Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. Oktober 2021      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

4.    D.___   

5.    E.___   

6.    F.___   

alle vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 


Departement des Innern,
    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Wiedererwägung / Härtefallgesuch / Ausreise


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Das Migrationsamt (MISA) verfügte am 7. Juli 2015 namens des Departements des Innern (DdI) infolge Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit sowie Schulden den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.___, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.___ (in der Folge Beschwerdeführer) und wies diese mit den gemeinsamen Kindern C.___ (geb. 2002), D.___ (geb. 2005), E.___ (geb. 2007) und F.___ (geb. 2010) aus der Schweiz weg.

 

2. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2015 ab (VWBES.2015.263) und setzte der gesamten Familie eine Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an, um die Schweiz zu verlassen.

 

3. Mit Urteil 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015 wies auch das Bundesgericht die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde ab bzw. trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Das Urteil des Bundesgerichts erwuchs mit Ausfällung in Rechtskraft, sodass die Familie bis zum 1. Dezember 2015 hätte ausreisen müssen.

 

4. Mit Schreiben vom 26. November 2015 gelangte der neu mandatierte Vertreter, Rechtsanwalt J. Walker, an das MISA und verlangte die Ausreisefrist neu auf den 15. Dezember 2015 festzusetzen, da das bundesgerichtliche Urteil seinen Mandanten erst am 16. Oktober 2015 eröffnet worden sei (Akten A.___, Aktenseite. [AS] 564 f.). Mit Schreiben vom 30. November 2015 wurde dieser Antrag erneuert und es wurde geltend gemacht, die Ehefrau sei zurzeit nicht reisefähig (AS 572 f.).

 

5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Ausreisefrist nicht erstreckt werde, unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber bis Ende Jahr mit dem Vollzug der Wegweisung zugewartet werde. Im Gegenzug werde aber erwartet, dass sich seine Mandanten nunmehr mit ihrer Rückreise auseinandersetzten, diese organisierten und ihrer Verpflichtung zur Ausreise nachkämen. Sollten sie nicht bis spätestens am 4. Januar 2016 ausreisen, hätten sie sodann mit der Einleitung von Zwangsmassnahmen zu rechnen (AS 581 f.).

 

6. Am 18. Dezember 2015 orientierte der Rechtsvertreter das MISA, dass ihn seine Mandanten ersucht hätten, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Er beantragte, die Niederlassungsbewilligungen des Vaters und der Kinder sowie die Aufenthaltsbewilligung der Mutter nicht zu widerrufen, eventuell allen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventuell beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen, ihnen zu gestatten, den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz abzuwarten und in jedem Fall die Ausreisefrist bis am 15. Januar 2016 zu erstrecken (AS ff.). Das MISA antwortete mit Schreiben vom 21. Dezember 2015, grundsätzlich könne jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden, ein solches dürfe jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Auf ein neues Gesuch sei nur einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft mache, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen seien oder keine Veranlassung bestand. Ein solcher Fall liege nicht vor. Selbst wenn sein Wiedererwägungsgesuch sinngemäss als neues Gesuch entgegengenommen würde, seien weder Umstände geltend gemacht, die sich seither wesentlich geändert hätten, noch erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wären. Sowohl die gesundheitliche und familiäre Situation, als auch die Interessen der Kinder seien von allen Instanzen angemessen berücksichtigt worden. Die vorgebrachten Stellenbemühungen sowie die Bemühungen zum Schuldenabbau vermöchten eine Neubeurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu rechtfertigen. Auch das Vorliegen eines Härtefalls sei bereits geprüft und abschlägig beurteilt worden. Seinen Klienten stünde ausserdem kein Antragsrecht auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu. Allfällige Vollzugshindernisse seien eingehend geprüft und der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien habe sich als möglich, zulässig und zumutbar erwiesen. Wie bereits vorher – am 1. Dezember 2015 – ausgeführt, werde den Klienten die Ausreisefrist nicht erstreckt und diese hätten mit der Einleitung von Zwangsmassnahmen zu rechnen, sollten sie nicht bis spätestens am 4. Januar 2016 ausreisen (AS 609f.).

 

7. Am 8. Januar 2016 teilte Rechtsanwalt Walker mit, es bestünden Wegweisungshindernisse, einerseits wegen des Gesundheitszustands der Ehefrau, bei der ein Suizidrisiko bestehe, andererseits, weil die Familie nicht als Familieneinheit ausgeschafft werden könne, da der Ehemann und Vater Serbe sei und Mazedonien ihn nicht einreisen liesse. Die Familie würde bei einer Ausschaffung getrennt. In der Folge erfolgten zahlreiche Eingaben ähnlichen Inhalts (vgl. Schreiben vom 8. Januar 2016, 18. Januar 2016, 24. Juni 2016, 27. Oktober 2016, 11. Januar 2017, 10. Februar 2017, 14. Februar 2017, 4. Mai 2017, 25. Juni 2018, 4. September 2018 und 22. Juli 2019).

 

8. Mit Eingaben vom 24. Mai 2019, 29. Mai 2019, 4. Juli 2019, 26. Juli 2019 und 29. Juli 2019 beantragte der Rechtsvertreter für die älteste Tochter eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, da dieser eine Lehrstelle als Detailhandelsfachfrau in Aussicht gestellt worden sei (Akten C.___, AS 75 ff.).

 

9. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, die gesetzte Ausreisefrist sei längstens verstrichen. Aufgrund seiner Eingaben bezüglich des Gesundheitszustandes der Ehefrau hätte das MISA unpräjudiziell ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug vorerst zugewartet. Unterdessen läge dem Migrationsamt eine Zusage der mazedonischen Behörden vor, die ganze Familie zurückzunehmen. Wie bereits mitgeteilt worden sei, bestehe ausserdem kein Antragsrecht auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Die Gesuche um Aufenthalt zugunsten von C.___ würden zudem als offensichtlich aussichtslos erachtet, da der Lehrbetrieb offenbar hinsichtlich einer vermeintlich bestehenden Aufenthaltsbewilligung getäuscht worden sei. Es würde deshalb erwogen, sämtliche Gesuche abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Im Weiteren würde im Hinblick auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug bereits heute das rechtliche Gehör zum Erlass eines Einreiseverbots gegen die gesamte Familie gewährt (AS 700 5f.).

 

10. Am 2. September 2019 nahm Rechtsanwalt Walker die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör wahr (AS 718 ff.) und verlangte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch, Abwarten des Entscheids in der Schweiz und Härtefallgesuch der ältesten Tochter. Im Weiteren sei darauf zu verzichten, über die Mutter und die vier Kinder ein Einreiseverbot zu erlassen.

 

11. Am 17. Februar 2021 erliess das MISA namens des DdI folgende Verfügung:

 

1.    Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2015 von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ wird nicht eingetreten.

2.    Das sinngemässe Gesuch von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ (Beschwerdeführer) um (Neu-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

3.    Das Gesuch von C.___ um Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgewiesen.

4.    Die Beschwerdeführer haben die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis spätestens am 17. März 2021 zu verlassen.

5.    Die Beschwerdeführer haben sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde Olten ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise alsdann mittels beiliegenden Ausreisemeldekarten an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

Das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2015 sei an die Stelle der Verfügung des DdI vom 7. Juli 2015 getreten und könne zufolge der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht und dem damit verbundenen Devolutiveffekt vom MISA, resp. vom DdI gar nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Der gesundheitlichen Situation beider Beschwerdeführer sei bereits im ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren ab der ersten Instanz umfassend Rechnung getragen und ihnen insbesondere auch Behandlungsmöglichkeiten in Nordmazedonien aufgezeigt worden. Sodann änderten auch die weiteren geltend gemachten Entwicklungen, namentlich die angeblich geänderten Schuldenverhältnisse oder die Stellenbemühungen, allesamt nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten gleich mehrere Widerrufsgründe gesetzt hätten und sich die Wegweisung der ganzen Familie aus der Schweiz als verhältnismässig erweise. Selbst wenn das Wiedererwägungsgesuch sinngemäss als Gesuch um (Neu-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen entgegengenommen würde, bestünden keine rechtlichen Anspruchsgrundlagen, gestützt auf welche den Beschwerdeführern und den vier gemeinsamen Nachkommen wieder ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz eingeräumt werden könnte. Auch sei in der Verfügung vom 7. Juli 2015 bereits explizit festgehalten worden, dass die Voraussetzungen für die (ermessensweise) Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht erfüllt seien. Ferner könnten die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung eo ipso nicht erfüllt sein, wenn Widerrufsgründe vorlägen und sich der Widerruf als verhältnismässig erweise. Die Familie habe der höchstrichterlich bestätigten Wegweisung seit nunmehr über fünf Jahren keine Folge geleistet und damit sei ein weiterer und in keiner Weise hinnehmbarer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz hinzugekommen. Mit dem behördlichen Entgegenkommen, namentlich dem Zuwarten mit Vollzugshandlungen, hätten der Familie und insbesondere den minderjährigen Kindern einzig und allein eine geordnete Rückkehr ins Heimatland ermöglicht werden und staatliche Zwangshandlungen erspart bleiben sollen. Die Vorbereitungshandlungen für den Wegweisungsvollzug hätten ergeben, dass die nordmazedonischen Behörden bereit seien, die binationale Familie zurückzunehmen. Im Falle einer weiteren Nichtkooperation würden den Behörden gar Ersatzreisedokumente ausgestellt. Bezüglich der ältesten Tochter liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, die entsprechenden Kriterien seien nicht erfüllt. Besonders ins Gewicht falle, dass sie sich während den vergangenen fünf Jahren ohne Aufenthaltserlaubnis hierzulande aufgehalten habe, wobei diese Situation nicht zustande gekommen wäre, wenn sie sich gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern der rechtskräftig angeordneten Wegweisung unterzogen hätte. Dass sie die Schweiz zu verlassen habe, dürfte ihr aufgrund ihres Alters sowie der Beteiligung im Wegweisungsverfahren längst bewusst gewesen sein. Entsprechend habe sie sich während den letzten Jahren auch intensiv mit der Rückkehr ins Heimatland auseinandersetzen können. Sodann sei sie mangels entsprechender Berechtigung nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und beziehe seit dem 1. November 2020 als Einzelperson vollumfänglich Sozialhilfe. Insofern erweise sich ihre soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht als derart weit fortgeschritten, als dass von ihr die Rückkehr ins Heimatland nicht verlangt werden könnte. Da die Ausreisefrist längst verstrichen sei, rechtfertige sich eine neue Ausreisefrist von einem Monat. Die Zulassungsvoraussetzungen seien nicht offensichtlich erfüllt, sodass die Familie den Ausgang des Verfahrens zwingend in Nordmazedonien abzuwarten habe.

 

12. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2021 erhoben die Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt J. Walker, am 8. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Departements des Innern vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben.

2.    Das Department des Innern sei zu verpflichten, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs noch einmal über die verschiedenen Gesuche der Beschwerdeführer zu entscheiden.

3.    Eventuell sei direkt festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligungen der Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ formell noch immer bestehen.

4.    Diesfalls seien den Eltern Aufenthaltsbewilligungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen.

5.    Subeventuell sei der Tochter eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen.

6.    Subsubeventuell sei beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu beantragen.

7.    Der Beschwerde sei in Bezug auf die Wegweisung die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

8.    Dem Unterzeichneten sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die Beschwerde ausführlich zu begründen.

9.    Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren

10.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Zur Begründung wurde am 4. Juni 2021 ausgeführt, in einem ähnlichen Fall habe das MISA einem minderjährigen Sohn, dessen Eltern die Niederlassungsbewilligungen widerrufen worden seien, die Kontrollfrist verlängert und eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt. Daraus sei zu schliessen, dass die Niederlassungsbewilligungen der vier Kinder gar nicht – wie das Migrationsamt, das Verwaltungsgericht, das Bundesgericht und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gemeint hätten – erloschen seien. Diese Frage sei zwar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, da es sich aber um eine wichtige Vorfrage in Bezug auf die beantragten Härtefallbewilligungen handle, müsse sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren gleichwohl behandelt werden. Das MISA habe das rechtliche Gehör verletzt, da bei Erlass der angefochtenen Verfügung die Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits eineinhalb Jahre zurückgelegen habe. Das Amt hätte die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigen und in das Verfahren einfliessen lassen müssen. Zudem stamme die Rückübernahmebestätigung Nordmazedoniens aus dem Jahre 2018 und es sei nicht überprüft worden, ob diese heute noch gelte. Überhaupt liege seit Erlass der ersten Verfügung am 7. Juli 2015 ein völlig neuer Sachverhalt vor und das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2015, sowie die Anträge auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung resp. die Härtefallgesuche seien nie behandelt worden. Nach wie vor bestünde bei einer Ausweisung der ganzen Familie nach Nordmazedonien das Risiko, dass der Vater anschliessend nach Serbien weggewiesen werde.

 

13. Das MISA nahm namens des DdI am 28. Juni 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Alle Beschwerdeführer seien rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätten damit ihr Anwesenheitsrecht verloren. Davon seien sie selbst bis anhin und auch völlig zu Recht ausgegangen, ansonsten sie das vorliegende Verfahren nicht anhängig gemacht hätten. Der vom Rechtsvertreter zitierte ähnlich gelagerte Fall sei nicht zu vergleichen, da dort der damals schon knapp 16-jährige Sohn zum Zeitpunkt der Wegweisung bereits aufgrund einer vorgängig verfügten kindesschutzrechtlichen Massnahme bei einer Tante wohnhaft gewesen sei. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter (Beschwerdeführerin 2) seien seit jeher aktenkundig, namentlich sei auch ihre Darmerkrankung vorbestehend und im Wegweisungsverfahren mitberücksichtigt worden. Bereits eine einfache Internetrecherche ergebe im Übrigen, dass das Gesundheitswesen in Nordmazedonien überdurchschnittlich entwickelt und die medizinische Grundversorgung für gängige Krankheitsbilder gewährleistet sei. Die Ausgangslage habe sich deshalb seit dem Wegweisungsentscheid nicht massgebend verändert, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten worden sei. Ferner lasse die gesundheitliche Entwicklung auch in Anbetracht der von ihr gesetzten Widerrufsgründe, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der anderen zu beurteilenden Kriterien keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall erkennen, welcher ihrer Ausreise entgegenstehen würde. Bezüglich der ältesten Tochter sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE für das Vorliegen eines Härtefalls nicht gegeben seien, wobei namentlich dem Umstand, dass die Rückkehr bislang einzig am renitenten Verhalten der Beschwerdeführer gescheitert sei und nie rechtmässige Gründe für einen fortwährenden Verbleib in der Schweiz trotz rechtskräftiger Wegweisung bestanden hätten, besonderes Gewicht beigemessen werden müsse. Die Ausreise im Familienverbund stelle denn auch unter heutigen Gesichtspunkten keine übermässige Härte dar.

 

14. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 liess sich der Vertreter der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen und hielt an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kinder ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden seien, obwohl der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen gar nie verfügt worden sei. Die Wegweisung der Beschwerdeführer 3 bis 6 sei nichtig.

 

15. Am 27. Juli 2021 verzichtete das MISA namens des DdI auf weitere Bemerkungen und hielt an der angefochtenen Verfügung sowie der bereits beantragten Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich fest.

 

16. Mit Schreiben vom 18. August 2021 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu den von ihm eingereichten Arztberichten Stellung, kommentierte diese und reichte seine Kostennote ein.

 

17. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 9. März 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid direkt beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Auf sämtliche übrigen Begehren, die nicht effektiv Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sind, ist unter Vorbehalt und Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen nicht einzutreten (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

 

2.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]), weil zwischen Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Vorinstanz und deren Entscheid eine lange Zeitperiode verstrichen sei und die Vorinstanz die zahlreichen Eingaben bezüglich Gesundheitszustand nicht gewürdigt habe.

 

2.2 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.)

 

2.3 Der angefochtene Entscheid genügt den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Gegenstand des Verfahrens war und ist einzig der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung der Beschwerdeführer. Gelegenheit, sich dazu zu äussern, erhielten die Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 (Akten A.___, AS 705 f.), und sie nahmen diese mit Schreiben vom 2. September 2019 (AS 718 – 723) wahr. Es ist richtig, dass zwischen Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem Entscheid nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, dies aber nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer, konnten sie doch während dieser Zeit in der Schweiz verbleiben und damit den rechtswidrigen Zustand weiterführen. Zudem wäre eine Rückreise oder Rückführung pandemiebedingt ohnehin für längere Zeit nicht möglich oder erschwert gewesen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

 

3. Die Beschwerdeführer verlangen, das DdI sei zu verpflichten, noch einmal über die verschiedenen Gesuche der Beschwerdeführer zu entscheiden.

 

3.1 Als erstes ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass sie gar nicht zuständig ist, um über das gestellte Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden (vgl. § 28 Abs. 1 VRG). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 letztinstanzlich über den Entzug der Niederlassungsbewilligung von A.___, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.___ und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz entschieden. Lediglich das Bundesgericht könnte somit mittels eines Revisionsgesuchs auf diesen Entscheid zurückkommen. Das Migrationsamt ist nicht befugt, das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts abzuändern.

 

3.2 Ähnliches ergibt sich aus der im vorliegenden Verfahren neu vorgebrachten Argumentation, die Niederlassungsbewilligungen der vier Kinder bestünden weiter und diese hätten einen eigenen Anspruch auf Verlängerung derselben. Das Verwaltungsgericht und letztendlich das Bundesgericht (vgl. I. 3.) haben die Kinder zusammen mit ihren Eltern rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Dies wurde von den Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten (vgl. AS 723, unten) und ergibt sich aus der Tatsache, dass das Aufenthaltsrecht minderjähriger Kinder vom Aufenthaltsrecht ihrer Eltern abgeleitet ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400). Dass die älteste Tochter mittlerweile volljährig ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Auch ihr Bleiberecht ist längst erloschen. Folglich besteht auch kein Grund bezüglich der Eltern von einem Härtefall auszugehen

 

3.3 Bezüglich der Gesuche um eine allfällige (Neu-)Erteilung von Aufenthaltsbewilli­gungen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (II.) verwiesen werden. Die widerrufene Aufenthaltsbewilligung lebt nicht mehr auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzen würde, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt wären. Offensichtlich haben sich die Umstände seit dem erstinstanzlichen Entscheid im Juli 2015 nicht wesentlich geändert. Die Frage, ob die Beschwerdeführer sich überhaupt auf einen neuen Sachverhalt (wesentlich geänderte Umstände oder erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand) berufen können, wenn sie diesen nur durch ihr rechtswidriges Verhalten erwirkt haben, kann offenbleiben, denn die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 2 war schon im ursprünglichen Entscheid vom 7. Juli 2015 thematisiert, und die Vorinstanz hat sich damit und mit der Gesundheitsvorsorge im Heimatland befasst. Die Voraus­setzungen für eine Bewilligungserteilung können ohnehin nicht erfüllt sein, wenn Widerrufsgründe vorliegen und sich der Widerruf als verhältnismässig erweist. Dies ist vorliegend der Fall, haben doch die Beschwerdeführer der rechtskräftig angeordneten und höchstrichterlich bestätigten Wegweisung seit über fünf Jahren keine Folge geleistet und damit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) erheblich und über eine lange Zeitdauer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Seit anfangs 2016 werden der Mietzins (CHF 1'240.00) und die Krankenkassenprämien (total CHF 1'499.30) durch den Sozialdienst bezahlt und die Beschwerdeführer erhalten Nothilfe (zurzeit CHF 1’277.00 pro Monat).

 

3.4 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Härtefallgesuch wurde für die mittlerweile volljährige älteste Tochter gestellt, um ihr eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Die Zusicherung der Lehrstelle erfolgte jedoch, weil dem Lehrbetrieb fälschlicherweise angegeben wurde, es liege eine C-Bewilligung vor. Natürlich trifft die Wegweisung die Beschwerdeführerin 3 hart, weil sie hier geboren wurde, aufgewachsen ist und ihre Schulbildung absolviert hat und vermutlich auch die Möglichkeit hätte, eine Ausbildung zu absolvieren. All dies genügt jedoch unter Berücksichtigung der Integration und der finanziellen Verhältnisse zur Erteilung (resp. faktisch Beantragung beim SEM) einer Härtefallbewilligung in keiner Art und Weise. Für Details kann auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz (III. S. 5 und 6) verwiesen werden. Zwar war die Tochter im Jahr 2015 erst 13-jährig, doch musste ihr in der Zwischenzeit und nun nachdem sie volljährig ist, bewusst werden, dass sie über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und daher auch nicht berechtigt ist, weiterhin von den «Dienstleistungen», wie beispielsweise Schulbildung, der hiesigen Gesellschaft zu profitieren. Auch ist eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ohne weiteres möglich; gesundheitliche Einschränkungen oder andere Hinderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte die abgeschlossene Schulbildung und die hier erworbenen Sprachkenntnisse die Wiedereingliederung eher fördern. Das Härtefallgesuch für C.___ wurde zu Recht abgewiesen.

 

Nebenbei sei bemerkt, dass diese Ausführungen auch für ihre drei Jahre jüngere Schwester gelten.

 

3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die nordmazedonischen Behörden sich am 3. September 2018 bereit erklärt haben, die ganze Familie, inklusive den aus Serbien stammenden A.___, zurück- bzw. aufzunehmen (AS 698 und 702). Zwar trifft es zu, dass eine solche Zustimmung lediglich während sechs Monaten Gültigkeit hat. Gemäss Angaben der Vorinstanz kann aber eine solche Zustimmung «ohne Weiteres» und «wie üblich» erneuert werden. Das SEM gab mit E-Mail vom 23. Juni 2021 an, da sich seit September 2018 keine Änderung ergeben habe, sollte diese Verlängerung kein Problem darstellen. Auf diese Aussage darf abgestellt werden, und es ist deshalb nicht zu befürchten, dass die Familie getrennt würde.

 

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Den Beschwerdeführern ist eine neue Ausreisefrist zu setzen. Auf den ersten Blick erscheint die Frist von einem Monat als kurz. Nachdem sich die Beschwerdeführer aber über fünfeinhalb Jahre unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben und der Beschwerde keine Bemerkungen zur (kurzen) Ausreisefrist zu entnehmen sind, ist die von der Vorinstanz gesetzte Frist von einem Monat zu übernehmen. Die Beschwerdeführer haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 15. November 2021 zu verlassen. Für die Modalitäten der Ausreise gilt Ziffer 5 der Verfügung vom 17. Februar 2021.

 

4.2 Die Beschwerdeführer haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt J. Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt. Zwar sind sie offensichtlich bedürftig, doch wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, sodass das Gesuch abgewiesen werden muss. Es kann nicht angehen, dass der Staat neben den Lebenshaltungskosten der längst rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführer auch noch ein aussichtsloses Verfahren finanziert. Dies ist mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 VRG.

 

4.3 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer 1 und 2 in Anwendung von
§ 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 15. November 2021 zu verlassen.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt J. Walker ist abgewiesen.

4.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_888/2021 vom 16. November 2021 nicht ein.