätskarte und eine echte, ihr zustehende, aber am 1. Juli 2020 abgelaufene nordmazedonischen Identitätskarte mit sich.
3. Am 25. Februar 2021 erliess das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) (in der Folge Beschwerdegegnerin) folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird widerrufen.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar (Art. 64d Abs. 2 AIG).
4. Beim Staatssekretariat für Migration wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seien von Beginn weg nicht gegeben gewesen, weil die Beschwerdeführerin als nordmazedonische Staatsangehörige nicht eines Vertragsstaates der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates angehörig sei. Sie sei sich offenbar bewusst gewesen, dass sie als nordmazedonische Staatsangehörige keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Die Bewilligung sei von Beginn weg zu Unrecht erteilt worden und somit unverzüglich zu widerrufen. Auch erweise sich die Wegweisung als verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin erstmals im Alter von 22 Jahren im Rahmen ihrer Arbeitssuche in die Schweiz eingereist sei und somit seit rund einem halben Jahr hier lebe. Den Grossteil ihres Lebens habe sie in ihrem Heimatland verbracht. Sie sei mit der heimatlichen Sprache und den Gepflogenheiten bestens vertraut und könne in Nordmazedonien an ihre früheren sozialen Beziehungen anknüpfen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne des AIG gelte.
4. Am 25. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin vorläufig festgenommen und am 26. Februar 2021 verfügte das Haftgericht Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Am 28. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien ausgeschafft.
5. Am 8. März 2021 erhob Rechtsanwalt Patrick Hasler namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht und begründete diese am 6. April 2021 ausführlich. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Departements des Innern vom 25. Februar 2021 aufzuheben.
2. Es sei Frau A.___ eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige, zu erteilen.
3. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Annahme eines Widerrufsgrundes setze eine Täuschungsabsicht voraus. Diese liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie sei in völliger Unkenntnis der Fälschung der beiden Dokumente gewesen, habe diese auf absolut legale Weise beantragt, bezahlt und ausgestellt erhalten. Sie habe nichts Falsches machen wollen und wäre gar nicht in die Schweiz eingereist, wenn sie gewusst hätte, dass die Dokumente gefälscht sind. Sie habe während drei Jahren in Tschechien gelebt, spreche die dortige Sprache und erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit. Sie sei im (guten) Glauben gewesen, die tschechische Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben zu haben. Die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA sei ihr deshalb wiederzuerteilen. Im Übrigen sei der Entzug der Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig. Sie habe sich hier gut integriert und es gebe kein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung.
6. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 28. April 2021 vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA könne nicht infrage kommen, da die Beschwerdeführerin selbst zugebe, nicht tschechische, sondern nordmazedonische Staatsangehörige zu sein. Es sei nicht ersichtlich, woraus sie einen rechtsgültigen Anspruch auf eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung – trotz diesbezüglich gestellten Rechtsbegehren – überhaupt ableiten wolle. Dass sich die Beschwerdeführerin, frei von jeglicher Eigenrecherche und ohne Erkundigung bei den staatlichen Behörden, auf Hinweis von «Bekannten» einem dubiosen Reisepass-Verfahren hingebe, ohne dies jemals kritisch zu hinterfragen, sei nicht glaubwürdig. Ihre Schilderungen seien viel mehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und liessen sich nicht als inhaltlich überzeugend deuten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung halte auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stand, werde doch bloss der rechtmässige Zustand wiederhergestellt. Der Beschwerdeführerin entstünden mit Ausnahme des Entzuges eines ihr nicht gebührenden Vorteils keine weiteren Nachteile. Mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 AIG habe sie auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige. Auch bestünden keine besonderen Bewilligungsgründe gemäss Art. 30 AIG oder sonst wie geartete Rechtsgrundlagen zu einer Aufenthaltsbewilligung. Dies gelte erst recht mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin begangenen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
7. Die Beschwerdeführerin replizierte am 18. Juni 2021 und der Vertreter reichte am 5. Juli 2021 seine Honorarnote ein. Damit ist der Fall spruchreif.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie wurde aber bereits am 28. Februar 2021 und damit vor Beschwerdeerhebung nach Nordmazedonien zurückgeführt. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist damit und mit Ergehen des vorliegenden Urteils obsolet.
2. Die Beschwerdeführerin macht als erstes eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem die Vorinstanz sich nicht mit der für den Widerruf erforderlichen Täuschungsabsicht auseinandergesetzt habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 m.H.).
