Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 14. April 2021  

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ Stiftung,     vertreten durch die Advokaten Dr. Christoph Degen und Sebastian Rieger,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement,     vertreten durch Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Genehmigung Jahresrechnung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 23. Februar 2021 erliess die Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (SASO), namens des Volkswirtschaftsdepartements folgende Verfügung:

 

1.   Die vom Stiftungsrat der A.___ Stiftung genehmigte Jahresrechnung 2019 wird zur Kenntnis genommen.

2.   Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt CHF 1'400.00 und wird der Stiftung in Rechnung gestellt […].

3.   Werden die Empfehlungen gemäss Ziffer 3.1.1 der Erwägungen nicht per sofort umgesetzt, kann dies ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der SASO zur Folge haben.

4.   Die Stiftung hat der SASO innert 3 Monaten ab Erhalt der vorliegenden Verfügung einzureichen:

·      Bestätigung Retrozessionen;

·      Vermögensverzeichnisse der Bank per 31. Dezember 2019;

·      Vergleichsofferten der Vermögensverwaltung;

·      Loyalitätserklärungen für das Jahr 2019.

 

Unter Ziffer 3.1.1 der Erwägungen wurde die Empfehlung ausgesprochen, die A.___ Stiftung habe per sofort die Höhe der Entschädigungszahlungen an den Stiftungsrat angemessen zu reduzieren.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ Stiftung, vertreten durch die Advokaten Dr. Christoph Degen und Sebastian Rieger, am 5. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar 2021 und Ziffer 4, Punkt 3 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar 2021 seien aufzuheben.

2.   Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Februar 2021 an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.   Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin auszurichten.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2021 beantragt die SASO, namens des Volkswirtschaftsdepartements die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

 

II.

 

1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 VRG).

 

1.2 Bei den vorliegend angefochtenen Punkten handelt es sich um Zwischenentscheide, die das Verfahren nicht abschliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dagegen die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 mit diversen Hinweisen).

 

1.3 Durch die ausgesprochene Empfehlung erfährt die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und es wurden für den Unterlassungsfall auch keine konkreten Nachteile angedroht. Lediglich bezüglich Ziffer 3 wurde ausgeführt, die Unterlassung könne ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der SASO zur Folge haben. Dies allein genügt jedoch nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Auch könnte durch das Eintreten vorliegend kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden, nachdem die Behörde der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgeschrieben hat, inwiefern sie die Entschädigungszahlungen zu reduzieren habe und somit auch keine konkrete Überprüfung erfolgen kann. Der Beschwerdeführerin wird die Beschwerde gegen eine allfällige Disziplinierung offenstehen.

 

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die A.___ Stiftung hat die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die A.___ Stiftung hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

3.    Eine Kopie der Vernehmlassung vom 12. April 2021 geht zur Kenntnis an die A.___ Stiftung.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Stöckli                                                                               Kaufmann