Zwar trifft es zu, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zur Täuschungsabsicht geäussert hat. Die Begründung der Vorinstanz nannte aber die wesentlichen Überlegungen, auf die sich ihr Entscheid stützt, sodass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz sodann umfassend zur Täuschungsabsicht, sodass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren geheilt wäre.
3.1 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) nur insoweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG).
Nach der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203), welche die Bestimmungen des FZA ausführt, kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 VFP). Wird nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht erfüllt waren und die Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, ist diese zu widerrufen. Vorbehalten bleibt im Einzelfall das Verhältnismässigkeitsprinzip und der Vertrauensschutz. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_96/2012 vom 18. September 2012 ausdrücklich festgehalten, Sinn und Zweck der Norm sei es, dass keine Bewilligungen bestünden, ohne dass die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien. Werde nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht erfüllt gewesen seien und dass die Bewilligung zu Unrecht erteilt worden sei, so sei diese gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zu entziehen bzw. zu widerrufen (E. 2.2.1).
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist in dem Sinne milder, als dass in Bezug auf das Verschweigen wesentlicher Tatsachen bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen muss. Eine solche besteht, wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder Nichtverlängerung derselben (Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2019 vom 20. August 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9).
3.2 Nach Art. 18 AIG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind (lit. c). Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AIG).
3.3 Nach Art. 30 AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, wenn genau definierte Kriterien (lit. a bis lit. l) erfüllt sind.
4.1 Es ist erstellt und auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA nur gestützt auf die falschen tschechischen Dokumente ausgestellt erhalten hat. Als nordmazedonische Staatsangehörige hätte sie gestützt auf das FZA keine solche Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Die Voraussetzungen waren somit von Beginn weg nicht gegeben und sind es auch heute nicht. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf eine fehlende Täuschungsabsicht berufen, da sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit «vernünftigerweise» hätte wissen müssen, dass es sich bei ihren tschechischen Ausweisdokumenten um Fälschungen gehandelt hat. Ihre anderweitigen Beteuerungen sind offensichtliche Schutzbehauptungen. Es wäre naiv zu glauben, dass man die tschechische Staatsbürgerschaft einfach dadurch erwerben kann, indem man in ein Büro geht und dort für 60 Euro einen tschechischen Pass kauft. Es ist allgemein bekannt und kann heute auch ohne grösseren Aufwand im Internet recherchiert werden, dass die Erlangung einer Staatsbürgerschaft in der EU oder EFTA – von wenigen speziellen Ausnahmen abgesehen – wegen den damit verbundenen Vorteilen an verschiedenste recht strenge Voraussetzungen, wie Integration, Sprachkenntnisse, finanzielle Verhältnisse, Aufenthaltsdauer, etc. geknüpft ist und man ein länger dauerndes Einbürgerungsverfahren durchlaufen muss. All die von der Beschwerdeführerin zur Erlangung der gefälschten Dokumente vorgebrachten Umstände, die sie angeblich glauben liessen, es handle sich um echte Dokumente, basieren auf ihren in der Einvernahme vom 25. Februar 2021 vorgebrachten, sehr vagen Angaben, die durch gar nichts objektiviert oder erhärtet sind. Wenn sie selbst tatsächlich der Meinung gewesen wäre, rechtmässig Tschechin zu sein, hätte sie sicher alles unternommen, um das «Missverständnis» zwischen dem 12. Februar (Anhaltung bei Einreise in die Schweiz) und dem 25. Februar 2021 (polizeiliche Einvernahme) aufzuklären. Unter solchen Umständen kann die Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz geniessen.
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist auch verhältnismässig, befand sich die Beschwerdeführerin doch erst etwas mehr als ein halbes Jahr – und unrechtmässig – in der Schweiz und konnte sich von daher gar noch nicht integrieren, auch wenn sie hier gearbeitet und sich klaglos verhalten hat. Den Grossteil ihres Lebens hat sie in ihrem Heimatland, Nordmazedonien, verbracht und ist mit der dortigen Sprache und den Gepflogenheiten bestens vertraut. Die Reintegration – sofern nach so kurzer Zeit überhaupt davon die Rede sein kann – wird ihr in ihrem jungen Alter von 23 Jahren ohne Weiteres möglich sein. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht schliesslich – wiederum ohne dies näher zu begründen – als Nordmazedonierin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, sind die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 AIG nicht erfüllt, gilt doch die Beschwerdeführerin als Servicemitarbeiterin nicht als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne des Gesetzes. Auch liegt kein Grund für das Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 AIG vor. Die Beschwerdeführerin hat kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann